I. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.11.2001 – 24 IK 110/99 – wird zurückgewiesen.
II. Der Treuhänder trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.201,02 EUR festgesetzt.
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Der Treuhänder beantragte mit Schriftsatz vom 23.10.2001 die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte.
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Als Berechnungsgrundlage ging der Treuhänder dabei von DM 1.250,– aus.
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Entgegen § 13 Abs.1 S. InsVV und § 13 Abs.1 S.3 InsVV, woraus sich eine Vergütung von 187,50 DM bzw. 500,– DM (Regelvergütung) ergeben hätte, beantragte der Treuhänder wegen der umfangreichen Tätigkeit eine Erhöhung der Vergütung auf 2.000,– DM und aus dieser erhöhten Vergütung pauschalierte Auslagen (15% für das erste Verwaltungsjahr, je 10% für das zweite und dritte Verwaltungsjahr) sowie 16% Umsatzsteuer aus dem Betrag von 2.700,– DM.
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Das Amtsgericht setzte durch Beschluss vom 14.11.2001 die Treuhändervergütung auf insgesamt 783,– DM fest und setzte dabei die Regelvergütung von 500,– DM gemäß § 13 Abs.1 S.3 InsVV an, woraus die beantragten pauschalierten Auslagen berechnet wurden sowie – aus dem Gesamtbetrag – die 16%-ige Umsatzsteuer.
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Gegen diesen dem Treuhänder am 19.11.2001 zugestellten Beschluss legte dieser am 23.11.2001 sofortige Beschwerde ein.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 293 Abs.2, 64 InsO iVm §§ 567 ff. ZPO), aber unbegründet.
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Der Treuhänder hat einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 293 Abs.1 S.1 InsO).
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Für die Bemessung der Vergütung bestimmt § 293 Abs.1 S.2 InsO, dass dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen ist. Die Vorschrift wird durch § 13 InsVV konkretisiert (Braun-Buck, InsO, 2002, § 293 Rn 6).
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Danach hat der Treuhänder im vorliegenden Fall lediglich einen Anspruch auf die Regelvergütung in Höhe von 500,– DM nach § 13 Abs.1 S.3 InsVV; ein Anspruch auf Erhöhung der Vergütung besteht nicht.
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Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Nach Satz 1 erhält der Treuhänder "in der Regel" 15% der Insolvenzmasse, wobei ein Zurückbleiben nach Satz 2 insbesondere gerechtfertigt ist, wenn das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wurde. Nach Satz 3 soll die Vergütung "in der Regel" mindestens 250 EUR betragen. Denn die Formulierung "in der Regel" in Satz 1 bezieht sich nur auf die in Satz 2 zugelassene Minderung, eine Erhöhung wird damit nicht zugelassen (Müko-Nowak, InsO, 2001, Band 1, § 13 InsVV Rn 8 mwN).
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Diese Auffassung wird auch durch Sinn und Zweck des § 13 InsVV gestützt. Denn dadurch sollte gerade eine Vereinfachung der Festsetzung der Vergütung des Treuhänders hinsichtlich § 293 InsO erreicht werden (Braun-Buck, aaO.). Dieses Ziel würde aber verfehlt, wenn jeweils im Einzelfall wiederum zu prüfen wäre, ob nicht im Hinblick auf die Tätigkeit des Treuhänders eine erhöhte Vergütung in Betracht kommt und wie diese zu bemessen ist.
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Zwar wird die Auffassung vertreten, die Vergütung nach § 13 InsVV könne auch erhöht werden (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 2. Aufl., § 13 Rn 6). Jedenfalls für den vorliegenden Fall führt dies jedoch zu keiner anderen Beurteilung. Denn eine solche Erhöhung der Vergütung ist – auch im Hinblick auf den an sich entgegenstehenden Wortlaut – nur dann angebracht, wenn das Verbraucherinsolvenzverfahren bei einem Schuldner zur Anwendung kam, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit (zuvor: Kleinunternehmer oder Gewerbetreibender) im Sinne von § 304 InsVV ausgeübt hat (so auch Müko-Nowak, aaO.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, so dass auch insoweit eine Erhöhung der Vergütung nicht in Betracht kommt.
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Aus der daher anzusetzenden Regelvergütung in Höhe von 500,– DM waren die pauschalierten Auslagen gemäß § 8 Abs.3 InsVV zu berechnen. Diese waren mit 15% für das erste Jahr und je 10% für das zweite und dritte Jahr anzusetzen. Daraus ergab sich ein Betrag von 175,– DM als Auslagenpauschale.
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Auf die Summe war gemäß § 7 InsVV die Umsatzsteuer in Höhe von 16% (entspricht 108,– DM) festzusetzen.
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Daraus ergibt sich der festgesetzte Endbetrag von 783,– DM.
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Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 35, 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und bestimmt sich nach dem angenommenen Differenzbetrag zwischen der festgesetzten und der beantragten Vergütung.
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