Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (2. Zivilkammer) - 2 O 434/03
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Februar 2003 zu zahlen.
2. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die in Frankreich ansässige Beklagte betreibt einen Versandhandel. Nach der Übersendung umfangreichen Werbematerials bestellte der Kläger im November 2002 diverse Haushaltsartikel zum Preis von 49,40 EUR. Sodann übersandte die Beklagte dem Kläger am 25. November 2002 ein weiteres Schreiben, in dem es u. a. heißt:
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" WICHTIG : Ohne Antwort verliert Herr V K. alle seine Rechte auf einen Gewinn-Abruf!
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Herr V K.,
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Sie sind der Haupt-Gewinner in Ihrem Bundesland Rheinland-Pfalz.
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Deswegen erhalten Sie einen Scheck über 12.000,-- EUR.
...
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Lieber Herr V K.,
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soll ich Ihrem Schweigen entnehmen, dass Sie auf den Hauptgewinn von 12.000,-- EUR verzichten möchten? Ich kann es gar nicht glauben, und ich vermute, dass es sich um einen Irrtum handelt. Deshalb habe ich unsere Gewinn-Vergabe gebeten, Ihnen eine zweite Ausfertigung Ihres Scheck-Abruf-Scheins zuzusenden.
...
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Ich muss Sie noch einmal darauf hinweisen, dass jeder Gewinner, gemäß unserer Vergabe-Bedingungen, seinen Gewinn anfordern muss, wenn er nicht unwiederbringlich seine Rechte auf seinen Gewinn verlieren will. In diesem Falle mit seinem Scheck-Abruf-Schein.
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Verlieren Sie also keine Zeit und senden Sie Ihren Scheck-Abruf-Schein heute noch zurück, wenn Sie den Wunsch haben, den Scheck über 12.000,-- EUR zu erhalten."
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Wegen des vollständigen Wortlauts des Schreibens wird auf Bl. 5 d. A. verwiesen.
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Trotz einer Anforderung des Gewinns durch den Kläger und einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2003 leistete die Beklagte keinerlei Zahlung.
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Der Kläger trägt vor:
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Ihm stehe aufgrund des Inhalts des Schreibens vom 25. November 2002 der Hauptgewinn von 12.000,-- EUR zu. Die in dem Schriftstück gewählte Formulierung sei eindeutig und habe ihn als Hauptgewinner benannt, sodass nach den Regeln der Logik eine Gewinnentscheidung vor Zusendung des Schreibens bereits gefallen sein müsse.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.000,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 20. Februar 2003 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte macht geltend:
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Aus dem Inhalt des Dokuments ergäbe sich, dass der Kläger mittels eines Schecks-Abruf-Scheines über 12.000,-- EUR an einem Gewinnspiel habe teilnehmen können. Aus diesem Grund sei der Kläger auch aufgefordert worden, hier weitere Schritte zu unternehmen. Auch in ihren Gewinn-Bedingungen sei darauf hingewiesen worden, dass zu den Spielregeln gehöre, dass jeder Teilnehmer einen Scheck-Abruf-Schein über 12.000,-- EUR ausgefüllt und unterschrieben vor Einsendeschluss habe zurückschicken müssen, um die Scheck-Abruf-Schein-Nummer des jeweiligen Teilnehmers mit der vorab gezogenen Gewinn-Scheck-Abruf-Schein-Nummer überprüfen zu können. Aus diesen Gewinnbedingungen sei also deutlich geworden, dass der Kläger noch nicht gewonnen habe, sondern erst im Falle der Übereinstimmung seiner persönlichen Nummer mit der im Rahmen der Vorabziehung ermittelten Gewinnnummer. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei ein Anspruch für den Kläger auch nicht entstanden. Ferner sei im Hinblick auf die Prüfung nach § 661 a BGB der Begriff des Verbrauchers dahingehend auszulegen, dass der zugrunde liegende Verbraucher hinreichend misstrauisch und durchschnittlich aufgeklärt sein müsse. Wenn der Verbraucher - wie hier der Kläger - auf buntem Papier, unterstützt mit vielen Werbeangeboten, ein für Jedermann erkennbares Werbebrieflein erhalte, es sich also um einen Versandhandelskatalog mit verschiedenen Waren des täglichen Bedarfes handele, müsse dies den Verbraucher misstrauisch machen, was die übrigen Inhalte dieser Übermittlung betreffe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Kaiserslautern international und örtlich zuständig.
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Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Artikel 15, 16 Abs. 1 der Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (im Folgenden: EuGVVO), die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft Deutschland und Frankreich am 1. März 2002 in Kraft getreten ist. Grundsätzlich sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates der EuGVVO haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Artikel 2 Abs. 1 EuGVVO); Entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 60 Abs. 1 EuGVVO). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Artikel 5 ff. EuGVVO genannten Wahlgerichtsbestände besteht (Artikel 3 Abs. 1 EuGVVO). Vorliegend kann die in Frankreich ansässige Beklagte vor einem deutschen Gericht verklagt werden, weil in der Bundesrepublik Deutschland die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Artikel 15, 16 Abs. 1 EuGVVO) begründet ist.
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Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Artikeln 15 ff. EuGVVO für "andere Verträge" (als Teilzahlungskauf oder Darlehen), wenn sie die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Es handelt sich bei dieser Zuständigkeit um einen Sonderfall des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes nach Artikel 5 Nr. 1 EuGVVO, der sich allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht. Die in Artikel 15 EuGVVO verwendeten Begriffe sind autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung der Verordnung zu berücksichtigen sind, um dessen volle Wirksamkeit zu sichern (EuGH NJW 2002, 2697). Im Hinblick darauf kann die auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB gestützte Klage als Klage aus einem Verbrauchervertrag angesehen werden.
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Zwar handelt es sich bei der Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB nicht um einen Vertrag; die Gewinnmitteilung begründet allein durch ihren Zugang kraft Gesetzes eine einklagbare, einseitig schuldrechtliche Verpflichtung des Mitteilenden gegenüber dem Mitteilungsempfänger. Eine Annahme oder eine Mitwirkungshandlung des Verbrauchers ist nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 2003, 426; Lorenz, NJW 2000, 3305, 3307; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 661 a Randnr. 1). Damit sind Gewinnmitteilungen im Sinne des § 661 a BGB als geschäftsähnliche Handlungen anzusehen. Die vertragliche Natur des Klageanspruchs kann auch nicht aus einer untrennbaren Verbindung zwischen der Gewinnzusage und einer etwaigen Warenbestellung hergeleitet werden (vgl. EuGH, a.a.O., 2699). Der Kläger hat bei der Absendung seines Scheck-Abruf-Scheins keine Waren bei der Beklagten bestellt, sodass die Gewinnzusage nicht Teil des Verbrauchergeschäfts war.
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Die an Kläger gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklagten zielte jedoch auf eine Vertragsanbahnung. Der Kläger sollte hierdurch veranlasst werden, bei der Beklagten - wie bereits zuvor - Waren zu bestellen. Die Gewinnmitteilung war zusammen mit dem Versandhandelskatalog der Beklagten übersandt worden, was letztlich einer Aufforderung der Beklagten gleichkommt, ihre Angebote auch zu nutzen. Die Gewinnbenachrichtigung der Beklagten war einer angebotenen Warenbestellung somit nur vorgeschaltet, um den Kaufentschluss des Verbrauchers zu fördern. Die Gewinnzusage stellte daher eine typische Vorstufe eines Verbrauchergeschäfts der vorliegenden Art dar. Dies rechtfertigt es, die Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 15, 16 Abs. 1 EuGVVO anzunehmen.
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Artikel 16 Abs. 1 EuGVVO regelt allerdings nur die internationale Zuständigkeit, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vom nationalen Recht bestimmt wird. Sofern in den Verbrauchersachen des Artikel 15 EuGVVO kein allgemeiner Gerichtsstand nach §§ 12 - 18 ZPO eröffnet ist und auch §§ 29, 29 c ZPO nicht eingreifen, fehlt es an einer ausdrücklich normierten örtlichen Zuständigkeit, da dem deutschen Recht ein allgemeiner Verbrauchergerichtsstand unbekannt ist (KG NJW 2000, 2283, 2284). Soweit die Verordnung nur die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates bestimmt und die Festlegung des örtlich zuständigen Gerichts dem autonomen Zuständigkeitsrecht dieses Staates überlässt, muss der von der Verordnung für international zuständig erklärte Vertragsstaat ein örtlich zuständiges Gericht zur Verfügung stellen, um der Pflicht zur Justizgewährung Rechnung zu tragen. Dies gebietet eine analoge Anwendung der Zuständigkeitsregelung nach § 29 c ZPO, nach der Klagen aus Haustürgeschäften beim Wohnsitzgericht des Verbrauchers anhängig gemacht werden können. Sinn und Zweck der Sonderregelungen für Verbraucherverträge in der EuGVVO liegt darin, die schwächere Partei durch Einräumung von Wahlgerichtsständen zu schützen. Dem rechtlich unerfahrenen Vertragspartner soll die gerichtliche Wahrnehmung seiner Rechte erleichtert werden. Daraus folgt für die örtliche Zuständigkeit, dass der Verbraucher seinen Anspruch möglichst vor dem für ihn am leichtesten zugänglichen Gericht geltend machen kann. Dies ist gewöhnlich das Gericht an seinem Wohnort (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., Artikel 15 ff. EuGVVO, Randnr. 11 m.w.N.).
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II. Die Klage ist auch begründet.
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Die Beklagte hat an den Kläger 12.000,-- EUR zu zahlen, § 661a BGB.
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Die gesamte Geschäftsbeziehung, die durch die Zusendung des Gewinn-Abruf-Scheins an den Kläger und dessen Rücksendung zustande gekommen ist, unterliegt dem deutschen materiellen Recht. Die Parteien haben jedenfalls im Prozess deutsches Recht gewählt, indem sie ihrem Vortrag übereinstimmend deutsches Recht zugrunde gelegt haben.
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Die Beklagte hat durch die Gestaltung ihrer Zusendung den Eindruck erweckt, dass der Kläger einen Preis gewonnen hat, und zwar einen Barpreis von 12.000,-- EUR. In drucktechnisch hervorgehobener Art wurde der Kläger als Hauptgewinner im Bundesland Rheinland-Pfalz benannt mit dem Hinweis, dass er nunmehr einen Scheck über 12.000,-- EUR erhalten wird. Diese Mitteilung wird noch dadurch verstärkt, dass das Schreiben eine gesonderte Rubrik enthält mit einer Unterteilung in die Kategorien "Haupt-Preis" und "Trost-Preis". Bei der Kategorien "Haupt-Preis" mit 12.000,-- EUR Gewinn findet sich ein angekreuztes Kästchen mit dem Namen des Klägers. Selbst die auf der 1. Seite des Schreibens abgebildete Länderkarte der Bundesrepublik Deutschland enthält den Vermerk: "Haupt-Preis Herr V K.". Zudem wird auf der Rückseite des Schriftstücks darauf hingewiesen, dass "jeder Gewinner gemäß unserer Vergabebedingungen seinen Gewinn anfordern muss, wenn er nicht unwiederbringlich seine Rechte auf seinen Gewinn verlieren will. In diesem Fall mit seinem Scheck-Abruf-Schein". Dies ließ bei verständiger Würdigung ebenfalls nur den Schluss darauf zu, dass der Kläger seinen Gewinn lediglich noch anfordern müsse.
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Der Eindruck eines bereits erzielten Gewinns wird auch nicht durch den Inhalt der Gewinn-Bedingungen der Beklagten aufgehoben, wonach es sich um ein Gewinnspiel handeln soll, bei dem jeder Teilnehmer einen Scheck-Abruf-Schein über 12.000,-- EUR nebst einer entsprechenden Nummer erhält und erst bei Übereinstimmung mit einer vorab gezogenen Scheck-Abruf-Schein-Nummer als Gewinner feststeht. Aus der Sicht des Klägers war der Gewinn - zumindest regional für das Bundesland Rheinland-Pfalz - bereits ermittelt, was sich aus den zahlreichen Hinweisen auf der Vorderseite des Schriftstücks ergab. Mit keinem Wort hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass hier nur die Möglichkeit eines Gewinns bestand. Dem entgegen enthielt das Schreiben gar die Angaben desjenigen, der den Trostpreis von 200,-- EUR gewonnen haben soll. Auch dies vermittelte den Eindruck, dass das Gewinnspiel bereits beendet war.
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Der Zinsanspruch des Klägers resultiert aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
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