Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (1. Zivilkammer) - 1 S 231/00

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 26. Oktober 2000 (1 C 1240/00) abgeändert und neu gefasst wie folgt:

1. Die Beklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von (1.000,-- DM) 511,29 Euro nebst 12 Prozent Zinsen hieraus seit dem 03. Mai 2000 zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger (2.988,93 DM) 1.528,22 Euro nebst 12 Prozent Zinsen hieraus seit dem 03. Mai 2000 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz sind zu tragen wie folgt:

die Gerichtskosten:

zu 1/2 vom Kläger,

zu 3/8 von den Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnern,

zu einem weiteren Achtel von den Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldnern

die außergerichtlichen Kosten des Klägers:

zu 1/2 vom Kläger,

zu 3/8 von den Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnern,

zu einem weiteren Achtel von den Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldnern

die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.:

zu 5/8 vom Kläger,

zu 3/8 von dem Beklagten zu 1. selbst

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3.:

zu 1/2 vom Kläger,

zu 1/2 vom den Beklagten selbst.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.100,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Berufung führt in der Sache zu einem Teilerfolg.

2

Zwar kann der Kläger Ersatz des ihm durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen immateriellen und materiellen Schadens verlangen (§§ 7, 17, 18 StVG, 823, 847 BGB, 1, 3 Nrn. 1 u. 2 PflVG). Indessen kann ein Schmerzensgeld nur von den Beklagten zu 2. und 3. beansprucht werden, da es an einem Verschulden der Beklagten zu 1. fehlt, und muss im Übrigen ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden des Klägers Berücksichtigung finden (§§ 9 StVG, 254 BGB).

3

Nach der in 2. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme stellt sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar:

4

Unstreitig hat ein Sturz des Klägers stattgefunden, bei dem der Körper des Klägers verletzt worden ist und Sachschäden entstanden sind.

5

Dem Sturz unmittelbar vorausgegangen war eine Blendung durch das von dem Beklagten zu 2. zu diesem Zeitpunkt mit Fernlicht gesteuerte Fahrzeug der Beklagten zu 1. Dies steht fest auf Grund der Aussagen der Zeugen E... und J... G..., denen die Kammer uneingeschränkt folgt.

6

Davon, dass die Blendung für den Sturz kausal war, ist auszugehen.

7

Hierfür sprechen nicht nur die Schilderungen der Zeugen E... und J... G..., sondern es spricht bereits ein dahingehender Anschein gegen die Beklagten (vgl. hierzu etwa Jagow, Straßenverkehrsordnung, 16. Aufl., § 17 StVO Randz. 21, dort "10. Zivilrecht"). Denn nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 05. November 2001 hat der Beklagte zu 2. entgegen § 17 Abs. 2 S. 3 StVO nicht rechtzeitig abgeblendet.

8

Gemäß den Feststellungen des Sachverständigen konnte der Beklagte zu 2. schon unmittelbar nach dem Ortsausgangsschild des Dorfes H... eine Lichtquelle in dem vor ihm liegenden Raum ausmachen, jedenfalls aber waren "bei eingeschaltetem Fernlicht aus einer Entfernung von 114 m von dem Maßausgangspunkt" die Reflektoren erkennbar (Seite 7 des Gutachtens, dort 2. Absatz), mag auch noch keine eindeutige Zuordnung der reflektierenden Lichter möglich gewesen sein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war eine Reaktionsaufforderung (nämlich abzublenden) für den Beklagten zu 2. gegeben. Stattdessen ist nach dem Vortrag der Beklagten das Abblenden erst erfolgt, als der Beklagte zu 2. "am rechten Fahrbahnrand auf dem Radweg Fahrradfahrer bemerkte" (Seite 2 der Klageschrift und Seite 1 der Berufungserwiderung; Texthervorhebung durch die Kammer). Dies war zu einem späteren Zeitpunkt der Fall, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 7 Mitte seines Gutachtens (dort "Vierter Versuch") ergibt. Allein der Umstand, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen auch Abblendlicht in Verbindung mit der regennassen Fahrbahn "eine leichte indirekte Blendung" verursacht hätte (Seite 6 des Gutachtens, dort vorletzter Absatz), reicht nicht aus, den gegen die Beklagten sprechenden Anschein zu erschüttern.

9

Damit ist zugleich von einem Verschulden des Beklagten zu 2. auszugehen.

10

Aber auch den Kläger trifft ein erhebliches Mitverschulden, das bei der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall mit 50 % zu gewichten ist.

11

Zwar kann das Mitverschulden des Klägers nicht an die Ausführungen im 3. Absatz auf Seite 8 des Gutachtens vom 05. November 2001 geknüpft werden. Denn es ist weder bekannt, wie lange die dort angesprochene Ausleuchtung andauerte, noch in welcher Entfernung sich der Kläger während dieser Zeitspanne mit welcher Geschwindigkeit bewegte. Es kann also nicht beurteilt werden, ob sein Blick bei pflichtgemäßer Ausrichtung nach vorne die Ausleuchtung tatsächlich hätte erfassen können und damit müssen.

12

Das Mitverschulden des Klägers ergibt sich aber aus anderen Gründen.

13

In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger einen links verlaufenden Radweg befuhr, musste er sich in ganz besonderem Maße auf eine mögliche Blendung einstellen. Diese Pflicht wurde noch dadurch verstärkt, dass bei nasser Straße die auf der Hand liegende Möglichkeit einer Spiegelung bestand. Von daher wäre der Kläger gehalten gewesen, von vornherein eine so geringe Fahrgeschwindigkeit einzuhalten, dass es ihm im Fall einer Blendung möglich gewesen wäre, ohne Gefährdung für sich und die nachfolgenden Radfahrer (keine "Vollbremsung", vgl. Schriftsatz vom 05. März 2002) sogleich zum Stillstand zu kommen. Gegebenenfalls wäre in Anbetracht dessen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Blendung noch gut 13 m von dem "Stein des Anstoßes" entfernt war, der streitgegenständliche Unfall ohne Weiteres vermieden worden. Stattdessen ist der Kläger nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h, nach seinem zweitinstanzlichen Vorbringen mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h gefahren. Weder die eine noch die andere Größenordnung ermöglichte es ihm, sogleich zum Stehen zu kommen. Aber selbst bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h hätte der streitgegenständliche Unfall durch eine sofortige Bremsung noch vermieden werden können, wie im 4. Absatz auf Seite 8 des Gutachtens vom 05. November 2001 nachvollziehbar dargelegt worden ist. Eine solche Bremsung unternommen zu haben, hat der Kläger schon nicht behauptet und hat auch die in erster und zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben; im Gegenteil. Hierzu sei insbesondere auf die Bekundungen des Zeugen J... im ersten Absatz auf Seite 3 des Protokolls vom 17. Oktober 2000 verwiesen; des Weiteren auf die Erklärungen des Zeugen E... G... im dritten Absatz auf Seite 4 des Protokolls vom 09. April 2001 ("der fuhr halt weiter").

14

Soweit der Kläger mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28. November 2001 eine mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens hatte beantragen lassen, war diesem Antrag ausnahmsweise nicht zu entsprechen.

15

Zwar steht jeder Prozesspartei gemäß §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Recht zu, den Sachverständigen zu einem schriftlichen Gutachten mündlich befragen zu können. Indessen darf die Anhörung des Sachverständigen nicht auf eine überflüssige Formalmaßnahme hinauslaufen. Daher genügt es nicht, wenn die Partei nur Einwendungen erhebt, die sich schon aus dem Gutachten zerstreuen lassen oder die auf die Beantwortung letztlich unerheblicher Fragen hinauslaufen (vgl. etwa Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 16. Juni 1998 - 5 U 54/97, und Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 411 Randz. 5 a). So hat es sich hier verhalten.

16

Denn einen Widerspruch, wie unter Ziffer II. des genannten Schriftsatzes behauptet, enthält das Gutachten nicht (die Ausführungen im vorletzten Absatz auf Seite 6 des Gutachtens sind im vorletzten Absatz auf Seite 8 lediglich noch einmal zusammenfassend wiederholt worden, ohne dass sich ein Widerspruch zu der vorausgegangenen Darstellung und insbesondere eine abweichende Gewichtung des indirekten Blendeffekts ergäbe) und die übrigen in dem Schriftsatz aufgeworfenen Fragen waren nicht entscheidungserheblich. Sie zielten darauf ab, einen Mitverschuldensvorwurf im Anschluss an die im dritten Absatz auf Seite 8 des Gutachtens gemachten Ausführungen des Sachverständigen auszuschließen. Indessen lässt sich an diese Ausführungen ein Mitverschuldensvorwurf schon nicht knüpfen (siehe oben) und wären die aufgeworfenen Fragen in ihrer Allgemeinheit auch nicht geeignet gewesen, für den konkreten Fall einen verwertbaren Aufschluss zu bringen; hierzu hätte es zumindest (tatsächlich nicht gemachter) genauer Angaben zu den beidseits unmittelbar vor dem Unfall eingehaltenen Geschwindigkeiten bedurft.

17

Unter Berücksichtigung des dargestellten Mitverschuldens des Klägers ist ihm für die unstreitig erlittenen Verletzungen und die mit ihnen einher gegangenen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von (1.000,-- DM) 511,29 Euro zur Schaffung von Ausgleich und Genugtuung zuzubilligen.

18

Darüber hinaus kann der Kläger hälftigen Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens verlangen, wobei (bei im Übrigen unstreitigen Schadenspositionen) nach dem überzeugenden (und demgemäß auch nicht angegriffenen) Sachverständigengutachten vom  11. Februar 2002 für das beschädigte Fahrrad ein Ansatz von 3.850,-- DM gerechtfertigt ist.

19

Demnach ergibt sich folgender (materieller) Gesamtschaden:

20

(Es folgt eine Aufstellung von Einzelpositionen deren Summe 5.997,86 DM ergibt)

21

50 % hiervon ergeben (2.988,93 DM)  1.528,22 Euro.

22

Der (in zweiter Instanz auch der Höhe nach nicht mehr bestrittene) Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 284 ff. BGB.

23

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO .

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