Urteil vom Landgericht Itzehoe (7. Zivilkammer) - 7 O 303/09

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen sind eine in xxx ansässige Ortskrankenkasse und Pflegekasse. Sie machen aus übergegangenem Recht Ansprüche des bei ihnen versicherten xxx aufgrund eines Unfalls geltend. Der seinerzeit 3 jährige xxx stürzte am 7. September 2002 auf dem Gelände des xxx in einen 5,4 m tiefen Treppenschacht und zwar entweder, indem er einen kleinen Mauersockel überstieg und unter dem Geländer hindurch kroch oder indem er die Treppe hinunterstürzte. Die Einzelheiten sind streitig. xxx erlitt schwerste Kopfverletzungen, Er wurde mit dem Helikopter ins xxx überführt und musste aufwendig behandelt werden. Die Behandlung dauert an. Die Klägerinnen erbringen weiterhin für die Heilbehandlung xxx und seiner Pflege erhebliche finanzielle Leistungen, die im Einzelnen streitig sind, nach Vortrag der Klägerinnen mehr als 200.000,00 €.

2

Unmittelbar nach dem Unfall hat die Klägerin zu 1.) den Eltern des Kindes einen Unfallfragebogen übermittelt. Diese haben am 27. September 2002 die Geschäftsstelle der Klägerin in xxx aufgesucht und dort zu Protokoll der Mitarbeiterin der Klägerin den Unfall geschildert und dabei u. a. erklärt, xxx sei über ein niedriges Geländer 6 m in die Tiefgarage gestürzt. Diese sei schlecht abgesichert. Die Mitarbeiterin hat hinsichtlich des Verschuldens aufgenommen, der Unfall sei „selbst verschuldet“. Im Fragebogen ist weiterhin angegeben, dass die Eltern sich wegen des Unfalls bereits an einen Rechtsanwalt gewandt hätten. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage Bl. 243 im Anlagenband der Akte. Der Fragebogen ist unmittelbar im Anschluss daran der für Regressansprüche zuständigen Mitarbeiterin der Regressabteilung der Klägerin zugeleitet worden. Diese hat - nach Vorbringen der Klägerin - nachdem sie sich über die angefallenen Kosten informiert habe, ohne weitere Ermittlungen den Fall eingestellt und in den Terminal gegeben, dass zu diesem Fall kein Ersatzanspruch bestehe.

3

Auf Klage des seiner Eltern vertretenen ist die Beklagte zu 2.) rechtskräftig verurteilt worden, Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten, es ist weiter festgestellt worden, dass die Beklagte für weitere Schäden des zu haften hat, soweit der Anspruch nicht auf andere übergegangen ist oder übergeht. Die Klägerin hat nach ihrem Vorbringen durch ein Schreiben des Anwalts s erstmals von dem Prozess im Jahre 2007 erfahren. Betreiber des Xxx und Eigentümer des Klinikgeländes ist der unter Ziffer 2.) beklagte Kreis. Dieser hat im Jahre 2004 durch Ausgliederung die Beklagte zu 1.) gegründet als Betreiberin des Klinikums.

4

Mit der am 17.11.2009 eingegangenen Klage machen die Klägerinnen Schadensersatzansprüche sowie Feststellung geltend. Die Klägerinnen sind der Auffassung, es liege eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, seitens des Betreibers des Klinikums. Die Klägerinnen haben die Klage zunächst gegen die Beklagte zu 1) gerichtet. Sie haben sodann mit Schriftsatz vom 31.03.2010 die Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert mit dem Vortrag, die Ansprüche seien auf die Beklagte zu 1) übergegangen.

5

Die Klägerinnen beantragen,

6

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) 190.512,77 € nebst Verzugszinsen hierauf in Höhe von jeweils p. a. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 188.342,09 € ab dem 13. Dezember 2008 sowie auf 2.10,69 € ab jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen,

7

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 2) 26.638,00 € nebst Verzugszinsen hierauf in Höhe von jeweils p. a. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 14.252,00 € ab dem 13. Dezember 2008 sowie auf 2.386,00 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

8

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) wie der Klägerin zu 2) jeweils alle ihnen infolge des Unfalls vom 07.09.2002 ihres gesetzlich Versicherten auf dem Gelände des Xxx noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

9

Die Beklagten beantragen,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie rügen die Passivlegitimation der Beklagten zu 1). Die Ausgliederung durch Gründung der Beklagten zu 1) betreffe weder den Grundsbesitz noch die streitgegenständlichen Ansprüche. Sie wenden Verjährung ein und verweisen auf die Schadensmeldung der Eltern des geschädigten Kindes.

12

Die Klägerinnen haben nach Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2).die Auffassung vertreten, es müsse eine Rubrumsberichtigung, offenbar dahin, dass Beklagte nur die Beklagte zu 2) sei, vorgenommen werden.

13

Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

14

Beklagte sind sowohl die durch Ausgliederung entstandene Beklagte GmbH zu 1) als auch jetzige Betreiberin des Krankenhauses als auch der Beklagte zu 2) als damaliger Betreiber des Krankenhauses und Eigentümer des Grundstücks.

15

Soweit die Klägerinnen meinen, es müsse insoweit eine Parteiberichtigung vorgenommen werden, folgt das Gericht dem nicht. Denn die Voraussetzungen hierfür sind nicht gegeben. Die Klägerin hat zunächst nämlich die falsche Partei, die ausgegliederte xxx verklagt und nicht lediglich die richtige Partei falsch bezeichnet. Eine falsche Parteibezeichnung, die durch Berichtigung behoben werden kann, liegt nämlich nur dann vor, wenn alle Beteiligten ohne weiteres erkennbar nicht die im Rubrum bezeichnete Partei, sondern eine andere von vornherein verklagt werden sollte. So liegt es hier schon deshalb nicht, weil die Klägerinnen nach wie vor daran festhalten, dass beide Beklagten für den Unfall haften sollen. Sie hat ausdrücklich auch zunächst die durch Ausgliederung entstandene xxx verklagen wollen und sich nicht nur etwa in der Bezeichnung des ihr wohl bekannten beklagten Kreises geirrt. Der Hinweis der Klägerinnen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2010 geht fehl. Denn diese betrifft den gerade nicht einschlägigen Fall, dass eine durch Verschmelzung erloschene xxx unter ihrer ursprünglichen Bezeichnung verklagt worden ist.

16

Die Klägerinnen haben auch nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1) unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt durch die Ausgliederung Gegner der gegen sie im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen gesetzlichen Ansprüche geworden ist. Insoweit ist schon von vornherein auszuschließen, dass beide Beklagte als Gesamtschuldner haften könnten, vielmehr schließt die Haftung der einen Partei die Haftung der anderen aus, so dass hier nicht eine Parteierweiterung sondern allenfalls ein Parteiwechsel in Frage gekommen wäre.

17

Soweit es die Beklagte zu 2) betrifft, ist zwar entgegen der Ansicht der Beklagten davon auszugehen, dass der Anspruch dem Grunde nach bestand. Insoweit wird auf das Urteil im Vorprozess gegen die Beklagte zu 2) verwiesen, dem die Beklagten nichts erinnernswertes Erhebliches entgegengehalten haben. Dem Anspruch steht jedoch die von der Beklagten zu 2) erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Denn Ansprüche aus übergegangenem Recht des verletzten Kindes gegen die Beklagten sind durch Verjährung erloschen.

18

Nach §§ 195, 199 BGB beträgt die 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem der Geschädigte vom Täter, den umständen des Falles und dem Schaden Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Maßgeblich ist dabei, worauf die Klägerinnen zu Recht hinweisen; bei übergegangenen Ansprüchen die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Anspruchsinhabers bzw. des für die Geltendmachung derartiger Ansprüche zuständigen Sachbearbeiters. Grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis von Schaden Umständen, und Schädiger liegt vor, wenn die für die Aufnahme und Bearbeitung des Schadens Verantwortlichen sich aufdrängende Fragen nicht stellen und sich aufdrängende Widersprüche nicht aufklären, alle einfachsten Überlegungen nicht anstellen und leicht zu ermittelnden Tatsachen nicht weiter nachgehen, ferner in organisatorischer Hinsicht, wenn der Geschädigte seinen Betrieb nicht so organisiert, dass derartige Fragen und Widersprüchen nachgegangen und auf der Hand liegende Ermittlungen getätigt werden und in subjektiver Hinsicht dieses zumutbar und dessen Unterlassen daher dem Vorwurf erheblicher Nachlässigkeit ausgesetzt ist, ferner aufgrund dieser Umstände die Kenntnis des Geschädigten vom Schädiger und dem Schadensfall sowie dessen wesentlichen Umständen unterbleibt. So liegt es hier. Schon der schlichtesten Mitarbeiterin auf der Geschäftsstelle der Beklagten in Uetersen hätte bei Aufnahme des Schadensfalls sich aufdrängen müssen, dass Fremdverschulden des Betreibers des xxx sich aufdrängte, ebenso wie die Sachbearbeiterin der Klägerinnen für Regressfälle. Dies ergibt sich schon aus dem Fragebogen. Denn nach dem Inhalt des Fragebogens konnten beide Mitarbeiterinnen schon aufgrund des Vermerks „selbst verschuldet“ hiervon nicht ausgehen. Es lag insoweit ein offenkundiger Widerspruch vor. Das Kind selbst, das damals 3 Jahre war, konnte schwerlich den Unfall selbst verschuldet haben. Ein Verschulden der Eltern an einer ungesicherten Absturzstelle auf dem Gelände des Krankenhauses ist auch mit elementaren Rechtskenntnissen eines Laien undenkbar. Beide Mitarbeiterinnen hätten daher diesen Widerspruch durch Nachfragen aufklären müssen, sofern die Eltern insoweit unzureichende Angaben gemacht haben sollten.

19

Aufgrund des Fragebogens lag es auch auf der Hand, durch weitere Nachfragen zu klären, dass offenbar eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorlag, für die der Eigentümer und Betreiber des Krankenhauses verantwortlich sein könnte. Dies drängte sich umso mehr auf, weil nach dem Inhalt des Fragebogens die Eltern des geschädigten Kindes bereits wenige Tage nach dem Unfall einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen des Kindes beauftragt hatten. Angesichts dessen die Sache mit dem Stichwort „selbst verschuldet“ wegzulegen widerspricht aller einfachsten Überlegungen. Die Klägerinnen hätten durch weitere Nachfragen bei den Eltern bzw. beim Krankenhaus auch ohne weiteres die Person des Schädigers, nämlich der Beklagten zu 2) erfahren können, zumal ihr diese aus ständiger „Geschäftsbeziehung“ bestens bekannt ist.

20

Die Klägerinnen müssen sich auch das Verhalten ihrer für Regressfälle zuständigen Sachbearbeiterin zurechnen lassen. Sie trifft zudem ein eigenes Organisationsversäumnis. Ein solches Organisationsversäumnis hinsichtlich der fehlenden Erkenntnis über Schaden und Schädiger ist hier darin zu sehen, dass es die Klägerinnen versäumt haben, ihren Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass auf der Hand liegende Ermittlungen und Nachfragen, wie sie hier erforderlich waren, erhoben und Widersprüche geklärt werden. In organisatorischer Hinsicht ist es insoweit erforderlich, dass die sowohl mit der Aufnahme von Schadensformularen beauftragten Mitarbeiter als auch die für Regressansprüche zuständigen Mitarbeiter angeleitet und darin überwacht werden, die erforderlichen Nachfragen und Nachforschungen zu erheben.

21

Dass die Klägerinnen dies versäumt haben und nach wie vor versäumen, ergibt sich schon daraus, dass nach ihrem eigenen Vorbringen sie das Vorgehen beider Mitarbeiterinnen nach wie vor für gerechtfertigt halten, obwohl offenkundig ist, dass es grob nachlässig war. Es hätte der Klägerinnen vielmehr oblegen, durch hinreichende Anweisung der Anleitung der Mitarbeiter und der Überwachung der Mitarbeiter sicher zu stellen, dass die notwendigen auf der Hand liegenden Maßnahmen nicht unterbleiben.

22

Das Versäumnis ist auch nicht entschuldbar. Soweit es die Mitarbeiterinnen der Klägerinnen betrifft, bedarf es keiner besonderen Kenntnisse oder juristischer Erfahrungen um zu erkennen, dass Ansprüche in Rede standen. Allein dies zeigt sich schon daran, dass die Eltern des geschädigten Kindes, die nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts aus dem Vorprozess zwar deutschstämmig aber nicht besonders geschäftserfahren sind, sogleich erkannt haben, dass hier ein Fremdverschulden in Form einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Krankenhausbetreibers auf der Hand lag und deshalb einen Rechtsanwalt beauftragt haben. Das Gericht vermag sich auch der Ansicht der Klägerinnen, die Mitarbeiterinnen seien mit den teils schwierigen Rechtsfragen der Verkehrssicherungspflicht überfordert, nicht anzuschließen. Auch der einfach strukturierte Laie vermag ohne weiteres zu erkennen, dass wenn das Kind sprichwörtlich in den Brunnen gefallen ist, man nicht nur den Deckel auflegt sondern nachfragt wer dies zuvor versäumt hat.

23

Soweit die Klägerinnen vortragen, angesichts des zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Regressmitarbeiterin seien lediglich Kosten in Höhe von rund 800,00 € entstanden, entschuldigt dies ebenfalls nicht. Denn es ergab sich schon aus der Schadensmeldung, dass sehr hohe Kosten entstehen würden, es war ein Hubschraubertransport zum xxx durchgeführt worden, was auch bei allereinfachsten Anforderungen auf hohe Kosten hinweist.

24

Soweit die Klägerinnen darauf hinweisen, dass sie jährlich etwa 50.000 Schadensmeldungen zu bearbeiten hätten, entlastet sie dies nicht. Im Gegenteil, um schwere Nachteile für das Vermögen der Klägerinnen abzuwenden, ist es vielmehr geboten und gerade in diesem Fall organisatorisch auch zumutbar, den Betriebsablauf so zu gestalten, dass die notwendigen Ermittlungen auch getätigt werden, dieses organisiert geschult und überwacht wird. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass nicht nur im Einzelfall, sondern in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen Regressansprüche gegen Schädiger nicht verfolgt werden, obwohl dies ohne weiteres möglich wäre und den Klägerinnen entsprechend hohe Einnahmen aus der Verfolgung von Regressansprüchen entgehen. Legt man die Zahlen der Klägerinnen zugrunde und berücksichtigt man, dass allein der hier vorliegende Fall zu einem Einnahmeausfall von mehr als ¼ Million Euro führt, andererseits nur durch Zufall überhaupt bekannt geworden ist, lässt sich nicht ausschließen, dass durch nachlässige Organisation den Klägerinnen Regressansprüche in mehrstelliger Millionenhöhe entgehen, letztlich zu Lasten ihrer Beitragszahler und des Steuerzahlers. Dieses ist schlechthin auch unter den Anforderungen grober Fahrlässigkeit schlechthin unentschuldbar.

25

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.