Beschluss vom Landgericht Kaiserslautern (1. Zivilkammer) - 1 T 95/01
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Mit Schreiben vom 5. Juni 2000 an das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern regte das beteiligte Kreisjugendamt zu 2. an, für das Kind ... Ergänzungspflegschaft anzuordnen und einen Ergänzungspfleger auszuwählen. Zur Begründung wurde folgender Sachverhalt vorgetragen:
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"Die türkische Staatsangehörige ... (jetzt Ehefrau ..., seinerzeit wohnhaft in ..., jetzt wohnhaft ..., hat ... geboren. Da die Kindesmutter mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war, war über das Kind nach § 1709 I BGB a. F., §§ 55 I, 87 c I SGB VIII a. F. die gesetzliche Amtspflegschaft des Kreisjugendamtes eingetreten.
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Beweis: Akten des Amtsgerichts
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Die gesetzliche Amtspflegschaft ist am 1. Juli 1998 nach Art. 223 I EGBGB die Beistandschaft geworden.
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Die Kindeseltern haben am 9. September 1998 vor dem türkischen Generalkonsul in Mainz die Ehe geschlossen. Eine Ablichtung der Heiratsurkunde ist als Anlage beigefügt. Die Eheschließung ist nach Art. 13 III S. 2 EGBGB wirksam.
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Infolge der Eheschließung steht den Kindeseltern nach Art. 21 EGBGB, § 1626 a I Nr. 1 BGB die elterliche Sorge über das Kind gemeinsam zu. Die Kindeseltern haben jedoch zunächst nach der Eheschließung keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Während der Kindesvater in ... wohnhaft war, hat die Kindesmutter mit dem Kinde weiterhin in ... gewohnt. Das Kind hat sich somit in der alleinigen Obhut seiner Mutter befunden. Diese war auch nach § 1629 II S. 2 BGB zur alleinigen Vertretung des Kindes berechtigt. Da nach Deutsches Institut für Vormundschaftswesen (jetzt Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht) in DAVorm 1998, 295, und in DAVorm 1998, 497, Palandt/Diederichsen, Rz. 4 zu § 1713 BGB, m.w.N., und AG Hamm in DAVorm 1999, 158, die Beistandschaft auch im Falle des § 1629 II S. 2 BGB, in dem zwar den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, jedoch berechtigt ist, Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen, eintritt (so wohl auch Oberloskamp/Kunkel, Vormundschaft § 19 Rz. 70), hat nach Auffassung des Kreisjugendamtes im vorliegenden Falle die Beistandschaft nicht bereits mit der Eheschließung der Eltern nach §§ 1715 II, 1713 I. S. 1 BGB geendet.
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Die Beistandschaft hat daher nach hiesiger Auffassung erst am 31. August 1999 geendet. An diesem Tage ist die Kindesmutter mit dem Kinde zu dem Kindesvater nach ... gezogen und hat mit diesem die häusliche Gemeinschaft aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich das Kind nicht mehr in der alleinigen Obhut seiner Mutter. Diese ist nicht mehr nach § 1629 II S. 2 BGB zur alleinigen Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche berechtigt.
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Im Zeitpunkt der Beendigung der Beistandschaft war bei dem Amtsgericht ... unter ... ein Festsetzungsverfahren des Kindes gegen seinen Vater nach § 642 a ZPO a. F. anhängig, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dieses Verfahren ist nunmehr nach § 241 I ZPO bis zur Fortsetzung durch den jetzigen gesetzlichen Vertreter des Kindes kraft Gesetzes unterbrochen.
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Beweis: Akten des Amtsgerichts ...
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Der Kindesvater ist jedoch nach §§ 1629 II S. 1, 1795 II, 181 BGB, die Kindesmutter nach §§ 1629 II S. 1, 1795 Nr. 3 BGB in dem anhängigen Neufestsetzungsverfahren nicht zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt. Dem steht auch kein in der Türkei bestehendes gesetzliches Gewaltverhältnis nach Art. 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen entgegen, da auch nach türkischem Recht die Kindeseltern das Kind in einem Rechtsstreit der vorliegenden Art nicht vertreten dürften (siehe Art. 271, 382 türkisches BGB).
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Über das Kind ist daher nach §§ 1693, 1909 BGB Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung des Kindes in dem Festsetzungsverfahren des Amtsgerichtes anzuordnen und ein Ergänzungspfleger auszuwählen."
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Das Schreiben vom 5. Juni 2000 wurde dem Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - ... vorgelegt, das daraufhin den Kindeseltern Gelegenheit gab, sich schriftlich zu äußern und sodann mit Beschluss vom 28. Dezember 2000 der Anregung dergestalt entsprach, dass Ergänzungspflegschaft angeordnet und das beteiligte Kreisjugendamt zu 2. zum Ergänzungspfleger "bestellt" (ausgewählt) wurde.
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Gegen diesen Beschluss hat das beteiligte Kreisjugendamt zu 2. mit Schreiben vom 18. Januar 2001 insoweit Beschwerde eingelegt, "als dass das Kreisjugendamt ... zum Ergänzungspfleger des Kindes bestellt wurde." Zur Begründung ist geltend gemacht worden, dass ein Jugendamt nur dann zum Pfleger bestellt werden dürfe, wenn eine als Einzelpfleger geeignete Person nicht vorhanden sei, und im übrigen gemäß § 87 c Abs. 3 S. 1 SGB VIII nur dasjenige Jugendamt ausgewählt werden dürfe, in dessen Bereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe; bei dieser Vorschrift handele es sich um zwingendes Recht, so dass eine Auswahl zwischen mehreren Jugendämtern nicht getroffen werden könne.
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Auf Anfrage des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - ... teilte das beteiligte Kreisjugendamt zu 3. mit Schreiben vom 8. Februar 2001 mit, dass eine Person, die als Einzelpfleger in Betracht komme, nicht benannt werden könne; im Übrigen erscheine die Auswahl des beteiligten Kreisjugendamtes zu 2. sinnvoll.
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Mit Beschluss vom 28. Februar 2001 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - ... der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt:
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"Die Auswahl des Ergänzungspflegers erfolgt nach dem Ermessen des Vormundschaftsgericht. Nach den Angaben des Kreisjugendamtes ... ist eine Person, die als Einzelpfleger in Betracht kommen könnte, nicht bekannt. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer eine geeignete Einzelperson benennen.
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Somit war ein Jugendamt zum Ergänzungspfleger zu bestellen.
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Dem Vormundschaftsgericht obliegt es, das Jugendamt auszuwählen, das nach den Bedürfnissen des Einzelfalls das geeignete ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beschränkt § 87 c SGB VIII das Ermessen nicht, da sich die Vorschrift auf die örtliche Zuständigkeit für Verwaltungsaufgaben bezieht (Soergel-Damrau zu § 1915 Rz. 5, zu § 1791 b Rz. 3).
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Bei der Auswahl des Kreisjugendamtes ... als Ergänzungspfleger wurde berücksichtigt, dass bei dem Kreisjugendamt ... die Beistandschaft über das Kind geführt wurde und vor dem Amtsgericht ... ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren anhängig ist. Daher kann davon ausgegangen werden, dass Kenntnisse zur Unterhaltspflicht und Kenntnisse zur Frage, ob und welche Unterhaltsansprüche an staatliche Leistungsträger übergegangen sind, dort vorhanden sind."
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Mit Verfügung vom 7. März 2001 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - ... die Sache dem Landgericht - Beschwerdekammer - Kaiserslautern zur Entscheidung vorgelegt.
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Mit Schreiben vom 5. April 2001 hat das beteiligte Kreisjugendamt ... seinen bereits mit Schreiben vom 18. Januar 2001 vertretenen Standpunkt nochmals bekräftigt; wegen der Einzelheiten sei auf BL. 22 ff. d. A. Bezug genommen. Inzwischen sind die Kindeseltern mit dem Kind ... nach ... verzogen.
II.
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Die sachliche Zuständigkeit der Kammer zur Entscheidung über die (Erst-)Beschwerde ist gegeben. Sie folgt aus der Geltung des Grundsatzes der formellen Anknüpfung (§§ 72, 119 Nr. 2 GVG; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken FGPrax 1997, 22, BayObLG FamRZ 2000, 1111 und FamRZ 2001, 716), da in erster Instanz das Vormundschaftsgericht entschieden hat.
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Das Rechtsmittel des beteiligten Kreisjugendamtes zu 2. ist als einfache Beschwerde zulässig (BayObLG FamRZ 1989, 1340) und durfte auch auf die Auswahlentscheidung beschränkt werden. Denn bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft und der Auswahl des Pflegers handelt es sich im Grundsatz um selbständige Verfahrensgegenstände (BayObLG FamRZ 2000, 1111). Folge der wirksamen Beschränkung ist, dass von der Wirksamkeit der Anordnung der Ergänzungspflegschaft auszugehen ist und die Frage, ob die Anordnung zu Recht erfolgte, nicht der Prüfung der Kammer unterliegt (BayObLG FamRZ 1997, 1289, BayObLGZ 1977, 105 und 325).
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In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die Auswahlentscheidung des Vormundschaftsgerichts ist nicht zu beanstanden.
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Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ... folgt aus §§ 35, 36, 37 Abs. 1 S. 2 FGG. Auch ist davon auszugehen, dass das Vormundschaftsgericht ... in der Sache dazu berufen war, die Auswahlentscheidung zu treffen.
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Zwar ist zweifelhaft, ob das Vormundschaftsgericht für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zuständig war. Denn diese Zuständigkeit ist seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 umstritten (verneinend - zu Gunsten des Familiengerichts - z. B.: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken FGPrax 1999, 179 = FamRZ 2000, 243, BayObLG Rechtspfleger 2000, 268 = FamRZ 2000, 1111, OLG Dresden Rechtspfleger 2000, 497, OLG Hamm FamRZ 2001, 717; bejahend - zu Lasten des Familiengerichts - z. B.: OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 41, OLG Stuttgart FamRZ 2001, 364, KG FamRZ 2001, 719; der 18. Zivilsenat des OLG Stuttgart (FamRZ 1999, 1601), dem das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken gefolgt ist, soll seine die familiengerichtliche Zuständigkeit befürwortende Auffassung mittlerweile aufgegeben haben, vgl. Bestelmeyer, Anm. zu OLG Hamm vom 15.08.2000 - 2 UF 330/00, FamRZ 2001, 718, s. auch OLG Stuttgart FamRZ 2001, 364; auch soll das Bundesministerium der Justiz mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 - Gz. 3473/6 II - 121.637/98 mitgeteilt haben, dass es von einer grundsätzlichen vormundschaftsgerichtlichen Zuständigkeit für die Anordnung von Ergänzungspflegschaft ausgeht, vgl. Bestelmeyer, a.a.O.).
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Doch mag dies dahinstehen. Denn jedenfalls ist hier von der Wirksamkeit der Anordnung der Ergänzungspflegschaft auszugehen (s. oben) und ist nach ganz überwiegender Auffassung (s. die oben zitierten Oberlandesgerichte mit Ausnahme des OLG Hamm), der die Kammer folgt, das Vormundschaftsgericht (auch) für die Auswahl des Ergänzungspflegers zuständig. Seit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 ist durch § 1697 BGB die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts zusätzlich gegeben. Soweit das OLG Hamm (FamRZ 2001, 717) das Familiengericht in Abweichung von der von der ganz überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung auch im Hinblick auf die Pflegerauswahl für ausschließlich zuständig hält, ergibt sich nach Ansicht der Kammer die Unrichtigkeit dieser Auffassung bereits aus dem klaren Wortlaut des § 1697 BGB, wonach das Familiengericht die Pflegschaft anordnen und den Pfleger ausnahmsweise an Stelle des - daneben für die Auswahl zuständigen - auswählen "kann".
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dem Vormundschaftsgericht ein Fehler nicht anzulasten; auch materiellrechtlich hat es richtig entschieden.
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Weder hat das Gericht die Anhörungsvorschriften der §§ 50 a ff. FGG nicht hinreichend beachtet, noch hat es die gemäß § 12 FGG gebotene Sachaufklärung unterlassen. Von der grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung der Kindeseltern wie auch des erst 1994 geborenen Kindes selbst durfte abgesehen werden, da ein sachdienlicher Beitrag zur Entscheidungsfindung von ihr nicht zu erwarten war. Entsprechendes gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Eine Einzelperson oder einen Verein vorzuschlagen, der/die sich zum Ergänzungspfleger eignen würde (§ 53 Abs. 1 SGB VIII), war und ist das beteiligte Kreisjugendamt zu 2. schon nicht in der Lage. Ungeachtet der Frage ihrer Notwendigkeit ist eine diesbezügliche Anfrage an das beteiligte Kreisjugendamt zu 3. negativ beantwortet worden. Eine weitere Anfrage an das beteiligte Kreisjugendamt zu 4. zu richten, besteht für die Kammer ebenso wenig Anlass wie für die Durchführung sonstiger Ermittlungen.
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Denn wenn auch grundsätzlich dem Einzelpfleger oder dem Vereinspfleger vor dem Amtspfleger der Vorgang zu geben ist (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Rechtspfleger 1987, 160), so kann doch selbst bei Vorhandensein einer grundsätzlich geeigneten Einzelperson/eines grundsätzlich geeigneten Vereins im Einzelfall die Bestellung des Jugendamtes vorzuziehen sein (MüKo BGB, 3. Aufl., § 1915 Randz. 16 m.N.); so etwa im - hier vorliegenden gerichtlichen Verfahren (MüKO a.a.O.), in dem dem Jugendamt der bestmöglichen Interessenwahrnehmung des Kindes dienliche Kenntnisse und Erfahrungen zu unterstellen sind. Auch musste nicht notwendigerweise das gemäß § 87 c Abs. 3 SGB VIII örtlich zuständige Jugendamt ausgewählt werden. Vielmehr durfte das Vormundschaftsgericht aus den im letzten Absatz der Nichtabhilfeentscheidung vom 28. Februar 2001 dargelegten Gründen, denen die Kammer sich anschließt, auch ein anderes Jugendamt, nämlich das beteiligte Kreisjugendamt zu 2., zum Ergänzungspfleger bestimmen. Zur Beendigung des in Rede stehenden Festsetzungsverfahrens das bislang mit ihm befasste Jugendamt "beizubehalten", verspricht unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung unnötiger "Reibungsverluste" die für das Kind effektivste Rechtswahrnehmung. In diesem Zusammenhang sei verwiesen auf Erman, BGB, 10. Aufl., § 1791 b Randz. 2, Soergel, BGB, 13. Aufl., § 1791 b Randz. 11, OLG Hamm FamRZ 1995s, 830 und BayObLG 1997, 897).
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Die Entscheidung ergeht gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei; eine Entscheidung betreffend die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
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