Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (3. Zivilkammer) - 3 O 622/03
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.923,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2003 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge auf dem Gebiet der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines als Darlehen gegebenen Betrages in Anspruch.
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Die Parteien sind -inzwischen seit Juni 2003 getrennt lebende- Eheleute. Ein Scheidungsantrag ist noch nicht gestellt.
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Im April 2003, noch während des Bestehens der Ehe, befand sich der Beklagte ab dem 21.04.2003 aufgrund eines Herzinfarktes in stationärer Behandlung im Westpfalz-Klinikum in Kaiserslautern. Während dieses stationären Krankenhausaufenthaltes zahlte die Klägerin einen Betrag von 41.923,- EUR aus von ihr ererbtem Geld auf das Konto des Beklagten ein; mit diesem Geld wurden vom Beklagten bzw. seiner Bank Steuerschulden des Beklagten beim Finanzamt beglichen, die aufgrund seiner Selbständigentätigkeit aufgelaufen waren. Eine gemeinsame steuerliche Veranlagung der Parteien bestand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr.
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Vor der Einzahlung des Geldbetrages und der Zahlung an das Finanzamt unterschrieb der Beklagte im Krankenhaus auf Drängen der Klägerin einen mit dem Datum des 22.04.2003 versehenen "Schuldschein", in dem es heißt (Bl. 4 d.A.):
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" Hiermit bestätige ich, Peter Michael M. (...), dass ich meiner Ehefrau, Sigrid Ria M. (...), die Summe von 41.923,- EUR schulde. Zinsen sind nicht beschuldet. Die Forderung ist jederzeit fällig. Jedoch spätestens bei Veräußerung der Immobilie B. 21 in W. oder M.straße 4 in K.."
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Beide genannten Hausanwesen stehen im Alleineigentum der Klägerin (im Einzelnen wird auf die Grundbuchauszüge Bl. 37 ff. d.A. Bezug genommen). Die näheren Umstände der Unterschrift des Beklagten sind zwischen den Parteien im Streit.
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Mit Schreiben vom 16.06.2003 kündigte die Klägerin das Darlehen und begehrte dessen Rückzahlung bis zum 25.06.2003. Eine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte hierauf nicht.
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Die Klägerin trägt vor,
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der Beklagte sei ihr zur Rückzahlung des darlehensweise hingegebenen Betrages verpflichtet. Sie habe den Geldbetrag nur deshalb auf das Konto des Beklagten eingezahlt, weil die ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden sei.
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Es werde bestritten, dass der Beklagte bei Unterschrift unter den Schuldschein geschäftsunfähig infolge Schmerzmitteln gewesen sei. Im übrigen sei er selbst dann zur Rückzahlung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung verpflichtet. Auch habe es keine Vereinbarung dahingehend gegeben, dass der Beklagte den Betrag erst bei Veräußerung der Anwesen der Klägerin zurückzahlen müsse oder dass dieser Betrag bei der genannten Veräußerung vorweg vom Erlös abgezogen werde.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 41.923,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2003 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor,
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die Klage sei bereits unzulässig, da der Rückzahlungsanspruch der Klägerin in das Zugewinnausgleichsverfahren gehöre. Insoweit handele es sich um eine Zuwendung während der Ehe, die im Gesamtzusammenhang zu sehen sei und in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Parteien gehöre. Eine isolierte Geltendmachung sei daher unzulässig.
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Der Darlehensvertrag sei im übrigen unwirksam, da der Beklagte bei der Unterschrift unter den Schuldschein geschäftsunfähig gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er infolge der Behandlung wegen des Herzinfarktes unter starken Schmerzmitteln gestanden, die seine Geschäftsfähigkeit ausgeschlossen hätten.
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Auch sei vereinbart gewesen, dass der Darlehensbetrag lediglich in der Form zurückzuerstatten sei, dass bei Veräußerung des Anwesens der Klägerin dieser Betrag vorab vom Erlös abzuziehen sei. Da das Anwesen indes entgegen der von den Parteien vereinbarten Veräußerung nicht veräußert worden sei, sei das Darlehen somit gegenstandslos geworden.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. G. und Annabella M.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.05.2004, Bl. 87 ff. d.A., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 41.923,- EUR nebst den ausgeurteilten Zinsen zu.
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1. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich nicht um eine der ausschließlichen Zuständigkeit des Familiengerichts unterfallende Familiensache.
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In Betracht käme insoweit lediglich die Einordnung als "Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht" gem. §§ 23 a Nr. 5, 23 b Nr. 9 GVG.
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Diesen ausschließlich dem Familiengericht zugeordneten Ansprüchen unterfällt der hier geltendgemachte Anspruch indes nicht.
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Es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass vermögensrechtliche Ansprüche zwischen Ehegatten generell vor dem Familiengericht geltend zu machen oder von vornherein lediglich als Rechnungsposten in den Zugewinnausgleich einzustellen wären. Die Zuweisung an die Familiengerichte erfasst vielmehr lediglich solche Ansprüche, die aus dem ehelichen Güterrecht entstehen (Kissel, GVG, 3. Auflage, § 23a Rdnr. 40). Hierzu gehören insbesondere die Zugewinnausgleichsansprüche, die gerade dadurch gekennzeichnet sind, dass vertragliche Beziehungen zwischen den Ehegatten bezüglich des während der Ehe erworbenen Vermögens regelmäßig nicht bestehen, und für deren Ausgleich daher das eheliche Güterrecht Ansprüche begründet. Diese Zuweisung erfasst indes solche Ansprüche nicht, die nicht aus dem Güterrecht entstehen, sondern aus gesonderten, auch während einer Ehe möglichen vertraglichen Vereinbarungen der Eheleute untereinander. Solche durch vertragliche Vereinbarungen entstandene Ansprüche erfasst die Zuweisung an die Familiengerichte vielmehr nur dann, wenn es sich um Vereinbarungen handelt, die die güterrechtliche Regelung modifizieren; dies sind nur Vereinbarungen, die Rechtsfolgen auslösen, die nur durch eine Änderung des bestehenden Güterstandes ausgelöst werden können (BGHZ 76, 305, 307; Kissel aaO Rdnr. 42). Andere, durch gesonderte schuld- oder sachenrechtliche Verträge begründete Ansprüche der Ehegatten untereinander "entstehen" nicht aus dem ehelichen Güterrecht und sind daher vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend zu machen (Kissel, aaO Rdnr 42/43; dies gilt selbst dann, wenn das Fortbestehen der Ehe Geschäftsgrundlage dieser Verträge war (Kissel, aaO, Rdnr. 43; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 62. Auflage, § 621 Rdnr. 25 mwN).
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Gegenstand dieses Rechtsstreites ist gerade ein durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung (Darlehen) begründeter und somit eben nicht aus dem ehelichen Güterrecht entstehender Anspruch. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn -dies unterstellt- der Darlehensvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit des Beklagten unwirksam gewesen sein sollte. Denn der dann gegebene Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I BGB) entsteht ebenfalls nicht aus dem ehelichen Güterrecht und gehört daher ebenfalls vor die allgemeinen Zivilgerichte.
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Soweit in der Rechtsprechung gelegentlich auch "Darlehens"-Klagen als nicht vor die allgemeinen Zivilgerichte gehörend eingestuft wurden, handelte es sich um Fälle, in denen die mit den Verfahren befassten Gerichte schon das Vorliegen eines Darlehensvertrages ablehnten und von einer ehebedingten Zuwendung ausgingen (vgl. OLG Hamm OLGR 1993, 173 f.; OLG Celle NJW-RR 1995, 1090).
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Der hier zu entscheidende Fall liegt indes anders, da es sich nicht um eine solche ehebedingte Zuwendung handelt. Zwar mag durchaus davon ausgegangen werden, dass Ehegatten in einer funktionierenden Ehe ihre Beziehungen zueinander auch bei Zuwendung größerer Geldbeträge in der Regel nicht in den Formen des rechtlich durchsetzbaren Vertragsrechtes regeln wollen, da ihnen innerhalb eines solchen Näheverhältnisses der Rechtsbindungswille meist fehlen wird (BGH FamRZ 1993, 1297, 1298). Dieser Grundsatz findet indes dort eine Grenze, wo der Rechtsbindungswille in einer Art und Weise zu Tage tritt, dass er nicht mehr zu übersehen ist; letztlich ist es auch Ehegatten unbenommen, rechtsgeschäftliche Verträge mit den entsprechenden Folgen abzuschließen (BGH aaO; OLG Köln NJW-RR 2000, 818). So liegt es hier. Schon der vom Beklagten und der Klägerin unterschriebene "Schuldschein", in dem neben dem zur Rückzahlung festgelegten Betrag auch die sofortige Fälligkeit und die Unverzinslichkeit festgelegt wurden, macht dies deutlich. Hinzu tritt, dass nach Angaben der Zeugin M. (Bl. 91 d.A.) die Unterzeichnung des Schuldscheines durch den Beklagten seitens der Klägerin die Grundbedingung dafür war, dass sie sich überhaupt bereit erklärte, den Geldbetrag auf das Konto des Beklagten einzuzahlen. Hiermit war der Beklagte nach Angaben der Zeugin auch einverstanden (Bl. 91/92 d.A.).
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Bei dieser Konstellation tritt der Wille der Parteien, die streitgegenständliche Geldhingabe in Form eines Rechtsgeschäftes -Darlehensvertrag- zu regeln, derart deutlich zu Tage, dass von einer ehebedingten Zuwendung nicht mehr ausgegangen werden kann. Ein solch klares Verhalten ist auch keinen korrigierenden Auslegungen mehr zugänglich. Soweit teilweise in der Rechtsprechung auch in Fällen solcher schriftlicher Vereinbarungen dennoch von einer unbenannten Zuwendung ausgegangen wurde (vgl. die Nachweise bei OLG Köln aaO), beruhte dies entweder auf hier nicht vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalles (OLG Hamm aaO: trotz Bezeichnung als Darlehen keine Rückzahlungsabrede getroffen; OLG Celle aaO: Umwandlung des ursprünglichen Darlehens in eine unbenannte Zuwendung durch Nichtrückforderung über einen Zeitraum von 20 Jahren) oder auf dem Vorliegen von Schenkungsverträgen (BGH FamRZ 1993, 1297, 1298 <dort allerdings vertragliche Schenkung und nicht unbenannte Zuwendung angenommen>; BGH NJW-RR 1990, 386, 387), bei denen aufgrund der Unentgeltlichkeit der Schenkung -anders als bei Darlehen- die Annahme einer unbenannten Zuwendung auch nahelag.
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Demnach handelt es sich um einen durch Vertrag begründeten Anspruch, für den ebenso wie für einen eventuellen hierauf aufbauenden Anspruch aus § 812 BGB die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben ist.
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2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 41.923,- EUR zu. Dabei kann es letztlich offen bleiben, ob der Darlehensvertrag gemäß § 105 II BGB unwirksam ist oder nicht, da der Klägerin im Falle der Unwirksamkeit ein entsprechender Anspruch aus § 812 I BGB zustünde.
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Die Unterzeichnung der Vereinbarung ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Klägerin den Klagebetrag auf ein Konto des Beklagten eingezahlt hat. Ebenso ist unstreitig, dass das Geld -nach eigener Darlegung des Beklagten im Termin vom 06.05.2004, Bl. 90 d.A.- von ihm zur Tilgung von aus seiner Selbständigentätigkeit aufgelaufenen Steuerverbindlichkeiten, also für seine Zwecke, verwendet wurde.
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Unklar geblieben ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme, ob eine -vom Beklagten zu beweisende, vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 105 Rdnr. 4- Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den Schuldschein vorlag. Der sachverständige Zeuge Dr. G. gab an, nach seiner Einschätzung sei durch die Gabe der von ihm dargelegten Medikamentation (Bl. 88/89 d.A.) mit Schmerzmitteln und Beruhigungsmitteln eine Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit zu bejahen. Der Zeuge gab allerdings auch an, dass -was allgemein bekannt ist- die Empfindlichkeit bezüglich der Medikamente individuell unterschiedlich ist und dass er seine diesbezügliche Aussage nur auf die Dosierung stützen könne, da er an den konkreten Zustand des Beklagten keine Erinnerung mehr habe. Nach Angaben der Zeugin M. (Bl. 92 d.A.) war der Beklagte indes zum Zeitpunkt der Unterschrift wach und konnte ihren Ausführungen zu dem Schuldschein auch im Wesentlichen folgen. Bei dieser Sachlage steht nicht fest, ob der für § 105 II BGB notwendige Ausschluss der freien Willensbestimmung (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, Rdnr. 3mN ) vorlag. Die Einholung eines -vom Beklagten auch nicht angebotenen- Sachverständigengutachtens hierzu war indes nicht veranlasst, da der Anspruch der Klägerin auch dann besteht, wenn der Beklagte geschäftsunfähig gewesen sein sollte.
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Im Fall der Geschäftsfähigkeit folgt der Anspruch aus § 488 I 2, III 1 BGB. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem "Schuldschein" nicht um ein selbständiges, vom Schuldgrund unabhängiges Schuldversprechen iSv § 780 S. 1 BGB, sondern um eine bloße deklaratorische Bestätigung des abgeschlossenen Darlehensvertrages. Maßgeblich für die Abgrenzung sind neben dem Wortlaut auch Anlass und Zweck des Vertrages, die Interessenlage sowie die Umstände des Einzelfalles (BGH NJW 1999, 574, 575; BGH NJW-RR 1995, 1391, 1392). Zur Begründung einer eigenständigen Verbindlichkeit bestand hier kein Anlass. Dass der Schuldgrund nicht erwähnt ist, erklärt sich zwanglos daraus, dass es sich bei der Darlehenshingabe um einen einzelnen Vorgang handelte, sodass der Bezug allen Beteiligten klar war.
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Dieser Darlehensvertrag wurde vom Beklagten mit der Klägerin abgeschlossen. Dass die Zeugin M. -Tochter der Parteien- dies nach eigener Bekundung in die Wege leitete, steht dem nicht entgegen. Die Zeugin hat angegeben, sie habe die Klägerin aufgrund eines dringenden Aufforderungsschreibens der kontoführenden Bank um das Geld für den Beklagten gebeten; als die Klägerin dieses nur gegen Unterschrift unter den Schuldschein geben wollte, habe sie diesen mit zu ihrem Vater in das Krankenhaus genommen und ihm den Sachverhalt erklärt. Dieser sei einverstanden gewesen und habe den Schuldschein unterschrieben (Bl. 91/92 d.A.). Somit hat die Zeugin M. als Botin der Klägerin das Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages -anders konnte der Schuldschein mit den bereits genannten Festlegungen und Unterschriften beider Parteien nicht verstanden werden- dem Beklagten überbracht, der dieses durch Unterschrift annahm.
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Sieht man von der streitigen Frage der Geschäftsfähigkeit ab, so ist der Beklagte zur Rückzahlung dieses Darlehens verpflichtet, § 488 I BGB. Die Kündigungsfrist von 3 Monaten, welche auch bei unverzinslichen Darlehen für den Darlehensgeber gilt, ist hier durch die Vereinbarung der sofortigen Fälligkeit wirksam abbedungen worden. Diese Vereinbarung ist dahingehend zu werten, dass sie zwar nicht die Kündigung als solche entbehrlich macht, die die Klägerin auch ausgesprochen hat, indes die hierfür vorgegebenen Kündigungsfristen entfallen lässt.
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Der vom Beklagten erhobene Einwand, es sei vereinbart worden, dass das Darlehen erst mit dem Verkauf eines der Hausanwesen dergestalt zurückgezahlt werden solle, dass es mit dem Erlös verrechnet werde, hat der hierfür beweisbelastete Beklagte nicht zu beweisen vermocht. Diese Absprache ist in der Vertragsurkunde, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat (BGHZ 109, 240, 245; BGH NJW 2002, 3164 f.), nicht enthalten, da dort von jederzeitiger Fälligkeit, "spätestens" mit Verkauf des Hauses, die Rede ist. Die hiervon abweichende mündliche Abrede konnte der Beklagte nicht nachweisen (zur Beweislast BGH NJW 2002, 3164, 3165).
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Die hierzu benannte Zeugin M. war nach eigenem Bekunden bei einer solchen Abrede zwischen den Parteien nicht dabei (Bl. 92/93 d.A.). Soweit sie angegeben hat, es sei die Rückzahlung vereinbart worden, wenn der Beklagte "wieder zu Geld kommt oder die Häuser verkauft" werden, so geht dies entgegen der Einschätzung der Zeugin aus der vorgelegten Vertragsurkunde gerade nicht hervor. Die Zeugin gab insoweit an, diese Abrede sei "auch so festgehalten worden", bezog sich also mit der von ihr geschilderten Abrede auf die schriftliche Niederlegung des Parteiwillens. Aus dieser geht eine solche Absprache indes angesichts der vereinbarten sofortigen Fälligkeit ("spätestens" bei Verkauf) gerade nicht hervor, sodass diese auf die schriftliche Niederlegung bezogene Angabe der Zeugin eine davon abweichende Abrede nicht hinreichend sicher nachzuweisen vermag. Eine konkrete Vereinbarung über den Verkauf der ohnehin im Alleineigentum der Klägerin stehenden Häuser vermochte die Zeugin ebenfalls nicht zu bestätigen. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin nach eigenem Bekunden davon ausging, dass der Geldbetrag für das Haus, die Mietzahlungen und ähnliches verwendet werden sollte (Bl. 91 d.A.), er indes letztlich unstreitig allein zur Tilgung der Steuerschulden des Beklagten verwendet wurde.
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Eine konkrete Vereinbarung dahingehend, dass der Betrag erst mit dem Verkauf des Hauses erstattet oder gar dort (von einem Anteil -welchem?- des Beklagten?) abgezogen werden sollte, konnte die Zeugin nicht bestätigen. Somit verbleibt es bei der schriftlich erfolgten Festlegung.
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Der Beklagte war daher im Falle des Vorliegens der Geschäftsfähigkeit zur Rückzahlung aus § 488 I 2, III 1 BGB verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung ergibt sich dann, wenn von der Geschäftsunfähigkeit des Beklagten ausgegangen wird, da er dann gem. §§ 812 I, 818 II BGB zur Rückzahlung verpflichtet ist. Die unstreitig erfolgte Leistung der Klägerin auf das Konto des Beklagten wäre dann ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Ehe als solche diesen Rechtsgrund jedenfalls bei erkennbar entgegenstehendem Willen nicht abgibt. Der Anspruch richtet sich -da der Geldbetrag durch Zahlung an das Finanzamt verbraucht wurde- auf Geldersatz, § 818 II BGB. Entreichert ist der Beklagte dabei nicht, da nach seinem eigenen Bekunden der gesamte Betrag zur Begleichung seiner eigenen Steuerschulden verwendet wurde; um die somit zur Begleichung dieser Summe ersparten Gelder ist der Beklagte nach wie vor bereichert (BGH NJW 1985, 2700; BGHZ 118, 383, 386; zu einer Ausnahme hiervon -vgl. BGHZ 118, 383, 388- hat der Beklagte nichts vorgetragen).
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Demnach konnte die Frage der Geschäftsunfähigkeit letztlich offen bleiben, da der Beklagte in beiden Fällen zur Rückzahlung verpflichtet ist.
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Die Verzinsungspflicht folgt aus §§ 286 I, 288 I BGB. Ein etwaiger Darlehensanspruch wurde mit der Kündigung vom 16.06.2003 fällig. Da die Mahnung mit der fälligkeitsbegründenden Handlung (hier: Kündigung gem. § 488 I 2 BGB) verbunden werden kann (BGH WM 1970, 1141; KG DNotZ 1987, 32, 35), liegt in der mit der Kündigung ausgesprochenen Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung bis zum 25.06.2003 zugleich die erforderliche Mahnung. Ein etwaiger Bereicherungsanspruch wäre sofort nach Auszahlung fällig gewesen und mit dem Schreiben vom 16.06.2003 ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt angemahnt worden.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709 S. 1, 108 I ZPO.
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