Beschluss vom Landgericht Kaiserslautern (4. Strafkammer) - 6034 Js 4296/02.4 KLs

Tenor

1. Der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckung wird abgelehnt.

3. Der Verurteilte hat die durch seinen Wiederaufnahmeantrag verursachten Kosten zu tragen.

Gründe

I.

1

Die 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken verurteilte den Antragsteller am 29.05.2001 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Landstuhl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Das Urteil ist rechtskräftig.

2

Nach den Feststellungen der erkennenden Kammer führte der Antragsteller am frühen Morgen des 28.07.1996 in seiner Wohnung in Ramstein – Miesenbach mit N. dreimal gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr aus. Während des Tatgeschehens, das sich über 3 Stunden hinzog, kam es zunächst zu einer Auseinandersetzung vor der Wohnung des Antragstellers. In der Wohnung misshandelte der Antragsteller die N..., um sie gefügig zu machen. Dabei packte der Angeklagte die Frau u.a. an den Oberarmen und an den Haaren.

3

Die Feststellungen der Kammer beruhen im Wesentlichen auf der Aussage der Zeugin N... Der Antragsteller bestritt jede Gewaltanwendung gegen die Zeugin und gab an, dass es zwischen ihnen bereits in den zuvor gemeinsam besuchten Gaststätten zu Zärtlichkeiten bis hin zum Geschlechtsverkehr auf der Damentoilette gekommen sei. Die Zeugin N... hatte dies bestritten und abweichend dazu angegeben, lediglich im Rasthof R..., wo man sich zuletzt aufgehalten habe, habe sie dem Antragssteller einmal über den Arm und das Bein gestreichelt sowie ein freundschaftlichen Kuss auf die Wange gegeben.

4

Der Antragsteller hat die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Vollstreckungsaufschub beantragt, als neues Beweismittel die Zeugin J... Sch... benannt und vorgetragen: Die Zeugin Sch... werde bekunden, sie habe ihn und die Zeugin N... am frühen Morgen des 28.07.1996 im Rasthof R... gesehen. Die Zeugin N... habe dabei auf seinem Schoß gesessen und ihn heftig abgeküsst. Nach dem Eindruck der Zeugin Sch... seien sie ein Liebespaar gewesen.

II.

5

Der Wiederaufnahmeantrag war gem. § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

6

Der Antrag ist zwar in der vorgeschriebenen Form angebracht; es ist aber kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht. Die benannte Zeugin ist zwar ein neues Beweismittel. Die Zeugin ist bisher noch nicht vernommen worden, ihre Aussage war dem erkennenden Gericht mithin nicht bekannt. Ihre Aussage ist aber nicht geeignet, das Ziel des Wiederaufnahmeantrags zu erreichen, nämlich die Freisprechung des Angeklagten zu begründen (§§ 368 Abs. 1, 359 Abs. 1 Nr. 5 StPO).

7

Das Vorbringen des Antragstellers ist zwar schlüssig. Wenn die Aussage der benannten Zeugin inhaltlich dem Vorbringen entspricht und zutreffend ist, waren die Angaben der Zeugin N... zu dem Geschehen im Rasthof R... unzutreffend. Für diesen Fall lässt sich an Hand des angegriffenen Urteils nicht mit Sicherheit verneinen, dass das erkennende Gericht der Aussage der Zeugin N... zum eigentlichen Tatgeschehen nicht mehr gefolgt wäre. Der dann widerlegte Teil der Aussage betrifft zwar nicht unmittelbar das Tatgeschehen; das erkennende Gericht folgte der Aussage der Zeugin N... aber auch hinsichtlich des Geschehensablaufes in den vor dem Tatgeschehen aufgesuchten Gaststätten.

8

Die Prüfung der Frage, ob das Beweismittel zur Erreichung des Wiederaufnahmeziels geeignet ist, beschränkt sich jedoch nicht auf die Schlüssigkeit des Vorbringens, sondern umfasst eine gewisse Wertung der Beweiskraft der genannten Beweismittel, soweit sie ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (BGHSt 17, 303, 304; BGH NStZ 2000, 218). Namentlich beim Zeugenbeweis ist das Gericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht gehalten, von der Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsache auszugehen. Es wird lediglich unterstellt, dass der Zeuge so aussagen wird, wie es der Antragssteller behauptet, nicht darüber hinaus, dass diese Bekundungen den Tatsachen entsprechen oder auch nur, dass diese Bekundungen zu einer entsprechenden Überzeugungsbildung führen müssen (OLG Köln NStZ 1991, 96, 98). Dabei hat sich das für das Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht auf den in dem angegriffenen Urteil zum Ausdruck gekommenen Standpunkt des damals erkennenden Gerichts zu stellen und die von diesem in seinem Urteil verwerteten einzelnen Beweisanzeichen, soweit sie nicht unmittelbar durch den Wiederaufnahmegrund betroffen sind, ebenso zu werten, wie dieses sie bewertet hat (BGHSt 19, 365, 366). Dazu sind die neuen Beweismittel zu den früheren Beweisergebnissen und dem gesamten Akteninhalt in Beziehung zu setzen (KG NJW 1992, 450).

9

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Beweiswert der Aussage der nunmehr benannten Zeugin derart gering zu veranschlagen, dass die Angaben nicht geeignet sind, ein für den Antragssteller günstigeres Beweisergebnis herbeizuführen. Die neue Aussage steht nicht nur der Aussage der Zeugin N..., sondern damit auch einer Reihe von Indizien gegenüber, die diese Aussage nach der Beweiswürdigung, wie sie die damals erkennende Kammer vorgenommen hat, stützen.

10

Die erkennende Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken ist der Aussage der Zeugin N... zum Tatgeschehen insbesondere deshalb gefolgt, weil sie diese Angaben durch weitere Beweismittel als bestätigt angesehen hat. Die Kammer ist aufgrund des Gutachtens eines Rechtmediziners davon ausgegangen, dass die Zeugin nach dem Tatgeschehen Spuren einer körperlichen Auseinandersetzung aufwies. Aufgrund weiterer Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen war die Kammer auch davon überzeugt, dass sich auf dem Bett in der Wohnung des Angeklagten Kopfhaare der Zeugin befanden, die dieser ausgerissen worden waren. Vor der Wohnungseingangstür sei der Anhänger von der Halskette der Zeugin N... gefunden worden. Nach der Aussage der Zeugin F..., die die Kammer für glaubhaft gehalten hat, fand zwischen dieser und der Zeugin N... keine Auseinandersetzung statt, bei der die Zeugin N... die festgestellten Blessuren hätte davongetragen haben oder ihre Kette habe verlieren können. Weiterhin ist die Kammer der Aussage des Zeugen W... K... gefolgt, soweit dieser angegeben hat, auch er habe die Zeugin N... nach dem Vorfall nicht geschlagen, so dass auch dieser als Verursacher der Blessuren ausschied. Schließlich sah die Kammer den Antragssteller als überführt an, im Juli 1985 – wenn auch im Zustand alkoholbedingter Steuerungsunfähigkeit - in einem Wohnwagen eine weitere Frau gegen ihren Willen ausgezogen und zum Geschlechtsverkehr auf eine Sitzbank gedrückt zu haben, wobei es allerdings zum vorzeitigen Samenerguss kam.

11

Den Aussagen der Zeugen N..., R... E... K... und G..., die von Zärtlichkeiten zwischen dem Antragssteller und der Zeugin N... bis hin zu einem gemeinsamen Aufsuchen der Damentoilette berichteten, ist die Kammer nicht gefolgt. Der für dieses Beweisergebnis angeführte Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten betrifft lediglich die Dauer des Aufenthalts in der Damentoilette. Auf eine etwaige Beziehung der Zeugen zu dem Angeklagten wird in den Urteilsgründen nicht eingegangen. Daraus ergibt sich, dass für die Kammer nicht die Würdigung der Aussagen dieser Zeugen als unglaubhaft oder die fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugen selbst, sondern die Würdigung der mit diesen Angaben nicht vereinbaren Aussage der Zeugin N... als glaubhaft bei der Gesamtbeweiswürdigung im Vordergrund stand.

12

Die vorgenannten Beweismittel sind von dem vorgebrachten Wiederaufnahmegrund nicht unmittelbar betroffen. Die zur Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren berufene Kammer hat mithin von dieser Gesamtbeweiswürdigung auszugehen.

13

Die Angaben der nunmehr genannten Zeugin weisen keine höhere Zuverlässigkeit auf als die Angaben der Zeugen N..., R... E... K... und G..., zumal ihre Bezeichnung in der Begründung des Wiederaufnahmeantrags als „völlig unbeteiligte Dritte“ nicht zutrifft. Der Zeugin soll der Antragsteller nach seinem Vorbringen zur Tatzeit zwar nur „vom Sehen“ bekannt gewesen sein; gleichwohl war sie über seine persönlichen Verhältnisse jedenfalls insoweit informiert, dass sie wusste, dass und mit wem der Antragssteller verheiratet ist. Weiterhin war die für die Zeugin an sich belanglose Begegnung mit dem Antragsteller im Juli 1996 derart eindrucksvoll, dass sie sich daran mehr als 5 Jahre später noch „spontan“ erinnern konnte. Schließlich hat die Zeugin zum Jahresende 2001 mit dem Antragsteller über den Gegenstand ihrer Vernehmung gesprochen, wie sich ebenfalls aus der Antragsbegründung ergibt.

14

Damit kann nach Auffassung der Kammer ohne Vernehmung der neu benannten Zeugin ausgeschlossen werden, dass die damals erkennende Kammer aufgrund ihrer Aussage zu einer anderen, für den Antragssteller günstigeren Würdigung der Aussage der Zeugin N. gelangt wäre.

III.

15

Mit der Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags war der Antrag auf Vollstreckungsaufschub, der nach Beginn des Maßregelvollzugs als Unterbrechungsantrag zu behandeln war (§ 360 Abs. 2 StPO), mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache abzulehnen.

IV.

16

Die Kostenentscheidung folgt § 473 Abs. 6 Nr. 1 StPO.

17

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen einer Woche zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Kaiserslautern oder schriftlich bei dem Landgericht Kaiserslautern einzulegen. Die schriftliche Erklärung muss innerhalb der Frist bei dem Landgericht Kaiserslautern eingehen. Die genannte Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.

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