Urteil vom Landgericht Itzehoe (11. Zivilkammer) - 11 S 50/10
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des ersten Rechtszuges wird auf 2.000,00 € bis zum 11.05.2010 und ab 12.05.2010 auf 1.059,00 € und für den zweiten Rechtszug auf 1.059,00 € festgesetzt.
Gründe
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Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Mit der Berufung des Klägers, dem vormaligen Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft xxx, verfolgt dieser unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Oldenburg vom 16.07.2010, Az.: 16 C 51/09 die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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Dem Kläger als vormaligen Verwalter steht ein eigenes Recht, die unter Tagesordnungspunkte 4, 9 und 12 in der Eigentümerversammlung vom 05.09.2009 gefassten Beschlüsse anzufechten, nicht zu. Zutreffend war folglich die Klagabweisung in erster Instanz.
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Lediglich ergänzend zu den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts ist folgendes auszuführen:
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Ob dem Verwalter ein allgemeines Anfechtungsrecht, ein begrenztes oder gar kein Anfechtungsrecht zusteht, ist umstritten.
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Der Wortlaut des bis zum 30.06.2007 geltenden Wohnungseigentumsrechts sah ein eigenes Anfechtungsrecht des Verwalters nicht vor. Dennoch hatte der BGH dem abberufenen Verwalter in einer Entscheidung vom 20.06.2002 (NJW 2002, 3240 ff.) ein Anfechtungsrecht zugebilligt, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, seine durch die Abberufung gegebenenfalls zu Unrecht entzogene Rechtsstellung zurückzugewinnen. In Anlehnung an § 20 Abs. 1 FGG sollte jedem eine Anfechtungsbefugnis zukommen, dessen durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte Rechtsposition beeinträchtigt werde. Für den Fall der Abberufung sah der BGH eine solche Rechtsbeeinträchtigung ebenfalls.
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Diese Auffassung setzte sich in Rechtsprechung und Schrifttum durch.
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Gleiches galt hinsichtlich einer weiteren Fallgruppe (siehe dazu die Entscheidung des BGH vom 21.06.2007, NJW 2007, 2776 f.), bei welcher dem Verwalter für die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Verwalterbestellung für ungültig erklärt wurde, eine Anfechtungsbefugnis zustehen sollte. Auch insoweit sollte dem Verwalter die Möglichkeit eröffnet werden, die durch die Ungültigerklärung möglicherweise zu Unrecht entzogene Rechtsstellung zurückzugewinnen.
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Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum neuen WEG erfolgte ebenfalls keine eindeutige Klärung, ob und wann dem Verwalter ein eigenes Anfechtungsrecht zustehen soll. In dem ursprünglichen Gesetzesentwurf zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes lautete § 46 Abs. 1 WEG (Bundestags-Drucksache 16/887 vom 09.03.2006, Bl. 73): “Die Klage auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats ...”. Der nunmehr noch im § 46 Abs. 1 S. 1 WEG enthaltene zweite Halbsatz “... und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten” ist aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Rechtsausschusses eingefügt worden (Drucksache 16/3843, Seite 28). Zur Begründung wird dort angeführt: “Der Ausschuss greift darüber hinaus die von einem Sachverständigen im Rahmen der Anhörung geäußerten Bedenken auf, wonach die von der Bundesregierung in der Gegenäußerung vorgeschlagene Formulierung den Eindruck erwecke, das Anfechtungsrecht des Verwalters solle ausgeschlossen werden (vgl. das Protokoll Nr. 23 auf Seite 12 unten). Der Ausschuss hat daher die Formulierung in Absatz 1 S. 1 gegenüber der in der Gegenäußerung vorgeschlagenen Fassung geändert, um zum Ausdruck zu bringen, dass das Anfechtungsrecht des Verwalters gegenüber dem bisherigen Recht unverändert fortbestehen soll”. Aus dem Protokoll der 23. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 18.09.2006 ergibt sich, dass nach einer im Verlauf einer öffentlichen Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestages geäußerten Auffassung, es “durchaus Gründe gebe, dem Verwalter in Ausnahmefällen ein altruistisches Anfechtungsrecht zu geben”.
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Die nunmehr geltende Regelung des § 46 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 WEG wird zum Teil im historischen Kontext ausgelegt, so dass nur in den vorgenannten von dem BGH entschiedenen Fällen (siehe oben a.a.O.) eine Klagebefugnis des Verwalters bestehen soll (Elzer / Fritsch / Meier / Lehmann-Richter, Wohnungseigentumsrecht, § 3 Rd. 185; Timme / Elzer, WEG, § 46 Rd. 118). Die Vorschrift würde die passive Parteistellung regeln und den Zweck verfolgen, an die hergebrachten Grundsätze anzuknüpfen, eine Klagebefugnis des Verwalters nicht auszuschließen, sondern unverändert fortbestehen zu lassen.
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Neben den Fällen der Selbstbetroffenheit wird dem Verwalter zum Teil auch dann eine Klagebefugnis zugebilligt, wenn der Beschluss offensichtlich rechtswidrig ist und nicht bereits angefochten wurde (so Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Auflage, 2008, § 46 Rn 32).
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Zum Teil wird auch die Ansicht vertreten, ein Anfechtungsrecht des Verwalters sei grundsätzlich ausgeschlossen (so Suilmann in: Jennißen, WEG, § 46 Rd. 35 ff). Denn dem Zivilprozess sei jeglicher Altruismus fremd, vielmehr verfolge jeweils der Kläger eigene subjektive Rechte und Ansprüche. Der Verwalter übe seine Aufgaben als weisungsgebundener Sachwalter des Gemeinschaftsvermögens und Vollzugsorgan der Gemeinschaft hinsichtlich der von dieser beschlossenen Maßnahmen aus. Die Weisungsgebundenheit stehe aber der Annahme einer eigenständigen Beschlussanfechtungsbefugnis entgegen. Schließlich bedeute jede Ungültigerklärung eines Beschlusses einen gerichtlichen Eingriff in die nach Art. 2 GG geschützte Privatautonomie und in das nach Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht des Wohnungseigentümers. Dies sei nur so lange unproblematisch, solange dies aufgrund eigener Anfechtung durch die Rechtsträger, mithin die Wohnungseigentümer, erfolge.
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Die Gegenansicht vertritt die Auffassung, dass die Anfechtungsbefugnis des Verwalters nicht davon abhänge, dass ein Eigentümerbeschluss in seine Rechte eingreife. Vielmehr handele es sich um eine altruistische Befugnis, die der Verwalter im Interesse der Wohnungseigentümer und somit letztlich zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltung ausübe (Riecke / Schmid - Abramenko, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, § 46 Rn. 3; Niedenführ / Kümmel / Vandenhouten - Niedenführ, WEG, § 46 Rn. 13).
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Im vorliegenden Fall bestünde eine Anfechtungsbefugnis des Klägers nur, wenn man die letztgenannte Auffassung zugrunde legen würde.
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Denn die angefochtenen Beschlüsse zu TOP 4, 9 und 12 der Eigentümerversammlung vom 05.09.2009 greifen nicht – wie in den vom BGH entschiedenen Fällen (siehe oben a.a.O.) – in eine bestehende Rechtsstellung des Verwalters ein. Ebenso liegt kein Fall der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse vor.
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Nach Ansicht der Kammer steht dem Verwalter jedoch kein allgemeines Recht zu, jegliche Art von Beschluss auf seine Ordnungsgemäßheit hin zu überprüfen. Die Aufgabe des Verwalters ist vielmehr darauf beschränkt, die Willensbildung der Gemeinschaft umzusetzen und sie dementsprechend zu verwalten, § 27 Abs. 1 Nr.1 WEG. Dazu gehört auch die Umsetzung von fehlerhaften Beschlüssen. Ein unbeschränktes Anfechtungsrecht würde dieser Rolle widersprechen (so auch LG Nürnberg-Fürth vom 18.03.2009, ZMR 2009, 483 ff.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.
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Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr.1 ZPO zuzulassen. Das Bestehen und der Umfang der Anfechtungsbefugnis des Verwalters ist eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung, § 543 Abs. 2 Nr.1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 49a Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG.
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Bis zum Zeitpunkt der einseitigen Erledigungserklärung belief sich der Streitwert auf 50% des Interesses an der Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 4, 9, 12; anschließend war er in Höhe der Kosten festzusetzen, die bis zum Zeitpunkt der einseitigen Erledigungserklärung entstanden sind (BGH vom 15.11.2007, WuM 2008, 35 f.).
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Referenzen
- § 27 Abs. 1 Nr.1 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 2x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 46 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 46 Abs. 1 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 20 Abs. 1 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- 16 C 51/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 S. 1 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 49a Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)