Beschluss vom Landgericht Kaiserslautern (8. Strafkammer) - 8 Qs 12/06
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 19. Mai 2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 8. Mai 2006 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Strafbefehlsantrag an das Amtsgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
Gründe
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Die Beschwerde ist zulässig.
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Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 17. Mai 2006. Die hiergegen gerichtete Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft ging am 22. Mai 2006 beim Landgericht Kaiserslautern ein. Da somit die Frist für eine sofortige Beschwerde gemäß § 311 Abs. 2 StPO eingehalten ist, braucht der Streit, wie im Falle der örtlichen Unzuständigkeit zu entscheiden ist und welches Rechtsmittel gegen diese Entscheidung statthaft ist, nicht entschieden zu werden.
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Die Beschwerde hat auch in der Sache einen vorläufigen Erfolg, da die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kaiserslautern gegeben ist.
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Mit dem Strafbefehlsantrag vom 22. Februar 2006 hat die Staatsanwaltschaft das ihr gemäß §§ 42, 108 JGG zustehende Ermessen ausgeübt. Diese Ermessensentscheidung ist grundsätzlich von den Gerichten nicht überprüfbar (vgl. Eisenberg, JGG, 11. Auflage, § 42 Rn. 16; Brunner/Dölling, JGG, 11. Auflage, § 42 Rn. 7). Eine Überprüfung kann lediglich daraufhin erfolgen, ob der Staatsanwaltschaft Ermessensfehler unterlaufen sind und die Entscheidung daher nicht mehr von sachlich gerechtfertigten Gründen getragen wird (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 16). Bei dieser Prüfung ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. Auf keinen Fall darf das Gericht das eigene Ermessen an die Stelle der Überlegungen der Staatsanwaltschaft stellen.
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Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Diese hat zur Begründung ausgeführt, dass der Angeklagte zur Tatzeit in zwei Fällen Heranwachsender und in einem Fall Erwachsener gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass er zur Tatzeit bereits Abiturient bzw. eingeschriebener Student gewesen sei, sei er als Erwachsener abzuurteilen. Der Tatort liege außerdem im Bezirk des Amtsgerichts Kaiserslautern. In dieser Begründung ist ein Ermessensfehler, der die Auswahl des Gerichts als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen würde, nicht zu erkennen. Insbesondere liegt auch nicht der seltene Fall einer Ermessensreduktion auf Null vor. Insoweit handelt es sich um einen anderen Sachverhalt als im Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 2. Februar 2001 - Jug Qs 45/01 -, wo einem Heranwachsenden Erschleichen von Beförderungsleistungen in 3 Fällen bei einfachster Beweislage vorgeworfen wurde, während vorliegend dem den Tatvorwurf bestreitenden beschuldigten Studenten der Technischen Universität Kaiserslautern Betrug durch ungerechtfertigten Bezug von BAföG-Leistungen in einer Höhe von 15.958,03 EUR angelastet wird.
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Da das Landgericht jedoch keine Strafbefehle erlassen darf, war die Sache entgegen der Regel des § 309 Abs. 2 StPO an das Erstgericht zur erneuten Entscheidung nach § 408 StPO zurück zu verweisen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 408 Rn. 9 - auch zum weiteren Verfahren).
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