Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (3. Zivilkammer) - 3 S 28/05
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 20. Januar 2005, Az.: 2 C 993/04, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen am Balkon der Wohnung im 2. Obergeschoss rechts des Anwesens G. 8 a in Gö. angebrachte Satellitenempfangsanlage, bestehend aus einer schüsselförmigen Parabolantenne nebst Halterung und Leitungen, zu entfernen.
II. Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtszüge als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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(ohne Tatbestand gemäß § 540 ZPO)
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Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten Entfernung der am Balkon angebrachten Satellitenempfangsanlage verlangen.
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I. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 550 BGB a. F. in Verbindung mit Nr. 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des am 22. Mai 1995 geschlossenen Mietvertrages.
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Das Eigentumsrecht der. Klägerin ist durch die Anbringung der Antennenanlage beeinträchtigt, während die Beklagten keinen Anspruch auf Beibehaltung der Anlage haben.
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1. Das Erstgericht hat auf Grund einer Augenscheinseinnahme festgestellt, dass der Parabolspiegel ("Schüssel"), der einen Durchmesser von etwa 80 cm aufweist, 90 cm in den Luftraum vor dem Balkongeländer der im 2. Obergeschoss befindlichen Wohnung der Beklagten ragt. Die Parabolantenne ist von dem gegenüber gelegenen Mehrfamilienhaus und auch von der Straße (G.) aus sichtbar. Es handelt sich um die einzige in dieser Weise angebrachte Antennenanlage des dreigeschossigen Mietshauses mit 6 Wohnungen. Die Klägerin hat die Antennenanlage der Beklagten bis zum Jahre 2004 geduldet, da sie bislang keine Gemeinschaftsantenne zur Verfügung gestellt, hat, über die die Mieter eine Vielzahl von Sendern, u. a. auch russische, empfangen konnten. Im Jahr 2004 hat die Klägerin jedoch eine Satellitengemeinschaftsantennenanlage installiert, die auch den Empfang von fünf russischen Sendern, die für die Beklagten als deutsche Aussiedler aus dem russischen Sprachraum nach ihren Angaben von besonderer Bedeutung sind, ermöglicht.
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2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, dass der Vermieter nicht ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können, und durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und die Mietsache nicht verschlechtert wird. Dieser Grundsatz wird im Rahmen des Rechts auf Anbringung einer Parabolantenne maßgeblich durch das Grundrecht auf Informationsfreiheit beeinflusst (BVerfG WuM 1991, 573). Fernsehprogramme, deren Empfang in Deutschland möglich ist, sind zugängliche Informationsquellen im Sinne des Art. 5 GG. Soweit der Empfang dieser Programme von technischen Anlagen abhängt, die diese allgemein zugänglichen Informationsquellen erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Ist allerdings vom Vermieter eine Gemeinschaftssatellitenantennenanlage installiert worden, kann dem Mieter versagt werden, daneben noch eine Parabolantennenanlage zu betreiben, wenn der Vermieter erhebliche Gründe geltend macht, die gegen die Anbringung der Parabolantenne sprechen. Zwar führt der Verweis auf den Anschluss an die Gemeinschaftsanlage u.U. zu einer Beschränkung der Informationsfreiheit, weil der Mieter über seine Parabolantenne Sender empfangen kann, die mit Hilfe der Gemeinschaftsanlage nicht zu empfangen sind. Dies ist jedoch vom Mieter hinzunehmen, da er sein Interesse, am vielfältigen Medienangebot teilzuhaben, weitgehend realisieren kann (zur Problematik BVerfG NJW 1993, 1252) .
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3. Bei ausländischen Mietern besteht regelmäßig ein anzuerkennendes Interesse, ihre Heimatsender zu empfangen, um sich über das dortige politische und kulturelle Geschehen zu unterrichten. Bei einer Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Mieter Programme seines Heimatlandes bereits ohne die eigene Parabolantenne empfangen kann.
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So ist bei einem russischen Staatsangehörigen, der über die Gemeinschaftsanlage bereits 5 russischsprachige Sender empfangen kann, ein Anspruch auf Anbringung einer eigenen Parabolantenne verneint worden (BGH, Urteil vom 02. März 2005, Az. : VIII ZR 118/04) .
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Bei deutschen Spätaussiedlern aus dem polnischen Sprachraum wird teilweise ein Recht auf Empfang von polnischen Sendern gänzlich abgelehnt (OLG Hamm MDR 1998, 527).
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Die Beklagten sind deutschstämmige Aussiedler, die zwar aus dem russischen Kultur- und Sprachraum kommen, jedoch länger als 10 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland leben und gleiche Rechte wie die übrigen Inländer genießen. Ihr Informationsinteresse ist nicht mit demjenigen von in der Bundesrepublik lebenden Ausländern gleichzusetzen, die hier in einem für sie fremden Kulturraum ansässig geworden sind.
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Ein berechtigtes Interesse der Beklagten über die eigene Parabolantenne weitere russische Sender zu empfangen, wenngleich mit Hilfe der Gemeinschaftsanlage 5 russischsprachige Fernsehsender zur Verfügung stehen, wäre daher auch dann nicht zu bejahen, wenn es sich bei ihnen um Ausländer handelte.
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Der Einwand, der Anschluss an die Gemeinschaftsantennenanlage sei mit zusätzlichen Kosten verbunden, lässt die Beseitigung der Parabolantenne nicht unzumutbar erscheinen. Das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch auf die Nutzung der kostengünstigsten Informationsquelle. Da das Informationsbedürfnis mit Hilfe der Gemeinschaftsantennenanlage befriedigt werden kann, durfte die Klägerin ihre ursprünglich - stillschweigend - erteilte Zustimmung zur Anbringung der Parabolantenne gemäß Ziffer 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen widerrufen.
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4. Zwar mag ein Eingriff in die Substanz des Gebäudes durch die Anbringung der Parabolantenne nicht gegeben sein. Das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. IS. 1 GG schützt indessen auch vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen des Wohnhauses (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 535 Randnr. 400) .
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Eine nicht unerhebliche optische Beeinträchtigung ist im vorgegebenen Fall zu bejahen. Die Antenne hebt sich - wie das vorgelegte Lichtbild zeigt - deutlich von der Fassade des Hauses ab und ist vom gegenüberliegenden Gebäude und der Straße aus sichtbar. Es handelt sich um die einzige derartige Anlage an dem Mehrfamilienhaus, sodass durch sie der Gesamteindruck: des Hauses gestört wird, zumal Antennenanlagen üblicherweise nicht an Baikonen, sondern auf dem Dach installiert werden.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 650,00 Euro festgesetzt.
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