Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Insolvenzgläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Karlsruhe vom 11.02.2004 – 2 IN 630/03 – aufgehoben und das Insolvenzgericht angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut über das Akteneinsichtsgesuchen der Insolvenzgläubigerin zu entscheiden.
| |
|
Die unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde (§§ 4 InsO, 299 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG), ist – vorläufig – begründet. Das Insolvenzgericht hat der Beteiligten mit unzureichenden Erwägungen die in Form der Übersendung von Ablichtungen aus den Insolvenzakten erbetene Akteneinsicht versagt, denn es hat die grundsätzliche Verpflichtung der Geschäftsstelle zur Erteilung von Aktenauszügen verkannt.
|
|
|
1. Gemäß der im Insolvenzverfahren entsprechend Anwendung findenden (§ 4 InsO) Bestimmung des § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien die Akten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Insolvenzgläubiger werden mit der Eröffnung des Verfahrens kraft Gesetzes in das Verfahren einbezogen und sind somit als Parteien im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2004 – 2 W 113/03 –; Eickmann/Kirchhof, Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 4 Rn. 13). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht braucht von den Insolvenzgläubigerin im eröffneten Verfahren – anders als im Falle des § 299 Abs. 2 ZPO – deshalb nicht mehr geltend gemacht werden (OLG Celle, a.a.O.).
|
|
|
Der Anspruch geht grundsätzlich dahin, die
Akten
in den Diensträumen der aktenführenden Behörde
einzusehen
(Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 21. Auflage, § 299 Rn. 10; Münchener Kommentar/Prütting, ZPO, 2. Auflage, § 299 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage, § 299 Rn. 4 a; Musielak/Huber, ZPO, 3. Auflage, § 299 Rn. 2). Die "Parteien" haben daneben nach dem klaren Gesetzeswortlaut ein uneinschränkbares Recht darauf, dass ihnen auf Antrag durch die Geschäftsstelle
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilt
werden (Stein/Jonas-Leiphold, § 299 Rn. 15; Münchener Kommentar/Prütting, § 299 Rn. 12). Demgemäß hat die Geschäftsstelle die Unterlagen dem Antrag der Partei gemäß zu fertigen, wobei sie diese Tätigkeit von der vorherigen Zahlung eines Geldbetrages zur Deckung der Schreibauslagen abhängig machen kann (Münchener Kommentar/Prütting, § 299 Rn. 13).
|
|
|
2. Diesen gesetzlichen Obliegenheiten trägt die Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht ausreichend Rechnung. Zwar trifft es zu, dass die Einsichtnahme durch einen am Sitz des Insolvenzgerichts – wie hier – ansässigen Insolvenzgläubiger auch ohne weiteres ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts möglich ist, da die Ausübung der Akteneinsicht selbst im Anwaltsprozess durch beliebige Bevollmächtigte erfolgen kann (Stein/Jonas-Leiphold, § 299 Rn. 9 und 15; Münchener Kommentar/Prütting, § 299 Rn. 9). Das Gesetz entbindet jedoch, auch in Kenntnis der vom Amtsgericht angeführten Besonderheiten des Insolvenzverfahrens, die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nicht grundsätzlich seiner Pflicht, den antragsbefugten Verfahrensbeteiligten Ausfertigen etc. zu erteilen (§§ 4 InsO, 299 Abs. 1 ZPO). Dem OLG Celle (a.a.O., B.v. 19.01.2004 – 2 W 118/03 –; ebenso Münchener Kommentar/Ganter, Insolvenzordnung, 2001, § 4 Rn. 71) ist deshalb darin zuzustimmen, dass der deshalb auch in Insolvenzverfahren grundsätzlich bestehende Anspruch auf Erteilung von Kopien und Abschriften nur dann eingeschränkt werden kann, wenn durch das Gesuch die personellen und sächlichen Möglichkeiten des Insolvenzgerichts überfordert werden, wobei dies gegebenenfalls konkret darzulegen ist. Hieran fehlt es hier. Obliegt danach jedoch der Geschäftsstelle ohnehin die Anfertigung von Auszügen aus den Akten, dann besteht kein sachlicher Grund, den Verfahrensbeteiligten, der – wie hier – ein konkretes Ersuchen gegen Kostenerstattung stellt, auf die Einsichtnahme vor Ort zu verweisen.
|
|
|
Das Insolvenzgericht wird daher erneut über das Akteneinsichtsersuchen der Beteiligten zu befinden haben.
|
|