Urteil vom Landgericht Itzehoe (6. Zivilkammer) - 6 O 6/12
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.508,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2012 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin verlangt als Betreiberin eines Krankenhauses vom Beklagten die Bezahlung von Wahlleistungen im Rahmen der Krankenhausunterbringung. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die von der Klägerin verlangte Vergütung für die Unterbringung in einem Einbettzimmer angemessen ist.
- 2
Die Klägerin betreibt in Hamburg ein Krankenhaus.
- 3
Das Krankenhaus der Klägerin unterlag unter anderem der Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts vom 26. September 1994, zuletzt in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (Bundespflegesatzverordnung, BPflV). Seit Inkrafttreten der §§ 17 bis 19 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG) unterliegt das Krankenhaus der Klägerin nicht mehr der Bundespflegesatzverordnung.
- 4
Am 15. beziehungsweise 24. Juli 2002 schlossen die Deutsche Krankenhausgesellschaft einerseits und der Verband der Privaten Krankenversicherung andererseits die sogenannte Gemeinsame Empfehlung zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft. Die Präambel der Gemeinsamen Empfehlung nahm Bezug auf § 22 BPflV und § 17 Abs. 1 KHEntgG.
- 5
Nach § 1 der Gemeinsamen Empfehlung empfahlen die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der Privaten Krankenversicherung unter anderem den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Krankenhäusern im Anwendungsbereich des KHEntgG, bei der Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft unter anderem, die in Anlage 1 der Gemeinsamen Empfehlung aufgeführten Regelungen anzuwenden.
- 6
Nach Ziffer 1. der Anlage 1 zur Gemeinsamen Empfehlung sollte sich der Preis für eine Wahlleistung Unterkunft unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. August 2000, Az.: III ZR 158/99, aus einem sogenannten Basispreis und Komfortzuschlägen zusammensetzen. Der Basispreis sollte prozentual anhand der individuell zu ermittelnden, sogenannten Bezugsgröße Unterkunft (BZU) des jeweiligen Krankenhauses errechnet werden. Für den Fall, dass die Unterbringung der Patienten im Zweibettzimmer Regelleistungsstandard sei, sollte der Basispreis für eine Unterbringung im Einbettzimmer 45% der jeweiligen BZU betragen. Bei einer Unterbringung in einem Zimmer mit mehr als zwei Betten als Regelleistungsstandard sollte der Basispreis für eine Unterbringung im Zweibettzimmer 30% und für eine Unterbringung im Einbettzimmer 80% der jeweiligen BZU betragen.
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Nach § 4 der Gemeinsamen Empfehlung trat diese mit Wirkung ab dem 1. August 2002 in Kraft. Sie war mit einer Frist von einem Quartal jeweils zum Jahresende kündbar.
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Mit Inkrafttreten der §§ 17 bis 19 des KHEntgG zum 1. Januar 2005 wurden für diesen Regelungen unterliegende Krankenhäuser und damit auch für das Krankenhaus der Klägerin keine BZU mehr ermittelt.
- 9
Im Krankenhaus der Klägerin ist die Unterbringung im Zweibettzimmer nicht Regelleistungsstandard. Die zuletzt im Jahr 2003 ermittelte BZU für das Krankenhaus der Klägerin betrug 97,16 Euro.
- 10
Der Beklagte ist in der privaten Krankenversicherung krankenversichert.
- 11
Er befand sich zunächst vom 28. Januar bis 16. Februar 2008, also insgesamt 19 volle Tage, in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Klägerin.
- 12
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 28. Januar 2008 entschied sich der Beklagte für die Unterbringung in einem Einbettzimmer für einen Zuschlag von 83,00 Euro je Berechnungstag. In der Vereinbarung wurde der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die privaten Krankenversicherungen und die Beihilfe grundsätzlich nur die Regelleistungen und keine zusätzlichen Wahlleistungen erstatten und dass bei Fehlen einer entsprechenden Zusatzversicherung der Patient die Mehrkosten tragen muss. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Vereinbarung (Anlage K1, Bl.11 f d. Gerichtsakten) Bezug genommen.
- 13
Das vom Beklagten daraufhin genutzte Einbettzimmer rechtfertigte seiner Ausstattung nach einen Komfortzuschlag von jedenfalls 5,65 Euro.
- 14
Auch vom 3. bis 31. März 2008, also insgesamt 28 volle Tage, befand sich der Beklagte in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten. Er entschied sich wiederum mit schriftlicher Vereinbarung vom 3. März 2008 für eine Unterbringung in einem Einbettzimmer für einen Zuschlag von 83,00 Euro je Berechnungstag. Die Vereinbarung entsprach in ihrer Ausgestaltung der Vereinbarung vom 28. Januar 2011. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihre Kopie (Anlage K3, Bl.13 f d. Gerichtsakten) Bezug genommen.
- 15
Mit Rechnung vom 7. April 2008 berechnete die Klägerin dem Beklagten für seinen Aufenthalt vom 3. bis 31. März 2008 für die Nutzung des Einbettzimmers 2.324,00 Euro. Mit Rechnung vom 23. April 2008 berechnete die Klägerin dem Beklagten für seinen Aufenthalt vom 28. Januar bis 16. Februar 2008 für die Nutzung des Einbettzimmers 1.577,00 Euro.
- 16
Der Beklagte zahlte auf die Rechnung vom 7. April 2008 107,35 Euro, nämlich einen Komfortzuschlag von 5,65 Euro für 19 Tage. Auf die Rechnung vom 23. April 2008 zahlte der Beklagte 158,20 Euro, nämlich einen Komfortzuschlag von 5,65 Euro für 28 Tage.
- 17
Vom 26. April bis 22. Mai 2008, also 26 volle Tage, und vom 11. Juni bis 11. Juli 2008, also 30 volle Tage, befand sich der Beklagte dann erneut in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Klägerin. Er entschied sich wiederum mit schriftlicher Vereinbarung vom 26. April 2008 für eine Unterbringung in einem Einbettzimmer für einen Zuschlag von 83,00 Euro je Berechnungstag. Die Vereinbarung entsprach in ihrer Ausgestaltung der Vereinbarung vom 28. Januar 2011.
- 18
Mit Rechnung vom 2. Juni 2008 berechnete die Klägerin dem Beklagten für seinen Aufenthalt vom 26. April bis 22. Mai 2008 für die Nutzung des Einbettzimmers 2.158,00 Euro. Für seinen Aufenthalt vom 11. Juni bis 11. Juli 2008 berechnete die Klägerin dem Beklagten mit Rechnung vom 18. Juli 2008 für die Nutzung des Einbettzimmers 2.490,00 Euro.
- 19
Der Beklagte zahlte auf die Rechnung vom 2. Juni 2008 146,60 Euro, nämlich einen Komfortzuschlag von 5,65 Euro für 26 Tage, und auf die Rechnung vom 18. Juli 2008 169,50 Euro, nämlich einen Komfortzuschlag von 5,65 Euro für 30 Tage.
- 20
Schließlich befand sich der Beklagte auch vom 24. bis 31. Juli 2008, also 7 volle Tage, in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Klägerin. Auch dieses Mal entschied er sich mit schriftlicher Vereinbarung vom 24. Juli 2008 für eine Unterbringung in einem Einbettzimmer für einen Zuschlag von 83,00 Euro je Berechnungstag. Die Vereinbarung entsprach in ihrer Ausgestaltung der Vereinbarung vom 28. Januar 2011. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihre Kopie (Anlage K7, Bl.18 f d. Gerichtsakten) Bezug genommen.
- 21
Mit Rechnung vom 28. August 2008 berechnete die Klägerin dem Beklagten für seinen Aufenthalt vom 24. bis 31. Juli 2008 für die Nutzung des Einbettzimmers 581,00 Euro.
- 22
Der Beklagte zahlte darauf 39,55 Euro, nämlich einen Komfortzuschlag von 5,65 Euro für 7 Tage.
- 23
Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 forderte die Klägerin den Beklagten letztmalig auf, die sich aus den Rechnungen ergebenden, noch offenen Beträge zu zahlen.
- 24
Die Klägerin meint, der Beklagte sei schon aufgrund der zwischen ihm und der Klägerin zustande gekommenen, zivilrechtlichen Vereinbarungen zur Zahlung der dort vereinbarten Vergütung für die Nutzung des Einbettzimmers verpflichtet, ohne dass es auf die Angemessenheit der Vergütung nach den eher öffentlich-rechtlich geprägten Vorschriften des KHEntgG oder der BPflV ankomme.
- 25
In jedem Fall aber die vereinbarten Vergütung angemessen. Auch nach Inkrafttreten der §§ 17 bis 19 KHEntgG zum 1. Januar 2005 könne die Klägerin die angemessenen Beträge für die Wahlleistung Unterkunft auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung von 2002 und damit prozentual nach der zuletzt vereinbarten BZU ermitteln.
- 26
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagte zu verurteilen, an sie 8.508,50 Euro
nebst fünf Prozent Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2008 in Höhe des Betrags von 1.469,65 Euro
nebst fünf Prozent Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2008 in Höhe des Betrags von 2.165,80 Euro
nebst fünf Prozent Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2008 in Höhe des Betrags von 2.011,10 Euro
nebst fünf Prozent Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2008 in Höhe des Betrags von 2.320,50 Euro
nebst fünf Prozent Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 in Höhe des Betrags von 541,45 Euro
zu zahlen.
- 28
Der Beklagte beantragt,
- 29
die Klage abzuweisen.
- 30
Er meint, die Klägerin dürfe den zu vergütenden Basispreis für die Unterbringung in einem Einbettzimmer nicht mehr prozentual anhand der BZU ermitteln, weil seit dem 1. Januar 2005 im Geltungsbereich des KHEntgG keine BZU mehr ermittelt werde.
- 31
Dementsprechend dürfe ein Krankenhausbetreiber den Basispreis für die Vergütung der Unterbringung seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr pauschal ermitteln. Eine solche pauschale Ermittlung der Vergütung sei dem Krankenhausfinanzierungsrecht seit dem 1. Januar 2005 fremd. Konsequenterweise sei deshalb die in § 22 Abs. 1 S. 3 2. Hs. BPflV vorgesehene Mindesthöhe für Wahlleistungen in der Nachfolgevorschrift des § 17 Abs. 2 KHEntgG nicht mehr aufgeführt.
- 32
Darüber hinaus sei eine Berechnung der Vergütung auf der Grundlage der BZU insgesamt unangemessen, weil diese Berechnung die Krankenhäuser zu Lasten der Wahlleistungspatienten subventioniert habe.
- 33
Dementsprechend müsse die Klägerin jetzt im Einzelfall zu ihren Bemessungsgrundlagen für die angemessene Vergütung der Nutzung eines Einbettzimmers vortragen. Dazu seien die die Mehrkosten vorzutragen, die der Klägerin bei Unterbringung in einem Einbettzimmer gegenüber der Regelunterbringung entstanden wären. Dem genüge der Vortrag der Klägerin nicht.
Entscheidungsgründe
- 34
A. Die zulässige Klage hat in der Sache bis auf einen Teil der Zinsen Erfolg.
- 35
I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 8.508,50 Euro aus § 535 Abs.2 BGB zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu zahlen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
- 36
1. Die Parteien haben am 28. Januar, 3. März, 26. April und 24. Juli 2008 jeweils einen Mietvertrag über die Nutzung eines Einbettzimmers im Krankenhaus der Klägerin geschlossen. Inhaltlich handelt es sich um einen Mietvertrag, weil die zeitlich begrenzte Überlassung des Zimmers gegen Entgelt vereinbart worden ist.
- 37
2. Die Parteien haben eine Miete von 83,00 Euro je Tag vereinbart.
- 38
Dem steht § 134 BGB nicht entgegen. Danach ist ein Rechtsgeschäft nicht, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Tagesmiete von 83,00 Euro verstößt aber gegen kein Gesetz.
- 39
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 17 Abs.1 S.3 KHEntgG vor. Danach dürfen Entgelte für Wahlleistungen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen.
- 40
a) § 17 Abs.1 S.3 KHEntgG ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Die Vorschrift soll ihrem Zweck nach die Vergütung für Wahlleistungen auf die im Verhältnis zur Leistung angemessene Höhe beschränken, und dies nicht nur im Verhältnis zwischen Krankenhausbetreiber und Krankenversicherung, sondern auch im Verhältnis zwischen Krankenhausbetreiber und Patient (vgl. BGHZ 145, S.66 Rn.25 – nach Juris). Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 1 KHEntgG, wonach die Bestimmungen des KHEntgG die Vergütung der voll- und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser regeln sollen, ohne dass dort eine Beschränkung auf bestimmte Beteiligte vorgenommen wird.
- 41
b) Hier stehen die vereinbarten 83,00 Euro je Tag aber in keinem unangemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung.
- 42
aa) Bei der Beurteilung, ob eine Vergütung von Wahlleistungen angemessen ist, sind die in § 22 Abs.1 S.4 BPflV ausdrücklich vorgesehenen Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbandes der privaten Krankenversicherung eine wesentliche Entscheidungshilfe des Gerichts (vgl. BGH, a.a.O. Rn.29 – nach Juris).
- 43
Im vorliegenden Verfahren entspricht die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung den Vorgaben der entsprechenden Empfehlung, nämlich der Gemeinsamen Empfehlung zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft aus dem Jahr 2002.
- 44
Auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung und der für das Krankenhaus der Klägerin zuletzt für das Jahr 2003 ermittelten BZU von 97,16 Euro ergibt sich ein Basispreis für das genutzte Einbettzimmer von 77,73 Euro. Der Basispreis beträgt nach Ziff.1 der Anlage 1 der Empfehlung 80 % der BZU, weil im Krankenhaus der Klägerin unstreitig eine Unterbringung im Zweibettzimmer nicht die Regelleistung ist. Die Klägerin hat dies unter Bezugnahme auf ihren Schriftsätzen beigefügte Urteile vorgetragen. Die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten.
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Zuzüglich der zwischen den Parteien nicht umstrittenen 5,65 Euro für Komfortleistungen, die in diesem Verfahren nicht streitgegenständlich sind, ergibt sich eine angemessene Vergütung von 83,38 Euro. Die hier vereinbarten 83,00 Euro übersteigen diesen Betrag nicht.
- 46
bb) Die sich auf Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung ergebende angemessene Vergütung der Nutzung eines Einbettzimmers ist auch für im Jahr 2008 getroffene Vergütungsvereinbarungen noch maßgebend. Daran ändert es nichts, dass sich zwischenzeitlich die Umstände geändert haben, auf der die Gemeinsame Empfehlung erkennbar beruht.
- 47
Allerdings entspricht die der Gemeinsamen Empfehlung zugrunde liegende Berechnungsmethode nicht mehr der derzeit der Krankenhausfinanzierung zugrunde liegenden Rechtslage. Die Gemeinsame Empfehlung nimmt bei der Ermittlung der Vergütung in ihrer Anlage 1 ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. August 2000. Danach ist die Angemessenheit der Vergütung anhand des nach der damaligen Rechtslage gemäß den §§ 22 Abs.1 S.3 2.Hs., 7 Abs.2 S.2 Ziff.7 BPflV zu erhebenden Mindestentgeltes zuzüglich eines Gestaltungsspielraumes zu prüfen (vgl. BGH, a.a.O. Rn.33 ff – nach Juris). Die gesetzlichen Regelungen der Bundespflegesatzverordnung betreffend das Mindestentgelt für Wahlleistungen sind aber für das von der Klägerin betriebene Krankenhaus mit Wirkung zum 1. Januar 2005 nicht mehr anwendbar.
- 48
Dem entspricht es, dass die ebenfalls der Gemeinsamen Empfehlung zugrunde liegende BZU für das Krankenhaus der Klägerin seit 2005 nicht mehr erhoben wird.
- 49
Trotzdem ist die Gemeinsame Empfehlung für die Bestimmung der angemessenen Vergütung auch über das Jahr 2005 hinaus und damit auch im Jahr 2008 maßgebend.
- 50
Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Gemeinsamen Empfehlung (vgl. LG Münster, in: GesR 2008, S.390 Rn.20 – nach Juris). Die dort vorgesehene Methode zur Ermittlung der Vergütung für die Unterkunft ist ausdrücklich weder befristet, noch mit einer Anpassungs- oder Änderungsklausel versehen.
- 51
Darüber hinaus ist der Empfehlung auch den Umständen nach nicht zu entnehmen, dass ihre Gültigkeit auf den Zeitraum bis zu einer Neuregelung der Wahlleistungsvergütung durch Inkrafttreten des § 17 KHEntgG befristet werden sollte. Im Gegenteil deuten die Überschrift der Gemeinsamen Empfehlung und deren Präambel ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlung auch nach Inkrafttreten des § 17 KHEntgG fortgelten soll, weil an beiden Stellen § 17 KHEntgG in der Gemeinsamen Empfehlung ausdrücklich erwähnt wird.
- 52
Auch die Umstände, unter denen die Gemeinsame Empfehlung vereinbart worden ist, sprechen gegen eine Befristung bis zum Inkrafttreten des § 17 KHEntgG. Es ist davon auszugehen, dass sowohl den Vertretern des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, als auch den Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft bei Abschluss der Gemeinsamen Empfehlung bekannt gewesen ist, dass die der Empfehlung zugrunde liegenden BZU aufgrund einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 wegfallen wird (vgl. LG Münster, a.a.O.). Denn als die Beteiligten die Gemeinsame Empfehlung am 15. beziehungsweise 24. Juli 2002 vereinbart haben, ist das KHEntgG und insbesondere der § 17 KHEntgG bereits vom Gesetzgeber verabschiedet gewesen. Wenn die Beteiligten ein Fortgelten der Gemeinsamen Empfehlung über den 31. Dezember 2004 hinaus hätten vermeiden wollen, hätte es besonders nahe gelegen, den geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen durch eine Befristung oder eine Anpassungsmöglichkeit in der Gemeinsame Empfehlung Rechnung zu tragen (vgl. LG Münster, a.a.O.; LG Darmstadt, Urteil vom 27.4.07 – 2 O 546/05, S.5). Das haben die Beteiligten der Gemeinsamen Empfehlung aber gerade nicht getan. Von der in § 4 S.2 der Gemeinsamen Empfehlung enthaltenen Kündigungsmöglichkeit haben sie ebenfalls keinen Gebrauch gemacht.
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Auch inhaltlich bietet das auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung ermittelte Entgelt den geeignetsten Anhaltspunkt für eine angemessene Vergütung.
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Zunächst hat der Verordnungsgeber der Bundespflegesatzverordnung, deren Berechnungsmethode wie ausgeführt, der Gemeinsamen Empfehlung zugrunde liegt, die festgelegten Entgelte als sachlich gerechtfertigt angesehen. Daran kann sich seit Vereinbarung der Gemeinsamen Empfehlung nichts geändert haben. Denn die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seitdem nicht erkennbar verändert, sondern gerade nur die rechtlichen Rahmenbedingungen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.11.08 – 5 U 56/08, Rn.41).
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Daran ändert es nichts, dass auf diese Weise die Vergütung fiktiv ermittelt wird und die tatsächlich beim Krankenhausbetreiber anfallenden Kosten nicht berücksichtigt werden. Dagegen, die Angemessenheit anhand der dem Krankenhausbetreiber tatsächlich für die Nutzung eines Einbettzimmers anfallenden Mehrkosten zu ermitteln, sprechen bereits praktische Gründe. Die Bewertung einer Unterkunft in einem Krankenhaus begegnet offenkundigen Schwierigkeiten (vgl. BGH, a.a.O., Rn.29 – nach Juris). Die tatsächlichen Mehrkosten, die dem Krankenhausbetreiber für die Nutzung eines Einbettzimmers anfallen, lassen sich nur mit erheblichem Aufwand und selbst dann nur ungefähr ermitteln (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rn.41 – nach Juris). Dem entspricht es, dass die Gerichte, die eine Ermittlung der angemessenen Vergütung anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls erwogen haben (so OLG Koblenz, Hinweis vom 20.6.2008 – 10 U 343/07; OLG München, Beschluss vom 20.2.2008 – 3 U 3956/06), sich im Ergebnis darauf haben beschränken wollen, die für die Berechnung der BZU maßgebenden Umstände zu ermitteln. Sie haben mit anderen Worten im Rahmen der Angemessenheit der Vergütung für die Zeiträume nach dem 31. Dezember 2004 eine der früheren BZU entsprechende Größe ermitteln wollen. Auch dies führt letztlich aber zu einer pauschalierten Vergleichsgröße. Außerdem spricht dann einiges dafür, dass Aufwand und Ergebnis einer solchen Vorgehensweise in keinem Verhältnis stehen. Denn angesichts dessen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Krankenhausfinanzierung seit 2005 nicht erkennbar verändert haben, ist nicht ersichtlich, dass die neu zu ermittelnde Vergleichsgröße von der zuletzt im Jahr 2003 ermittelten BZU erheblich abweichen wird.
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Schließlich werden die Patienten durch den Rückgriff auf die Gemeinsame Empfehlung jedenfalls tatsächlich nicht benachteiligt. Denn jedenfalls ist bei gleichbleibender BZU die angemessene Vergütung seit 2003 nicht gestiegen, was aufgrund der Geldentwertung dazu führt, dass der Patient heute faktisch weniger zu zahlen hat (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
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cc) Wenn man schließlich die Gemeinsame Empfehlung wegen der geänderten Rechtslage der Krankenhausfinanzierung nicht mehr für anwendbar hält, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn dann sind jedenfalls die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. August 2000 entwickelten Grundsätze unmittelbar anwendbar (vgl. OLG Köln, a.a.O. Rn.38 – nach Juris), die zu demselben Ergebnis führen.
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3. Im Ergebnis steht der Klägerin danach ein Anspruch auf die geltend gemachten 8.508,50 Euro zu.
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Auf den Zeitraum vom 28. Januar bis 16. Februar 2008, also auf 19 volle Tage, entfallen davon 19 x 83,00 Euro, insgesamt 1.577,00 Euro, zu. Abzüglich der gezahlten 107,35 Euro bleibt eine offene Forderung von 1.469,65 Euro. Für den Zeitraum vom 3. bis 31. März 2008 stehen der Klägerin für 28 volle Tage, 28 x 83,00 Euro, insgesamt 2.324,00 Euro, zu. Abzüglich der gezahlten 158,20 Euro bleibt eine offene Forderung von 2.165,80 Euro. Für den Zeitraum vom 26. April bis 22. Mai 2008 stehen der Klägerin für 26 volle Tage, 26 x 83,00 Euro, insgesamt 2.158,00 Euro, zu. Abzüglich der gezahlten 146,90 Euro bleibt eine offene Forderung von 2.011,10 Euro. Für den Zeitraum vom 11. Juni bis 11. Juli 2008 stehen der Klägerin für 30 volle Tage, 30 x 83,00 Euro, insgesamt 2.490,00 Euro, zu. Abzüglich der gezahlten 169,50 Euro bleibt eine offene Forderung von 2.320,50 Euro. Für den Zeitraum vom 24. bis 31. Juli 2008 schließlich stehen der Klägerin für 7 volle Tage, 7 x 83,00 Euro, insgesamt 581,00 Euro, zu. Abzüglich der gezahlten 39,55 Euro bleibt eine offene Forderung von 541,00 Euro.
- 60
II. Zinsen stehen der Klägerin nach den §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB allerdings erst ab Rechtshängigkeit und damit ab dem 15. Februar 2012 zu. Darüber hinausgehende Zinsen kann die Klägerin nicht nach den §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB verlangen, weil zum Beginn eines möglichen Schuldnerverzugs der Beklagten nicht vorgetragen ist. Insbesondere ist nicht ermittelbar, ob und gegebenenfalls wann aufgrund des Mahnschreibens vom 6. Juli 2011 Verzug eingetreten ist, weil zum Zugang dieses Schreibens oder zu einer etwa gesetzten Zahlungsfrist nicht vorgetragen ist.
- 61
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 Ziff.2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 und 2 ZPO.
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