Beschluss vom Landgericht Kaiserslautern (5. Strafkammer) - 5 Qs 121/04
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 9. Dezember 2004 aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gewährt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
- 1
Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
- 2
Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 26. Juli 2004 einzuhalten (§ 44 S. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er vom Strafbefehl erst am 23. September 2004 - dem Tage der Einlegung des Einspruchs - Kenntnis erlangt hat. Diese Angaben können auch im Einklang mit der Erklärung des Zustellungsbevollmächtigten stehen, wonach dieser den Strafbefehl am 19. August 2004 nach S./Bulgarien abgesandt hat. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten im Ausland erscheint der Erhalt der Sendung am 23. September 2004 nicht unwahrscheinlich. In der vom Beschwerdeführer unterzeichneten „Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten“ ist dieser beauftragt worden, die Schriftstücke durch einfachen Brief an seine Adresse in S. weiter zu senden. Für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist der Zeitpunkt der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten ohne Bedeutung (vgl. hierzu Landgericht Karlsruhe in DAR 1982, 237), weil es bei der Wiedereinsetzung auf die Kenntnis des Betroffenen ankommt. Dabei mag hier offen bleiben, ob der Beschwerdeführer als bulgarischer Staatsangehöriger der deutschen Sprache hinreichend mächtig war, dass er Bedeutung und Tragweite der Bestimmung eines Zustellungsbevollmächtigten ermessen konnte. Er durfte jedenfalls zunächst die Entscheidung der deutschen Strafverfolgungsbehörden abwarten, bevor er sich dazu entschied, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Hierzu bedurfte es der Kenntnis des im Strafbefehl enthaltenen Tatvorwurfs und der damit verbundenen Sanktionen.
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Referenzen
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