Beschluss vom Landgericht Kaiserslautern (1. Zivilkammer) - 1 T 207/12

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 30.10.2012, Az.: 1 XIV 221/12, wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Betroffene ist tunesischer oder lybischer Staatsbürger.

2

Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2011 reiste er mit der Kopie eines schweizerischen Ausweises für Asylsuchende in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Zuweisungsentscheidung vom 07.09.2011 der Landesdirektion Chemnitz wurde er der Stadt Leipzig zugewiesen und hatte sich bei der Ausländerbehörde zu melden. Er wurde verpflichtet, sich unverzüglich zu einem Wohnheim in Leipzig zu begeben (Blatt 37 d. Anlagenbandes).

3

Italien erteilte am 02.12.2011 seine Zustimmung zur Übernahme des Asylverfahrens. Mit Bescheid vom 23.02.2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an.

4

Das Amtsgericht Leipzig ordnete mit Beschluss vom 03.05.2012 Sicherungshaft bis 16.05.2012 an (Blatt 49 ff. d. Anlagenbandes). Ein Abschiebeversuch am 15.05.2012 scheiterte daran, dass der Betroffene abgebrochene Löffelstiele verschluckt hatte, um seine Abschiebung zu verhindern (Blatt 52 ff. d. Anlagenbandes). Die Sicherungshaft wurde mit Beschluss vom 31.05.2012 bis 29.06.2012 verlängert (Blatt 61 ff. d. Anlagenbandes). Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Blatt 64 ff. d. Anlagenbandes). Eine Rechtsbeschwerde ist beim BGH noch anhängig.

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Eilanträge zum Verwaltungsgericht Leipzig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO hatten ebenfalls keinen Erfolg (Blatt 55 ff. d. Anlagenbandes).

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Die Abschiebung nach Italien wurde schließlich am 21.06.2012 vollzogen.

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Am 29.10.2012 wurde der Betroffene in dem ICE 9559 von Paris nach Frankfurt am Main ohne Identitätspapiere und ohne gültigen Fahrschein angetroffen und von der Bundespolizei in Kaiserslautern festgenommen.

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Auf Antrag der Landesdirektion Sachsen vom 30.10.2012 (Blatt 1 ff. d. A.) und nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom selben Tag Abschiebehaft bis längstens 22.01.2013 sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Zur Begründung stellt es im Wesentlichen darauf ab, dass der Betroffene wieder nach Italien abzuschieben sei. Da er mittellos sei, bedürfe die Ausreise der Überwachung. Nach Mitteilung der Ausländerbehörde sei mit der Abschiebung innerhalb von 3 Monaten zu rechnen. Ein Haftgrund liege darin, dass der Betroffene aufgrund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig sei. Außerdem bestehe der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen wolle. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Leipzig liege vor (Blatt 7 ff. d. A.).

9

Der Betroffene hat sogleich nach Verkündung des Beschlusses zu Protokoll des Amtsgerichts Beschwerde hiergegen eingelegt. Er habe in Deutschland Asyl beantragen wollen und wolle nach Frankreich abgeschoben werden. Er wolle nicht ins Gefängnis (Blatt 15 d. A.).

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30.10.2012 (Blatt 16 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache mit Verfügung vom selben Tag (Blatt 17 d. A.) dem Landgericht zur Entscheidung zugeleitet. Der Betroffene sei nicht nur mittellos, sondern auch nicht im Besitz von gültigen Papieren. Seine Ausreisewilligkeit sei nicht glaubwürdig. Er sei auch gewahrsamsfähig.

11

Die Kammer hat mit Beschluss vom 31.10.2012 Rechtsanwalt S. zum Verfahrenspfleger des Betroffenen bestellt und den Betroffenen durch ein beauftragtes Mitglied der Kammer am 02.11.2012 angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll Blatt 33 ff. d. A. verwiesen. Außerdem hat die Kammer weitere Auszüge aus der Ausländerakte beigezogen.

II.

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Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

13

Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er von der zuständigen Behörde gestellt (dazu Ziff. 1). Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig (dazu Ziff. 2.), es bestehen ein Abschiebehafterfordernis (dazu Ziff. 3.) und ein Haftgrund (dazu Ziff. 4.), der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht, sich der Abschiebung nicht entziehen zu wollen (dazu Ziff. 5.), und es sind keine Abschiebehindernisse (dazu Ziff. 6.) ersichtlich. Auch ist die Haftanordnung dem Grunde und der Dauer nach verhältnismäßig (dazu Ziff. 7.). Das Einvernehmen der von der Abschiebung betroffenen Staatsanwaltschaften liegt vor (dazu Ziff. 8.). Maßgebend ist, dass die Haftvoraussetzungen in der Person des Betroffenen vorliegen (dazu Ziff. 9.).

14

Im Einzelnen gilt Folgendes:

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1. Die Antragstellerin ist für den Antrag auf Abschiebehaft sachlich gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsAAZuVO und örtlich gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG zuständig.

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Örtlich zuständig ist in einer Angelegenheit wie vorliegend die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Dieser lag hier im Bezirk der Antragstellerin.

17

Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I maßgebend. Es kommt auf den letzten legalen Aufenthalt an (KG InfAuslR 2007, 17 ff., juris Rn. 11 ff.). Der Betroffene war vorliegend aufgrund asylverfahrensrechtlicher Aufenthaltsbeschränkung verpflichtet, sich an den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort, also nach Leipzig, zu begeben. Diese Aufenthaltsbeschränkung gilt für abgelehnte Asylbewerber – wie hier den Betroffenen –, die nach einer Abschiebung unerlaubt wieder eingereist sind, gemäß § 71 Abs. 7 AsylVfG fort, solange keine andere Entscheidung ergeht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.02.2006, Az.: 2 M 217/05, juris Rn. 12). Der zugewiesene Aufenthaltsort gilt als der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen (vgl. KG InfAuslR 2007, 17 ff., juris LS und Rn. 14), jedenfalls war Leipzig der gewöhnliche Aufenthalt i. S. d. § 3 VwVfG, den der Betroffene zuletzt hatte.

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2. Der Betroffene ist gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da er in das Bundesgebiet ohne Pass bzw. Passersatz und den gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist ist und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde.

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Die gegenüber der Bundespolizei erfolgte Berufung auf Asyl steht der Ausreisepflicht nicht entgegen. Es handelt sich dabei um einen Asylfolgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylVfG, also um einen Antrag, den der Betroffene nach unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrags vom 05.08.2011 gestellt hat. Gemäß § 71 Abs. 8 AsylVfG steht ein Folgeantrag der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt. D. h. die Haftanordnung ist so lange nicht gehindert, bis das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge positiv über den Antrag entschieden hat. Das ist bislang nicht der Fall und im Übrigen nach Lage der Dinge auch nicht zu erwarten.

20

Der Betroffene ist demnach vollziehbar ausreisepflichtig.

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3. Es besteht des Weiteren ein Abschiebungshafterfordernis gemäß § 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 5 AufenthG, weil eine Überwachung der Ausreise erforderlich ist: Der Betroffene ist mittellos und besitzt keinen Pass oder Passersatz.

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4. Hier liegt nicht nur der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor, weil der Betroffene aufgrund der unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist.

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Auch der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG ist gegeben. Der Betroffene wurde am 21.06.2012 nach Italien abgeschoben, nachdem er sich erfolglos gegen die Anordnung der Abschiebung gewehrt hatte. Dennoch ist er am 29.10.2012 erneut ohne Pass, mittellos und ohne gültigen Fahrschein über Frankreich in das Bundesgebiet eingereist. Er gibt selbst an, in anderen europäischen Staaten nicht gut behandelt worden zu sein, so dass er wieder nach Deutschland gewollt habe; er wolle hier leben. Vor seiner Abschiebung im Juni 2012 hatte er einen Abschiebungsversuch vereitelt, indem er metallische Gegenstände verschluckt hat. Über seine Identität hat er entweder die Kammer oder bislang sämtliche Behörden und Gerichte getäuscht. Bereits diese Umstände lassen den Schluss zu, dass er sich der Abschiebung entziehen wird. Darauf, dass nach der von der Bundespolizei gestellten Strafanzeige vom 30.10.2012 der Betroffene sich auf dem Weg vom Amtsgericht zum Revier auffällig umgesehen und versucht haben soll, auf seine Laufrichtung Einfluss zu nehmen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.

24

5. Es fehlt an einer Glaubhaftmachung gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, dass der Betroffene sich der Zurückschiebung nicht entziehen will. Das hat er nicht einmal schlüssig dargelegt.

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6. Der Anordnung der Haft steht auch nicht das Abschiebungshindernis des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegen. Danach ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Das heißt, bei lediglich vorhandenen Zweifeln an der Unmöglichkeit der Abschiebung in diesem Zeitraum hat Haft zu ergehen (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-Beilage 2002, 46 f.; vgl. OLG Karlsruhe NVwZ-Beilage 1995, 5 f.).

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a) Derzeit steht nicht fest, dass Frankreich oder Italien den Betroffenen nach einem Wiederaufnahmeersuchen nicht zurücknehmen werden.

27

b) Sonstige Abschiebungshindernisse sind nicht anzunehmen:

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aa) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene Vater des Kindes einer deutschen Staatsangehörigen ist.

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Der Betroffene hat zwar erklärt, er habe in Leipzig eine Freundin namens S. gehabt; er habe gehört, dass diese nun schwanger sei. Jedoch konnte er bereits weder angeben, wo die Frau wohnt, noch wie ihr Vorname lautet. Außerdem waren die Angaben zu der Dauer, in der er mit ihr zusammen gewesen sein soll, widersprüchlich; beim Amtsgericht hat er sechs Monate behauptet, bei der Anhörung am 02.11.2012 drei Monate. Von der Schwangerschaft weiß er nach seinen Angaben nur vom Hörensagen und auch nicht, ob das Kind schon entbunden wurde. Die Schwangerschaft fiel ihm auf die Frage, warum er wieder nach Deutschland gekommen sei, zudem erst auffällig spät ein. Er gibt selbst ungefragt an, dass er gehört habe, eine Chance auf ein Bleiberecht in Deutschland zu haben, wenn eine Deutsche von ihm schwanger sei. In der Gesamtschau der genannten Umstände ist die Kammer überzeugt, dass die Schwangerschaft einer Deutschen mit einem von ihm gezeugten Kind eine bloße Schutzbehauptung ist.

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bb) Ebenso ist von der Haftfähigkeit des Betroffenen auszugehen. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Betroffene derzeit nicht ernsthaft krank und auch nicht akut suizidgefährdet ist.

31

Der Betroffene wurde eigenen Angaben zufolge und bestätigt vom Dolmetscher nach der Festnahme im Westpfalzklinikum vorgeführt und untersucht. Die uneingeschränkte Gewahrsamsfähigkeit des Betroffenen wurde am 29.10.2012 ärztlich festgestellt und bescheinigt (Blatt 11 d. A.).

32

Der Betroffene hatte vor seiner ersten Abschiebung – nach seinen Angaben und fachärztlicher Feststellung – metallische Gegenstände geschluckt. Unter dem 16.05.2012 führte der Facharzt für Chirurgie H. (Krankenhaus der JVA Leipzig) hierzu aus, die Fremdkörper seien der Größe nach auf natürlichem Weg abgangsfähig und stellten nach seiner klinischen Erfahrung keine gesundheitliche Gefährdung dar. Die bisherige Verlaufsbeobachtung der klinischen Situation des Betroffenen habe keinen Anhalt für das Auftreten von somatischen Komplikationen aufgrund der verschluckten Fremdkörper ergeben. Vorgebrachte abdominale Beschwerden hätten sich wiederholt als simuliert herausgestellt. Die als harmlos einzuschätzenden Fremdkörper stellten keine Gefährdung hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung dar (siehe Blatt 52 d. A.).

33

Nicht nur vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Betroffene mit allen Mitteln versucht, sich der Abschiebung zu entziehen bzw. diese zumindest hinauszuzögern, ohne sich dabei ernsthaft krank machen oder gar umbringen zu wollen und ohne wirklich ernsthaft krank zu sein. Denn der Betroffene hat sich in massiv auffälliger Weise in Widersprüche verstrickt. Dies gilt nicht nur für seine Angaben zur Person und zu Frau S., sondern auch zu dem „Cousin“ in Leipzig und zu den Gründen, warum er ungeachtet der Abschiebung nach Italien wieder nach Deutschland gekommen sei. Erst auf zweimalige Nachfrage und schließlich auf Vorhalt, dass er beim Amtsgericht noch einen anderen Grund angegeben habe, fiel ihm offenbar die dortige Version wieder ein. Er hat die Erfahrung gemacht, mit gesundheitlichen Einwänden Verfahrensverzögerungen herbeiführen zu können. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund überzeugt, dass es sich auch bei den behaupteten Beschwerden um reine Schutzbehauptungen handelt.

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7. Die Haftanordnung ist auch bis 22.01.2013 erforderlich und angemessen im engeren Sinne.

35

a) Der Umstand, dass der Betroffene erst im Juni 2012 nach Italien abgeschoben wurde, spricht dafür, dass der Asylfolgeantrag nicht positiv beschieden, sondern ein weiteres Wiederaufnahmeersuchen nach dem Dubliner Übereinkommen an Italien gerichtet wird. Die Entscheidungsfrist ist sodann abzuwarten. Anschließend muss ein Flug für den Betroffenen gebucht werden. Infolge des Versuchs im Mai 2012, die Abschiebung zu verhindern, ist nachvollziehbar sowohl eine Sicherheitsbegleitung des Betroffenen erforderlich als auch eine ärztliche Begleitung. Diese muss ebenfalls jeweils noch organisiert werden. Im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage und Neujahr kann es zu weiteren Verzögerungen kommen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Haftanordnung bis 22.01.2013 angemessen.

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b) Sonstige Gründe, welche die Anordnung der Zurückschiebungshaft bis dahin als unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.

37

aa) Aufgrund der dargelegten Gefahr, dass der Betroffene sich der Zurückschiebung entziehen wird, kommen Meldeauflagen oder die Unterbringung in einem Asylbewerberwohnheim nicht als mildere, gleich geeignete Mittel zur Sicherung der Zurückschiebung in Betracht.

38

bb) Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht ersichtlich.

39

8. Schließlich scheitert eine Abschiebung nicht an § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, da die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern und die Staatsanwaltschaft Leipzig auf Anfrage ihr Einvernehmen hiermit erklärt haben.

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9. Der Umstand, dass die Identität des Betroffenen nicht zweifelsfrei geklärt ist, steht einer Abschiebung nicht entgegen.

41

Der Betroffene gibt zwar an, dass er nicht der tunesische Staatsangehörige A.Z. sei, sondern der lybische Staatsangehörige S. B. Er hat jedoch auch erklärt, dass er sich bislang in Deutschland als A.Z. ausgegeben und erstmals bei der Anhörung am 02.11.2012 seine wahre Identität preisgegeben habe. Auch die Angaben zu seiner Abschiebung nach Italien und zu seinem Aufenthalt im Wohnheim in Leipzig lassen keinen Zweifel daran, dass die oben genannten Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebehaft in seiner Person vorliegen.

42

10. Vorliegend erübrigte sich die Vorlage der vollständigen Verwaltungsakte gemäß § 417 Abs. 2 S. 3 FamFG.

43

Von der grundsätzlich notwendigen Vorlage der Ausländerakte kann abgesehen werden, wenn sich der festzustellende Sachverhalt aus den vorgelegten Teilen vollständig ergibt und die nicht vorgelegten Teile keine weiteren Erkenntnisse versprechen (BGH, Beschluss vom 17.06.2010, Az.: V ZB 127/10, S.9; BGH InfAuslR 2010, 246, 248 f.).

44

So liegt der Fall hier. Die wesentlichen Auszüge aus der Verwaltungsakte waren dem Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft beigefügt bzw. wurden teilweise noch der Kammer auf Anforderung übersandt. Der Betroffene hat nichts vorgebracht, wozu die Ausländerakte weitere Erkenntnisse erwarten ließe.

45

11. Die Anhörung des Betroffenen durch die Berichterstatterin als beauftragtes Mitglied der Kammer genügte, da es aufgrund des vorliegenden amtsgerichtlichen Anhörungsprotokolls sowie der übrigen aktenkundigen Informationen ausreichend erschien, wenn der Kammer – wie geschehen – der durch die Berichterstatterin gewonnene Eindruck vermittelt wird.

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12. Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten; die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz.

47

Die Festsetzung des Gegenstandswerts basiert auf §§ 128c Abs. 2, 30 Abs. 2 S. 1 KostO.

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