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1. Die Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ist zulässig. Nachdem die Beklagte Leistungsklage erhoben hat und die Parteien deswegen den ursprünglichen Feststellungsantrag der Kläger übereinstimmend für erledigt erklärt haben, liegen die Prozessvoraussetzungen für eine Zwischenfeststellungsklage vor. Zwischen den Parteien ist eine Hauptklage über den Mietzinsanspruch der Beklagten für Dezember 2003 anhängig. Innerhalb des Hauptanspruchs ist ein Rechtsverhältnis, nämlich der Fortbestand des Mietvertrages, zwischen den Parteien streitig. Das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses ist für die Hauptklage vorgreiflich, da der Fortbestand des Mietvertrages Voraussetzung für die Mietzinszahlungspflicht der Kläger ist. Zudem rühmt sich die Beklagte weiterer Mietzinsansprüche gegen die Kläger bis Ende 2004, was ebenfalls den Fortbestand des Mietvertrages zwischen den Parteien voraussetzt.
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2. Die Zwischenfeststellungsklage ist auch begründet. Der Beklagten stehen keine Ansprüche mehr gegen die Kläger aus dem Mietvertrag zu, da das Vertragsverhältnis beendet ist. Offen bleiben kann dabei, ob die fristlose Kündigung vom 23.10.2003 formgerecht erklärt wurde und die genannten Gründe für eine fristlose Kündigung ausgereicht hätten. Das Mietverhältnis ist nämlich aufgrund nachträglicher eingetretener Unmöglichkeit zur Gebrauchsüberlassung erloschen. Bei völliger Zerstörung der Mietsache, die unstreitig im vorliegenden Fall gegeben war, entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts anzuwenden sind und nicht von den Gewährleistungsregelungen der §§ 536 ff. BGB verdrängt werden (vgl. BGH WuM 1990, 546 ff; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, III. B Rn. 1192). Durch die Zerstörung des Gebäudes wurde der Beklagten die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache an die Kläger gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB unmöglich, sodass sie von ihrer Leistungspflicht frei wurde (§ 275 Abs. 1 BGB). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob jedermann zur Leistung außerstande war, was nach der Zerstörung des Gebäudes sogar der Fall war, da nach § 275 Abs. 1 BGB subjektive und objektive Unmöglichkeit gleich behandelt werden. Ebenso entfiel gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB der Anspruch der Beklagten auf den Mietzins, da die Kläger unstreitig an der Zerstörung des Gebäudes ebenfalls kein Verschulden traf. Ob in einer solchen Situation das Mietverhältnis automatisch erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, ist umstritten (vgl. Bub/Treier, a.a.O. m.w.N.). Das Gericht schließt sich der überwiegend vertretenen Auffassung an, dass das Mietverhältnis endet und es keiner gesonderten Kündigung bedarf (ebenso: Bub/Treier, a.a.O.; Münchener Kommentar BGB, 3. Aufl., vor §§ 537 bis 543 Rn. 6). Die Rechtsfolgen der §§ 275 Abs. 1 und 326 Abs. 1 Satz 1 BGB treten kraft Gesetzes ein (vgl. Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 275 Rn. 44 und § 326 Rn. 7), wobei allerdings die Vorschriften nur die jeweilige Leistungs- bzw. Gegenleistungspflicht betreffen. Wenn aber die Parteien von den wechselseitigen Hauptpflichten frei geworden sind und keine Nebenpflichten mehr zu erfüllen sind, erlischt das gesamte Schuldverhältnis (ebenso: Bamberger/Roth a.a.O., § 326 Rn. 7). Dann ist aber nicht einzusehen, weshalb beim Mietvertrag eine zusätzliche konstitutive Kündigungserklärung erforderlich sein soll. Die Gegenauffassung begründet im Übrigen ihre Meinung nicht, sondern stellt nur fest, dass dem Mieter oder beiden Mietvertragsparteien ein Kündigungsrecht nach § 542 BGB a.F. zusteht (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rn. 352; Erman, BGB, 10. Aufl. vor § 537 Rn. 10).
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