Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (2. Zivilkammer) - 2 O 1034/04

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.210,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 9.6.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden (materiell und immateriell), die aus dem Unfall vom 9.6.2003 auf der B 48 bei Trippstadt/Johanniskreuz künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht mit der Klage Schadenersatzansprüche aufgrund folgenden Verkehrsunfalls geltend:

2

Am 9.6.2003 gegen 14:30 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Motorrad (amtl. Kz:...) auf der B 48 von Johanniskreuz Richtung Hochspeyer.

3

Zu diesem Zeitpunkt fuhr der Beklagte mit seinem Mountainbike in derselben Fahrtrichtung in einiger Entfernung vor dem Kläger. Unmittelbar nach Johanniskreuz überholte der Beklagte eine größere Gruppe von Fahrradfahrern, die auf dem rechten Fahrstreifen der B 48 ebenfalls in Richtung Hochspeyer unterwegs war. Auch der Kläger überholte kurz darauf die Radfahrergruppe und beabsichtigte sodann, den Beklagten zu überholen. Dabei kam es zur Kollision des Motorrades mit dem Mountainbike des Beklagten, der sein Fahrrad nach links gelenkt hatte und schräg über die Fahrbahn in Richtung eines Waldweges fuhr, der nach einer Senke neben der B 48 beginnt. Die Kollision ereignete sich etwa in der Mitte der B 48. Im Bereich der Unfallstelle ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt.

4

Einzelheiten des Unfallgeschehens sind zwischen den Parteien streitig.

5

Durch den Unfall stürzte der Kläger mit seinem Motorrad.

6

Dabei zog er sich eine Sprunggelenkfraktur am rechten Fuß und Schulterprellungen zu. Er befand sich deshalb vom 10.6. – 17.6.2003 in der Universitätsklinik ... in stationärer Behandlung, wo ihm am rechten Sprunggelenk eine Drittelrohrplatte eingesetzt werden musste. Diese Metallplatte wurde bei einem zweiten stationären Aufenthalt in der Uniklinik in der Zeit vom 16.11. – 18.11.2004 entfernt.

7

Durch den Sturz wurden darüber hinaus das Motorrad und die Bekleidung des Klägers beschädigt.

8

Der Kläger berechnet seinen insoweit unbestrittenen Schaden wie folgt:

9

1. Motorrad-Reparaturkosten:

 6.029,08 €

2. Schadensaufstellung gem. Schreiben v. 19.8.2003:

 2.466,98 €

3. Schadensbezifferung gem. Schreiben v. 25.11.2003:

 2.279,58 €

4. Lohnausfall:

  11.485,35 €

Summe:

 22.260,99 €

10

Hierauf zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten unter Abzug einer Quote von 25 % einen Betrag von 11.529,08 €. Darüber hinaus zahlte sie dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3.500 €.

11

Die Differenz von 10.731,91 € (22.260,99 € ./. 11.529,08 €) war ursprünglich alleine Gegenstand der Klage. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger seine Schmerzensgeldvorstellung um 1.500 € erhöht und unstreitig unfallbedingt entstandene Arzt-, Rezept- und Parkkosten in Höhe weiterer 277,96 € (Rechnung Universitätsklinik ... vom 7.1.2005 über 234,72 €; Rechnung Universitätsklinik ... Radiologie Dr. … vom 6.1.2005 über 26,29 €; Parkgebühren Konsultation Dr. … vom 6.1.2005; Rezept Dr. … vom 1.12.2004 – Salbe zur Wundheilung) geltend gemacht.

12

Der Kläger trägt vor:

13

Der Beklagte schulde Schadenersatz in voller Höhe, weil er den Verkehrsunfall grob fahrlässig und allein verschuldet habe. Der Beklagte sei ohne seine Absicht von der B 48 herunter in den Wald einzufahren, plötzlich nach links quer über die Gegenfahrbahn abgebogen. Er - der Kläger - habe deshalb eine Kollision nicht mehr verhindern können.

14

Bei dem Unfall sei er – der Kläger – schwer verletzt worden, weshalb ihm ein Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von 5.000 € zustehe. Nach der Entfernung der Metallplatte sei es zu Komplikationen gekommen. Im November 2004 seien nämlich Sensibilitätsstörungen oberhalb des Narbenbereichs am Unterschenkel des rechten Beins aufgetreten. Die auf die Operation zurückzuführende Peronaeusnervstörung am rechten Bein sei noch nicht abgeklungen. Es müsse mit weiteren Folgeschäden gerechnet werden.

15

Der Beklagte schulde deshalb vollen Schadenersatz. Ersatzfähig seien zudem folgende Positionen:

16

Fahrtkosten zum Aufenthalt

        

Uniklinik ... v 16.11. – 18.11.04

        

(99 km á 0,40 €):

 39,60 €

Rechnung Prof. .../Verrechnungsstelle v. 30.3.05:

37,54 €

Rechnung Dr. ... v. 25.2.05

 37,19 €

Rechnung Dr. ... v. 25.2.05

 162,50 €

Rechnung Dr. ... v. 23.2.05

 19,72 €

Rechnung Dr. ... v. 1.3.05

 310,36 €

Rechnung Dr. .../Verrechnungsstelle v. 28.2.05:

  93,71 €

Summe:

  700,62 €

17

Die restliche Forderung betrage daher insgesamt 13.210,50 € (22.260,99 € + 1.500 € + 277,96 € + 700,62 €).

18

Der Kläger beantragt demgemäß,

19

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.210,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2003 zu zahlen,

20

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren Schäden (materiell und immateriell), die aus dem Unfall vom 9.6.2003 auf der B 48 bei Trippstadt/Johanniskreuz künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Er trägt vor:

24

Der Kläger habe für die Folgen des Unfalls mit einer Quote von 25 % einzustehen. Er schulde deshalb keinen Schadenersatz, der über den bereits gezahlten Betrag hinausgehe.

25

Obwohl er – der Beklagte – nach dem Überholen der Radfahrergruppe noch deutlich erkennbar auf der linken Fahrspur gewesen sei, habe der Kläger verkehrswidrig zum Überholen angesetzt. Für diesen habe somit eine unklare Verkehrslage bestanden. Der Kläger hätte warten müssen, bis er – der Beklagte – wieder auf die rechte Fahrspur gewechselt gehabt habe. Zumindest jedoch hafte der Kläger wegen der Betriebsgefahr seines Motorrades.

26

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Die Verfahrensakte 6470 Js 13890/03 3a Cs der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

27

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen R... und M... mit dem aus den Sitzungsprotokollen vom 4.3.2005 (Blatt 37 ff der Akten) und vom 1.12.2006 (Blatt 143 ff der Akten) ersichtlichen Ergebnis. Es hat darüber hinaus die Unfallörtlichkeit in Augenschein genommen (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 1.12.2006 - Blatt 143 ff der Akten) und schriftliche Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. ... (vgl. dessen Gutachten vom 28.7.2005 – Blatt 56 ff der Akten) und Dipl.-Ing. ... (vgl. dessen Gutachten vom 12.2.2006 – Blatt 96 ff der Akten) eingeholt.

Entscheidungsgründe

28

Die Klage ist - bis auf die infolge eines Additionsfehlers zuviel geforderten 0,01 € - begründet.

29

Der Kläger hat dem Grunde nach gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des vollen unfallbedingten Schadens (§§ 823 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat den Unfall allein verschuldet (1). Den Kläger belastet auch nicht die Betriebsgefahr seines Motorrades (2). Dem Kläger steht deshalb ein Schadenersatzanspruch in Höhe restlicher 11.710,49 € zu (3). Darüber hinaus hat er Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500 € (4). Schließlich ist festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger zum Ersatz seines etwaigen materiellen und immateriellen Zukunftsschadens verpflichtet ist (5).

30

Im Einzelnen gilt Folgendes:

31

1. Der Beklagte hat den Unfall durch sein grob verkehrswidriges Verhalten allein verschuldet .

32

a. Der Beklagten versuchte nach links in den Waldweg abzubiegen, ohne dies nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO rechtzeitig und deutlich anzukündigen . Diese Vorschrift erfasst jedes Abbiegen, nicht nur ein solches in eine andere Straße (Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 2006, § 9 StVO Rn 4).

33

Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen M…. fuhr der Beklagte mit seinem Mountainbike nach dem Überholen der Radfahrergruppe zunächst „rechts“ bis er - der Beklagte - zu der Gruppe einen Abstand von ca. 20 bis 30 m hatte. Sodann fuhr der Beklagte - so die Aussage des Zeugen M….. weiter - plötzlich und ohne seine Abbiegeabsicht anzukündigen nach links schräg über die Fahrbahn in Richtung eines Waldweges, der nach einer Senke neben der B 48 beginnt. Dadurch kam es zur Kollision mit dem Motorrad des Klägers in Höhe der Straßenmitte.

34

Das Fahrmanöver des Beklagten ist somit ursächlich für den Unfall und als grob verkehrswidrig einzustufen.

35

b. Den Kläger trifft an dem Unfall dagegen keine Schuld .

36

Der Kläger ist nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Gegenteilige Anhaltspunkte hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, was zu Lasten des Beklagten geht. Die Geschwindigkeitsangaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung (20 - 25 km/h, vielleicht auch 30 km/h) decken sich mit der Einschätzung des Zeugen R... Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, liegen - auch nach den Ausführungen des Sachverständigen ... (vgl. S. 10 des Gutachtens - Blatt 105 der Akten) - nicht vor.

37

Der Kläger hat den Beklagten auch nicht verkehrswidrig in einer unklaren Verkehrslage mit seinem Motorrad zu überholen versucht , wie der Beklagte geltend macht.

38

Eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nur vor, wenn der Überholende nicht verlässlich beurteilen kann, was der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer sogleich tun werde (KG Berlin, NJW-RR 87, 1251, 1252; OLG Hamm VRS 53, 138; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 5 StVO Rz. 34).

39

Im vorliegenden Fall lag eine solche Verkehrslage nicht vor, weil der Kläger nicht damit rechnen musste, dass der Beklagte die Bundesstraße B 48 nach links überqueren will. Der Beklagte fuhr am rechten Straßenrand und kündigte seine Abbiegeabsicht - wie bereits dargelegt - nicht an.

40

Daraus folgt, dass der Kläger den Beklagten nicht bei unklarer Verkehrslage zu überholen versucht hat.

41

Mithin steht fest, dass der Unfall nicht durch ein Verschulden des Klägers verursacht worden ist, sondern allein durch die verkehrswidrige Fahrweise des Beklagten.

42

2. Der Kläger muss sich Betriebsgefahr seines Motorrades nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen.

43

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verkehrsunfall für den Kläger vermeidbar war.

44

Bei einer Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Fahrzeug trägt der Abbiegende die Verantwortung für die Unfallfolgen grundsätzlich allein, die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs tritt zurück (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 9 Rn 55; Janiszewski/Jagow/Burmann, a. a. O., § 9 StVO Rn 24; LG Saarbrücken VersR 1966, 46).

45

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Radfahrer an einer Stelle abbiegen wollte, an der der Überholer auf Grund der Örtlichkeit nicht mit einem Abbiegevorgang rechnen musste (vgl. auch LG Duisburg NZV 2001,174 f).

46

So liegt der vorliegende Fall. Der Beklagte wollte auf einer Bundesstraße an einer Stelle nach links in einen Waldweg abbiegen, der für einen Ortsunkundigen wie den Kläger nicht erkennbar ist. Zum einen beginnt der Waldweg nicht unmittelbar an der B 48, sondern erst in einigem Abstand nach einer Senke, wobei hinzutritt, dass der Seitenbegrenzungsstreifen der Bundesstraße in diesem Bereich durchgezogen ist. Zum anderen ist der Waldweg durch Bäume und Sträucher als solcher nicht erkennbar, wie die Augenscheinsnahme der Örtlichkeit ergeben hat und vom Beklagten in diesem Rahmen auch nicht bestritten worden ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Sicht auf den Waldweg zum Unfallzeitpunkt noch schlechter war, weil mehr Büsche mit Blättern vorhanden waren, wie sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen R... und M... ergibt.

47

Der Kläger musste demnach nicht mit einem Abbiegevorgang des Beklagten rechnen. Das plötzliche Fahrmanöver des Beklagten in dieser Situation lässt deshalb sein Verschulden so schwer wiegen, dass eine Haftung des Klägers wegen der Betriebsgefahr seines Motorrades dahinter zurück tritt.

48

3. Dem Kläger steht wegen des bisher eingetretenen Schadens ein Ersatzanspruch in Höhe weiterer 11.710,49 € zu.

49

Der Beklagte schuldet zunächst die noch offene Differenz von 10.731,91 € , die sich aus der Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten in Höhe von 11.529,08 € auf den unbestrittenen und der Höhe nach mit 22.260,99 € angegebenen Schadensteil ergibt.

50

Hinzukommen die ebenfalls unstreitig unfallbedingt entstandenen Arzt-, Rezept- und Parkkosten in Höhe von 277,96 € (Rechnung Universitätsklinik Dr. ... vom 7.1.2005 über 234,72 €; Rechnung Universitätsklinik Mainz Radiologie Dr. ... vom 6.1.2005 über 26,29 €; Parkgebühren Konsultation Dr. ... vom 6.1.2005; Rezept Dr. ... vom 1.12.2004 – Salbe zur Wundheilung).

51

Der Beklagte schuldet darüber hinaus auch Ersatz der folgenden Kosten:

52

Fahrtkosten zum Aufenthalt

        

Uniklinik ... v 16.11. – 18.11.04

        

(99 km á 0,40 €):

 39,60 €

Rechnung Prof. .../Verrechnungsstelle v. 30.3.05:

 37,54 €

Rechnung Dr. ... v. 25.2.05

 37,19 €

Rechnung Dr. ... v. 25.2.05

 162,50 €

Rechnung Dr. ... v. 23.2.05

 19,72 €

Rechnung Dr. ... v. 1.3.05

 310,36 €

Rechnung Dr. .../Verrechnungsstelle v. 28.2.05:

 93,71 €

Summe:

  700,62 €

53

Nach dem Vorbringen des Klägers handelt es sich bei diesen Kosten - mit Ausnahme der Rechnung vom 1.3.2005 (Blatt 83) - um Kosten der Vorbereitungsmaßnahmen zur operativen Entfernung der Metallplatte im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt in der Zeit vom 16.- 18.11.04 (vgl. Blatt 77 - 82 und 84 der Akten), während die Rechnung vom 1.3.2005 (vgl. Blatt 83 der Akten) neurologische Untersuchungen im Zusammenhang mit der vom Sachverständigen Prof. ... festgestellten Sensibilitätsstörung (vgl. u.) betrifft. Dieser Vortrag wird durch den Inhalt der vorgelegten Rechnungskopien gestützt.

54

Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, worauf die Kammer hingewiesen hat.

55

Mithin schuldet der Beklagte wegen des bisher eingetretenen Schadens weiteren Ersatz in Höhe von 11.710,49 €; soweit der Kläger insoweit 11.710,50 € fordert, beruht dies ersichtlich auf einem Additionsfehler.

56

4. An Schmerzensgeld stehen dem Kläger weitere 1.500 € zu.

57

Die Kammer hält wegen des bisherigen Schadens ein Schmerzensgeld von insgesamt 5.000 € für angemessen.

58

Dabei ist berücksichtigt, dass der Beklagte grob fahrlässig den Unfall verursacht hat, dass der Kläger durch den Unfall nicht nur unerheblich verletzt worden ist (Sprunggelenkfraktur am rechten Fuß und Schulterprellungen), dass ihm am verletzten Gelenk eine Drittelrohrplatte eingesetzt werden musste, und dass er sich vom 10.6. – 17.6.2003 und vom 16.11. – 18.11.2004 in stationärere Behandlung begeben musste .

59

Darüber hinaus ist bedacht, dass am rechten Bein ein Taubheitsgefühl besteht, das allerdings nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit geführt hat (vgl. u. Ziff. 5).

60

Die Kammer hält mithin ein Schmerzensgeld von 5.000 € für angemessen (zur Größenordnung des Schmerzensgeldes vgl. auch OLG Hamm NZV 2005, 526 f). Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 3.500 € schuldet der Beklagte mithin weitere 1.500 €.

61

5. Schließlich ist festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger zum Ersatz seines etwaigen materiellen und immateriellen Zukunftsschadens verpflichtet ist.

62

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... in seinem schriftlichen Gutachten besteht bei dem Kläger oberhalb des Narbenbereichs am Unterschenkel des rechten Beines als dauerhafte Unfallfolge eine Sensibilitätsstörung in Form einer „Dysästhesie bzw. Hypästhesia“ (Taubheitsgefühl). Diese durch Elektroneurographie objektivierbare Beeinträchtigung führt nach dem Sachverständigen allerdings nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit.

63

Dass der Kläger mit weiteren Folgeschäden rechnen muss, hat er nicht zu beweisen vermocht. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ... besteht diese Befürchtung nicht.

64

6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

65

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 und 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

66

Beschluss

67

Der Streitwert wird auf 13.210,50 € festgesetzt.

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