Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (1. Zivilkammer) - 1 S 162/05
Tenor
1. Auf die Berufung der Streitverkündeten wird das Urteil des Amtsgerichts Kusel vom 13. Oktober 2005 (1 C 549/04) aufgehoben und insgesamt neu gefasst wie folgt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.436,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 16. Dezember 2004 sowie 144,59 € zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 1.500,-- € festgesetzt.
Tatbestand
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Von einer Darstellung der „tatsächlichen Feststellungen" wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Die Klägerin kann den geforderten Schadensersatz in voller Höhe, die hierfür angesetzten Zinsen und die gesamten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.
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Der Beklagte schuldet Schadensersatz für die von der Klägerin an die Streitverkündete wegen der Beseitigung des Ölschadens gezahlten Summe (2.436,-- €) aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 433 BGB.
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Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegen vor, da zwischen den Parteien unstreitig ein Schuldverhältnis (Kaufvertrag gem. § 433 BGB) über das gelieferte Heizöl bestand. Der Beklagte hat eine nicht leistungsbezogene Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt, da sein Mitarbeiter, dessen Verschulden ihm über § 278 BGB zuzurechnen ist, beim Befüllen des Tankes weder den Grenzwertgeber angeschlossen noch den Stand der Befüllung kontrolliert hat, so dass durch das überlaufende Öl der Keller der Klägerin verschmutzt wurde.
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Als Rechtsfolge hat der Beklagte der Klägerin den aufgrund der Pflichtverletzung adäquat entstandenen Schaden nach § 249 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB in voller Höhe zu ersetzen, da dieser Betrag zur Beseitigung des Schadens erforderlich war.
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Hat der Geschädigte im Falle der Naturalrestitution die Herstellung bereits selbst durchgeführt oder von einem Dritten durchführen lassen, kann er vom Schädiger die Aufwendungen verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Zeitpunkt, zu dem die schadensbeseitigende Maßnahme zu treffen war (ex ante), für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGHZ 61, 346, 347; NJW 1989, 3009; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 249 Rdnr. 12). Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Schadensbeseitigung heranziehen muss (BGHZ 63, 182). Zwar sind die per Rechnung belegten tatsächlichen Aufwendungen nur ein Indiz für den erforderlichen Aufwand. Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, vor allem, sobald er sie in die Hände von Fachleuten übergeben hat, so dass auch diese Grenzen mitbestimmen, was "erforderlich" ist (BGH a.a.O.). Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Befugnis zur Schadensbeseitigung - sei es aus materiell-rechtlichen Gründen (§ 278 BGB) oder aufgrund der Beweislastverteilung - im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Ebenso wenig ist eine analoge Anwendung (vgl. BGHZ 61, 346, 351) für das Verschulden von Hilfspersonen im Rahmen der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 278 BGB) angezeigt, da der Geschädigte die Fachfirma in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Schadensbeseitigung beauftragt und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger auferlegt (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf VersR 1980, 681). Vielmehr hat der Schädiger das Prognoserisiko zu tragen, so dass der Geschädigte auch den Ersatz solcher Mehrkosten verlangen kann, die - ohne seine Schuld - durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Maßnahmen des für die Herstellung beauftragten Dritten entstanden sind (BGHZ 63, 182, 184; OLG Düsseldorf VersR 1980, 681; Jauernig/Teichmann, BGB, 8. Aufl., § 249 Rdnr. 56; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 249 Rdnr. 13, § 254 Rdnr. 56).
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Aus der ex-ante-Sicht der Klägerin waren die von der Streitverkündeten in Rechnung gestellten Kosten für die Beseitigung des Ölschadens notwendig und zweckmäßig.
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Die Beseitigung eines Ölschadens darf nur durch nach § 19 a Abs. 1 ff. WHG zugelassene Firmen - wie hier die beauftragte Streitverkündete - durchgeführt werden. In Anbetracht des spezifischen Schadens war es der Klägerin nicht zumutbar, noch einen Tag zu warten und nach anderen für solche Arbeiten zugelassenen Firmen zu suchen, um Vergleichsangebote einzuholen. Die Klägerin war vielmehr gehalten, ein nach § 19 Abs. 1 WHG zugelassenes Unternehmen bereits am Tage der Entdeckung des Schadens zu beauftragen, insbesondere, da sie selbst als Privatverbraucherin von Heizöl die Dringlichkeit der Beseitigung nicht einschätzen konnte. Folglich ist es für den geltend gemachten Anspruch ohne Belang, ob der Einsatz des Spezialcontainerfahrzeugs notwendig war. Selbst wenn dies auch aus ex-ante-Sicht nicht erforderlich gewesen sein sollte, hätte dies die Klägerin, die ein anerkanntes Fachunternehmen für die Beseitigung von Ölschäden mit entsprechender Zulassung beauftragt und damit alles Notwendige getan hat, um ihrer Auswahlverpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen, nicht erkennen können und müssen. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden sind nicht vorgetragen und sind auch sonst aufgrund der bereits dargestellten äußeren Umstände sowie der beschränkten Erkenntnisse der Klägerin bezüglich einer solchen Entsorgung nicht ersichtlich.
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Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch auf die im Rechnungsbetrag enthaltene Mehrwertsteuer, da die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
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Die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe (144,59 €) aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Palandt, a.a.O., § 249 Rdnr. 39).
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1,1. Hs ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
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Referenzen
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