1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.251,83 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 01.06.2002 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Die zulässige Klage ist nur zu einem kleinen Teil begründet.
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1. Der Kläger kann im Ergebnis vom Beklagten keinen Bereicherungsausgleich für die von ihm geleisteten Arbeiten beanspruchen.
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Rechtsgrundlage wäre hier - wegen des allgemeinen Rechtsgedankens aus § 327 Satz 2 BGB a. F. - § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, wobei der Beklagte bei gegebenen Voraussetzungen wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu leisten hätte. Der Rechtsgrund für den zwischen den Parteien im November 1994 geschlossenen Vertrag, der als atypischer Werkvertrag einzuordnen ist, ist aufgrund des unstreitig wirksamen Rücktritts seitens des Beklagten weggefallen. Der Wertersatz für die geleistete Arbeit ist nach der üblichen Vergütung zu bemessen (vgl. BGHZ 82, 299; 37, 259). Die Bereicherung des Beklagten liegt insoweit darin, dass er für die durch die Arbeitsleistung des Klägers herbeigeführte Steigerung des objektiven Verkehrswerts des Gebäudes üblicherweise Entgelt an Dritte aufzuwenden hätte. Materialkosten sowie Gewinnanteile haben dabei allerdings außer Betracht zu bleiben. Denn vorliegend sollte das Material vom Beklagten bezahlt werden; Gewinn kann dem Kläger nicht zugesprochen werden, weil bezüglich des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags von der Äquivalenz der versprochenen Leistungen auszugehen ist.
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Der sich hieraus zunächst als Rechenposten ergebende Bereicherungsanspruch ist der Höhe nach durch den objektiven Wert der Gegenleistung des Beklagten, nämlich des Wohnrechts, begrenzt. Der Kläger kann nämlich nicht mehr verlangen, als er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages erlangt hätte. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in besonderer Weise das Bereicherungsrecht beherrscht (vgl. BGHZ 36, 232, 234 f.). Danach bemisst sich die maximal denkbare Vergütung des Klägers nach der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete bezogen auf die statistisch zu erwartende Dauer seiner Nutzung, ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses im November 1994.
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Abzugsfähig, d. h. zu saldieren (vgl. BGHZ 111, 308, 314) sind etwaige Baumängel bzw. die entsprechenden Mängelbeseitigungskosten. Nach Abzug dieser Beträge ergibt sich, was der Beklagte aufgrund der Arbeitsleistung des Klägers tatsächlich erspart hat, somit ggf. ein Überschuss des erlangten Vermögensvorteils über die Aufwendungen (Saldo; vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl., § 818 Rn. 2, 28, 48).
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Ein Anspruch des Klägers scheitert aber hier bereits an der Beweisfälligkeit des Klägers bezüglich einer Bereicherung des Beklagten, darüber hinaus würde ein unterstellter Bereicherungsanspruch im Wege der Saldierung aufgezehrt.
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a) Der Beklagte kann nur durch solche Arbeiten des Klägers bereichert sein, die dieser nicht schon zu Gunsten des Voreigentümers ausgeführt hat. Die Beweislast hierfür trägt der Kläger als Bereicherungsgläubiger. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass die vom Kläger unter Bezugnahme auf die Aufstellung des Bauingenieurs E. (K 2) abgerechneten Arbeiten erst nach Erteilung der Baugenehmigung, d. h. ab März 1995 geleistet wurden, ist nicht anzuerkennen. Es entspricht nicht überwiegender Lebenswahrscheinlichkeit, dass Bauarbeiten erst nach Erteilung der Baugenehmigung ausgeführt werden, zumal hier der Arbeitende bereits vorher in dem Gebäude wohnte. Selbst wenn man einen solchen Anscheinsbeweis annehmen wollte, wäre dieser vorliegend bereits dadurch erschüttert, dass der Kläger durch Schreiben vom 29.06.1994 gegenüber dem Voreigentümer behauptete, mit den Umbauarbeiten begonnen und schon damals ca. DM 20.000,00 an Material und ca. DM 40.000,00 an Arbeitsstunden investiert zu haben, wobei dieser Aufwand ggf. im Einzelnen nachgewiesen werden könne.
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Den ihm obliegenden Beweis hat der Kläger jedoch nicht geführt. Der Kläger hat den Zeugen W. dafür benannt, dass die abgerechneten Arbeiten erst nach Eigentumsübergang auf den Beklagten ausgeführt wurden. Weder der Zeuge W., noch die übrigen zu dieser Frage vernommenen Zeugen vermochten jedoch klare Aussagen über den Zeitpunkt der jeweiligen Arbeiten zu machen. Dies ist nicht weiter verwunderlich, nachdem es sich um Vorgänge handelt, die im Zeitpunkt der Vernehmung knapp zehn Jahre zurücklagen. Bestenfalls aus der Vernehmung des eher einfach strukturierten, jedoch glaubhaft wirkenden Zeugen B. könnte man entnehmen, dass der Kläger erst ab 1995 gearbeitet habe. Der Zeuge war sich jedoch nicht sicher und formulierte, er nehme an, es sei ca. 1995, 1996 gewesen.
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Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, in dieser Situation dem Kläger mit einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu helfen. Auch wenn es sicher nicht zutrifft, dass der Kläger alle oder auch nur einen Großteil der Arbeiten schon für den Voreigentümer ausgeführt hat, so hätte er doch Vollbeweis dafür erbringen müssen, dass und welche konkrete Arbeiten er für den Beklagten verrichtet hat. Die Aufstellung des Zeugen E. (K 2) ist insoweit nicht urkundenbeweislich zu verwerten, zumal sie auf Informationen des Klägers selbst zurückgeht.
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Das Gericht war schließlich auch nicht gehalten, den Kläger von Amts wegen als Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen. Ein Anfangsbeweis für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers war vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen sowie des zitierten Schreibens an den Voreigentümer aus dem Jahre 1994 nicht erbracht. Die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens, jeweils bezogen auf konkrete Tätigkeiten, war nicht wahrscheinlicher als die Richtigkeit des Bestreitens des Beklagten.
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b) Weiter scheitert der Nachweis einer Bereicherung des Beklagten durch den Kläger daran, dass letzterer nicht vermochte, die eigenen Arbeiten von denen des Zeugen S., der vom Beklagten unmittelbar bezahlt wurde, abzugrenzen. Zwar hat der Kläger behauptet, der Zeuge S. sei nur in unerheblichem Umfang und im Wesentlichen beschränkt auf die Elektroinstallation tätig gewesen. Der Zeuge S. hat allerdings glaubhaft ausgeführt, das Innenmauerwerk, die Brandschutzmauer sowie annähernd das gesamte Außenmauerwerk ab dem ersten Stock sowie den Boden im Obergeschoss der rechten Haushälfte zum großen Teil alleine ausgeführt zu haben; daneben habe er die Dachfläche im rechten Bauteil aufgebracht und beim Betonringgurt geholfen. Der Zeuge S., an dessen Ehrlichkeit auch deswegen kein Zweifel besteht, weil er über seine damaligen Alkoholprobleme authentisch berichtete, bezog sich dabei auf ein Bautagebuch, das er zeitnah zu den jeweiligen Arbeiten sehr detailliert erstellt hatte (B 7). Aus der Aussage sowie dem Bautagebuch ergibt sich, dass mehrere Positionen in der anspruchsbegründenden Aufstellung des Zeugen E. zumindest nicht allein vom Kläger ausgeführt worden sind. Dies trifft insbesondere für die dortigen Positionen 7, 9, 11, 13 sowie 15 zu. Vortrag, wie weit die Arbeitsleistung des Zeugen S. in den jeweiligen Positionen der Aufstellung des Zeugen E. reichte, hat der Kläger nicht gehalten. Die Aussagen der sonstigen Zeugen hierzu waren nicht ergiebig. So konnte der Zeuge W. lediglich bestätigen, dass der Kläger alleine auf der Baustelle gearbeitet habe, solange der Zeuge auf der Baustelle war, was jedoch unstreitig nicht regelmäßig der Fall war. Der Zeuge E. räumte ein, es könne natürlich sein, dass sich der Kläger noch eines Helfers bedient habe. Der Zeuge B. gab an, dass in seiner Gegenwart jeweils nur der Kläger und er zusammen gearbeitet hätten, wobei aber auch der Zeuge B. unstreitig nur sporadisch anwesend war.
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Zusammenfassend hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger den Beklagten jedenfalls in einem Maße bereichert hat, dass die Höhe der Bereicherung geschätzt werden könnte (vgl. Zöller, ZPO, 25 Aufl., § 287 Rn. 2 m. w. N.). Die Schätzung würde „völlig in der Luft hängen“ (vgl. BGHZ 91, 243, 256), denn bei keiner der in der Anlage K 2 aufgeführten Positionen ist klar erwiesen, dass sie erstens vom Kläger und zweitens für den Beklagten erbracht wurde.
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2. Gleichwohl unterstellt, der Kläger selbst hätte Leistungen im Wert von EUR 55.736,72 für den Beklagten erbracht, wobei sich dieser Wert nach der eigenen Neuberechnung des Klägers mit Schriftsatz vom 27.08.2004 ergibt und weiterhin unterstellt ist, dass die der Aufstellung des Zeugen E. zugrunde liegenden Massen, die vom Kläger selbst erhoben worden waren, ebenso zutreffen wie die vom Zeugen E. angenommenen (und vom Beklagten bestrittenen) Einheitspreise, so stünde dem Kläger im Ergebnis trotzdem kein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zu.
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a) Zunächst wäre der Betrag zu begrenzen auf DM 72.000,00, entsprechend EUR 36.813,02. Dies ist die bereits erwähnte Obergrenze, die sich daraus ergibt, dass der Kläger nach Kündigung des Vertrages nicht besser stehen darf, als wenn er bis zu seinem statistischen Lebensende in dem Haus gewohnt hätte.
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Seiner Berechnung zugrunde gelegt hat das Gericht - wiederum zugunsten des Klägers - die vom Kläger selbst in der Klage und auch in späteren Schriftsätzen angenommenen Nutzwerte von monatlich DM 300,00 für die Zeit bis Dezember 1998 bzw. DM 600,00 ab Januar 1999. Da der Kläger den ihm bis zu seinem Auszug zustehenden Anspruch sozusagen „abgewohnt“ hat, ist der Betrag von DM 600,00 auf 120 Monate ab Auszug bis Ende der statistischen Lebenserwartung des im Jahre 1930 geborenen Klägers zu beziehen.
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Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er durch die Fixierung des monatlichen Nutzungswertes bei DM 600,00 die Folgen dafür trägt, dass er nach der Kündigung durch den Beklagten den Nutzungswert durch weitere Renovierung nicht weiter steigern konnte. Dies benachteiligt den Kläger jedoch nicht, weil dieser bei einer Weiternutzung des Gebäudes auch weiter an der Sanierung hätte arbeiten müssen. Tatsächlich hat das Gericht sogar erhebliche Zweifel an dem angenommenen Nutzungswert: Folgt man dem Zeugen Eh., der glaubhaft, wenn auch etwas pauschal und unter wiederholtem Rückgriff auf die inhaltsleere Formulierung, die „Struktur des Baus“ habe nicht „gestimmt“, das gesamte Anwesen gleich als „Bauruine“ bezeichnete, so hätte der Nutzungswert auch nach Auszug des Klägers bei Null gelegen. Außerdem wäre die Obergrenze des Bereicherungsanspruches zu kapitalisieren, weil der Kläger mit einem Mal erhielte, was er sonst nur über die Jahre im Wege der Nutzung erhalten hätte.
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In diesem Zusammenhang weist das Gericht noch darauf hin, dass die Obergrenze vorrangig vor einer etwaigen Saldierung des Bereicherungsanspruches zu berücksichtigen ist, weil selbst bei mangelfreier Werkleistung der Kläger nicht besser dastehen dürfte als bei Durchführung des Vertrages.
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b) Im Rahmen der Saldierung ist der Bereicherungsanspruch des Klägers um die Kosten für die Beseitigung von Mängeln zu vermindern. Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme sowie im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis davon überzeugt, dass die Mängel, die vom Kläger zu verantworten sind, mit insgesamt EUR 27.500,00 zu Buche schlagen. Die Beweislast für Mängelfreiheit trug insoweit der Kläger als Bereicherungsgläubiger; dieser Beweislast ist er im genannten Umfang nicht nachgekommen. Dabei konnte die rechte und linke Doppelhaushälfte gemeinsam betrachtet werden, weil es sich insgesamt um das Eigentum des Beklagten handelt, an dem der Kläger insgesamt gearbeitet hat. Mehrarbeit an der einen Haushälfte musste sich somit spiegelbildlich als Minderarbeit an der anderen auswirken, was nicht zu Lasten oder zu Gunsten des Klägers gehen kann.
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Im Einzelnen ergab die Beweisaufnahme Folgendes: Ohne Einverständnis des Beklagten hat der Kläger mit dem Statiker sowie dem Zeugen W. abgesprochen, dass die Decke über dem Pavillon statt, wie im Statikerplan vorgesehen, als Beton- vielmehr als Holzbalkenkonstruktion ausgeführt würde, wie es dann auch geschehen ist. Dies hat der Zeuge W. erläutert, der selbst davon ausging, es aber nicht aus eigenem Wissen bestätigen konnte, dass der Kläger diese Absprache im Einverständnis mit dem Beklagten getroffen hatte. Der Zeuge Be. erklärte insoweit, dass der Statikerplan, der eine Betondecke vorsehe und im Rahmen der mündlichen Verhandlung allseits in Augenschein genommen wurde, der maßgebliche Bauplan sei. Die Abweichung vom Bauplan und den darin verkörperten Wünschen des Auftraggebers begründet nach dem subjektiven Fehlerbegriff des § 635 BGB a.F. einen Werkmangel, ohne dass es auf einen Verstoß gegen Regeln der Technik ankäme (vgl. BGH BauR 2004, 1941). Daneben hat die Beweisaufnahme ergeben, dass durch die Holzdecke zwei zusätzliche Stützen notwendig wurden, die nunmehr, wie sich bei Inaugenscheinnahme von Fotos ergab, in der Mitte des Raumes stehen und diesen in seiner Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen. Der Werkmangel hat nach Aussage des insoweit sachverständigen Zeugen (Architekten) Be. Mängelbeseitigungskosten von ca. EUR 20.000,00 ausgelöst.
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Derselbe Zeuge hat auch glaubhaft, detailliert und ohne „Belastungstendenz“, vielmehr im Rahmen des Möglichen zurückhaltend ausgeführt, dass das Mauerwerk, wie es aus den vorgelegten und in Augenschein genommenen Fotos hervorgeht, vom Kläger fehlerhaft ausgeführt wurde. Die vom Zeugen mit 5.000,00 bis 6.000,00 EUR angegebenen Mängelbeseitigungskosten bzw. Mehraufwand schätzt das Gericht auf EUR 5.500,00.
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Der Kläger hat ferner, wie sich in der Beweisaufnahme bestätigte, die unstreitig von ihm ausgeführte Rohbautreppe mit Stufenmaßdifferenzen von bis zu 2½ cm ausgeführt, was nach der Schätzung des Gerichts einen Mehraufwand von EUR 1.000,00 bedeutet hat. Der Ausgleich der Maßdifferenzen ist insoweit vom Zeugen S. ausgeführt worden.
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Schließlich hat der Kläger beim Einbau der Fenster sowie der Holzsimse fehlerhaft gearbeitet, was wiederum nach Schätzung des Gerichts mit einem Mehraufwand von EUR 1.000,00 einherging.
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Daneben sind Mängelbeseitigungskosten für die fehlerhafte Abdichtung der Decke über dem Pavillon nicht anzuerkennen, weil diese in den Kosten bereits enthalten sind, die für den Austausch der Holzbalken- durch eine Betondecke anfallen würden.
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c) Von dem verbleibenden Betrag ist der vom Kläger selbst angenommene Nutzungswert von monatlich 300,00 bzw. 600,00 DM, somit gesamt EUR 15.031,98, abzuziehen, so dass sich bereits ein negativer „Bereicherungsanspruch“ ergäbe. Auf die vom Beklagten geltend gemachte Eventualaufrechnung kommt es insoweit nicht an.
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3. Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz wegen der „Entsorgung“ der Holzblumentröge in Höhe von EUR 350,00.
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Er hat vorgebracht, er habe die Blumentröge ausgeliehen. Demgegenüber gab der Zeuge W. an, er habe sie dem Kläger in Kommission gegeben. In beiden Fällen war der Kläger berechtigter Besitzer. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist ihm daher der Haftungsschaden zu ersetzen, d. h. das was er dem Eigentümer, dem Zeugen W., wegen Unmöglichkeit der Rückgabe zu ersetzen verpflichtet ist (vgl. BGHZ 116, 22, 24). Dass der Kläger dem Zeugen W. den Preis der Tröge ersetzen musste, hat der Beklagte nicht in Zweifel gezogen.
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Die Voraussetzungen eines Notstandsrechts nach § 904 BGB sind vom Beklagten nicht hinreichend vorgetragen. Insbesondere war die Vernichtung der - laut glaubhafter Aussage des Zeugen W. sicher noch brauchbaren - Tröge nicht objektiv notwendig zur Abwendung der Gefahr, das Anwesen nicht vermieten/veräußern zu können. Ein eventueller Irrtum des Beklagten über die Voraussetzungen des § 904 BGB war jedenfalls fahrlässig, so dass der Beklagte aus § 823 BGB haftet (vgl. Palandt, a.a.O., § 904 Rn. 6).
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Auszugehen ist von einem unstreitigen Neupreis der Tröge von EUR 402,90. Auch wenn der Schaden hier nur durch die Herstellung neuer Tröge beseitigt werden kann, hat sich der Kläger doch einen Abzug Neu für Alt anrechnen zu lassen (vgl. BGH NJW 1959, 1078). Das Gericht hat danach den entstandenen Schaden auf EUR 350,00 geschätzt.
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4. Darüber hinaus hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch in Höhe von 4.190,59 EUR Auslagenersatz für Baumaterial.
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Unstreitig haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte das vom Kläger zu verbauende Material bezahlen sollte, was auch über lange Zeit so gehandhabt wurde. Ebenfalls unstreitig ist der hier geltend gemachte Betrag vom Beklagten nicht bezahlt worden. Dieser wendet lediglich ein, die Materialien seien im Wesentlichen im Pavillon verbaut worden, welcher unter gravierendsten Mängeln leide. Ferner sei in der Rechnung ein Garagentor enthalten, das wegen nachträglicher Nivellierung des Bodens wieder habe entfernt werden müssen. Diese Einwendungen sind nicht rechtserheblich. Der Beklagte hat nicht behauptet, schon der Kauf der Materialien durch den Kläger stelle eine Pflichtverletzung dar. Vielmehr bezieht er sich darauf, dass der Kläger im Rahmen der Bauausführung fehlerhaft gearbeitet habe. Dies löst vorliegend die werkvertragliche Mängelhaftung aus, die im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Saldierung oben bereits Berücksichtigung gefunden hat. Eine „Doppelverwertung“ der mangelhaften Arbeit des Klägers dergestalt, dass dieser entgegen der Vereinbarung der Parteien auch das Material bezahlen müsste, kommt nicht in Betracht. Der Kläger müsste in diesem Fall für die von ihm verursachten Werkmängel zweifach bezahlen.
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Die Geltendmachung des Anspruches ist auch nicht durch Verjährung ausgeschlossen. Entgegen der zwischenzeitlich geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts greift die kurze Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger hat hier nicht als Bauunternehmer oder als gewerbetreibender Blumenhändler gehandelt, sondern als Privatmann aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Seine Tätigkeit aufgrund dieser Vereinbarung geschah nicht in Ausübung eines Gewerbebetriebs. Ein Gewerbebetrieb ist der auf die Erzielung von dauernden Einnahmen gerichtete berufsmäßige Geschäftsbetrieb (BGHZ 57, 199). Der Begriff selbst taucht im Rahmen von § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. nur bezüglich der Schuldnerseite auf. Dies ändert aber nichts daran, dass auch Handwerker im Sinne dieser Vorschrift zunächst einmal Gewerbetreibende sein müssen. Wer aber lediglich handwerklich tätig ist, ohne dies als gewerbetreibender Handwerker zu tun, darf der kurzen Verjährung nicht unterworfen werden. Es gilt daher die Regelverjährungsfrist (nicht etwa diejenige nach § 196 Abs. 2 BGB a. F.), die noch nicht abgelaufen war, als der Kläger den Anspruch gerichtlich geltend machte.
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5. Tatsächlich steht dem Kläger aber nur ein geringerer Betrag zu, weil im Übrigen die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung eingreift. Der Beklagte hat mehrere Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt, ohne die Reihenfolge der Aufrechnung festzulegen. Es ist daher auf die §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB zurückzugreifen (BGHZ 149, 120, 124). Dabei ergibt sich hier keine zwingende Reihenfolge, weil der Beklagte nicht vorträgt, dass der Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren des Landgerichts Stuttgart tituliert wäre, in welchem Fall er als sicherere Forderung zuletzt zu berücksichtigen wäre. Die Frage kann letztlich dahinstehen, da die Hilfsaufrechnungen des Beklagten, soweit sie berechtigt sind, im vorliegenden Rechtsstreit vollständig erschöpft werden.
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a) Unstreitig steht dem Beklagten aus dem genannten Verfahren (Räumungsrechtsstreit) beim Landgericht Stuttgart ein Kostenerstattungsanspruch von DM 1.030,00 einschließlich ausgerechneter Zinsen bis 22.08.2003 zu. Dies entspricht EUR 526,63.
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b) Darüber hinaus kann der Beklagte den Ersatz von Kosten in Höhe von DM 1.490,60, entsprechend EUR 762,13 aus positiver Vertragsverletzung bzw. Eigentumsverletzung beanspruchen, die ihm durch die Entsorgung von Gerümpel entstanden sind, das der Kläger bei seinem Auszug zurückgelassen hat.
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Zwar hat der Kläger behauptet, die aus den Fotos der Anlage B 16 ersichtlichen Gegenstände seien zum einen noch verwendbare Baumaterialien, zum anderen Mobiliar, welches dem Kläger nicht gehört habe. Er habe letzteres sowie Gerümpel noch vom Voreigentümer übernommen. Mit dieser Behauptung harmoniert der Vortrag schlecht, der Kläger habe für den Voreigentümer eine Entrümpelung des Gebäudes durchgeführt, für die Kosten von immerhin DM 40.000,00 für den Zeitaufwand des Klägers angefallen seien. Insbesondere aber spricht nichts dafür, dass es sich bei den Gegenständen in der Schuttmulde nicht um Eigentum des Klägers gehandelt hätte. Die Behauptung des Klägers, die Gegenstände seien mit dem Erwerb des Gebäudes durch den Beklagten auf letzteren übergegangen, steht ebenso unsubstantiiert im Raum, wie sie rechtlich schwer nachvollziehbar ist. Nachdem der Kläger zuvor jahrelang allein in dem Gebäude gewohnt und gearbeitet hat, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihm die Gegenstände gehörten. Entgegen der Auffassung des Beklagten greift allerdings § 1006 BGB nicht, da die dortige Vermutung nur zu Gunsten des Besitzers gilt.
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c) Der Beklagte hat ferner vorsorglich die Aufrechnung erklärt mit Schadensersatzansprüchen wegen der Mehrvergütung an den Stuckateur, den Zeugen T. Diese Forderung ist jedoch bereits z. T. verbraucht durch die Berücksichtigung im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Saldierung. Soweit Mehrkosten des Zeugen T. wegen einer unnützen Anreise zur Baustelle in Höhe von DM 800,00 geltend gemacht werden, ist dieser Vortrag bestritten und nach Verzicht des Beklagten auf den Zeugen nicht unter Beweis gestellt.
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d) Auch mit dem angeblichen Zinsschaden wegen verzögerter Bauarbeiten kann der Beklagte nicht erfolgreich die Eventualaufrechnung erklären.
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Der Beklagte hat insoweit vorgebracht, zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, das Haus müsse zum Juli 1997 oder bis Ende 1997 fertig gestellt sein. Der Zinsaufwand habe sich in den Jahren 1995-2001 auf fast DM 250.000,00 belaufen. Das Haus habe erst - insoweit unstreitig - im November 2000 verkauft werden können. Der Beklagte ist der Meinung, die aufgelaufenen Zinsen von Juli 1997 bis Mitte 2000 könnten gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, denn das Bauvorhaben sei unstreitig voll finanziert gewesen.
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Dieser Auffassung tritt das Gericht nicht bei. Zwar dürfte sich nach der Aussage des Zeugen S. bestätigt haben, dass die Parteien einen Fertigstellungstermin bis Mitte 1997 handschriftlich vereinbart haben. Allerdings wurde dieser Termin nach Aussage des Zeugen wohl auf Ende 1997 verschoben. Die Unsicherheiten, die bezüglich einer Vereinbarung eines Fertigstellungstermins auch nach der Aussage des Zeugen verbleiben, können dahinstehen. Zwar war die rechte Doppelhaushälfte, auf die sich die Fertigstellungsvereinbarung beziehen sollte, unstreitig Ende 1997 nicht fertig; streitig sind aber die Gründe hierfür. Dabei hat der Zeuge W. bestätigt, was der Kläger unbestritten vorgetragen hatte, nämlich dass der Beklagte selbst dem Zimmermann W. in Abweichung von der ursprünglichen Planung den Auftrag erteilt hat, das Dach über das gesamte Haus in einem Zug zu erstellen. Dies erforderte dann nach dem unbestrittenen und nachvollziehbaren Vortrag des Klägers, dass auch die linke Haushälfte in gewissem Umfang saniert würde, bevor das Dach aufgebracht werden konnte. Schon dies musste eine Verzögerung bedeuten, deren Anteil an der Gesamtverzögerung des Bauablaufs vom Gericht nicht geschätzt werden kann; insoweit fehlt auch jeglicher Vortrag des Beklagten. Damit aber geht keinesfalls der gesamte Zinsschaden auf ein Verhalten des Klägers zurück. Auf die Verschuldensfrage im Übrigen kommt es danach nicht mehr an. Mangels konkreter Anhaltspunkte kann das Gericht den Zinsschaden somit nicht schätzen. Anknüpfungspunkte fehlen im Übrigen auch bezüglich des Betrages, aus dem die Sollzinsen angefallen sind, sowie zum Ende des Zinszeitraumes. Insoweit hat der Kläger ursprünglich Zinsen bis 2001 in seine Rechnung eingestellt, während er im letzten Schriftsatz vom 09.11.2004 nur noch von „Mitte 2000“ spricht. Mindestens insoweit wären konkrete Angaben des Beklagten nötig gewesen; das Gericht hätte dann den Verzugsschaden abstrakt berechnen können (BGH WM 1974, 128; MDR 1984, 298). Weiterhin hätte der Beklagte Finanzierungskosten nur bis zum Betrag der entgangenen hypothetischen Nettomiete nach vollständiger Renovierung ersetzt verlangen können (vgl. BGH NJW-RR 1990, 981). Auch hierzu fehlt Vortrag.
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Schließlich sei darauf hingewiesen, dass an ein erhebliches Mitverschulden schon deswegen zu denken ist, weil der Beklagte das unabsehbare Risiko einer Vollfinanzierung dieses fast absurd zu nennenden Projektes in einer relativen Hochzinsphase eingegangen ist. Nach der Gestaltung des Vertrages vom November 1994 hatte das „unternehmerische“ Risiko eindeutig der Beklagte zu tragen.
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Unstreitig befindet sich der Beklagte seit 01.06.2002 in Zahlungsverzug. Allerdings ist auf die klägerische Forderung noch der alte Zinssatz von 4 % anwendbar, weil die Forderung am 01.05.2000 bereits fällig war, Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB.
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Bei einer tatsächlichen Erfolgsquote des Klägers von 3 % beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für beide Parteien aus § 709 ZPO.
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Die zulässige Klage ist nur zu einem kleinen Teil begründet.
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1. Der Kläger kann im Ergebnis vom Beklagten keinen Bereicherungsausgleich für die von ihm geleisteten Arbeiten beanspruchen.
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Rechtsgrundlage wäre hier - wegen des allgemeinen Rechtsgedankens aus § 327 Satz 2 BGB a. F. - § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, wobei der Beklagte bei gegebenen Voraussetzungen wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu leisten hätte. Der Rechtsgrund für den zwischen den Parteien im November 1994 geschlossenen Vertrag, der als atypischer Werkvertrag einzuordnen ist, ist aufgrund des unstreitig wirksamen Rücktritts seitens des Beklagten weggefallen. Der Wertersatz für die geleistete Arbeit ist nach der üblichen Vergütung zu bemessen (vgl. BGHZ 82, 299; 37, 259). Die Bereicherung des Beklagten liegt insoweit darin, dass er für die durch die Arbeitsleistung des Klägers herbeigeführte Steigerung des objektiven Verkehrswerts des Gebäudes üblicherweise Entgelt an Dritte aufzuwenden hätte. Materialkosten sowie Gewinnanteile haben dabei allerdings außer Betracht zu bleiben. Denn vorliegend sollte das Material vom Beklagten bezahlt werden; Gewinn kann dem Kläger nicht zugesprochen werden, weil bezüglich des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags von der Äquivalenz der versprochenen Leistungen auszugehen ist.
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Der sich hieraus zunächst als Rechenposten ergebende Bereicherungsanspruch ist der Höhe nach durch den objektiven Wert der Gegenleistung des Beklagten, nämlich des Wohnrechts, begrenzt. Der Kläger kann nämlich nicht mehr verlangen, als er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages erlangt hätte. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in besonderer Weise das Bereicherungsrecht beherrscht (vgl. BGHZ 36, 232, 234 f.). Danach bemisst sich die maximal denkbare Vergütung des Klägers nach der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete bezogen auf die statistisch zu erwartende Dauer seiner Nutzung, ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses im November 1994.
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Abzugsfähig, d. h. zu saldieren (vgl. BGHZ 111, 308, 314) sind etwaige Baumängel bzw. die entsprechenden Mängelbeseitigungskosten. Nach Abzug dieser Beträge ergibt sich, was der Beklagte aufgrund der Arbeitsleistung des Klägers tatsächlich erspart hat, somit ggf. ein Überschuss des erlangten Vermögensvorteils über die Aufwendungen (Saldo; vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl., § 818 Rn. 2, 28, 48).
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Ein Anspruch des Klägers scheitert aber hier bereits an der Beweisfälligkeit des Klägers bezüglich einer Bereicherung des Beklagten, darüber hinaus würde ein unterstellter Bereicherungsanspruch im Wege der Saldierung aufgezehrt.
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a) Der Beklagte kann nur durch solche Arbeiten des Klägers bereichert sein, die dieser nicht schon zu Gunsten des Voreigentümers ausgeführt hat. Die Beweislast hierfür trägt der Kläger als Bereicherungsgläubiger. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass die vom Kläger unter Bezugnahme auf die Aufstellung des Bauingenieurs E. (K 2) abgerechneten Arbeiten erst nach Erteilung der Baugenehmigung, d. h. ab März 1995 geleistet wurden, ist nicht anzuerkennen. Es entspricht nicht überwiegender Lebenswahrscheinlichkeit, dass Bauarbeiten erst nach Erteilung der Baugenehmigung ausgeführt werden, zumal hier der Arbeitende bereits vorher in dem Gebäude wohnte. Selbst wenn man einen solchen Anscheinsbeweis annehmen wollte, wäre dieser vorliegend bereits dadurch erschüttert, dass der Kläger durch Schreiben vom 29.06.1994 gegenüber dem Voreigentümer behauptete, mit den Umbauarbeiten begonnen und schon damals ca. DM 20.000,00 an Material und ca. DM 40.000,00 an Arbeitsstunden investiert zu haben, wobei dieser Aufwand ggf. im Einzelnen nachgewiesen werden könne.
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Den ihm obliegenden Beweis hat der Kläger jedoch nicht geführt. Der Kläger hat den Zeugen W. dafür benannt, dass die abgerechneten Arbeiten erst nach Eigentumsübergang auf den Beklagten ausgeführt wurden. Weder der Zeuge W., noch die übrigen zu dieser Frage vernommenen Zeugen vermochten jedoch klare Aussagen über den Zeitpunkt der jeweiligen Arbeiten zu machen. Dies ist nicht weiter verwunderlich, nachdem es sich um Vorgänge handelt, die im Zeitpunkt der Vernehmung knapp zehn Jahre zurücklagen. Bestenfalls aus der Vernehmung des eher einfach strukturierten, jedoch glaubhaft wirkenden Zeugen B. könnte man entnehmen, dass der Kläger erst ab 1995 gearbeitet habe. Der Zeuge war sich jedoch nicht sicher und formulierte, er nehme an, es sei ca. 1995, 1996 gewesen.
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Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, in dieser Situation dem Kläger mit einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu helfen. Auch wenn es sicher nicht zutrifft, dass der Kläger alle oder auch nur einen Großteil der Arbeiten schon für den Voreigentümer ausgeführt hat, so hätte er doch Vollbeweis dafür erbringen müssen, dass und welche konkrete Arbeiten er für den Beklagten verrichtet hat. Die Aufstellung des Zeugen E. (K 2) ist insoweit nicht urkundenbeweislich zu verwerten, zumal sie auf Informationen des Klägers selbst zurückgeht.
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Das Gericht war schließlich auch nicht gehalten, den Kläger von Amts wegen als Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen. Ein Anfangsbeweis für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers war vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen sowie des zitierten Schreibens an den Voreigentümer aus dem Jahre 1994 nicht erbracht. Die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens, jeweils bezogen auf konkrete Tätigkeiten, war nicht wahrscheinlicher als die Richtigkeit des Bestreitens des Beklagten.
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b) Weiter scheitert der Nachweis einer Bereicherung des Beklagten durch den Kläger daran, dass letzterer nicht vermochte, die eigenen Arbeiten von denen des Zeugen S., der vom Beklagten unmittelbar bezahlt wurde, abzugrenzen. Zwar hat der Kläger behauptet, der Zeuge S. sei nur in unerheblichem Umfang und im Wesentlichen beschränkt auf die Elektroinstallation tätig gewesen. Der Zeuge S. hat allerdings glaubhaft ausgeführt, das Innenmauerwerk, die Brandschutzmauer sowie annähernd das gesamte Außenmauerwerk ab dem ersten Stock sowie den Boden im Obergeschoss der rechten Haushälfte zum großen Teil alleine ausgeführt zu haben; daneben habe er die Dachfläche im rechten Bauteil aufgebracht und beim Betonringgurt geholfen. Der Zeuge S., an dessen Ehrlichkeit auch deswegen kein Zweifel besteht, weil er über seine damaligen Alkoholprobleme authentisch berichtete, bezog sich dabei auf ein Bautagebuch, das er zeitnah zu den jeweiligen Arbeiten sehr detailliert erstellt hatte (B 7). Aus der Aussage sowie dem Bautagebuch ergibt sich, dass mehrere Positionen in der anspruchsbegründenden Aufstellung des Zeugen E. zumindest nicht allein vom Kläger ausgeführt worden sind. Dies trifft insbesondere für die dortigen Positionen 7, 9, 11, 13 sowie 15 zu. Vortrag, wie weit die Arbeitsleistung des Zeugen S. in den jeweiligen Positionen der Aufstellung des Zeugen E. reichte, hat der Kläger nicht gehalten. Die Aussagen der sonstigen Zeugen hierzu waren nicht ergiebig. So konnte der Zeuge W. lediglich bestätigen, dass der Kläger alleine auf der Baustelle gearbeitet habe, solange der Zeuge auf der Baustelle war, was jedoch unstreitig nicht regelmäßig der Fall war. Der Zeuge E. räumte ein, es könne natürlich sein, dass sich der Kläger noch eines Helfers bedient habe. Der Zeuge B. gab an, dass in seiner Gegenwart jeweils nur der Kläger und er zusammen gearbeitet hätten, wobei aber auch der Zeuge B. unstreitig nur sporadisch anwesend war.
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Zusammenfassend hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger den Beklagten jedenfalls in einem Maße bereichert hat, dass die Höhe der Bereicherung geschätzt werden könnte (vgl. Zöller, ZPO, 25 Aufl., § 287 Rn. 2 m. w. N.). Die Schätzung würde „völlig in der Luft hängen“ (vgl. BGHZ 91, 243, 256), denn bei keiner der in der Anlage K 2 aufgeführten Positionen ist klar erwiesen, dass sie erstens vom Kläger und zweitens für den Beklagten erbracht wurde.
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2. Gleichwohl unterstellt, der Kläger selbst hätte Leistungen im Wert von EUR 55.736,72 für den Beklagten erbracht, wobei sich dieser Wert nach der eigenen Neuberechnung des Klägers mit Schriftsatz vom 27.08.2004 ergibt und weiterhin unterstellt ist, dass die der Aufstellung des Zeugen E. zugrunde liegenden Massen, die vom Kläger selbst erhoben worden waren, ebenso zutreffen wie die vom Zeugen E. angenommenen (und vom Beklagten bestrittenen) Einheitspreise, so stünde dem Kläger im Ergebnis trotzdem kein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zu.
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a) Zunächst wäre der Betrag zu begrenzen auf DM 72.000,00, entsprechend EUR 36.813,02. Dies ist die bereits erwähnte Obergrenze, die sich daraus ergibt, dass der Kläger nach Kündigung des Vertrages nicht besser stehen darf, als wenn er bis zu seinem statistischen Lebensende in dem Haus gewohnt hätte.
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Seiner Berechnung zugrunde gelegt hat das Gericht - wiederum zugunsten des Klägers - die vom Kläger selbst in der Klage und auch in späteren Schriftsätzen angenommenen Nutzwerte von monatlich DM 300,00 für die Zeit bis Dezember 1998 bzw. DM 600,00 ab Januar 1999. Da der Kläger den ihm bis zu seinem Auszug zustehenden Anspruch sozusagen „abgewohnt“ hat, ist der Betrag von DM 600,00 auf 120 Monate ab Auszug bis Ende der statistischen Lebenserwartung des im Jahre 1930 geborenen Klägers zu beziehen.
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Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er durch die Fixierung des monatlichen Nutzungswertes bei DM 600,00 die Folgen dafür trägt, dass er nach der Kündigung durch den Beklagten den Nutzungswert durch weitere Renovierung nicht weiter steigern konnte. Dies benachteiligt den Kläger jedoch nicht, weil dieser bei einer Weiternutzung des Gebäudes auch weiter an der Sanierung hätte arbeiten müssen. Tatsächlich hat das Gericht sogar erhebliche Zweifel an dem angenommenen Nutzungswert: Folgt man dem Zeugen Eh., der glaubhaft, wenn auch etwas pauschal und unter wiederholtem Rückgriff auf die inhaltsleere Formulierung, die „Struktur des Baus“ habe nicht „gestimmt“, das gesamte Anwesen gleich als „Bauruine“ bezeichnete, so hätte der Nutzungswert auch nach Auszug des Klägers bei Null gelegen. Außerdem wäre die Obergrenze des Bereicherungsanspruches zu kapitalisieren, weil der Kläger mit einem Mal erhielte, was er sonst nur über die Jahre im Wege der Nutzung erhalten hätte.
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In diesem Zusammenhang weist das Gericht noch darauf hin, dass die Obergrenze vorrangig vor einer etwaigen Saldierung des Bereicherungsanspruches zu berücksichtigen ist, weil selbst bei mangelfreier Werkleistung der Kläger nicht besser dastehen dürfte als bei Durchführung des Vertrages.
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b) Im Rahmen der Saldierung ist der Bereicherungsanspruch des Klägers um die Kosten für die Beseitigung von Mängeln zu vermindern. Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme sowie im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis davon überzeugt, dass die Mängel, die vom Kläger zu verantworten sind, mit insgesamt EUR 27.500,00 zu Buche schlagen. Die Beweislast für Mängelfreiheit trug insoweit der Kläger als Bereicherungsgläubiger; dieser Beweislast ist er im genannten Umfang nicht nachgekommen. Dabei konnte die rechte und linke Doppelhaushälfte gemeinsam betrachtet werden, weil es sich insgesamt um das Eigentum des Beklagten handelt, an dem der Kläger insgesamt gearbeitet hat. Mehrarbeit an der einen Haushälfte musste sich somit spiegelbildlich als Minderarbeit an der anderen auswirken, was nicht zu Lasten oder zu Gunsten des Klägers gehen kann.
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Im Einzelnen ergab die Beweisaufnahme Folgendes: Ohne Einverständnis des Beklagten hat der Kläger mit dem Statiker sowie dem Zeugen W. abgesprochen, dass die Decke über dem Pavillon statt, wie im Statikerplan vorgesehen, als Beton- vielmehr als Holzbalkenkonstruktion ausgeführt würde, wie es dann auch geschehen ist. Dies hat der Zeuge W. erläutert, der selbst davon ausging, es aber nicht aus eigenem Wissen bestätigen konnte, dass der Kläger diese Absprache im Einverständnis mit dem Beklagten getroffen hatte. Der Zeuge Be. erklärte insoweit, dass der Statikerplan, der eine Betondecke vorsehe und im Rahmen der mündlichen Verhandlung allseits in Augenschein genommen wurde, der maßgebliche Bauplan sei. Die Abweichung vom Bauplan und den darin verkörperten Wünschen des Auftraggebers begründet nach dem subjektiven Fehlerbegriff des § 635 BGB a.F. einen Werkmangel, ohne dass es auf einen Verstoß gegen Regeln der Technik ankäme (vgl. BGH BauR 2004, 1941). Daneben hat die Beweisaufnahme ergeben, dass durch die Holzdecke zwei zusätzliche Stützen notwendig wurden, die nunmehr, wie sich bei Inaugenscheinnahme von Fotos ergab, in der Mitte des Raumes stehen und diesen in seiner Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen. Der Werkmangel hat nach Aussage des insoweit sachverständigen Zeugen (Architekten) Be. Mängelbeseitigungskosten von ca. EUR 20.000,00 ausgelöst.
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Derselbe Zeuge hat auch glaubhaft, detailliert und ohne „Belastungstendenz“, vielmehr im Rahmen des Möglichen zurückhaltend ausgeführt, dass das Mauerwerk, wie es aus den vorgelegten und in Augenschein genommenen Fotos hervorgeht, vom Kläger fehlerhaft ausgeführt wurde. Die vom Zeugen mit 5.000,00 bis 6.000,00 EUR angegebenen Mängelbeseitigungskosten bzw. Mehraufwand schätzt das Gericht auf EUR 5.500,00.
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Der Kläger hat ferner, wie sich in der Beweisaufnahme bestätigte, die unstreitig von ihm ausgeführte Rohbautreppe mit Stufenmaßdifferenzen von bis zu 2½ cm ausgeführt, was nach der Schätzung des Gerichts einen Mehraufwand von EUR 1.000,00 bedeutet hat. Der Ausgleich der Maßdifferenzen ist insoweit vom Zeugen S. ausgeführt worden.
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Schließlich hat der Kläger beim Einbau der Fenster sowie der Holzsimse fehlerhaft gearbeitet, was wiederum nach Schätzung des Gerichts mit einem Mehraufwand von EUR 1.000,00 einherging.
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Daneben sind Mängelbeseitigungskosten für die fehlerhafte Abdichtung der Decke über dem Pavillon nicht anzuerkennen, weil diese in den Kosten bereits enthalten sind, die für den Austausch der Holzbalken- durch eine Betondecke anfallen würden.
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c) Von dem verbleibenden Betrag ist der vom Kläger selbst angenommene Nutzungswert von monatlich 300,00 bzw. 600,00 DM, somit gesamt EUR 15.031,98, abzuziehen, so dass sich bereits ein negativer „Bereicherungsanspruch“ ergäbe. Auf die vom Beklagten geltend gemachte Eventualaufrechnung kommt es insoweit nicht an.
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3. Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz wegen der „Entsorgung“ der Holzblumentröge in Höhe von EUR 350,00.
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Er hat vorgebracht, er habe die Blumentröge ausgeliehen. Demgegenüber gab der Zeuge W. an, er habe sie dem Kläger in Kommission gegeben. In beiden Fällen war der Kläger berechtigter Besitzer. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist ihm daher der Haftungsschaden zu ersetzen, d. h. das was er dem Eigentümer, dem Zeugen W., wegen Unmöglichkeit der Rückgabe zu ersetzen verpflichtet ist (vgl. BGHZ 116, 22, 24). Dass der Kläger dem Zeugen W. den Preis der Tröge ersetzen musste, hat der Beklagte nicht in Zweifel gezogen.
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Die Voraussetzungen eines Notstandsrechts nach § 904 BGB sind vom Beklagten nicht hinreichend vorgetragen. Insbesondere war die Vernichtung der - laut glaubhafter Aussage des Zeugen W. sicher noch brauchbaren - Tröge nicht objektiv notwendig zur Abwendung der Gefahr, das Anwesen nicht vermieten/veräußern zu können. Ein eventueller Irrtum des Beklagten über die Voraussetzungen des § 904 BGB war jedenfalls fahrlässig, so dass der Beklagte aus § 823 BGB haftet (vgl. Palandt, a.a.O., § 904 Rn. 6).
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Auszugehen ist von einem unstreitigen Neupreis der Tröge von EUR 402,90. Auch wenn der Schaden hier nur durch die Herstellung neuer Tröge beseitigt werden kann, hat sich der Kläger doch einen Abzug Neu für Alt anrechnen zu lassen (vgl. BGH NJW 1959, 1078). Das Gericht hat danach den entstandenen Schaden auf EUR 350,00 geschätzt.
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4. Darüber hinaus hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch in Höhe von 4.190,59 EUR Auslagenersatz für Baumaterial.
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Unstreitig haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte das vom Kläger zu verbauende Material bezahlen sollte, was auch über lange Zeit so gehandhabt wurde. Ebenfalls unstreitig ist der hier geltend gemachte Betrag vom Beklagten nicht bezahlt worden. Dieser wendet lediglich ein, die Materialien seien im Wesentlichen im Pavillon verbaut worden, welcher unter gravierendsten Mängeln leide. Ferner sei in der Rechnung ein Garagentor enthalten, das wegen nachträglicher Nivellierung des Bodens wieder habe entfernt werden müssen. Diese Einwendungen sind nicht rechtserheblich. Der Beklagte hat nicht behauptet, schon der Kauf der Materialien durch den Kläger stelle eine Pflichtverletzung dar. Vielmehr bezieht er sich darauf, dass der Kläger im Rahmen der Bauausführung fehlerhaft gearbeitet habe. Dies löst vorliegend die werkvertragliche Mängelhaftung aus, die im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Saldierung oben bereits Berücksichtigung gefunden hat. Eine „Doppelverwertung“ der mangelhaften Arbeit des Klägers dergestalt, dass dieser entgegen der Vereinbarung der Parteien auch das Material bezahlen müsste, kommt nicht in Betracht. Der Kläger müsste in diesem Fall für die von ihm verursachten Werkmängel zweifach bezahlen.
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Die Geltendmachung des Anspruches ist auch nicht durch Verjährung ausgeschlossen. Entgegen der zwischenzeitlich geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts greift die kurze Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger hat hier nicht als Bauunternehmer oder als gewerbetreibender Blumenhändler gehandelt, sondern als Privatmann aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Seine Tätigkeit aufgrund dieser Vereinbarung geschah nicht in Ausübung eines Gewerbebetriebs. Ein Gewerbebetrieb ist der auf die Erzielung von dauernden Einnahmen gerichtete berufsmäßige Geschäftsbetrieb (BGHZ 57, 199). Der Begriff selbst taucht im Rahmen von § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. nur bezüglich der Schuldnerseite auf. Dies ändert aber nichts daran, dass auch Handwerker im Sinne dieser Vorschrift zunächst einmal Gewerbetreibende sein müssen. Wer aber lediglich handwerklich tätig ist, ohne dies als gewerbetreibender Handwerker zu tun, darf der kurzen Verjährung nicht unterworfen werden. Es gilt daher die Regelverjährungsfrist (nicht etwa diejenige nach § 196 Abs. 2 BGB a. F.), die noch nicht abgelaufen war, als der Kläger den Anspruch gerichtlich geltend machte.
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5. Tatsächlich steht dem Kläger aber nur ein geringerer Betrag zu, weil im Übrigen die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung eingreift. Der Beklagte hat mehrere Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt, ohne die Reihenfolge der Aufrechnung festzulegen. Es ist daher auf die §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB zurückzugreifen (BGHZ 149, 120, 124). Dabei ergibt sich hier keine zwingende Reihenfolge, weil der Beklagte nicht vorträgt, dass der Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren des Landgerichts Stuttgart tituliert wäre, in welchem Fall er als sicherere Forderung zuletzt zu berücksichtigen wäre. Die Frage kann letztlich dahinstehen, da die Hilfsaufrechnungen des Beklagten, soweit sie berechtigt sind, im vorliegenden Rechtsstreit vollständig erschöpft werden.
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a) Unstreitig steht dem Beklagten aus dem genannten Verfahren (Räumungsrechtsstreit) beim Landgericht Stuttgart ein Kostenerstattungsanspruch von DM 1.030,00 einschließlich ausgerechneter Zinsen bis 22.08.2003 zu. Dies entspricht EUR 526,63.
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b) Darüber hinaus kann der Beklagte den Ersatz von Kosten in Höhe von DM 1.490,60, entsprechend EUR 762,13 aus positiver Vertragsverletzung bzw. Eigentumsverletzung beanspruchen, die ihm durch die Entsorgung von Gerümpel entstanden sind, das der Kläger bei seinem Auszug zurückgelassen hat.
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Zwar hat der Kläger behauptet, die aus den Fotos der Anlage B 16 ersichtlichen Gegenstände seien zum einen noch verwendbare Baumaterialien, zum anderen Mobiliar, welches dem Kläger nicht gehört habe. Er habe letzteres sowie Gerümpel noch vom Voreigentümer übernommen. Mit dieser Behauptung harmoniert der Vortrag schlecht, der Kläger habe für den Voreigentümer eine Entrümpelung des Gebäudes durchgeführt, für die Kosten von immerhin DM 40.000,00 für den Zeitaufwand des Klägers angefallen seien. Insbesondere aber spricht nichts dafür, dass es sich bei den Gegenständen in der Schuttmulde nicht um Eigentum des Klägers gehandelt hätte. Die Behauptung des Klägers, die Gegenstände seien mit dem Erwerb des Gebäudes durch den Beklagten auf letzteren übergegangen, steht ebenso unsubstantiiert im Raum, wie sie rechtlich schwer nachvollziehbar ist. Nachdem der Kläger zuvor jahrelang allein in dem Gebäude gewohnt und gearbeitet hat, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihm die Gegenstände gehörten. Entgegen der Auffassung des Beklagten greift allerdings § 1006 BGB nicht, da die dortige Vermutung nur zu Gunsten des Besitzers gilt.
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c) Der Beklagte hat ferner vorsorglich die Aufrechnung erklärt mit Schadensersatzansprüchen wegen der Mehrvergütung an den Stuckateur, den Zeugen T. Diese Forderung ist jedoch bereits z. T. verbraucht durch die Berücksichtigung im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Saldierung. Soweit Mehrkosten des Zeugen T. wegen einer unnützen Anreise zur Baustelle in Höhe von DM 800,00 geltend gemacht werden, ist dieser Vortrag bestritten und nach Verzicht des Beklagten auf den Zeugen nicht unter Beweis gestellt.
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d) Auch mit dem angeblichen Zinsschaden wegen verzögerter Bauarbeiten kann der Beklagte nicht erfolgreich die Eventualaufrechnung erklären.
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Der Beklagte hat insoweit vorgebracht, zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, das Haus müsse zum Juli 1997 oder bis Ende 1997 fertig gestellt sein. Der Zinsaufwand habe sich in den Jahren 1995-2001 auf fast DM 250.000,00 belaufen. Das Haus habe erst - insoweit unstreitig - im November 2000 verkauft werden können. Der Beklagte ist der Meinung, die aufgelaufenen Zinsen von Juli 1997 bis Mitte 2000 könnten gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, denn das Bauvorhaben sei unstreitig voll finanziert gewesen.
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Dieser Auffassung tritt das Gericht nicht bei. Zwar dürfte sich nach der Aussage des Zeugen S. bestätigt haben, dass die Parteien einen Fertigstellungstermin bis Mitte 1997 handschriftlich vereinbart haben. Allerdings wurde dieser Termin nach Aussage des Zeugen wohl auf Ende 1997 verschoben. Die Unsicherheiten, die bezüglich einer Vereinbarung eines Fertigstellungstermins auch nach der Aussage des Zeugen verbleiben, können dahinstehen. Zwar war die rechte Doppelhaushälfte, auf die sich die Fertigstellungsvereinbarung beziehen sollte, unstreitig Ende 1997 nicht fertig; streitig sind aber die Gründe hierfür. Dabei hat der Zeuge W. bestätigt, was der Kläger unbestritten vorgetragen hatte, nämlich dass der Beklagte selbst dem Zimmermann W. in Abweichung von der ursprünglichen Planung den Auftrag erteilt hat, das Dach über das gesamte Haus in einem Zug zu erstellen. Dies erforderte dann nach dem unbestrittenen und nachvollziehbaren Vortrag des Klägers, dass auch die linke Haushälfte in gewissem Umfang saniert würde, bevor das Dach aufgebracht werden konnte. Schon dies musste eine Verzögerung bedeuten, deren Anteil an der Gesamtverzögerung des Bauablaufs vom Gericht nicht geschätzt werden kann; insoweit fehlt auch jeglicher Vortrag des Beklagten. Damit aber geht keinesfalls der gesamte Zinsschaden auf ein Verhalten des Klägers zurück. Auf die Verschuldensfrage im Übrigen kommt es danach nicht mehr an. Mangels konkreter Anhaltspunkte kann das Gericht den Zinsschaden somit nicht schätzen. Anknüpfungspunkte fehlen im Übrigen auch bezüglich des Betrages, aus dem die Sollzinsen angefallen sind, sowie zum Ende des Zinszeitraumes. Insoweit hat der Kläger ursprünglich Zinsen bis 2001 in seine Rechnung eingestellt, während er im letzten Schriftsatz vom 09.11.2004 nur noch von „Mitte 2000“ spricht. Mindestens insoweit wären konkrete Angaben des Beklagten nötig gewesen; das Gericht hätte dann den Verzugsschaden abstrakt berechnen können (BGH WM 1974, 128; MDR 1984, 298). Weiterhin hätte der Beklagte Finanzierungskosten nur bis zum Betrag der entgangenen hypothetischen Nettomiete nach vollständiger Renovierung ersetzt verlangen können (vgl. BGH NJW-RR 1990, 981). Auch hierzu fehlt Vortrag.
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Schließlich sei darauf hingewiesen, dass an ein erhebliches Mitverschulden schon deswegen zu denken ist, weil der Beklagte das unabsehbare Risiko einer Vollfinanzierung dieses fast absurd zu nennenden Projektes in einer relativen Hochzinsphase eingegangen ist. Nach der Gestaltung des Vertrages vom November 1994 hatte das „unternehmerische“ Risiko eindeutig der Beklagte zu tragen.
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Unstreitig befindet sich der Beklagte seit 01.06.2002 in Zahlungsverzug. Allerdings ist auf die klägerische Forderung noch der alte Zinssatz von 4 % anwendbar, weil die Forderung am 01.05.2000 bereits fällig war, Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB.
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Bei einer tatsächlichen Erfolgsquote des Klägers von 3 % beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für beide Parteien aus § 709 ZPO.
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