Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (1. Zivilkammer) - 1 S 12/02

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 07. Dezember 2001 (4a C 685/01) abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 478,51 Euro.

Gründe

1

(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

2

Die Klage ist bereits nicht schlüssig.

3

Denn wie sich schon aus dem mit der Klageschrift vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 13. August 2001 ergibt (und von der Beklagten sodann auch vorgetragen und von Klägerseite nicht bestritten worden ist), war und ist die Beklagte lediglich Verwalterin des Anwesens; nicht aber war sie die Vermieterin des Klägers.

4

In einem Rechtsstreit wie er hier in Rede steht, ist der Hausverwalter jedoch weder aktiv- noch passivlegitimiert (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V Randz.18, AG Köln NJW-RR 1989, 269); weder eine aktive noch eine passive Prozessstandschaft (zu Letzterer vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., vor § 50 Randz.31) kommt ohne Weiteres in Betracht. Darauf, dass sich aus der in der Berufungserwiderung zitierten Textpassage des Schreiben vom 13. August 2001 "ein Anerkenntnis dahingehend" ergebe, "dass die M. die richtige Beklagte" sei, kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Es kann daraus nicht mehr abgeleitet werden, als dass die Beklagte gegenüber der Eigentümerin und Vermieterin des Anwesens vertraglich die Aufgabe übernommen hat, Mietkautionen entgegen zu nehmen, zu verwalten und (bei Auszug des Mieters) abzurechnen; den Rückschluss, dass die Beklagte darüber hinaus auch passiv prozessführungsbefugt sei, lässt der Text nicht zu.

5

Darüber hinaus ist die Schlüssigkeit der Klage aber auch aus ei-nem anderen Grund zu verneinen.

6

Der Vermieter schuldet die Rückgabe der Kaution grundsätzlich in der Form, in der er die Mietsicherheit erlangt hat. Nur Barbeträge sind zurückzuerstatten. Eine Bürgschaftsurkunde ist herauszugeben. Ist eine Sparforderung an den Vermieter abgetreten worden, so kann der Mieter auf Freigabe klagen. Eine Klage auf Zahlung der Kautionssumme ist in Fällen dieser Art unzulässig (Lützenkirchen, Mietrecht, 2000, Randz.460; Blank/Börstinghaus, Miete, 2000, § 550 b BGB Randziffer 42; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 550 b BGB Randz. 60 u. 62).

7

Dazu, in welcher Form im vorliegenden Fall die Mietsicherheit geleistet worden ist, enthält der Vortrag des Klägers keine An-gaben, und es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich u eine solche Form gehandelt hat, die zu einer Klage auf Rückzahlung der Kautionssumme berechtigte; im Gegenteil. Denn schon in dem mit der Klageschrift vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 13. August 2001 ist nicht nur von der "bei uns hinterlegten Mietkaution" die Rede, sondern es wird auch die "bei uns hinterlegte Mietbürgschaft" erwähnt. Gemäß den mit Schriftsatz der Beklagten vom 6. Dezember 2001 vorgelegten Anlagen, auf die die Berufungsbegründung auch nochmals ausdrücklich verweist, ist die Sicherheit dergestalt geleistet worden, dass von Mieterseite ein Sparkonto mit einem Betrag von 1000,- DM eröffnet worden ist, das zugehörige Sparbuch nebst Legitimationskarte der D. Bank AG, Filiale K., übergeben worden ist und die Forderung auf Auszahlung des Guthabens zuzüglich Zinsen an die Eigentümerin und Vermieterin des Anwesens abgetreten worden ist.

8

Unter diesen Umständen ist eine auf eine Verurteilung zur Zahlung gerichtete Klage nicht schlüssig.

9

Auf die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens von Mietzinsrückständen kommt es danach nicht mehr an.

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