Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (3. Zivilkammer) - 3 O 507/04

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger hat bei der Beklagten einen Kfz-Kaskoversicherungsvertrag für seinen Pkw Toyota, ..., unter der im Klageantrag genannten Versicherungsnummer abgeschlossen. Am 25.10.03 gegen 13.13 Uhr hatte der Kläger einen Verkehrsunfall, in den andere Verkehrsteilnehmer nicht verwickelt waren. Er fuhr die L 367 von R. in Richtung S.. Am Ausgang einer leichten Linkskurve kam er bei leicht überhöhter Geschwindigkeit etwas nach rechts ab und geriet auf den Schotterbelag neben der Fahrbahn. Er zog daraufhin das Lenkrad ruckartig nach links, wodurch das Kfz schleuderte, in den rechts neben der Fahrbahn gelegenen Graben rutschte und sich überschlug. Das klägerische Kfz erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Angesichts der zwischen den Parteien streitigen Eintrittspflicht der Beklagten wurde bisher eine Schadensbegutachtung nicht vorgenommen.

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Nach einer Blutentnahme durch die Polizei am Unfalltag um 17.02 Uhr wurde bei dem Kläger einer Blutalkoholkonzentration (Mittelwert) von 0,79 0/00 festgestellt. Der Kläger hatte in der Nacht zuvor bis ca. 4.00 Uhr Alkohol zu sich genommen.

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Im Fragebogen für Anspruchsteller, den die Beklagte dem Kläger zukommen ließ, war die Frage nach einer Alkoholisierung des Klägers mit Nein beantwortet worden. Am 06.01.2004 hat die Beklagte Kenntnis hinsichtlich der Alkoholisierung des Klägers erhalten und mit Schreiben vom 08.01.2004 den Vertrag gekündigt.

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Der Kläger behauptet, nicht er, sondern sein Vater habe ohne Wissen und Auftrag des Klägers den Fragebogen ausgefüllt und an die Beklagte geschickt. Er habe hierbei hinsichtlich der Alkoholisierung mit „Nein“ geantwortet, weil der Kläger ihm diesen Umstand aus Scham verheimlicht habe.

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Er meint, der Unfall sei nicht alkoholbedingt, sondern beruhe auf einem leicht fahrlässigen Fahrfehler. Eine Rückrechnung mit einem stündlichen Abbauwert von 0,1 0/00 sei vorliegend nicht möglich, da die Blutentnahme erst ca. 13 Stunden nach dem Trinkende und ca. 4 Stunden nach dem Unfall erfolgt sei, was eine verlässliche Rückrechnung unmöglich mache.

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Der Kläger beantragt:

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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz aus der zwischen den Parteien unter der Nr. 180/30/487113638 bestehenden Kfz-Kaskoversicherung bezüglich des Verkehrsunfalles vom 25.10.03 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, den Kläger träfe eine Obliegenheitsverletzung hinsichtlich der Falschangabe bei der Frage der Alkoholisierung, jedenfalls aber eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 71 Abs. 1 Nr. 2 AKB, weshalb die Beklagte nach § 6 Abs. 1 VVG leistungsfrei sei. Im Übrigen läge grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG vor.

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Die Ermittlungsakte der Staatanwaltschaft Kaiserslautern - 6119 Js 19360/03 – wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 27.09.2004 durch Vernehmung des Zeugen J. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2004 verwiesen.

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Ergänzend wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie auf alle Protokolle und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren. Dabei kann dahinstehen, ob den Kläger eine Obliegenheitspflichtverletzung im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 AVB trifft. Denn jedenfalls hat der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt (§ 61 VVG).

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1. Gemäß § 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit i.S. des § 61 VVG bezeichnet - wie auch sonst - einen erhöhten, schweren Grad fahrlässigen Fehlverhaltens. Sie setzt objektiv einen besonders groben, über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Verstoß gegen Sorgfalts- und Verkehrspflichten und auch subjektiv ein in besonderer Weise vorwerfbares Verhalten, also ein beträchtliches und erhebliches schuldhaftes Versagen gegenüber den zu stellenden Anforderungen an die Achtsamkeit und Sorgfalt voraus (OLG Karlsruhe, VersR 1983, 292). Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 61 VVG sowohl für einen in objektiver wie in subjektiver Hinsicht grob fahrlässigen Verstoß wie auch für dessen Ursächlichkeit in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalles obliegt der Versicherung (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

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2. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt absolut fahruntüchtig, weshalb eine grob fahrlässige Verursachung des Versicherungsfalles vorliegt. Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig (vgl. BGH NJW 90, 2393). Der Kläger hat den Unfall im alkoholisierten Zustand verursacht. Wie sich aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ergibt, wurde am 25.10.03 um 17.02 eine Blutentnahme beim Kläger durchgeführt, die eine Blutalkoholkonzentration von 0,79 0/00 im Mittelwert ergeben hat. Der Unfallzeitpunkt war um 13.13 Uhr somit etwa 3,75 Stunden vor der Blutentnahme. Einen – für den Kläger günstigen - stündlichen Mindestabbauwert von 0,1 0/00 zugrundegelegt, bedeutet dies, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,14 0/00 gehabt haben muß.

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Der Kläger geht fehl, wenn er vorträgt, eine solche Rückrechnung sei 13 Stunden nach Trinkende nicht zulässig. Sie ist vielmehr allgemein anerkannt (vgl. BGH 25 246 m. Anm. Händel NJW 74, 246 u. D. Meyer NJW 74, 613, Bay NZV 95, 117, Bremen VRS 48 273, Düsseldorf VRS 73 471, Zweibrücken VRS 87 435 m. Anm. Schmid BA 95, 236; vgl. Mayr DAR 74, 64, Salger DRiZ 89, 174; Nachw. zur älteren Rspr. s. 18. A. § 315c RN 8b, Cramer 24), wobei der stündliche Abbauwert von 0,1 0/00 als tätergünstigster Wert angesehen wird. Einzig ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Blutentnahme kann die Zuverlässigkeit der Rückrechnung in Frage stellen (bei 9 Std. vgl. BGH 35 308, bei 13 und 18 Std. vgl. BGH DAR/S 89, 246). Vorliegend sind zwischen Unfall und Blutentnahme jedoch nur 3,75 Stunden verstrichen.

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Das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand wird objektiv durchweg als gröblicher Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt angesehen (vgl. BGH NZV 89, 228 ff.). Es gehört nach der st. Rspr. des BGH zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt. Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kfz setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig (Senat, NJW 1985, 2648 = VersR 1985, 440 m. w. Nachw.).

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3. Die Alkoholisierung des Klägers war auch kausal für den Unfall. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß bei absoluter Fahruntüchtigkeit Leistungsfreiheit gem. § 61 VVG angenommen und für den Kausalzusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall den Beweis des ersten Anscheins herangezogen wird (NJW 1987, 1826 = LM § 3 AVB f. UnfallVers. Nr. 10 = VersR 1987, 1006 (unter II 1) u. NJW 1988, 1846 = LM § 3 AVB f. UnfallVers. Nr. 11 = VersR 1988, 733 (unter 2), jeweils m. w. Nachw.). Allerdings kann der Anscheinsbeweis dadurch entkräftet werden, daß der Versicherungsnehmer als Gegner des für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 VVG beweisbelasteten Versicherers Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte (und nicht nur theoretische) Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (BGH NJW-RR 1986, 323 = VersR 1986, 141 (unter II)). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Es handelt sich hier nach Ansicht des Gerichts um alkoholbedingtes Fehlverhalten. Zwar trägt der Kläger vor, er sei infolge leicht überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen und habe überreagiert, was auch einem nüchternen Fahrer hätte passieren können. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, daß dies nicht zutrifft. Ohne vorherigen Alkoholgenuß hätte der Kläger zweifellos besser reagiert und wäre allgemein vorsichtiger gefahren. Der Kläger selbst räumt ein mit leicht überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Ohne weiteren Anlaß ist er bei helllichtem Tage in einer leichten Kurve von der Straße abgekommen. Folglich ist der Kläger entweder aus alkoholbedingter Risikofreude und Enthemmung zu schnell in die Kurve gefahren oder sein Leistungsvermögen war durch den Alkohol – ggfs. in Verbindung mit einer noch fortbestehenden Übermüdung nach der vorherigen „langen Nacht“ – so verringert, daß er die sonst unschwer gemeisterte Verkehrssituation nicht bewältigt hat.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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