Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (1. Zivilkammer) - 1 S 201/02
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts K... vom 04. September 2002 (3 C 872/02) abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.125,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB n. F. seit dem 14. Juni 2002 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.084,72 EUR.
Gründe
I.
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Von einer Darstellung der "tatsächlichen Feststellungen" wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen (vgl. hierzu auch Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 540 Randziffer 7).
II.
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Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.
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Die Klage ist abzuweisen. Denn die Klägerin hat den Tatbestand einer Unfallflucht gemäß § 142 StGB verwirklicht und dadurch ihre versicherungsvertragliche Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt. Deshalb beruft sich die Beklagte zu Recht auf Leistungsfreiheit (§ 6 Abs. 3 VVG i. V. mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3, Abs. 5 Nr. 4 AKB ("Stand 01.05.1999").
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Für die Frage, ob der oben genannte Straftatbestand verwirklicht wurde, kommt es auf das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht an.
- 5
Den Tatbestand einer Unfallflucht hat die Klägerin nämlich nicht nur nach der Darstellung der Beklagten verwirklicht, sondern auch bei Zugrundelegung ihrer eigenen Sachverhaltsschilderung, wobei dahinstehen kann, ob schon nach Maßgabe des § 142 Abs. 1 StGB. Denn jedenfalls hat die Klägerin sich nach Maßgabe des § 142 Abs.2 StGB strafbar gemacht, weil sie es pflichtwidrig unterlassen hat, die gebotenen Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Weder hat sich die Klägerin ohne schuldhaftes Zögern an eine nahegelegene Polizeidienststelle gewandt noch hat sie die in Rede stehenden Feststellungen unverzüglich anderweitig ermöglicht. Hierzu wäre sie indessen verpflichtet gewesen. Denn es hatte sich unter ihrer Beteiligung (vgl. hierzu Fischer, StGB, 50.Auflage, § 142 Randziffer 13) ein Unfall im Straßenverkehr ereignet, bei dem es zu einem nicht unerheblichen Fremdschaden gekommen war, wobei die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen die Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen H... auch wahrgenommen und sodann eine rote Lackanhaftung an ihrem Fahrzeug festgestellt hatte. Demnach lagen die eigene Unfallbeteiligung im Sinne des § 142 StGB und das Entstehen eines nicht von vorneherein als völlig belanglos einzustufenden Fremdschadens auf der Hand. Allein der Umstand, dass der Zeuge H... seinerseits die unmittelbare Unfallstelle verlassen hatte, bot keinen hinreichenden Anhalt für einen endgültigen Verzicht auf das Treffen von Feststellungen nach Maßgabe des § 142 StGB (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Fischer a.a.O. § 142 Randziffer 17).
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Von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ist auszugehen.
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Schon im allgemeinen ist anzunehmen, dass ein Kraftfahrer seine Verpflichtung, den Versicherer bei der Aufklärung zu unterstützen und diese nicht zu erschweren, kennt. Erst recht gilt dies, wenn es sich um elementare, allgemein bestehende und bekannte Pflichten handelt, die keine speziellen versicherungsrechtlichen Grundlagen haben. Dies gilt insbesondere bei Unfallflucht. In diesen Fällen ist nicht (auch) erforderlich, dass sich der Versicherungsnehmer bewusst ist, (auch) eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer zu verletzen (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26. Auflage, § 7 AKB Randziffer 52 m. N.). Darüberhinaus gilt nach § 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB für die Kaskoversicherung
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§ 6 Abs.3 VVG, so dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vermutet werden und von dem Versicherungsnehmer zu widerlegen sind (Prölss/ Martin a.a.O. § 7 AKB Randziffer 77). Hierbei wird der Vorsatz im Verhältnis zur groben Fahrlässigkeit vermutet (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 7 AKB Randziffer 86 m.N.). Umstände, die geeignet wären, die Vermutung (eines zumindest bedingt) vorsätzlichen Handelns zu widerlegen, hat die Klägerin indessen weder vorgetragen noch bewiesen.
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Soweit für die Kaskoversicherung die sogenannte Relevanzrechtsprechung weiterhin Anwendung findet, Leistungsfreiheit also nur bei schwerem Verschulden des Versicherungsnehmers und nur wenn der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, eintritt (vgl. hierzu Prölls/Martin a.a.O. § 7 AKB Randziffer 76, des Weiteren Stiefel/Hofmann a.a.O. § 7 AKB Randziffer 243), liegen auch diese Voraussetzungen hier vor.
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Denn auch insoweit trifft den Versicherungsnehmer die von der Klägerin hier nicht erfüllte Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie keine schwere Schuld im Sinne der Relevanzrechtsprechung trifft (Stiefel/Hofmann a.a.O. § 7 AKB Randziffern 90 a und 243). Auch ist eine Unfallflucht generell geeignet, das Aufklärungsinteresse des Versicherers erheblich zu gefährden, wobei die Gefährdung auch nicht durch das Vorhandensein unbeteiligter Zeugen für den Unfallhergang beseitigt wird (Stiefel/Hofmann a.a.O. § 7 AKB Randziffer 104 m. N.).
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Die Leistungsfreiheit der Beklagten kann auch nicht etwa dadurch entfallen, dass die Klägerin über die Folgen eines vorsätzlichen Obliegenheitsverstoßes der in Rede stehenden Art möglicherweise nicht belehrt worden ist. Denn bei einer spontan zu erfüllenden Pflicht des Versicherungsnehmers besteht eine Belehrungspflicht des Versicherers nach allgemeiner Auffassung nicht (Stiefel/Hofmann a.a.O. § 7 AKB Randziffer 137).
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Der Widerklage ist hingegen stattzugeben. Der in Rede stehende Regressanspruch ist nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. §§ 3 Nr. 9 S. 2 PflVG, 7 Abs. 5 AKB begründet. Auch in der Haftpflichtversicherung beruft sich die Beklagte zu Recht auf Leistungsfreiheit (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3, Abs. 5 Nr. 1 S. 1 und Nr. 2 S. 1 AKB).
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Denn mit der Verwirklichung des Tatbestandes einer Unfallflucht gemäß § 142 StGB hat die Klägerin eine Aufklärungsobliegenheit verletzt, die nicht nur in der Kaskoversicherung, sondern gleichermaßen in der Haftpflichtversicherung besteht (vgl. BGH VersR 2002, 222).
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Von einer (zumindest bedingt) vorsätzlichen Verletzung ist ungeachtet dessen, dass es im Bereich der Haftpflichtversicherung an einer Verweisung auf § 6 Abs. 3 VVG fehlt, aus den oben bereits dargelegten allgemeinen Gründen auszugehen. Denn es ist im allgemeinen anzunehmen, das ein Kraftfahrer - und so hier die Klägerin, die erkanntermaßen Beteiligte eines Kollisionsunfalls mit zurückgebliebener Lackanhaftung war - seine Verpflichtung, den Versicherer bei der Aufklärung zu unterstützen und diese nicht zu erschweren, kennt. Dies gilt erst recht, wenn es sich um elementare, allgemein bestehende und bekannte Pflichten handelt, die keine speziellen versicherungsrechtlichen Grundlagen haben, und mithin insbesondere bei Unfallflucht. Wie bereits ausgeführt, ist in einem solchen Fall nicht erforderlich, dass sich der Versicherungsnehmer bewusst ist, (auch) eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer zu verletzen (Prölss/Martin a.a.O. § 7 AKB Randziffer 52 m. N.).
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Auf die sogenannte Relevanzrechtsprechung kommt es im Rahmen der Haftpflichtversicherung in Anbetracht der Höhe der konkret hier in Rede stehenden Regressforderung nicht an (Prölss/Martin a.a.O. § 7 AKB Randziffer 64; Stiefel/Hofmann a.a.O. § 7 AKB Randziffer 77).
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Zur Unerheblichkeit einer möglicherweise unterbliebenen Belehrung der Klägerin durch die Beklagte wird auf obige Ausführungen zur Kaskoversicherung Bezug genommen. Sie gelten entsprechend.
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Der Zinsanspruch der Beklagten folgt aus § 291 BGB.
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Der Schriftsatz der Klägervertreter vom 28. Januar 2003 bietet keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt eine analoge Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO zu Grunde (vgl. hierzu auch LG Landau NJW 2002, 973).
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht erfüllt sind.
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