Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (3. Zivilkammer) - 3 O 126/04

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Anwaltsvertrag. Der Beklagte betreibt als Einzelanwalt eine Anwaltskanzlei. Seit Mitte 2000 ist er in Kooperation mit dem Steuerberater R. tätig.

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Anfang Juli 1999 wandte sich der Kläger an den Beklagten, um sich hinsichtlich der Gründung einer GmbH steuerlich beraten zu lassen und beauftragte ihn, die Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Das erste Beratungsgespräch fand mit dem Beklagten statt, später kam die Zeugin M.,  Ehefrau des Beklagten, hinzu und erklärte, dass sie sich um steuerliche Belange kümmern würde und innerhalb der Kanzlei des Beklagten zuständig sei. Mit Einkommenssteuerbescheid vom 20.08.01 wurde gegen den Kläger eine erhebliche Nachzahlung festgesetzt. Der Einkommenssteuerbescheid ist bestandskräftig. Der GmbH-Abschluß wurde am 08.12.00 durch das Finanzamt Kaiserslautern beschieden. Die Einkommenssteuererklärung 1999 ging dem Finanzamt mit Eingangsstempel 20.04.2001 zu. Als steuerlicher Berater wurde die Sozietät Mi.-R., deren damaliger Sozius und heutiger Alleininhaber der Zeuge R. ist, auf der Einkommenssteuererklärung ausgewiesen.

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Der Kläger behauptet, er sei in der Folgezeit ausschließlich vom Beklagten steuerlich beraten worden. Die Steuererklärung für 1999 sei vom Beklagten am 10.04.2001 an das Finanzamt Kaiserslautern übersandt worden. Der Beklagte habe ihn falsch beraten, weshalb ein Schaden in Höhe von insgesamt 10.589,81 € entstanden sei. In der Lohnsteuerkarte des Klägers sei ein mit 36.500,00 DM zuviel ausgewiesenes Gehalt von dem Beklagten angegeben worden. Ferner habe der Kläger 1.163,48 € aufwenden müssen, um die Jahresabschlüsse für das Jahr 1999 des Beklagten überprüfen zu lassen-. Für das Erstellen der Finanzbuchführung 1999 mußte der Kläger 564,34 € aufwenden.

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Er meint, die Forderung sei noch nicht verjährt. Hinsichtlich der Verjährung sei § 68 StBerG einschlägig.

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Der Kläger beantragt:

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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.317,63 € nebst 5 % Zinsen  über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet,

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der Kläger sei am 01.09.2000 in einem persönlichen Gespräch im Beisein des Zeugen R. und der Zeugin M. davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beklagte keine steuerliche Beratung mehr vornehme. Gleichzeitig sei dem Kläger empfohlen worden, die steuerliche Beratung von da an durch den Zeugen R. vornehmen zu lassen, der in Kooperation mit dem Beklagten tätig werde. Der Kläger sei hiermit einverstanden gewesen und habe den Zeugen R. mit der Fortführung der Buchhaltung mit den entsprechenden Abschlüssen und Erklärungen ab dem Bearbeitungszeitraum 01.07.2000 beauftragt.

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Er meint, die klägerischen Ansprüche seien jedenfalls verjährt und beruft sich auf § 51 b BRAO.

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Die Klage wurde am 09.02.20004 eingereicht. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 23.08.2004 durch Vernehmung der Zeugen M. und R..

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Ergänzend wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie auf alle Protokolle und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob und in welcher Höhe dem Kläger eine Schadensersatzforderung gegen den Beklagten aus dem Beratungsvertrag zusteht. Denn eine solche Forderung ist jedenfalls gemäß § 51b BRAO verjährt.

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1. Zwischen den Parteien bestand ein Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. BGHZ 34, 64 für den Anwaltsvertrag bzw. BGHZ  54, 106 für den Steuerberatervertrag) im Sinne des § 675 BGB. Ein Anspruch aus dem Anwaltsvertrag verjährt gemäß § 51b BRAO in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Vorliegend ist § 51b BRAO, nicht etwa § 68 StBerG anwendbar. Denn der Beklagte ist Anwalt, nicht Steuerberater, sodass auf ihn das Berufsrecht der Anwälte anzuwenden ist. Auch Steuerberatung gehört zum typischen Berufsbild des Rechtsanwalts (vgl. BGH NJW 94, 1405 ff. m. w. Nachw.). Nach § 3 Abs. 1 BRAO ist er der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. § 42a Abs. 2 BRAO hebt das Steuerecht als Gebiet für den Erwerb besonderer Kenntnisse des Rechtsanwaltes hervor. § 3 Nr. 2 StBerG stellt zudem klar, daß Rechtsanwälte zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.

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2. Es lag auch kein Sozietätsvertrag zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten und dem Zeugen R. als Sozietät andererseits vor. Denn der Kläger hatte dem Beklagten das Mandat erteilt, als der Zeuge R. noch gar nicht in Kooperation mit dem Kläger tätig war. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Briefkopf des Beklagten noch aus sonstigem Vortrag des Klägers, daß der Beklagte in eine Sozietät oder auch nur eine Scheinsozietät mit dem Zeugen R. getreten wäre. Denn hierfür ist zumindest erforderlich, daß mit Wirkung nach außen die Sozietätsmitglieder so auftreten, daß der Eindruck der Sozietät entstehen kann. Allein aus der Bezeichnung „In Kooperation mit“ links abgesetzt auf dem Briefkopf des Beklagten ergibt sich jedoch nicht, daß dieser nach außen wie eine Sozietät mit dem Zeugen R. aufgetreten wäre.

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3. Den Geschäftsbesorgungsvertrag hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts am 01.09.2000 in einem Gespräch mit dem Kläger gekündigt. Für die Kündigung gelten die einschlägigen Bestimmungen des Dienst- bzw. Werkvertragsrechts (vgl. BGH DB 82 2346). Nach § 627 Abs. 1 BGB ist eine Kündigung grds. jederzeit möglich. Wie nach der Vernehmung der Zeugen R. und M. zur Überzeugung des Gerichts feststeht, hat der Beklagte dem Kläger in dem Gespräch vom 01.09.2000 mitgeteilt, daß wegen der Schwangerschaft der Zeugin M. seine Kanzlei über das Jahr 2000 hinaus keine steuerliche Beratung mehr für den Beklagten vornehmen könne. Wie die Zeugen R. und M. glaubhaft bekundet haben, wurde dem Kläger sodann angeboten, die steuerliche Beratung ab sofort von dem Zeugen R. durchführen zu lassen. Der Beklagte ging hierauf ein bzw., lehnte - nach Aussage des Zeugen R. - zumindest nicht ab und nahm die Leistungen des Zeugen R. in der Folgezeit entgegen. Der Kläger sollte lediglich den bereits bearbeiteten Arbeitsvorgang des Jahresabschlusses durch die Zeugin M. zu Ende führen. Die Einkommenssteuererklärung selbst erfolgte bereits durch den Zeugen R.. Es sollte ein fließender Übergang stattfinden, wobei die Tätigkeit des Klägers nach übereinstimmender Aussage der Zeugen mit Übergabe der Bescheide an den Zeugen R. am 10. Dezember 2000 auch tatsächlich ihr Ende fand. Die weitere Korrespondenz mit dem Finanzamt führte ausschließlich der Zeuge R., das Honorar für die Beratung stellte ab Dezember 2000 ebenfalls der Zeuge R. in Rechnung. Der Hauptbeweis der Kündigung am 01.09.2000 mit Wirkung zum Dezember 2000 ist damit durch den Beklagten geführt. Dies unabhängig davon, ob man rechtlich von einer Kündigung des Mandates durch den Beklagten und einer zumindest konkludenten Neubeauftragung des Zeugen R. durch den Kläger oder von einem Schuldnerwechsel ausgeht.

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Den Gegenbeweis hat der Kläger nicht geführt. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist unschädlich, daß auch nach dem 01.09.2000 noch Tätigkeiten für den Kläger durch die Kanzlei des Beklagten ausgeübt wurden. Denn es war, wie die Beweisaufnahme ergeben hat und somit zur Überzeugung des Gerichts feststeht, vereinbart, daß der bereits begonnene Jahresabschluß von der Zeugin M. zu Ende geführt werden solle. Insofern ist daher ebenfalls unerheblich, daß der Beklagte noch mit Schreiben vom 25.10.00 von der Kanzlei des Beklagten angeschrieben wurde.

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4. Nach der Kündigung des Beklagten begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 51bBRAO mit dem Ende des Mandates zu laufen, hier spätestens nach Übergabe der Bescheide im Dezember 2000 am 10.12.00. Bei Einreichung der Klage im Februar 2004 war eine Forderung damit unabhängig von ihrem tatsächlichen Bestehen jedenfalls verjährt. Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung auch ausdrücklich berufen.

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Die Klage war daher abzuweisen.

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II. Der Kläger hat als Unterlegener die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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