Beschluss vom Landgericht Kaiserslautern (1. Zivilkammer) - 1 T 33/01
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kaiserslautern vom 12. Dezember 2000 wird aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die damit notwendig und fakultativ verbundenen weiteren Entscheidungen an das Insolvenzgericht zurückgegeben.
Gründe
I.
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Unter Eingangsdatum vom 18. August 2000 stellte der Schuldner "Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 305 InsO)". Am 11. September 2000 beschloss das Amtsgericht das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan; zugleich wurden die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und die Bestellung eines vorläufigen Treuhänders zurückgestellt. Mit weiterem Beschluss vom 29. September 2000 stellte das Amtsgericht fest, dass das Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert sei, und gab dem Schuldner auf, zur Eröffnung des Verfahrens bis 30. November 2000 einen Betrag von 1.500,-- DM bei Gericht einzuzahlen.
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Dies vermochte der Schuldner indessen aus den mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 7. November 2000 dargelegten Gründen nicht. Daraufhin wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kostenpflichtig ab, da keine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden sei. Hiergegen ist für den Schuldner mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Dezember 2000 "Beschwerde" eingelegt worden. Mit weiterem Schreiben vom 18. Januar 2001 ist das Rechtsmittel begründet und im Wesentlichen geltend gemacht worden, dass das Amtsgericht "rechtsfehlerfrei ... das nach Verfahrenseröffnung frei werdende Arbeitseinkommen nicht als Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten" erkannt habe; "mit dem pfändbaren Teil des sicher zu erwartenden Arbeitseinkommens" könnten "die Verfahrenskosten in kurzer Zeit aus der Insolvenzmasse aufgebracht werden" (Seite 2 des Schriftsatzes vom 18. Januar 2001, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird).
II.
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Das Rechtsmittel des Schuldners ist als sofortige Beschwerde statthaft (§§ 34 Abs. 1, 6 Abs. 1 InsO) und begegnet auch sonst keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
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In der Sache führt es zum Erfolg. Denn die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Verfahrens sind gegeben. Es liegt der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit vor (§ 17 InsO) und es ist die Annahme, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen werde, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 Abs. 1 S. 1 InsO), nicht gerechtfertigt; im Gegenteil.
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Nach § 26 Abs. 1 S. 1 InsO kommt es bereits dann zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn die bloßen Verfahrenskosten (§ 54 InsO) aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können; unerheblich ist hingegen, ob ein einmal eröffnetes Insolvenzverfahren möglicherweise bald wieder nach § 207 InsO eingestellt werden muss (Dinstühler, Die Abwicklung massearmer Insolvenzverfahren nach der Insolvenzverordnung, ZIP 1998, 1697 (1698); Kirchhof, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 1999, § 26 Randz. 12). Bei der Prüfung der Frage, ob die Masse für die Begleichung der Kosten des Verfahrens ausreicht, ist zu beachten, d0ass die Verfahrenmasse gemäß § 35 InsO vorbehaltlich der Regelung des § 36 InsO nicht nur das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gehörende Vermögen umfasst, sondern auch dasjenige, das er nach Eröffnung des Verfahrens erlangt. Gerade die Einbeziehung des Neuerwerbs stellt eine wesentliche Änderung gegenüber der Konkursordnung dar und hat insbesondere auf die Lohn- und Gehaltsansprüche des Schuldners erhebliche Auswirkungen. Diese Forderungen entstehen erst mit der Erbringung der Dienstleistung und fielen dementsprechend im Geltungsbereich der Konkursordnung für den nach Konkurseröffnung liegenden Zeitraum nicht in die Konkursmasse, sondern stellten insolvenzfreien Neuerwerb dar, in den die Gläubiger (nicht die Konkursgläubiger, § 14 KO) vollstrecken konnten. Nach der Neudefinition des Massebegriffs fallen sie nunmehr auch dann in die Insolvenzmasse, wenn sie erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sind. Die Tatsache, dass das aktuell vorhandene Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens nicht oder nicht vollständig abdeckt, zwingt also nicht dazu, den Antrag mangels Masse abzuweisen, wenn nur zu erwarten steht, dass nach Eröffnung des Verfahrens - und sei es auch nur wegen derselben - die Mittel zur Deckung der Kosten aus dem Vermögen des Schuldners bereitgestellt werden können. Auch der Umstand, dass dies einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen mag, hindert in Anbetracht der erklärten Zielsetzung der Insolvenzrechtsreform, die erleichterte und häufigere Eröffnung von Insolvenzverfahren zu ermöglichen, eine Verfahrenseröffnung nicht (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzverordnung, 3. Aufl., 3. Kapital, Randz. 524).
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Diese Grundsätze führen im vorliegenden Fall dazu, die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung zu bejahen. Es steht - bei Vorliegen des Insolvenzgrundes Zahlungsunfähigkeit - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der zu bestellende Treuhänder nach Verfahrenseröffnung innerhalb angemessener Zeit die erforderlichen Beträge zur Masse ziehen kann.
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Denn nach einer Eröffnung des Verfahrens werden die in die Bezüge des Schuldners ausgebrachten Pfändungen nach Maßgabe des § 114 Abs. 3 InsO ihre Wirksamkeit verlieren. Der pfändbare Anteil der Bezüge wird sodann in die Insolvenzmasse fallen (§ 36 Abs. 1 InsO). Dieser Anteil wird sich bei einem glaubhaft gemachten Nettoeinkommen des Schuldners von - vor Pfändung - 3.361,42 DM einerseits und einem ihm gemäß Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Rockenhausen vom 21. Juni 2000 (1 M 1214/99) pfandfrei zu belassenen Selbstbehalts von 2.968,-- DM andererseits auf knapp 400,-- DM monatlich belaufen. Hinzu wird der pfändbare Teil des Weihnachtsgeldes komme, das mit der Novemberabrechnung ausgezahlt werden wird. Diese Beträge zusammen genommen werden ausreichen, um noch vor dem mit einer nicht unerheblichen Einkommensreduzierung verbundenen Eintritt des Schuldners in den Ruhestand zum 1. März des kommenden Jahres die Kosten des Verfahrens abzudecken. Dies gilt sowohl dann, wenn man die Kosten - gemäß der Schätzung des Amtsgerichts - auf rund 1.500,-- DM veranschlagt, als auch noch dann, wenn man sie - mit Graf-Schlikker/Livonius, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzverordnung, Randziffern 225 ff. - auf einen Betrag zwischen 2.000,-- und 2.500,-- DM schätzen will.
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In Anbetracht vorstehender Ausführungen bedarf es eines Eingehens auf die Frage der Realisierbarkeit einer dem Schuldner und seiner Ehefrau zustehenden Forderungen betreffend "Mietrückstände ..." nicht mehr.
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Davon, das Verfahren selbst zu eröffnen, sieht die Kammer ab und macht stattdessen von ihrer gemäß § 575 ZPO gegebenen Befugnis Gebrauch, dem Amtsgericht die Entscheidung zu übertragen. Denn es erscheint sinnvoll, dem Amtsgericht die mit einer Verfahrenseröffnung notwendig und fakultativ verbundenen Entscheidungen (vgl. hierzu im Einzelnen Haarmeyer/Wutzke/Fröster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., 4. Kapital, Randziffern 7 ff.) zu überlassen.
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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Beteiligten zu 1. bis 3. nicht Beschwerdegegner sind (vgl. in diesem Zusammenhang Kirchhof, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 1999, § 6 Randz. 24).
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