Urteil vom Landgericht Itzehoe (3. Zivilkammer) - 3 O 339/23

Tenor

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.298,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 17.251,40 € vom 06.10.2023 bis zum 24.11.2023 und auf einen Betrag von 7.298,43 € seit dem 25.11.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Ansprüche des Klägers gegen die T... aus H... an die Beklagten.

2.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2023 zu zahlen.

3.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 24 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 76 % zu tragen.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

6.

Der Streitwert wird bis zum 24.11.2023 auf 21.564,25 € und für die Zeit danach auf 11.119,88 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Unfalls, der sich am 13.9.2023 in B... ereignete.

2

An diesem Tag befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug des Typs Mercedes-Benz C 220 D mit dem amtlichen Kennzeichen ... (FIN: ...) die ... in ... Es handelt sich um eine enge Straße, an deren Einfahrtsbereich sich jeweils das Verkehrsschild Nr. 253 zu § 41 StVO befindet. Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug aus Richtung der ... kommend in Fahrtrichtung der .... Der bei der Beklagten zu 2. angestellte Beklagte zu 1. fuhr im Rahmen eines Auftrages der Beklagten zu 2. mit einem LKW zur Müllentsorgung mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Halter die Beklagte zu 2. ist und der bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist, zu dieser Zeit die ... in der entgegengesetzten Richtung; die Fahrt diente der Überführung des Fahrzeugs zu einem anderen Standort. Als der Kläger mit seinem Fahrzeug das Müllfahrzeug passierte, kam es zu einem Unfall zwischen den beiden Fahrzeugen, bei dem das klägerische Fahrzeug im Heckbereich beschädigt wurde. Der nähere Hergang des Unfalls ist zwischen den Parteien streitig.

3

Ein vom Kläger beauftragter Gutachter, der bei der T... angestellt ist, kam am 20.9.2023 zu dem Ergebnis, dass der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs 41.512,00 € netto bzw. 47.500,00 € brutto und der Restwert 26.000,00 € beträgt. Der Nutzungsausfallschaden wird in dem Gutachten mit 79,00 € pro Tag angegeben. Für die Einholung des Gutachtens zahlt der Kläger an den von ihm beauftragten Gutachter einen Betrag von 2.526,25 €. Nachdem der Kläger am 21.9.2023 das von ihm eingeholte Gutachten sowie die Rechnung des Gutachters an die Beklagte zu 3. mit der Bitte um Regulierung des Unfallschadens und Ausgleich der Gutachterkosten übersandt hatte, mahnte er mit einem Schreiben vom 6.10.2023 die Beklagte zu 3.

4

In einem Telefonat, das der Kläger selbst mit einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 3. am 10.10.2023 führte, teilte der Kläger noch mit, eine Reparatur seines Fahrzeugs zu beabsichtigen sowie wegen der Kosten für eine Reparatur die für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen zu wollen. Hintergrund hierfür war, dass der Kläger zunächst davon ausging, kein adäquates Ersatzfahrzeug auf dem Markt für gebrauchte Fahrzeuge erwerben zu können. Entgegen seiner ursprünglichen Annahme konnte der Kläger doch am 20.10.2023 ein vergleichbares Fahrzeug finden, dass er für 47.995,00 € erwarb und für dessen Zulassung ihm weitere Kosten von 100,00 € entstanden. Das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug veräußerte der Kläger für 32.000,00 €.

5

Am 23.11.2023 zahlte die Beklagte zu 3. an den Kläger einen Betrag von 10.444,73 € und teilte hierzu unter dem gleichen Datum mit, dass sich diese Zahlung in Höhe von 7.915,97 € auf den Schaden am Fahrzeug selbst, in Höhe von 2.498,40 € auf die Kosten für die Einholung des Gutachtens und in Höhe von weiteren 30,00 € auf eine Kostenpauschale bezogen. Der Betrag von 10.444,73 € ging am 24.11.2023 beim Kläger ein.

6

Der Kläger behauptet, er sei wegen des ihm auf der sehr engen F.straße entgegenkommenden großen Müllfahrzeugs mit seinem Fahrzeug ganz rechts direkt an den Fahrbahnrand gefahren und habe dann vorsichtig und langsam fahrend das Müllfahrzeug passiert. Während des Vorbeifahrens an dem Fahrzeug habe aber der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug in Richtung der Gegenfahrbahn gezogen, sodass es zu einer Kollision zwischen der vorderen linken Seite des Müllfahrzeugs mit dem Heck seines Fahrzeuges gekommen sei.

7

Der Kläger verlangte von den Beklagten ursprünglich Ersatz der folgenden Kosten:

8

Wiederbeschaffungsaufwand

15.995,00 €

Zulassungskosten

100,00 €

Gutachterkosten

2.526,25 €

Nutzungsausfall (37 Tage x 79 €)

2.923,00 €

Kostenpauschale

20,00 €

gesamt

21.564,25 €

9

Der Kläger hat ursprünglich mit der am 27.11.2023 zugestellten Klage beantragt,

10

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 21.564,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2023 zu zahlen,

11

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Im Hinblick auf den am 24.11.2023 gezahlten Betrag von 10.444,73 € hat der Kläger in dieser Höhe den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Er beantragt nunmehr,

1.

13

die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.119,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 21.564,25 Euro vom 06.10.2023 bis zum 24.11.2023 sowie auf einen Betrag von 11.119,88 Euro seit dem 25.11.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Ansprüche gegen die T... aus H... an die Beklagten.

2.

14

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Die Beklagten haben sich der teilweisen Erledigungserklärung unter Anerkennung der Kostenlast angeschlossen und beantragen im Hinblick auf die weiter verfolgten klägerischen Anträge,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie behaupten, der Beklagte zu 1. sei mit dem Müllfahrzeug mit parallel stehenden Achsen in einem Abstand von 30 cm zum Kantstein durch die F.straße gefahren. Der Unfall sei maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Kläger trotz des ihm entgegenkommenden großen Müllfahrzeug seinerseits die Fahrt fortgesetzt habe, obwohl er, der Kläger, erkannt habe, dass ein Passieren der beiden Fahrzeuge auf der engen F.straße problematisch sei.

18

Im Hinblick auf die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens sei zu berücksichtigen, dass der Wiederbeschaffungswert für das klägerische Fahrzeug in dem vom Kläger eingeholten Gutachten nur mit 47.500 € brutto angesetzt wurde, während der Restwert in dem Gutachten geringer angesetzt wurde, als er vom Kläger bei der Verwertung erzielt wurde.

19

Wegen des vom Kläger geltend gemachten Nutzungsausfalls wenden die Beklagten ein, dass diese nur zum Teil geschuldet sei, da der Kläger ursprünglich beabsichtigt habe, sein Fahrzeug reparieren zu lassen. In diesem Zusammenhang bestreiten Sie mit Nichtwissen, dass der Kläger sein Fahrzeug für eine Dauer von 37 Tagen habe entbehren müssen. Weiter machen die Beklagten geltend, die Kosten für das vom Kläger eingeholte Gutachten seien überhöht und von ihnen allenfalls Zug um Zug gegen Abtretung von etwaigen Ansprüchen gegen die für die Begutachtung zuständige Gesellschaft berechtigt.

20

Zu den am 24.11.2023 bereits gezahlten 10.444,73 € machen die Beklagten geltend, nicht an die an diesem Tag dem Kläger mitgeteilte Zahlungsbestimmung gebunden zu sein und verrechnen diesen Betrag zu 8.000,00 € auf den Wiederbeschaffungsaufwand, zu 50,00 € auf dem Kläger entstandene Zulassungskosten, zu weiteren 1.134,37 € auf einen dem Kläger entstandene Nutzungsausfall und in Höhe von 1.250,00 € auf dem Kläger für die Einholung des Gutachtens entstandene Kosten sowie schließlich zu 10,00 € auf eine Kostenpauschale.

21

Das Gericht hat den Kläger sowie den Beklagten zu 1. persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D.... Wegen der Angaben der Parteien sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 4.6.2024 (Blatt 55 ff d. A.) verwiesen.

22

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

A.

24

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten zu 1. - 3. ein Anspruch auf Ersatz von 80 % der ihm infolge des Unfalls entstandenen Schäden.

I.

25

Der Kläger kann von den Beklagten zu 2. und 3. nach § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG Ersatz von 80 % der entstandenen Schäden verlangen.

1.

26

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 2. und 3. nach diesen Vorschriften liegen vor. Denn bei dem streitgegenständlichen Unfall ist es zu einer Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem von dem Beklagten zu 1. gelenkten Fahrzeug gekommen. Ein solches Unfallereignis stellt keinen Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG dar, so dass ein Haftungsausschluss nach dieser Vorschrift nicht eingreift.

2.

27

Nach § 17 Absatz 1StVG sind danach die jeweiligen Verursachung- und Verschuldensanteile gegeneinander abzuwägen. Eine solche Abwägung ist nur dann nicht vorzunehmen, wenn das Unfallereignis für einen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Absatz 3 StVG darstellt. Nach § 17 Abs. 3, Satz 2 StVG gilt ein Unfallereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs je nach den Umständen des betreffenden Falls die gebotene Sorgfalt beachtet haben. Dies ist hier nicht der Fall, da sowohl den Kläger wie auch den Beklagten zu 1., dessen Verhalten als Fahrer der Beklagten zu 2. zuzurechnen ist, ein Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls trifft.

28

Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG sind nur unstreitige, zugestandene und bewiesene Umstände in die Abwägung einzubeziehen. Danach gilt hier folgendes:

29

a) Auf Seiten der Beklagten zu 2. und 3. ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1. sowohl gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO wie auch gegen das sich aus § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen Nr. 253 ergebende Verbot verstoßen hat.

30

aa) Der Beklagte zu 1. hat beim Befahren der engen M.straße gegen das Verbot nach § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen Nr. 253, dass sich unstreitig auf beiden Seiten der Zufahrt zur M.straße befindet, verstoßen. Nach diesem Verkehrszeichen dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t nicht Straßen, an denen sich entsprechende Schilder befinden, befahren. Hiergegen verstieß der Beklagte zu 1., da das von ihm gelenkte Müllfahrzeug unstreitig schwerer als 3,5 t ist. Entgegen der ursprünglichen Annahme des Gerichts greift der mit dem Verkehrsschild Nr. 253 verfolgte Schutzzweck hier auch ein. Nur in Verbindung mit den Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" und "7,5 t" beschränkt sich der Schutzzweck eines solchen Schildes allein darauf, die Wohnbevölkerung vor den Nachteilen der Emissionen von Ausweichverkehr zu schützen (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., StVO § 41 Rn. 248f). Vorliegend befand sich an den Schildern, die jeweils im Einfahrtsbereich der M.straße aufgestellt sind, aber keine derartigen Zusatzzeichen. Jedenfalls in einem solchen Fall, bei dem das Verkehrsschild Nr. 253 zu § 41 StVO keinen derartigen Zusatz enthält, ist davon auszugehen, dass sich der mit dem Schild verbundene Schutzzweck darauf bezieht, dass kleinere und enge Straßen nicht von Fahrzeugen befahren werden, die schwerer als 3,5 t und damit in der Regel auch größer sind, weil dann typischerweise im (Begegnungs-)Verkehr gefährlichere Situation entstehen können. Insofern dienten die im Eingangsbereich der M.straße befindlichen Schilder gerade dazu, der Gefahr vorzubeugen, die sich mit dem vorliegenden Unfallereignis realisiert hat.

31

Es verhält sich vorliegend auch nicht so, dass das mit dem Verkehrsschild Nr. 253 verbundene Verbot hier nach § 35 Abs. 6 StVO nicht eingegriffen hat. Nach dieser Vorschrift dürfen Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen und entsprechend gekennzeichnet sind, auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Bei dem vom Beklagten zu 1. gelenkten Fahrzeug handelte es sich zwar um ein solches, das der Müllabfuhr diente und auch - wie sich aus den von Seiten des Klägers vorgelegten Lichtbildern (Anlage K1 zur Klageschrift) ergibt - mit weiß-roten Warnkennzeichen ausgerüstet war. Allerdings greift die Regelung des § 35 Abs. 6 StVO nur ein, wenn ein Befahren der betreffenden Straßen zum jeweiligen Einsatzzweck auch erforderlich war; die Fahrt hat in einem räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit einer Entsorgung zu stehen (vgl. OLG Saarbrücken, BeckRS 2013, 6161). Nach dem Vortrag der Beklagten befand sich das vom Beklagten zu 1. gelenkte Müllfahrzeug auf einer Überführungsfahrt zu einem anderen Standort. Bei einer Überführungsfahrt handelt es sich aber nicht um einen Einsatz, der gerade dem Zweck der Müllentsorgung dient. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1. darauf angewiesen war, gerade die enge und für Fahrzeuge dieser Art grundsätzlich gesperrte Mühlenstraße zur Überführung des Fahrzeugs zu befahren. Etwas Anderes ergibt sich auch aus dem Vortrag der Beklagten nicht.

32

bb) Daneben hat der Beklagte zu 1 auch gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Absatz 2 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist möglichst weit rechts zu fahren. Zwar muss ein Fahrer vom rechten Fahrbahnrand einen Sicherheitsabstand einhalten der - je nach Situation - 50 cm bis zu 1 m betragen kann. Ausnahmsweise ist auf engen Straßen aber ein geringerer Seitenabstand zu wählen, wenn jederzeit mit Gegenverkehr gerechnet werden muss und eine Orientierung weiter zur Straßenmitte gefahrenträchtig wäre, würde ein Fahrzeug bei Einhaltung eines Seitenabstands zu nahe an die Straßenmitte gelangen oder sogar über diese hinausragen, so ist jedenfalls in unübersichtlichen Kurven auf einen Seitenabstand zu verzichten (Schäfer, in: BeckOK-StVR, 23.Ed. 15.4.2024, StVO, § 2 Rn. 43). An diese Vorgaben hat sich der Beklagte zu 1. in der konkreten Situation, in der es zu dem Unfall gekommen ist, nicht gehalten. Die Räder des von ihm gelenkten Müllfahrzeugs befanden sich seinen Angaben nach zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers in einem Abstand von ca. 40-60 cm zum Kantstein der Mühlenstraße. Dies wird auch durch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder, die zeitnah nach dem Unfall unter anderem von der Stellung des Müllfahrzeugs aufgenommen wurden (Anlage K1 zur Klageschrift) bestätigt. Dies war nicht ausreichend. In der konkreten Situation hätte der Beklagte zu 1. äußerst rechts am Kantstein ohne Einhaltung eines Seitenabstands fahren müssen. Zwar mag es sein, dass es wegen der weiter vom Fahrzeug abstehenden Außenspiegel grundsätzlich sachgerecht war, einen gewissen Seitenabstand zu halten, um nicht Fußgänger, die sich auf dem neben der Fahrbahn befindlichen Fußgängerweg bewegen, zu gefährden. In der konkreten Situation, in der der Beklagte zu 1. erkannt hatte, dass ihm auf der sehr schmalen M.straße, die er ohnehin mit seinem Fahrzeug nicht hätte befahren dürfen, ein anderes Fahrzeug entgegen kam und ein gefahrloses Passieren der beiden Fahrzeuge nicht ohne weiteres möglich sein würde, hätte der Beklagte zu 1. aber nach Vergewisserung, dass keine Fußgänger hierdurch gefährdet werden, äußerst rechts fahren müssen, um die Gefahr einer Berührung mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers zu minimieren.

33

Zudem hätte der Beklagte zu 1. auch sein Fahrzeug, nachdem es direkt an den Kantenstein gelenkt hatte, anhalten sollen, um die Gefahr einer Berührung mit dem entgegenkommenden klägerischen Fahrzeug möglichst gering zu halten. Dem ist der Beklagte zu 1. aber zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgekommen. Der Beklagte zu 1. hatte zwar im Rahmen seiner Anhörung behauptet, zum Zeitpunkt der Berührung mit dem klägerischen Fahrzeug das von ihm gelenkte Müllfahrzeug angehalten zu haben. Die Angaben des Beklagten zu 1. waren aber erkennbar vage; er räumte selbst zu Beginn seiner Anhörung ein, nicht mehr "ganz so viele Erinnerung an das damalige Geschehen" zu haben. Das Gericht ist vielmehr aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers sowie der ebenfalls glaubhaften Aussage des Zeugen D. davon überzeugt, dass das vom Beklagten zu 1. gelenkte Müllfahrzeug zwar langsam, nach den Angaben des Zeugen D. in Schrittgeschwindigkeit, aber durchaus in Bewegung war, als es zu der Berührung der beiden Fahrzeuge kam.

34

Dass der Beklagte zu 1. darüber hinaus sogar in besonderem Maße gegen das Rechtsfahrgebot insofern verstoßen hat, als dass er - wie vom Kläger behauptet - sein Fahrzeug noch während das klägerische Fahrzeug beim Passieren war, in Richtung der Fahrbahnmitte gelenkt und damit in besonderem Maße die Gefahr einer Berührung erhöht hat, hat der Kläger nicht zu Überzeugung des Gerichts beweisen können. Der Kläger selbst hat im Rahmen seiner Anhörung keine entsprechenden Angaben gemacht und der Zeuge D. hat die diesbezügliche klägerische Behauptung nicht bestätigt.

35

b) Auf Seiten des Klägers ist über die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinaus ebenfalls ein Verschulden zu berücksichtigen, denn der Kläger hat in der konkreten Unfallsituation gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und Vorsicht, das sich aus § 1 StVO ergibt, verstoßen. So erfordert die Grundregel nach § 1 Absatz 1 StVO ein ordnungsgemäßes Verhalten und sich einfügen in die jeweilige Verkehrslage. Bei einer erkennbaren Rechtsverletzung muss der eigentlich Berechtigte zurückstehen, wenn sonst Gefahren entstünden (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 1 StVO Rn. 7). Gegen diese Grundsätze hat der Kläger verstoßen, als er mit seinem Fahrzeug die F.straße befuhr und ihm das vom Beklagten zu 1 gelenkte große Müllfahrzeug entgegen kam. Der Kläger hatte, wie er selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt hat, bemerkt, dass die Fahrbahn für eine Begegnung beider Fahrzeuge nicht ausreichend breit war, auch weil das vom Beklagten zu 1. gelenkte Müllfahrzeug nicht äußerst rechts fuhr. Der Kläger hat weiter angegeben, deshalb gehupt zu haben und nur langsam mit seinem Fahrzeug weitergefahren zu sein, dabei aber nicht mit einem Teil seines Fahrzeugs auf den neben der Fahrbahn befindlichen Gehsteig ausgewichen zu sein. Der Kläger hat damit sein Verhalten nicht auf den von ihm erkannten Verstoß des Beklagten zu 1. gegen das Rechtsfahrgebot eingestellt. Anstatt nur zu hupen und die Fahrt trotz der von ihm erkannten Gefahr einer Berührung beider Fahrzeuge fortzusetzen, hätte der Kläger entweder anhalten müssen, um zunächst mit dem Fahrer des ihm entgegenkommenden Müllfahrzeugs durch Gesten oder gegebenenfalls auch direkte Kontaktaufnahme in Verbindung zu treten wegen eines möglichst gefahrlosen Passierens beider Fahrzeuge. Zumindest aber hätte der Kläger vor einem Fortsetzen der Fahrt trotz der von ihm erkannter Gefahr einer seitlichen Berührung der Fahrzeuge - ausnahmsweise in dieser Situation und nach vorheriger Vergewisserung des hiermit keine Gefahren verbunden sind - den Gehweg neben der Fahrbahn kurzfristig befahren können, um auf diese Weise das von ihm erkannter Risiko einer seitlichen Berührung der beiden Fahrzeuge möglichst gering zu halten. Wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern (Anlage K1 zur Klageschrift) ergibt, wäre ein kurzzeitiges Überfahren des Gehwegs auch möglich gewesen, da die Kantsteine in der F.straße jedenfalls im Bereich der Unfallstelle vergleichsweise niedrig sind. Diese naheliegende Möglichkeit hat der Kläger trotz der von ihm erkannten Gefahrensituation nicht ergriffen, sondern sich darauf beschränkt zu hupen und die Fahrt langsam fortzusetzen.

36

c) Im Rahmen der nach § 17 StVO gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile überwiegt der Anteil auf Seiten der Beklagten.

37

Neben die ohnehin aufgrund des höheren Gewichts und der besonderen Größe des Müllfahrzeugs erhöhte Betriebsgefahr tritt der Verstoß des Beklagten zu 1. gegen zwei Verkehrsvorschriften. Er hätte aufgrund des Verbots nach § 41 StVO in Verbindung mit dem Zeichen Nr. 253 mit dem großen Müllfahrzeug gar nicht erst die F.straße befahren dürfen und hat zudem beim Befahren dieser Straße in der konkreten Situation auch gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO verstoßen. Demgegenüber steht die "normale" Betriebsgefahr des klägerischen PKWs und der Verstoß des Klägers gegen das Gebot zur Rücksichtnahme nach § 1 StVO. Der Kläger hat damit zwar zum Zustandekommen des Unfalls beigetragen, sein Verstoß wiegt aber geringer als der klare Verstoß des Beklagten zu 1. gegen zwei Verkehrsvorschriften. Dennoch ist das Gewicht des Verstoßes auf Seiten des Klägers nicht derart gering, dass dieser Verstoß unter Einschluss der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs völlig zurücktritt, sondern dem Gericht erscheint auch unter Berücksichtigung der höheren Betriebsgefahr des Müllfahrzeugs eine Haftungsverteilung von 20 % auf Seiten des Klägers gegenüber einem Haftungsanteil von 80 % auf Seiten der Beklagten zu 2. und 3. angemessen.

II.

38

Die Haftung des Beklagten zu 1. als Fahrer des Müllfahrzeugs der Beklagten zu 2. beruht auf §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Ihn trifft, wie zuvor ausgeführt, wegen des Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 StVO wie auch § 41 StVO in Verbindung mit dem Zeichen Nr. 253 ein Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls, so dass seine grundsätzliche Ersatzpflicht nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen ist. Für die danach auch im Rahmen einer solchen Fahrerhaftung nach § 18 Abs. 3 StVO vorzunehmende Abwägung gem. § 17 StVO gelten die obigen Ausführungen entsprechend, so dass auch im Verhältnis zum Beklagten zu 1. eine Haftungsquote von 80 % zu 20 % zu Gunsten des Klägers zugrunde zu legen war.

B.

39

Bei Zugrundelegung einer Haftungsquote der Beklagten in einem Umfang von 80 % ergibt sich unter Berücksichtigung der von Seiten der Beklagten zu 3. bereits erbrachten Zahlung in Höhe von 10.444,73 € ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von noch weiteren 7.298,43 €.

40

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von Seiten der Beklagten zu 3. bei der Zahlung vorgenommene Tilgungsbestimmung bindend war. Nachdem ein Schuldner einmal im Zusammenhang mit einer Zahlung von seiner Möglichkeit, zur Bestimmung der Tilgungswirkung Gebrauch gemacht hat, kann er nicht mehr einseitig eine neue Tilgungsbestimmung vornehmen. Die Möglichkeit einer nachträglichen abweichenden Tilgungsbestimmung besteht insofern entgegen der Ansicht der Beklagten nicht (vgl. BGH NJW-RR 2009,1053, 1058). Die in diesem Zusammenhang von Seiten der Beklagten angeführten Zitate aus der Rechtsprechung beziehen sich auf andere, hier nicht einschlägige Fallkonstellationen.

41

Unter Berücksichtigung dieses Umstands gilt im Hinblick auf die einzelnen Schadenspositionen Folgendes:

I.

42

Der für den Fahrzeugschaden anzusetzende Betrag beläuft sich auf den konkret dem Kläger entstandenen Wiederbeschaffungsaufwand von 15.995,00 €. Der Kläger hat für den Erwerb eines entsprechenden Fahrzeugs - wie sich aus der von ihm vorgelegten Ankaufsrechnung des Autohauses ... GmbH (Anlage K5 zur Klageschrift) ergibt - einen Betrag von 47.995,00 € brutto aufwenden müssen. Dieser Betrag liegt zwar etwas über dem Betrag, den der vom Kläger beauftragte Sachverständige im Rahmen des Gutachtens mit 47.500,00 € angegeben hat. Angesichts des Umstands, dass derartige Angaben zum Wiederbeschaffungswert auch durch einen Sachverständigen nicht punktgenau sein können, erscheint der vom Kläger aufgewandte Betrag als nicht überhöht und kann von ihm bei der Schadensberechnung als Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt werden. Da der Kläger auf der anderen Seite bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges einen Restwert von 32.000,00 € erzielt hat, ergibt sich damit als Differenz der Wiederbeschaffungsaufwand von 15.995 €.

43

Einem Anspruch des Klägers auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands steht nicht entgegen, dass der Kläger ursprünglich, wie auch gegenüber der Beklagten zu 3. zunächst angekündigt, das Ziel hatte, sein beschädigtes Fahrzeug reparieren zu lassen. Jedenfalls solange ein Geschädigter noch keine Reparatur hat durchführen lassen hat und der Wiederbeschaffungsaufwand auch - wie hier - unterhalb der voraussichtlichen Reparaturkosten liegt, steht es einem Geschädigten frei, anstelle eines Ersatzes der Reparaturkosten auch den Wiederbeschaffungsaufwand zu verlangen. Hierdurch wurden die Beklagten im Übrigen deutlich besser gestellt, da die Reparaturkosten nach der Schätzung des Sachverständigen mit einem Betrag von ca. 25.000,00 € deutlich höher ausgefallen wären als der jetzt vom Kläger geltend gemachte Wiederbeschaffungsaufwand.

44

Bei einem Anspruch des Klägers auf Ersatz von 80 % ergibt sich ein Betrag von 12.796,00 €. Hiervon sind die von Seiten der Beklagten zu 3 bereits auf den Fahrzeugschaden gezahlten 7.915,97 € in Abzug zu bringen, sodass ein Betrag von noch 4.880,03 € verbleibt.

II.

45

Weiter kann der Kläger von den Beklagten auch Ersatz der ihm entstandenen Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens verlangen. Dabei ist für die Berechnung des dem Kläger zustehenden Anteils der von ihm gezahlte Betrag von 2.526,25 € zugrunde zu legen. Der Einwand der Beklagten, der von dem Sachverständigen abgerechnete Betrag sei überhöht, ändert nichts an der grundsätzlichen Ersatzfähigkeit der Gutachterkosten. Selbst wenn - wie von Seiten der Beklagten geltend gemacht - die Rechnung des Sachverständigen überhöht gewesen sein sollte, so trifft das Risiko einer überhöhten Abrechnung eines Sachverständigen grundsätzlich den Schädiger, solange den Geschädigten kein Verschulden im Zusammenhang mit einer überhöhten Abrechnung trifft (vgl. BGH NJW 2024, 2035, 2036). Dass der Kläger bei der Beauftragung des Sachverständigen eine von Seiten der Beklagten geltend gemachte überhöhte Abrechnung bereits hätte erkennen können, ergibt sich aus dem Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten schon nicht.

46

Bei einem danach zugrunde zulegenden Betrag von 2.526,25 € und einem Haftungsanteil der Beklagten von 80 % ergibt sich somit ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 2021,00 €. Da die Beklagte zu 3. gemäß der ursprünglichen und maßgeblichen Tilgungsbestimmung auf die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits einen Betrag von 2.498,40 € gezahlt hat, verbleibt somit kein Rest zu Gunsten des Klägers.

III.

47

Die unstreitig auf Seiten des Klägers für die Neuzulassung des ersatzweise angeschafften Fahrzeugs angefallenen Zulassungskosten belaufen sich auf unstreitig 100,00 €. Bei einem Haftungsanteil der Beklagten von 80 % ergibt sich damit ein Betrag von 80,00 €. Hierauf haben die Beklagten gemäß der ursprünglichen und maßgeblichen Tilgungsbestimmung keine Zahlung geleistet, sodass dieser Betrag noch in voller Höhe vom Kläger verlangt werden kann.

IV.

48

Des weiteren steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall für die Dauer von 37 Tagen zu. Nachdem sein Fahrzeug bei einem Unfall am 13.9.2003 beschädigt wurde, konnte er am 20.10.2023 und damit 37 Tage später das Ersatzfahrzeug erwerben. Der Umstand, dass dieser Zeitraum - wie von Beklagtenseite geltend gemacht - auch Wochenendtage umfasst, steht einer Berücksichtigung der gesamten 37 Tage nicht entgegen. Sofern - wie hier - ein privat genutztes Fahrzeug beschädigt wird, kann für jeden Tag Nutzungsausfall verlangt werden, da typischerweise auch an Wochenendtagen eine private Nutzung von PKWs erfolgt. Eine Beschränkung des anerkannten Anspruchs auf Zahlung von Nutzungsausfall allein auf Arbeitstage unter der Woche, kennt die Rechtsprechung nicht.

49

Bei 37 Tagen, die für den Nutzungsausfall zu Grunde zu legen sind und einem unbestrittenermaßen zu berücksichtigenden Tagessatz von 79,00 € ergibt sich ein Betrag von insgesamt 2923,00 €. Unter Berücksichtigung eines Haftungsanteils der Beklagten von 80 % errechnet sich ein Betrag von 2.338,40 €. Auch hierauf ist von Seiten der Beklagten zu 2. bei der ursprünglichen und maßgeblichen Tilgungsbestimmung keine Zahlung erbracht worden, sodass der Betrag von 2.338,40 € vom Kläger noch verlangt werden kann.

V.

50

Schließlich kann der Kläger von den Beklagten auch Zahlung der bei Verkehrsunfällen anerkannten Kostenpauschale verlangen, die sich nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auf einen Betrag von 20,00 € beläuft. Bei einem Haftungsanteil der Beklagten von 80 % verbleibt damit ein Betrag von 16,00 €. Hierauf hat die Beklagte zu 3. unter Berücksichtigung der ursprünglichen und maßgeblichen Tilgungsbestimmung bereits 30,00 € bezahlt, sodass kein Rest verbleibt.

VI.

51

Der Kläger kann danach von den Beklagten noch folgende Beträge verlangen:

52

Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungsaufwand)

4.880,03 €

Zulassungskosten

80,00 €

Nutzungsausfall

2.338,40 €

gesamt

7.298,43 €

53

Auch wenn dieser Betrag aufgrund der bereits seitens der Beklagten zu 3. erfolgten Zahlung keinen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens umfasst, waren die Beklagten dennoch gemäß dem klägerischen Antrag nur Zug um Zug gegen Abtretung von etwaigen Ansprüchen des Klägers gegenüber der Gesellschaft, deren Sachverständiger das Gutachten erstattet hat, zu verurteilen.

VII.

54

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB. Von dem ursprünglich geltend gemachten Betrag von ein 21.564,25 € konnte der Kläger wegen eines Haftungsanteils der Beklagten von 80 % nur 17.251,40 € verlangen, sodass sich die Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Zinsen zunächst auf diesen Betrag bezog. Nachdem die Beklagte zu 3. sodann am 24.11.2023 unter konkreter Tilgungsbestimmung eine Zahlung von 10.444,73 € erbrachte, beschränkt sich danach der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen auf den jetzt noch verbleibenden Betrag von 7.298,43 €.

VIII.

55

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz von vorgerichtlichen angefallenen Rechtsanwaltskosten besteht zwar dem Grunde nach, ist der Höhe nach aber auf den Betrag an anwaltlichen Gebühren beschränkt, der sich bei Zugrundelegung eines Gegenstandswerts in Höhe der berechtigten klägerischen Forderung errechnet. Bei einem danach maßgeblichen Gegenstandswert von 17.251,40 € ergibt sich ein Betrag von 1.214,99 € C.

I.

56

Soweit der Rechtsstreit im Hinblick auf die von Seiten der Beklagten zu 3. erbrachte Zahlung von 10.444,73 € übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 91 a ZPO. Diesbezüglich sind die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihre Kostenlast anerkannt haben. Im Hinblick auf den restlichen Teil des Rechtsstreits war die Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO zu treffen. Dass die Beklagten nach den zuletzt vom Kläger verfolgten Anträgen zur Zahlung nur Zug-um-Zug gegen eine zu erbringende Gegenleistung verurteilt worden sind, ist für die Kostenverteilung nicht von Bedeutung. Denn eine derartige Gegenleistung ist für die Streitwertbemessung nicht relevant (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 16.219) und hat insofern auch auf die Kostenverteilung keine Auswirkung.

57

Unter Berücksichtigung, dass für die Gerichtsgebühren und die anwaltlichen Verfahrensgebühren ein höherer Streitwert zugrunde zu legen ist und sich in Bezug auf diesen Teil der Kosten eine Verteilung von 80 % zu 20 % zu Gunsten des Klägers ergibt, während für die anwaltlichen Termingebühren ein geringerer Streitwert maßgeblich ist, sich die Verteilung dieser Kosten aber von 34 % zu 66 % (7.298,43 € ./. 11.119,88 €) zu Gunsten des Klägers verhält, errechnet sich insgesamt eine Kostenverteilung von 24 % gegenüber 76 % zu Gunsten des Klägers.

II.

58

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht im Hinblick auf die Forderung des Klägers auf § 709 ZPO und im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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