| |
|
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
|
|
|
Beide Parteien betreiben Praxen für Labormedizin.
|
|
|
Der Beklagte betreut unter anderem die Laborgemeinschaft ... mit Sitz in ... über einen Generalmanager, die Firma ... GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist und deren Anschrift identisch mit der des Beklagten ist.
|
|
|
Ob der Kläger die Laborgemeinschaft ... betreut, ist streitig.
|
|
|
Bei den Laborgemeinschaften handelt es sich um Zusammenschlüsse niedergelassener Ärzte zu Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes. Diese beauftragen über einen Generalmanagementvertrag einen Laborarzt oder eine Betreibergesellschaft, die alle Investitionen trägt.
|
|
|
Die Laborleistungen werden von den Ärzten als eigene Leistungen abgerechnet. Nach § 29 des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen werden für Laborleistungen so genannte EBM-Sätze berechnet, die von der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vor Jahren nach einem Benchmarking-System, d. h. unter Orientierung an den Sätzen der kostengünstigsten Labors, ermittelt wurden.
|
|
|
Die EBM-Sätze werden allerdings von den Labors in unterschiedlicher Höhe unterboten. Die Differenz verbleibt den niedergelassenen Ärzten als Gewinn.
|
|
|
Die niedergelassenen Ärzte erhalten ferner je Quartal eine Laborgrundgebühr (EBM 3450) – selbst wenn sie keine Laborleistungen veranlassen –, mit der ihre Leistungen im Zusammenhang mit Laboruntersuchungen vergütet werden.
|
|
|
|
|
Er betreue über die ... GmbH, deren Geschäftsführer seine Ehefrau sei, die Laborgemeinschaft ....
|
|
|
Der Beklagte habe Außendienstmitarbeiter beauftragt, Mitglieder für die von ihm betreuten Laborgemeinschaften zu werben. Diese Außendienstmitarbeiter veranlassten Ärzte zur Vorlage von Laborrechnungen, vermerkten dann darauf die Preise der Laborgemeinschaft ... und errechneten die Differenz.
|
|
|
Zwar obliege die innere Organisation rechtlich der Laborgemeinschaft. Diese werde jedoch von der Betreibergesellschaft gemanaged. Auf diesem Wege bestimme der Beklagte die Kosten, die von der Laborgemeinschaft an ihre Mitglieder weitergegeben werden.
|
|
|
Die den Ärzten angebotenen Kostenlisten enthielten Rabattsätze auf die EBM-Sätze von 60 Prozent. Demgegenüber biete der Kläger der Laborgemeinschaft ... Laborleistungen zu Preisen, die die EBM-Sätze unterschreiten, nur an, um dem Preisdruck des Beklagten zu begegnen.
|
|
|
Der Kläger ist der Ansicht, das Handeln des Beklagten stelle einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 31 der ärztlichen Berufsordnung (BerufsO) dar, denn die eingeräumten Rabatte seien "Vorteile", die in der Gebührenordnung nicht vorgesehen seien und auf die der Arzt keinen Anspruch habe.
|
|
|
Der Kläger behauptet ferner, die vom Beklagten angebotenen Preise lägen unter den Selbstkosten; es liege daher auch ein Verstoß gegen § 20 Abs. 4 GWB dar, nämlich eine Antrittsstrategie, um kleinere Anbieter zu verdrängen.
|
|
|
|
|
|
|
hilfsweise: dem Beklagten zu verbieten, Preise anzubieten, die ohne sachliche Rechtfertigung unter Einstandspreisniveau lägen.
|
|
|
|
|
|
|
Der Beklagte bestreitet ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Dass der Kläger die Laborgemeinschaft ... betreue, bestreitet er mit Nichtwissen.
|
|
|
Der Beklagte trägt vor, er beschäftige keine Außendienstmitarbeiter. Bei den von Außendienstmitarbeitern den Ärzten unterbreiteten Angeboten handle es sich um Angebote der Laborgemeinschaft, nicht des Beklagten. Der Beklagte sei auch nicht Gesellschafter oder Geschäftsführer der Laborgemeinschaft, und er sei nicht von der Laborgemeinschaft mit der Durchführung von Laborleistungen beauftragt.
|
|
|
Der Beklagte behauptet, die Analyse erfolge auf Selbstkostenbasis. Da die Laborgemeinschaft keinen Gewinn erzielen wolle, gebe sie nur die entstandenen Kosten weiter. Er bestreitet, dass es sich bei den Preisen der Laborgemeinschaft ... um unter den Selbstkosten liegende" Dumpingpreise" handle. Die EBM-Sätze dagegen beträfen lediglich das Verhältnis zwischen Arzt und kassenärztliche Vereinigung.
|
|
|
Der Beklagte erhebt ferner den Einwand der "unclean hands" ("tu quoque"). Der Kläger bzw. die Laborgemeinschaft ... unterschreite die EBM-Sätze um 25 bis 30 Prozent.
|
|
|
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
|
|
|
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2003 erklärt, er habe dem für die Laborgemeinschaft ... zuständigen Geschäftsführer im Hinblick auf die Preise des Klägers bzw. der Laborgemeinschaft ... nur gesagt, er solle "dagegen halten".
|
|
| |
|
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Karlsruhe ist auch örtlich zuständig. Es liegt keine kartellrechtliche Streitigkeit vor, die eine besondere Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim begründen könnte. Die Klage ist auf einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gestützt. So weit sie – lediglich hilfsweise – auf behauptete kartellrechtliche Verstöße gestützt wird, kommt es hierauf nicht an.
|
|
|
Die Klage ist auch begründet.
|
|
|
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 1 UWG dahin, dass dieser es unterlässt, Laboruntersuchungen unter den EBM-Sätzen anzubieten.
|
|
|
1. Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis.
|
|
|
a) Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger über die von ihm beeinflusste, von seiner Ehefrau als Geschäftsführerin geführte, unter seiner Anschrift tätige ... GmbH in ... die Laborgemeinschaft ... betreut. Diese Überzeugung beruht auf der vom Kläger vorgelegten Miet- und Dienstleistungsvereinbarung, Liefervertrag vom 25.8.1987.
|
|
|
b) In gleicher Weise betreut der Beklagte unstreitig über die von ihm als Geschäftsführer geführte, unter seiner Anschrift tätige ... GmbH die Laborgemeinschaft ... in ....
|
|
|
Zwar bieten nicht die Parteien selbst, sondern die von ihnen bzw. den von ihnen bestimmten Generalmanagementfirmen Laborleistungen zu den beanstandeten Preisen an. Der Beklagte ist jedoch als Störer passivlegitimiert, weil er als Geschäftsführer der Firma ... GmbH die Preisgestaltung maßgeblich beeinflusst hat. Der Beklagte hat als Geschäftsführer der unter seiner Anschrift tätigen ... GmbH maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der Preise, die diese GmbH im Rahmen ihrer Zusammenarbeit der Laborgemeinschaft ... in Rechnung stellt. Da die Laborgemeinschaft, wie der Beklagte selbst vorträgt, lediglich die ihr entstehenden Kosten an die ihr angeschlossenen niedergelassenen Ärzte weitergibt, hat der Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die Preisgestaltung der Laborgemeinschaft.
|
|
|
Dies wird auch darin deutlich, dass er, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt hat, im Hinblick auf die Preisgestaltung der Laborgemeinschaft ... "nur gesagt" hat, man solle "dagegen halten". Der Beklagte hat hierbei keinen Zweifel daran gelassen, dass diese Äußerung ausgereicht hatte, um die Preisgestaltung der Laborgemeinschaft ... so zu gestalten, dass die von der Laborgemeinschaft ... angebotenen Preise unterboten werden.
|
|
|
2. Die Preisgestaltung der Laborgemeinschaft ... ist wettbewerbswidrig.
|
|
|
a) Die Parteien sind als Ärzte dem ärztlichen Standesrecht unterworfen. Dieses verbietet in § 31 der BerufsO Baden-Württemberg, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Die Beauftragung mit der Durchführung von Laboruntersuchungen und deren Befundung stellt eine Zuweisung von Untersuchungsmaterial im Sinne dieser Vorschrift dar.
|
|
|
b) Dass niedergelassenen Ärzten, die selbst die EBM-Sätze abrechnen, und die darüber hinaus je Quartal eine Laborgrundgebühr (EBM 3450) erhalten – selbst wenn sie keine Laborleistungen veranlassen –, mit der ihre Leistungen im Zusammenhang mit Laboruntersuchungen vergütet werden, deutlich unter den EBM-Sätzen liegende Kosten berechnet werden, ihnen also eine nicht unerhebliche Differenz als Gewinn verbleibt, stellt einen Vorteil im Sinne von § 31 BerufsO dar.
|
|
|
c) Daran ändert nach Auffassung der Kammer auch nichts der Umstand, dass diese Kosten den niedergelassenen Ärzten von Laborgemeinschaften, deren Gesellschafter die niedergelassenen Ärzte selbst sind, und nicht unmittelbar vom Beklagten bzw. der von diesem geführten Gesellschaft in Rechnung gestellt werden. Es handelt sich hierbei nach Auffassung der Kammer um eine rechtliche Konstruktion, die die Fiktion des Grundsatzes der persönlichen ärztlichen Leistungserbringung aufrechterhalten soll, jedoch nicht darüber hinwegtäuschen kann, dass in Wirklichkeit die beauftragten Laboruntersuchungen nicht von dem niedergelassenen Arzt, sondern von dem Laborarzt durchgeführt werden, in gleicher Weise wie dies in anderen Branchen bei der Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen durch Subunternehmer geschieht.
|
|
|
d) Der Verstoß gegen § 31 BerufsO – gleichzeitig auch gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung – lässt das Handeln des Beklagten auch als unlauter i. S. von § 1 UWG erscheinen (BGH GRUR 1989, 758 – Gruppenprofil; OLG Karlsruhe WRP 92, 401, 403).
|
|
|
3. Dem Kläger ist es nicht verwehrt, unter Berufung auf diese Wettbewerbswidrigkeit Unterlassung zu begehren. So weit er selbst bei der von ihm bestimmten Preisgestaltung der Laborgemeinschaft ... Preise in Rechnung stellte, die unter den EBM-Sätzen liegen, hat er dargelegt, dass er hiermit lediglich dem Preisdruck des Beklagten zu begegnen versucht. Im Hinblick auf die Äußerung des Beklagten, dass er im Hinblick auf die Preise der Laborgemeinschaft ... die Devise ausgegeben habe, man solle "dagegen halten", erscheint dies auch plausibel und nachvollziehbar.
|
|
|
Dem Unterlassungsbegehren des Klägers war daher zu entsprechen.
|
|
|
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
|
|
| |
|
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Karlsruhe ist auch örtlich zuständig. Es liegt keine kartellrechtliche Streitigkeit vor, die eine besondere Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim begründen könnte. Die Klage ist auf einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gestützt. So weit sie – lediglich hilfsweise – auf behauptete kartellrechtliche Verstöße gestützt wird, kommt es hierauf nicht an.
|
|
|
Die Klage ist auch begründet.
|
|
|
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 1 UWG dahin, dass dieser es unterlässt, Laboruntersuchungen unter den EBM-Sätzen anzubieten.
|
|
|
1. Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis.
|
|
|
a) Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger über die von ihm beeinflusste, von seiner Ehefrau als Geschäftsführerin geführte, unter seiner Anschrift tätige ... GmbH in ... die Laborgemeinschaft ... betreut. Diese Überzeugung beruht auf der vom Kläger vorgelegten Miet- und Dienstleistungsvereinbarung, Liefervertrag vom 25.8.1987.
|
|
|
b) In gleicher Weise betreut der Beklagte unstreitig über die von ihm als Geschäftsführer geführte, unter seiner Anschrift tätige ... GmbH die Laborgemeinschaft ... in ....
|
|
|
Zwar bieten nicht die Parteien selbst, sondern die von ihnen bzw. den von ihnen bestimmten Generalmanagementfirmen Laborleistungen zu den beanstandeten Preisen an. Der Beklagte ist jedoch als Störer passivlegitimiert, weil er als Geschäftsführer der Firma ... GmbH die Preisgestaltung maßgeblich beeinflusst hat. Der Beklagte hat als Geschäftsführer der unter seiner Anschrift tätigen ... GmbH maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der Preise, die diese GmbH im Rahmen ihrer Zusammenarbeit der Laborgemeinschaft ... in Rechnung stellt. Da die Laborgemeinschaft, wie der Beklagte selbst vorträgt, lediglich die ihr entstehenden Kosten an die ihr angeschlossenen niedergelassenen Ärzte weitergibt, hat der Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die Preisgestaltung der Laborgemeinschaft.
|
|
|
Dies wird auch darin deutlich, dass er, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt hat, im Hinblick auf die Preisgestaltung der Laborgemeinschaft ... "nur gesagt" hat, man solle "dagegen halten". Der Beklagte hat hierbei keinen Zweifel daran gelassen, dass diese Äußerung ausgereicht hatte, um die Preisgestaltung der Laborgemeinschaft ... so zu gestalten, dass die von der Laborgemeinschaft ... angebotenen Preise unterboten werden.
|
|
|
2. Die Preisgestaltung der Laborgemeinschaft ... ist wettbewerbswidrig.
|
|
|
a) Die Parteien sind als Ärzte dem ärztlichen Standesrecht unterworfen. Dieses verbietet in § 31 der BerufsO Baden-Württemberg, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Die Beauftragung mit der Durchführung von Laboruntersuchungen und deren Befundung stellt eine Zuweisung von Untersuchungsmaterial im Sinne dieser Vorschrift dar.
|
|
|
b) Dass niedergelassenen Ärzten, die selbst die EBM-Sätze abrechnen, und die darüber hinaus je Quartal eine Laborgrundgebühr (EBM 3450) erhalten – selbst wenn sie keine Laborleistungen veranlassen –, mit der ihre Leistungen im Zusammenhang mit Laboruntersuchungen vergütet werden, deutlich unter den EBM-Sätzen liegende Kosten berechnet werden, ihnen also eine nicht unerhebliche Differenz als Gewinn verbleibt, stellt einen Vorteil im Sinne von § 31 BerufsO dar.
|
|
|
c) Daran ändert nach Auffassung der Kammer auch nichts der Umstand, dass diese Kosten den niedergelassenen Ärzten von Laborgemeinschaften, deren Gesellschafter die niedergelassenen Ärzte selbst sind, und nicht unmittelbar vom Beklagten bzw. der von diesem geführten Gesellschaft in Rechnung gestellt werden. Es handelt sich hierbei nach Auffassung der Kammer um eine rechtliche Konstruktion, die die Fiktion des Grundsatzes der persönlichen ärztlichen Leistungserbringung aufrechterhalten soll, jedoch nicht darüber hinwegtäuschen kann, dass in Wirklichkeit die beauftragten Laboruntersuchungen nicht von dem niedergelassenen Arzt, sondern von dem Laborarzt durchgeführt werden, in gleicher Weise wie dies in anderen Branchen bei der Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen durch Subunternehmer geschieht.
|
|
|
d) Der Verstoß gegen § 31 BerufsO – gleichzeitig auch gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung – lässt das Handeln des Beklagten auch als unlauter i. S. von § 1 UWG erscheinen (BGH GRUR 1989, 758 – Gruppenprofil; OLG Karlsruhe WRP 92, 401, 403).
|
|
|
3. Dem Kläger ist es nicht verwehrt, unter Berufung auf diese Wettbewerbswidrigkeit Unterlassung zu begehren. So weit er selbst bei der von ihm bestimmten Preisgestaltung der Laborgemeinschaft ... Preise in Rechnung stellte, die unter den EBM-Sätzen liegen, hat er dargelegt, dass er hiermit lediglich dem Preisdruck des Beklagten zu begegnen versucht. Im Hinblick auf die Äußerung des Beklagten, dass er im Hinblick auf die Preise der Laborgemeinschaft ... die Devise ausgegeben habe, man solle "dagegen halten", erscheint dies auch plausibel und nachvollziehbar.
|
|
|
Dem Unterlassungsbegehren des Klägers war daher zu entsprechen.
|
|
|
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
|
|