Urteil vom Landgericht Itzehoe (7. Zivilkammer) - 7 O 66/15
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 9.050,00 € nebst Nutzungsersatz in Höhe von 4,71 % jährl. Zinsen seit dem 13. März 2012 bis zum 06. August 2012 auf 3.500,00 €, seit dem 07. August 2012 bis zum 10. September 2012 auf 4.000,00 € , seit dem 11. September 2012 bis zum 09. Mai 2014 auf 4.250,00 € sowie 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins Zinsen seit dem 10. Mai 2014 auf 9.050,00 € zu zahlen.
2.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 1.086,23 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 03. Februar 2015 zu zahlen.
3.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Kläger machen mit der Klage Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren geltend.
- 2
Unter dem 13. März 2012 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zum Zwecke der Finanzierung einer Privatimmobilie. Der Darlehensnennbetrag betrug 350.000,00 €. Es handelte sich dabei um ein endfälliges Darlehen mit einem Zinssatz von 2,75 % Zinsen jährlich und eine Anpassung des Sollzinssatzes unter Zugrundelegung des 3-Monats-Euribor-Zinssatzes.
- 3
In Ziffer 2.2 des Darlehensvertrages heißt es:
- 4
„Die Sparkasse erhebt eine einmalige Bearbeitungsprovision in Höhe von 3.500,00 €. Diese wird bei der ersten Auszahlung von der Sparkasse verrechnet. Sie wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht - auch nicht teilweise - erstattet.“
- 5
Das Darlehen war befristet bis zum 30. März 2014.
- 6
In Ziffer 9 der Darlehensbedingungen war dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten eingeräumt, sowie eine Kündigungsfrist von 6 Wochen im Falle der Erhöhung der Sollzinsen.
- 7
Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 1.
- 8
Unter dem 06. August 2012 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag für die Privatimmobilienfinanzierung über einen Betrag von 50.000,00 € mit einem veränderlichen anfänglichen Zinssatz von 3,95 % jährlich, endfällig und befristet bis zum 30. März 2014.
- 9
In Ziffer 2.2. der Darlehensbedingungen ist eine einmalige Bearbeitungsprovision von 500,00 €, abzuziehen von der Darlehensvaluta, angeführt. Mit den Darlehensnehmern war eine ordentliche Kündigung mit Frist von 3 Monaten und eine Kündigung mit Frist von 6 Wochen im Falle der Erhöhung der Darlehenszinsen vereinbart.
- 10
Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 2.
- 11
Unter dem 10. September 2012 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag der mit Sparkassenprivatkredit überschrieben ist über 50.000,00 €. In Buchstabe C des Darlehensvertrages ist eine Bearbeitungsprovision in Höhe von 250,00 € angegeben, abzuziehen von der Darlehensvaluta. Das Darlehen war mit 3,3 % jährlich zu verzinsen bei einer Anpassung unter Zugrundelegung des 3-Monats-Euribor-Zinses, endfällig am 30. Juni 2014.
- 12
In Buchstabe G Ziffer 4 ist dem Darlehensnehmer das Recht, den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen, eingeräumt, sowie ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 6 Wochen im Falle der Erhöhung des Zinssatzes.
- 13
Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 3.
- 14
Unter dem 9. Mai 2014 schlossen die Parteien zur Tilgung der vorgenannten Darlehen einen Darlehensvertrag über 480.000,00 € mit einem variablen Zinssatz von 1,93 % jährlich und einer Anpassungsklausel auf der Basis des 3-Monats-Euribor-Zinses, tilgungsfrei und endfällig am 30. April 2016.
- 15
In 3.4 des Darlehensvertrages heißt es u. a.:
- 16
„Die sonstigen effektivzinzrelevanten Kosten beinhalten einmalig anfallende Entgelte in Höhe von 4.800,00 € - für den besonderen Aufwand der Bearbeitung der Zwischenfinanzierung beträgt das individuell vereinbarte Zusatzentgelt 4.800,00 €.“
- 17
Vereinbart war in allen Darlehen nach den Darlehensbedingungen die Auszahlung in Teilbeträgen, je nach Baufortschritt.
- 18
Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 4.
- 19
Mit der Klage begehren die Kläger Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur AGB-Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr.
- 20
Die Kläger beantragen,
- 21
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 9.050,00 € nebst Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit jeweiliger Fälligkeit der Darlehensbeträge und auf den Gesamtbetrag seit dem 10. Mai 2015 zu zahlen,
- 22
die Beklagte weiter zu verurteilen,
- 23
an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere außergerichtliche Anwaltskosten von 1.086,23 € nebst 5 Prozent Zinsen seit dem 03. Februar 2015 zu zahlen.
- 24
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 26
Sie ist der Auffassung, es handele sich um gesonderte Entgelte, denen Gegenleistungen entgegen stünden. Ziel aus Sicht der Kläger sei von Anbeginn die Veräußerung nach Abschluss der Modernisierung der Arbeiten im Haus gewesen. Es handele sich somit um eine Bauzwischenfinanzierung. Die Kläger seien an einer möglichst zinsgünstigen Variante der Zwischenfinanzierung interessiert gewesen. Normalerweise hätte es sich angeboten, ein sogenanntes Baukonto einzurichten, das damals Zinsen von 7 % bedeutet hätte, die die Kläger hätten zahlen müssen. Eine weitere Variante wäre gewesen, das Darlehen mit Festverzinsung befristet auf einen bestimmten Zeitpunkt anzubieten. Dann wäre dieses Darlehen mit der Festverzinsung auch über den bestimmten Zeitraum fest vereinbart worden, mit der Folge, dass bei vorzeitiger Ablösung eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig geworden wäre. Der Mitarbeiter ... habe deshalb eine Darlehenskonstruktion angeboten, die es den Klägern ermöglicht hätte, das Darlehen auf einen Schlag vorzeitig zu tilgen. Dieser Variante hätten die Kläger zugestimmt. Der Mitarbeiter habe sinngemäß erklärt: „dafür müssten wir aber 1 % haben, um zumindest unsere Kosten zu decken“. Er habe hervorgehoben, dass bei dieser Konstruktion es des Klägern möglich wäre, jederzeit den Kredit in einer Summe zurückzuzahlen. Er habe weiter hervorgehoben, dass durch diese gesonderte zusätzliche Leistung auch ein gesondertes Entgelt von den Klägern zu entrichten wäre. Dem hätten die Kläger zugestimmt. Das Darlehen über 480.000,00 € vom 9. Mai 2015 sei zur Ablösung der vorgenannten drei Darlehen gewährt worden, da sich zum Frühjahr 2014 in Sachen des Verkaufs der Immobilie noch nichts getan habe.
- 27
Der Zeuge ... habe sich daran erinnert, dass diese Vereinbarung auf Zahlung eines Entgelts von 1 % den Klägern „nicht schmeckte“. Er habe den Klägern aber klargemacht, dass dieses zusätzliche Entgelt vereinbart werden müsse, damit die Beklagte ihre Kosten decke, weil das Objekt ja theoretisch und auch praktisch cirka 1 Monat nach dieser Vereinbarung hätte verkauft werden können. Dies hätten die Kläger auch eingesehen.
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Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls sowie den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
- 29
Die Klage ist weitgehend begründet.
- 30
Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung der jeweiligen Bearbeitungsgebühren zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gericht folgt, ist eine Vereinbarung in AGB, durch die sich die Bank ein besonderes Entgelt für Leistungen ausbedingt, die ihr ohnehin obliegen, nicht wirksam. Nach BGB § 307 BGB § 307 Absatz III 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (BGH, BGHZ 199,281 = NJW 2014, 922 ). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (BGH, BGHZ 180, 257 = NJW 2009, NJW 2009 2051; BGHZ 187, 360 = NJW 2011, 1801; BGHZ 190, 66 und BGHZ 195, 298 = NJW 2013, 995 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (BGH, BGHZ 141, 380 = NJW 1999, 2276; BGHZ 195, 298 = NJW 2013, 995 mwN und NJW 2015,1440). Entgegen der Ansicht der Kl. war die Bearbeitungsgebühr nämlich nicht geschuldet. Bei der Erhebung der Bearbeitungsgebühr handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. des § BGB § 305 BGB § 305 Absatz I 1 BGB.
- 31
Die Bearbeitungsgebühr hält der materiellen Inhaltskontrolle nicht stand. Ihre Erhebung im Rahmen des Formularvertrags ist wegen Verstoßes gegen § BGB § 307 BGB § 307 Absatz I 1, BGB § 307 Absatz II Nr. BGB § 307 Nummer 1 BGB unwirksam. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder auf Grund einer selbstständigen vertraglich Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 146, BGHZ , 377 = NJW 2001,1419; BGHZ 180, 257 = NJW 2009, 2051). Demgemäß hat der BGH entschieden, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, nach § 307 Absatz III 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen und im Bankverkehr mit Verbrauchern gem. § 307 BGB Absatz I 1, § 307 Absatz II Nr 1 BGB unwirksam sind (BGH, NJW 2011, 2640). Somit führt die Einordnung der Bearbeitungsgebühr als Preisnebenabrede mittelbar bereits zu ihrer Unwirksamkeit (so auch OLG Düsseldorf, v. 5. 11. 2009 - 6 U 17/09).
- 32
So liegt es hier. Es handelt sich bei allen drei Verträgen auch um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Bei allen Verträgen handelt es sich nämlich um Standardverträge, die gerichtsbekannt vielfach von der Beklagten wie auch von anderen Sparkassen verwendet werden für Darlehen, die der kurzzeitigen oder der Zwischenfinanzierung dienen. Dies ergibt sich schon aus der Form des Vertrages hinsichtlich der ersten drei Darlehen. Aber auch hinsichtlich des Darlehens über 480.000,00 € ist keine andere Bestimmung getroffen als in den anderen drei Darlehen, wenn man dem Beklagtenvortrag folgt. Daran ändert auch nichts, dass die betreffende Bedingung, offenbar um der inzwischen allgemein bekannten Rechtsprechung der Obergerichte und des hiesigen Landgerichts zu begegnen, als individual vereinbartes Zusatzentgelt bezeichnet wurde. Denn um ein solches handelt es sich nicht. Vielmehr ergibt sich schon aus den vorgelegten Verträgen, wie auch daraus, dass gerichtsbekannt die Beklagte regelmäßig solche Gebühren erhebt, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ungeachtet der Bezeichnung als individuell vereinbart.
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Die vom Kl. beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne.
- 34
Gründe, welche die Bearbeitungsgebühr hier ausnahmsweise als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte meint, ein besonderes Entgelt sei gerechtfertigt, weil die Kläger das Darlehen jederzeit vorzeitig auf einen Schlag hätten tilgen können, so vermag das Gericht sich dem nicht anzuschließen. Vielmehr gibt die diesbezügliche Bedingung nichts anderes als § 488 Abs. 3 BGB wieder. Ob es sich angeboten hätte, ein sogenanntes Baukonto einzurichten, kann dahinstehen. Denn die vorliegenden Darlehen enthalten ohnehin eine entsprechende Bestimmung, nämlich die Auszahlung der Darlehensvaluta nach Baufortschritt in Teilbeträgen, sowie einen Bereitstellungszins.
- 35
Die Beklagte hat auch nicht hinreichend dargetan, dass es sich tatsächlich um eine individuelle Vereinbarung handelt. Eine solche setzt nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der das Gericht folgt, voraus, dass der Vertragspartner tatsächlich sich auf Verhandlungen zum Grunde und der Höhe des Betrages einlässt. Individuelle Vertragsabreden sind Vereinbarungen, die iSd § BGB § 305 BGB § 305 Absatz I 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Sie können auch stillschweigend (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 947 und NJW-RR 1996, 673 = WM 1996) und nachträglich getroffen werden (BGHZ 164, 133). In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Auch wenn der Text unverändert bleibt, kann aber ausnahmsweise eine Individualvereinbarung vorliegen, wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und ihr zustimmt (vgl. BGH, NJW 2013, 856 und NJW 2015, 1952). Eine allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt aber nicht (vgl. BGH, NJW-RR 2005,1040). Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem die intellektuellen Fähigkeiten und die berufliche Position der Verhandlungspartner sowie das Bestehen oder Fehlen eines wirtschaftlichen Machtgefälles (vergl. BGH, Urteil vom 28.7.2015 - XI ZR 434/14).
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Nach diesen Maßgaben hat die Bekl. den Tatbestand einer Individualvereinbarung nicht schlüssig vorgetragen. Gerade ein Einlassen auf Verhandlungen ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht der Fall gewesen. Vielmehr sind den Klägern die Vertragsbedingung gestellt worden. Die Beklagte trägt insoweit selbst vor, der Mitarbeiter ... habe den Klägern klargemacht, dass dieses zusätzliche Entgelt vereinbart werden müsse, damit die Beklagte ihre Kosten decke, eine Verhandlungsbereitschaft schließt das aus. Zudem ist auch hinsichtlich des letzten Darlehens nicht ersichtlich, von welchen besonderen von den üblichen Verfahrensweisen bei einem derartigen Darlehen notwendigen Aufwendungen seitens der Beklagten die Rede sein soll, die eine zusätzliche Leistung darstellen.
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Den Klägern war auch der begehrte Nutzungsersatz zuzusprechen, allerdings lediglich in Höhe der höchsten vereinbarten Darlehenszinsen. Zwar ist den Klägern darin zu folgen, dass grundsätzlich die Vermutung gilt, eine Bank erziele mit ihnen zur Unrecht zur Verfügung gestellten Geldern regelmäßig einen Ertrag von jedenfalls 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins. Dies kann jedoch nicht uneingeschränkt gelten. Vielmehr ist gerade bei langfristigen Darlehen davon auszugehen, dass die Bank derartige Bearbeitungsgebühren, die sie einbehält, lediglich anderweitig mit einem Zinssatz herauslegt, der dem im langfristigen Darlehen vereinbarten Zinssatz entspricht. Sie ist folglich in Höhe der auf das Bearbeitungsentgelt vereinbarten Zinsen zu Unrecht bereichert.
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Darüber hinaus war den Klägern der gesetzliche Verzugszins zuzusprechen, der weniger als 5 % beträgt (§§ 286, 288 BGB).
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Den Klägern waren darüber hinaus die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren zuzusprechen, da die zu Unrecht vereinnahmten Gebühren eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellen, die Kosten beruhen hierauf.
- 40
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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