1.Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bretten vom 18.09.2002 – VIII 2/02 – aufgehoben.
2.Beschwerdewert: EUR 3.000,00.
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Ende Juli 2001 reichten der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau ... beim Amtsgericht Bretten eine notarielle Urkunde ein, in welcher ... die Annahme des Beteiligten zu 1 als Kind beantragt und der Beteiligte zu 2 dem Antrag als Ehemann, als leiblicher Vater des Kindes und zugleich als dessen Sorgeberechtigter zustimmt. Dem Antrag beigefügt ist unter anderem eine beglaubigte Übersetzung einer ungarischen Urkunde, nach welcher der Beteiligte zu 2 am 05.06.2001 den Erstbeteiligten als eigenes Kind anerkannte und die leibliche Mutter ... sich mit der Anerkennungserklärung einverstanden erklärte (Akte AG Bretten XVI 6/01, AS. 25 f). Eine weitere, vom "Vormundschaftsamt" des Bürgermeisteramtes von Szekszard am 08.06.2001 aufgenommene Urkunde enthält die von der leiblichen Mutter des Beteiligten zu 1, des Beteiligten zu 2 sowie dessen Ehefrau abgegebenen Erklärungen in der von ... vor den ungarischen Behörden beantragten Adoption des Beteiligten zu 1. ... erklärte darin ihr unwiderrufliches Einverständnis mit der Adoption.
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Das zum Adoptionsantrag angehörte Jugendamt des Landratsamts Karlsruhe äußerte am 22.08.2001 Zweifel an der tatsächlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 2, die insbesondere daher rühren, dass dieser bei einem Telefonat die Frage der Mitarbeiterin der Behörde, ob er der Vater sei, mit den Worten beantwortet habe: "Fragen Sie mich nicht." Das Landesjugendamt teilte diese Bedenken. Mit Beschluss vom 07.03.2002 bestellte daraufhin das Amtsgericht Bretten den Beteiligten zu 3 zum Ergänzungspfleger für den Beteiligten zu 1 mit dem Wirkungskreis Vertretung bei der Vaterschaftsfeststellung. Hiergegen legten der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau Beschwerde ein, die sie mit Rücksicht darauf, dass der Beteiligte zu 3 eine Feststellung der Vaterschaft wegen der bereits erfolgten Anerkennung für nicht notwendig hielt, am 03.07.2002 für erledigt erklärten.
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Am 18.09.2002 änderte das Vormundschaftsgericht seinen Beschluss vom 03.07.2002 dahin ab, dass der Wirkungskreis des Pflegers die Anfechtung der Vaterschaft umfasst. Der Beteiligte zu 3 halte wegen – berechtigter – erheblicher Zweifel an der Vaterschaft des Beteiligten zu 2 eine Klärung der Abstammungsverhältnisse für erforderlich. Ob die Anfechtung dem Kindeswohl dienlich sei im Sinne des § 1600 a Abs. 4 BGB, habe nicht das Vormundschaftsgericht, sondern das für die Anfechtung zuständige Familiengericht zu entscheiden.
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Hiergegen richtet sich die zunächst vom Beteiligten zu 2 gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Anwaltschriftsatz vom 20.09.2002 eingelegte und am 07.10.2002 begründete, ausweislich eines weiteren Schriftsatzes vom 10.12.2002 jedoch nur noch vom Beteiligten zu 2 weiter verfolgte Beschwerde. Es gebe keine Anhaltspunkte, an seiner Vaterschaft zu zweifeln. Die Entscheidung, ob die Vaterschaft angefochten werden solle, obliege den Eltern des Kindes; weder er noch die leibliche Mutter des Beteiligten zu 1 sähen dazu ein Bedürfnis. Außerdem diene eine Vaterschaftsüberprüfung nicht dem Wohl des Beteiligten zu 1, der praktisch seit seiner Geburt bei ihm und seiner adoptionswilligen Ehefrau lebe. Durch die Anfechtung könne der Beteiligte zu 1 diesen Status und die damit verbundenen Unterhaltsansprüche verlieren, ohne eine andere rechtlich abgesicherte Vater-Kind-Beziehung begründen zu können.
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Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor. Dem Beteiligten zu 2 sei zu Recht die Vertretungsmacht in dieser Angelegenheit entzogen worden, denn es bestehe ein erheblicher Gegensatz seines Interesses, die Anfechtung nicht zu betreiben, zu dem Interesse des Beteiligten zu 1, zuverlässige Kenntnis von seiner eigenen Abstammung zu erhalten. Es bestehe auch der Verdacht, dass die Vaterschaft nur anerkannt worden sei, um die Adoptionsvorschriften zu umgehen.
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Am 30.09.2002 erhob der Beteiligte zu 3 beim Amtsgericht – Familiengericht – Bruchsal Anfechtungsklage (1 F 396/02). Das Verfahren ruht bis zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde. In dem Adoptionsverfahren AG Bretten XVI 6/01 soll die Entscheidung des Familiengerichts abgewartet werden. Über den Stand des in Ungarn anhängigen Adoptionsverfahrens ist nichts bekannt.
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Die augenscheinlich nur noch von dem Beteiligten zu 2 weiter verfolgte Beschwerde ("der Beschwerdeführer", Schriftsatz vom 10.12.2002) ist zulässig, denn der Zweitbeteiligte wird durch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft in seiner Personensorge für den Beteiligten zu 1 beeinträchtigt, §§ 19, 20 FGG.
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Die Beschwerde ist auch begründet. Zwar obliegt die Frage, ob die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes dessen Wohl entspricht (§ 1600 a Abs. 4 BGB), nicht dem Vormundschafts- und Beschwerdegericht, sondern dem Familiengericht. Die dagegen vom Vormundschaftsgericht zu entscheidende Vorfrage,
ob
der gesetzliche Vertreter des Kindes von der Entscheidung über die Anfechtung ausgeschlossen wird und deshalb die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich ist, ist jedoch zu verneinen.
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1. Allerdings kann der Beteiligte zu 2 das Kind in dem bereits auch anhängigen Anfechtungsprozess nicht vertreten, da sich die Anfechtung der Vaterschaft gegen ihn selbst richtet und es prozessrechtlich nicht möglich ist, einen Prozess mit sich selbst, sei es auch als Vertreter eines anderen, zu führen (BGH NJW 1975, 345, 346), weshalb die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich in Betracht kommt.
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Die Entscheidung darüber, ob die Vaterschaft durch das Kind angefochten werden soll, gehört dem Gebiet der Personensorge an und steht deshalb grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Gewalt zu, § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der als Vater geltende Mann, dem die elterliche Gewalt allein zusteht, ist dabei nicht kraft Gesetzes von der Entscheidung darüber ausgeschlossen, ob die Ehelichkeit bzw. die Vaterschaft angefochten werden soll. Danach stellt die Bestellung eines Pflegers für eine solche Entscheidung eine Einschränkung des Personensorgerechts dar, die nach § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB i.V.m. § 1796 Abs. 2 BGB nur erfolgen soll, wenn das Interesse des Kindes zu dem Interesse des als Vater geltenden Mannes in erheblichem Gegensatz steht (BGH a.a.O.; BayObLGZ 1978, 251, 254; BayObLG FamRZ 1989, 314; FamRZ 1994, 1196, 1197; OLG Hamm OLGZ 1986, 25, 27; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1337, 1338; Münchener Kommentar/Wellenhofer-Klein, BGB, 4. Auflage, § 1600 a Rn. 10 f; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2000, § 1600 a Rn. 23, 39 f; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Auflage, § 1600 a Rn. 6, 8).
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Danach ist nicht bereits dann ein Pfleger zu bestellen, wenn dem Vormundschaftsgericht ein Sachverhalt zur Kenntnis gelangt, der ein Anfechtungsrecht begründen könnte (BGH a.a.O.). Der Umstand, dass das Kind ein naheliegendes Interesse daran hat, seine genetische Abstammung geklärt zu sehen, während auf der anderen Seite der als Vater geltende Mann sich entschlossen hat, von seinem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch zu machen, genügt nicht schon für das Vorliegen eines erheblichen Interessengegensatzes, der es rechtfertigt, dem Vater die Vertretungsmacht insoweit zu entziehen. Vielmehr ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass einer am Kindeswohl orientierten Auffassung der Vorzug zu geben ist. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass dem Interesse des Kindes durch ein Verbleiben in der Familiengemeinschaft mit dem als Vater geltenden Mannes mehr gedient sein kann als durch Klärung seiner wirklichen Abstammung. Eine teilweise Entziehung der Vertretungsmacht des als Vater des Kindes geltenden Mann durch Bestellung eines Pflegers darf daher nur erfolgen, wenn seine Entschließung, die Vaterschaft nicht anzufechten, angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles zu dem Interesse des Kindes in einem erheblichen Gegensatz steht (BGH a.a.O. S. 347; BayObLG, OLG Karlsruhe, OLG Hamm, Wellenhofer-Klein, Rauscher und Diederichsen, jeweils a.a.O.). Es kann daher auch nicht auf eine Regel-Ausnahme-Verhältnis dahin geschlossen werden, dass die Abstammungsklärung normalerweise bzw. vorrangig im Interesse des Kindeswohls geboten ist, sondern es bedarf in jedem Einzelfall auch in dieser Hinsicht einer konkreten Abwägung aller Umstände, welches Interesse eines Kindes in der jeweiligen Situation als gewichtiger und ausschlaggebend erscheint die Beibehaltung des bisherigen Status oder dessen Änderung im Wege der Durchführung einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung (OLG Karlsruhe, a.a.O.; Münchener Kommentar/Wellenhofer-Klein, § 1600 a Rn. 11). Ob danach im jeweiligen Fall das Interesse des Kindes an der Klärung seiner leiblichen Abstammung die Vorteile, die ein Verbleiben in der Familiengemeinschaft mit dem möglichen Scheinvater bringt, erheblich überwiegt, ist
außerhalb
des nachfolgenden Anfechtungsprozesses, in dem das Familiengericht nach § 1600 a Abs. 4 BGB das Kindeswohl prüft (OLG Köln, FamRZ 2001, 245, 246; Münchener Kommentar/Wellenhofer-Klein, § 1600 a Rn. 12; Staudinger/Rauscher, § 1600 a Rn. 52; Palandt/Diederichsen, § 1600 a Rn. 10 f) durch das Vormundschaftsgericht zu beurteilen (Staudinger/Rauscher, § 1600 a Rn. 40). Diese von § 1600 a Abs. 4 BGB zu unterscheidende Prüfung ist vor allem deshalb erforderlich, weil vom Familiengericht nur die Entscheidung des Sorgeberechtigten
für
eine Anfechtung überprüfbar ist, während bei dessen Entschließung
gegen
eine Anfechtung das Kindeswohl nur im Verfahren nach § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB durchgesetzt werden kann (Staudinger/Rauscher, a.a.O.). Auch inhaltlich stimmen jeweils die maßgebenden Gesichtspunkte nur teilweise überein. Während bei der Frage des Entzugs der Vertretungsmacht der Interessengegensatz zwischen Kind und Vater zu beurteilen ist, kommt es im Rahmen des § 1600 a Abs. 4 BGB ausschließlich auf das Kindesinteresse an, weil der gesetzliche Vertreter die Anfechtung ohnehin anstrebt (Staudinger/Rauscher, § 1600 a Rn. 54).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vaterschaftsanfechtung stillschweigend innewohnende Entziehung der Vertretungsmacht für die Anfechtung selbst (KG NJW 1966, 1320; Münchener Kommentar/Wellenhofer-Klein, § 1600 a Rn. 11) nicht gerechtfertigt. Das Interesse des Kindes an der Klärung seiner wirklichen Abstammung überwiegt nicht die Vorteile, die ein Verbleiben in der Familiengemeinschaft des Beteiligten zu 2 bringt.
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a)Der Beteiligte zu 2 gilt aufgrund seiner vor der zuständigen ungarischen Behörde am 05.06.2001 erklärten Vaterschaftsanerkennung als sorgeberechtigter Vater des Beteiligten zu 1. Gegen die Wirksamkeit der sich gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach ungarischem Recht richtenden Anerkennungserklärung (Münchener Kommentar/Wellenhofer-Klein, § 1594 Rn. 48), bestehen keine Bedenken; solche werden auch von keinem Beteiligten vorgebracht. Abgesehen davon, dass der Beteiligte zu 1 auch die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat (Klageschrift des Beteiligten zu 3 vom 30.09.2002), gilt ohnehin für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für ein minderjähriges Kind – gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit – mit ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland deutsches Recht (BayObLGZ 1978, 251, 253). Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft und die auch bereits erfolgte Erhebung der Anfechtungsklage stellt sich deshalb als Einschnitt in das Personensorgerecht des Beteiligten zu 2 dar.
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b) Zwar ist ein Gegensatz der Interessen der Beteiligten zu 1 und 2 nicht auszuschließen, er wird jedoch durch andere Interessen des Kindes kompensiert und ist daher nicht erheblich im Sinne der vorgenannten Grundsätze:
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Im Regelfall liegt wie auch hier ein natürliches Interesse des Kindes an der Klärung seiner Abstammung vor. Es ist sicher auch richtig, dass diesem Interesse nach heutiger Anschauung eher zunehmende Bedeutung beigemessen wird. Die Abstammung nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis ein, weshalb ein Grundrecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung – wobei die Aufklärung des minderjährigen Kindes über seine genetische Herkunft Sache der (Adoptions-)Eltern und nicht des Staates ist – besteht (BVerfG NJW 1989, 891; NJW 1994, 2475). Dem Interesse, die wahre Abstammung zu kennen, kommt deshalb besondere, gleichwohl nicht vorrangige Bedeutung zu (BayObLG NJW-RR 1995, 387; FamRZ 1996, 1297, 1298 f; Palandt/Diederichsen, § 1600 a Rn. 11).
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Die Absicht des Beteiligten zu 2, die Anfechtung nicht zu betreiben, ist aus seiner Sicht nur folgerichtig, denn danach liege ohnehin nur ein Missverständnis vor; er habe keinen Grund, an seiner Vaterschaft zu zweifeln. Dennoch kann ein gegenläufiges Interesse des Beteiligten zu 2 nicht ausgeschlossen werden, denn die insoweit wegen seiner Äußerung "Fragen Sie mich nicht" bei einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Jugendamts auf die Frage, ob er wirklich der Vater sei, aufgekommenen Zweifel sind noch nicht ausgeräumt. Seine "Richtigstellung", er habe ausschließlich wegen möglicher Mithör- bzw. Aufzeichnungsrisiken des Geschäftstelefonats geantwortet "dazu möchte ich mich jetzt nicht äußern" (Schreiben vom 21.06.2002 zum Verfahren AG Bretten XVI 6/01), wirkt auch auf die Kammer nicht überzeugend. Der damit nicht von der Hand zu weisende Gegensatz der im Interesse des Beteiligten zu 1 liegenden, vom Beteiligten zu 2 jedoch nicht betriebenen Klärung seiner genetischen Abstammung rechtfertigt jedoch im konkreten Fall noch nicht die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft. Abgesehen davon, dass selbst die wissentlich falsche Vaterschaftsanerkennung zivilrechtlich gültig ist und für den anerkennenden Mann, wenn er sein Anfechtungsrecht nicht wahrnimmt, verbindlich bleibt (OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 1337, 1339), würde die Anfechtung für den Beteiligten zu 1 erhebliche Nachteile bringen. Sie liegt daher nicht in seinem Interesse:
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Der Beteiligte zu 1 lebt bereits seit Juni 2001 in der vierköpfigen Familie des Beteiligten zu 2. Die Ehefrau des Zweitbeteiligten betreibt die Adoption des Kindes. Die Familie des Beteiligten zu 1 lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Anlässlich der im Jahre 1998 erfolgten Adoption ihrer Tochter wurde dem Beteiligten zu 2 und seiner Ehefrau durch die psychologische Beratungsstelle des Landratsamts Karlsruhe eine optimale soziale und ökonomische Basis für eine Adoption und insgesamt eine sehr gute Eignung zur Aufnahme und Erziehung eines Adoptivkindes bescheinigt. Die leibliche Mutter ... ließ keinen Zweifel an der Vaterschaft des Beteiligten zu 2 und erklärte überdies im Rahmen des in Ungarn eingeleiteten Adoptionsverfahrens unwiderruflich ihren Verzicht auf ihr "elterliches Aufsichtsrecht". Dem Interesse des Beteiligten zu 1 am Verbleib in der Familie des Beteiligten zu 2 mit gesicherten Unterhaltsansprüchen gegen diesen und möglicherweise in absehbarer Zeit auch gegen dessen Ehefrau kommt großes Gewicht zu. Demgegenüber wäre der materielle und rechtliche Status des Beteiligten zu 1 bei einer Anfechtung der Vaterschaft im Hinblick darauf, dass die leibliche Mutter keinen anderen Mann als möglichen Erzeuger genannt hat und überdies die Bindung zu dem Beteiligten zu 1 abgebrochen hat, mehr als ungewiss. Schließlich bleibt dem Beteiligten zu 1 auch unbenommen, gegebenenfalls nach Eintritt der Volljährigkeit die Vaterschaft selbst anzufechten, § 1600 b Abs. 3 Satz 1 BGB. Der nicht rechtzeitigen Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter im Sinne dieser Vorschrift steht der Fall gleich, dass die Anfechtungsklage als dem Wohl des Minderjährigen nicht dienlich nicht zugelassen worden ist (Palandt/Diederichsen, § 1600 b Rn. 22), weshalb auch insoweit keine Fristen verstreichen, § 1600 b Abs. 3 Satz 2 BGB; erst recht gilt dies, wenn die Anfechtungsklage zurückgenommen oder mangels gesetzlicher Vertretung als unzulässig abgewiesen wird. Auch der Beteiligte zu 3 hat im Übrigen ursprünglich die Auffassung vertreten, dass die Anfechtung nicht dem Kindeswohl entspreche (Schriftsatz vom 02.04.2002).
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Die Erhebung der Anfechtungsklage liegt daher nach alledem nicht im Interesse des Beteiligten zu 1, weshalb die Bestellung des Beteiligten zu 3 zum Ergänzungspfleger aufzuheben war.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen bei der erfolgreichen Beschwerde nicht an. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 BGB) kann unterbleiben, da kein Beteiligter in Gegnerstellung hervorgetreten ist; das Jugendamt hat insoweit lediglich seine allgemein obliegenden öffentlichen Aufgaben wahrgenommen (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Auflage, § 13 a Rn. 10).
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Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
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