1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufige vollstreckbar.
4. Streitwert: 97.209,92 EUR.
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Die Immobilienfonds S. GbR (im Folgenden: Immobilienfonds GbR) erwarb 1989 in S. ein Areal mit zwei zum Teil fertiggestellten Gebäuden. Die Gebäude - „Haus Baden-Baden“ und „Haus Straßburg“ genannt - befanden sich im Stadium des sog. „veredelten Rohbaus“. Geplant war ein Komplex mit einem Hotel und Ferienwohnungen.
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Einige Jahre nach dem Erwerb nahm die Immobilienfonds GbR die Fertigstellung der Gebäude in Angriff. Gleichzeitig wurde ein Umbau geplant. Die Gebäude sollten nunmehr ein Alten-, Wohn- und Pflegeheim enthalten. Mit den neuen Planungsarbeiten beauftragte die Immobilienfonds GbR zunächst den Architekten A. R.. Im Mai 1994 wechselte sie den Architekten und beauftragte den Kläger mit den noch ausstehenden Architektenleistungen. Im schriftlichen Architektenvertrag vom 31.5.1994 (Anlage B 4) wurden dem Kläger die Arbeiten der Leistungsphasen 1 und 5 teilweise übertragen: bei der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) statt der vollen 3 % (bezogen auf eine 100 %-Beauftragung) ein 1 %-Anteil, bei der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) statt der vollen 25 % ein 12,5 %-Anteil. Die Arbeiten der Leistungsphasen 6 bis 9 (Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung, Objektbetreuung und Dokumentation) wurden dem Kläger voll übertragen. Als Vergütung wurde ein Pauschalhonorar von 165.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart. Ob vor dem schriftsätzlich Architektenvertrag schon ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde, ist streitig.
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Der Kläger betreute zunächst die Fertigstellung des Bauvorhabens „Haus Baden-Baden“; an diesem Gebäude wurde bis Ende 2004 gebaut. Dann folgten die Umbau- und Fertigstellungsarbeiten am Bauvorhaben „Haus Straßburg“. Dieses Gebäude wurde Ende April 2006 fertiggestellt und in Betrieb genommen. Während der genannten Arbeiten leistete die Immobilienfonds GbR Abschlagszahlungen an den Kläger, und zwar entsprechend den klägerischen Honorarzwischenrechnungen von 31.5.1994, 7.11.1994 und 29.6.1995 insgesamt 109.250 DM.
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Am 3.12.1998 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Mayen gegen den Beklagten, der zusammen mit der I. GmbH Gesellschafter der Immobilienfonds GbR war, einen Mahnbescheid über 46.000 DM nebst Zinsen und Kosten. Zu der Hauptforderung über 46.000 DM war im Mahnbescheidsantrag angegeben „Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Rechnung vom 31.01.96“. Der Mahnbescheid wurde antragsgemäß erlassen und dem Beklagten am 14.12.1998 zugestellt. Nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten am 17.12.1998 und Zahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses am 12.1.1999 wurde die Sache am 12.1.1999 an das Landgericht Karlsruhe zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Dort wurde das Verfahren zunächst von der 12. Zivilkammer unter dem Az. 12 O 8/99 bearbeitet. Da der Kläger keine Anspruchsbegründung einreichte, wurde die Akte aufgrund Verfügung vom 16.8.1999 gemäß § 7 AktO weggelegt.
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Kurz darauf, mit Schreiben vom 20.8.1999, übermittelte der Kläger der Immobilienfonds GbR für das Bauvorhaben Haus Baden-Baden / Haus Straßburg vier Honorarschlussrechnungen vom 18.8.1999, und zwar wie folgt:
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Haus Baden-Baden - Gebäude (Anlage B 6) |
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am 9.6. und 14.12.1994 bezahlt |
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Haus Baden-Baden - Freianlagen (Anlage B 7) |
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Haus Straßburg - Gebäude (Anlagenheft Kläger AS. 19 ff.) |
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am 14.12. und 18.7.1995 bezahlt |
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Haus Straßburg - Freianlagen (Anlagenheft Kläger AS. 3 ff.) |
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Die noch offenen Beträge über 134.542,43 DM und 55.583,64 DM ergaben insgesamt 190.126,07 DM.
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Am 28.12.2001 reichte der Kläger beim Landgericht Karlsruhe einen Schriftsatz ein, mit dem er nunmehr einen Architektenhonoraranspruch über 190.126,07 DM geltend macht, und zwar die noch offenen Beträge der Schlussrechnungen vom 18.08.1998 betreffend das Gebäude „Haus Straßburg“ (Gebäude und Freianlagen) über 134.542,43 DM und 55.583,64 DM. Der Schriftsatz ging beim Landgericht am 28.12.2001 per Fax und am 2.1.2002 als Postsendung ein. Entsprechend der Aktenzeichenangabe im Schriftsatz (12 O 8/99) wurde die Anspruchsbegründung dem beim Landgericht unter diesem Aktenzeichen geführten streitigen Verfahren im Anschluss an das Mahnbescheidsverfahren über 46.000 DM („Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Rechnung vom 31.01.96“) zugeordnet und, unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Geschäftsverteilungsänderung, bei der 5. Zivilkammer des Landgerichts unter der neuen Geschäftsnummer 5 O 10/02 bearbeitet. Da das Gericht zunächst einen weiteren Kostenvorschuss anforderte, wurde der Schriftsatz nicht sogleich dem Beklagten zugestellt. Die Zustellung erfolgte am 11.4.2002.
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Der Kläger stellt im jetzigen streitigen Verfahren den Antrag,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 190.126,07 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet sich zunächst, was die Art und Weise der Abrechnung betrifft, dagegen, dass der Kläger die geleisteten Abschlagszahlungen (109.250 DM) in erster Linie auf die Schlussrechnung betreffend das Bauvorhaben „Haus Baden-Baden“ anrechnet und die gerichtlich geltend gemachte Restforderung allein auf die Rechnungen betreffend das Bauvorhaben „Haus Straßburg“ stützt. Im Architektenvertrag, so meint er, seien die Architektenleistungen für beide Häuser einheitlich vereinbart und beauftragt worden, weswegen auch die Abrechnung einheitlich erfolgen müsse.
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Hinsichtlich der Höhe der Forderung beruft sich der Beklagte in erster Linie auf die im Architektenvertrag enthaltene Pauschalhonorarvereinbarung. Bei einem Pauschalhonorar von 165.000 DM + 15 % Mehrwertsteuer = 198.750 DM ergebe sich unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen in Höhe von 109.250 DM eine Restforderung in Höhe von 80.500 DM. Die Pauschalhonorarvereinbarung sei, selbst wenn eine Honorarberechnung gemäß §§ 10 ff. HOAI ein höheres Honorar ergeben würde, nach Treu und Glauben bindend; der Kläger habe von vornherein beabsichtigt, bei der späteren Abrechnung unter Berufung auf den Mindestpreischarakter der HOAI ggf. ein höheres Honorar als vereinbart zu verlangen; er (der Beklagte) habe auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut und sich entsprechend eingerichtet. Tatsächlich führe aber die Abrechnung gemäß §§ 10 ff. HOAI zu einem Honorar, das noch niedriger liege als das vereinbarte Pauschalhonorar. Der Kläger habe bei seinen Berechnungen zu hohe anrechenbare Kosten zugrunde gelegt. Außerdem habe er bei den nicht oder nicht voll beauftragten Leistungsphasen ungerechtfertigte Honorarprozentsätze angesetzt; die diesbezüglichen Ansätze seien auch nicht prüfbar begründet. Bei richtiger Berechnung seien die klägerischen Schlussrechnungsbeträge auf 183.291,68 DM zu kürzen, was nach Abzug der Abschlagszahlungen in Höhe von 109.250 DM eine Restforderung von 74.061,68 DM ergebe.
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Des weiteren wendet der Beklagte gegenüber der gesamten Klageforderung Verjährung ein und rechnet im übrigen mit folgenden Schadensersatzansprüchen auf, die er auf Verletzung der Pflichten aus dem Architektenvertrag stützt:
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Nichtbeseitigung oder sogar Erhöhung der Schwellen zwischen dem Estrich in den Zimmern des Hauses Straßburg und dem Estrich in den dortigen Fluren mit der Folge, dass die Bodenbeläge nicht rollstuhlgeeignet gewesen seien. Anteil der Nachbesserungskosten, der vom bauplanenden Architekten und nicht von der ausführenden Firma zu tragen sei (dies entsprechend dem Ergebnis des Prozesses LG Karlsruhe 12 O 140/98, in welchem dem Kläger der Streit verkündet wurde): 21.562,50 DM.
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Nicht sachgerechte Vergrößerung der zu den Zimmern gehörenden Nasszellen mit der Folge, dass die nach dem Heimgesetz vorgegebene Mindestfläche der Zimmer von 12 qm nicht mehr erreicht wurde. Mangelbeseitigungskosten: 25.380,07 DM.
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Anschließung der Fett- und Stärkeabscheidungsanlage an die dafür nicht ausreichend dimensionierte Abwassergrundleitung, wodurch es zu Verstopfungen und Rückstaus kommt. Mangelbeseitigungskosten: 115.000,00 DM.
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Vom Kläger zu vertretende Verzögerung der Fertigstellung des Hauses Straßburg um 5 Monate. Dadurch entgangener Mietzins: 5 x 26.970 DM = 134.850,00 DM.
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Unzureichende Betreuung des Bauvorhabens Haus Straßburg durch das Architekturbüro des Klägers mit der Folge, dass die Immobilienfonds GbR zusätzlich das Architekturbüro H. habe beauftragen müssen. Mehrkosten netto: 74.782,61 DM.
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Abgesehen von der Aufrechnung mit den vorgenannten Gegenforderungen hat der Beklagte für den Fall, dass die Klage begründet und die Aufrechnung mit den Gegenforderungen unzulässig sein sollte, in Höhe der Klageforderung hilfsweise eine auf die Gegenansprüche gestützte Widerklage erhoben (Schriftsatz vom 17.6.2002) mit dem Antrag,
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den Kläger zu verurteilen, an die „Immobilienfonds S. GbR“, bestehend aus dem Beklagten und der I. GbR mit Sitz in K., 190.126,07 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Kläger beantragt für den Fall, dass über die hilfsweise erhobene Widerklage zu entscheiden ist, die Widerklage abzuweisen. Er hält die Einwendungen des Beklagten gegen die Klageforderung für unbegründet und bestreitet die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen, was er im Einzelnen ausführt. Soweit der Beklagte mit den Gegenansprüchen aufgerechnet hat, beruft sich der Kläger auf die Aufrechnungsbeschränkung in Ziff. 6 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (AVA), auf die im Architektenvertrag verwiesen ist. Außerdem weist er darauf hin, dass von den Gegenforderungen erstrangige Teilbeträge in Höhe von jeweils 18 %, insgesamt Forderungen in Höhe von 66.377,25 DM, an die P. GmbH abgetreten worden sind, die mit diesen Teilforderungen in dem beim Landgericht Zweibrücken anhängigen Prozess A. gegen P. GmbH, Az., die Aufrechnung erklärt habe.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
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Der Kläger hat im Hinblick auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede mit Schriftsatz vom 27.12.2004 Rechtsanwalt Z., der den Kläger im vorliegenden Verfahren zunächst vertreten hat, den Streit verkündet. Rechtsanwalt Z., dem die Streitverkündung am 17.1.2005 zugestellt worden ist, ist dem Prozess nicht beigetreten.
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| Die Klage ist abzuweisen. Die vom Kläger geltend gemachte Architektenhonorarforderung aus dem Vertrag mit der Immobilienfonds GbR, für die der Beklagte als Gesellschafter haftet, ist verjährt. |
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| 1. Allerdings hat sich die Forderungsverjährung nicht dadurch ergeben (was in der gerichtlichen Verfügung vom 3.3.2005 unter III. 1 u. 2 und in der Verhandlung vom 15.7.2005 erwogen wurde), dass der klägerische Schriftsatz vom 28.12.2001, der die streitgegenständliche Forderung erstmals anhängig gemacht hat (vgl. nachstehend unter 4.) und der daher als Klageschrift anzusehen ist, zwar am 28.12.2001 beim Landgericht eingegangen, dem Beklagten jedoch erst am 11.4.2002 zugestellt worden ist. Ein Verjährungseintritt in diesem Zusammenhang käme in Betracht, wenn man zu dem hier maßgebenden früheren, bis Ende 2001 gültigen Verjährungsrecht mit der herrschenden Auffassung (vgl. nachstehend unter 2.a) davon ausgeht, dass die Verjährung erst mit der Fälligkeit der Forderung begonnen hat, wozu § 8 Abs. 1 HOAI bestimmt, dass das Architektenhonorar fällig wird, wenn, nachdem die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde, eine Honorarschlussrechnung überreicht worden ist und wenn außerdem, soweit § 8 Abs. 1 HOAI die Überreichung einer prüffähigen Rechnung fordert, im Falle der Nichtprüffähigkeit vom Antragsgegner insoweit nicht innerhalb zwei Monaten substantiierte Einwendungen erhoben worden sind (vgl. zum letzteren BGH, NJW-RR 2004, 495 = BauR 2004, 316). Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen würde sich für den vorliegenden Fall ergeben: Die klägerischen Honorarschlussrechnungen wurden der Immobilienfonds GbR im August 1999 übersandt, d. h. die für die Verjährung maßgebende Fälligkeit ist entweder zu diesem Zeitpunkt oder zwei Monate später, also im Oktober 1999, eingetreten. Gemäß § 196 Nr. 7 BGB a. F. galt für Architektenhonorarforderungen eine zweijährige Verjährungsfrist (BGHZ 59, 165), die gemäß § 201 BGB a. F. ab dem Ende des Kalenderjahres des Fälligkeitseintritts (hier: ab Ende 1999) zu laufen begann. Somit wäre die Verjährungsfrist zum Jahresende 2001 abgelaufen, und es ist zu prüfen, ob die Verjährung durch die am 28.12.2001 eingegangene, jedoch erst am 11.4.2002 zugestellte Klageschrift noch rechtzeitig unterbrochen werden konnte. Diese Frage ist zu bejahen. |
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| a) Zur Verjährungsunterbrechung war in § 209 Abs. 1 BGB a. F. bestimmt, dass die Verjährung mit der Klageerhebung unterbrochen wird. Die Klageerhebung erfolgt durch die Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO), jedoch ist in der Zivilprozessordnung ergänzend geregelt (früher § 270 Abs. 3, jetzt § 167 ZPO), dass, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden soll, die Wirkung bereits mit der Einreichung des Schriftsatzes eintritt, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Zum letzteren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass die Klage auch bei einer längeren Zustellungsverzögerung als demnächst zugestellt gilt, wenn der Verzögerungsgrund außerhalb der Einflussbereichs der Partei liegt, insbesondere wenn er auf der Art der Behandlung durch das Gericht beruht, dass hingegen eine demnächst erfolgte Zustellung zu verneinen ist, wenn die die Zustellung betreibende Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter durch fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat, wobei als geringfügig eine Verzögerung bis zu 14 Tagen anzusehen ist (BGH, NJW-RR 1995, 254). Vorliegend ist insoweit von folgendem Sachverhalt auszugehen: |
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| b) Der klägerische Schriftsatz vom 28.12.2001 wurde unter dem Aktenzeichen 12 O 6/99 eingereicht. Aufgrund dieses Aktenzeichens wurde er dem früheren im Anschluss an die Mahnbescheidssache über 46.000 DM bei der 12. Zivilkammer des Landgerichts anhängig gewordenen streitigen Verfahren 12 O 6/99 zugeordnet, dessen Akte im August 1999 gemäß § 7 AktO weggelegt worden war. Unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Zuständigkeitsänderung wurde die Sache nunmehr von der 5. Zivilkammer bearbeitet und erhielt das neue Aktenzeichen 5 O 10/02. Nachdem der Schriftsatz des Klägers am 28.12.2001 als Fax-Schriftsatz und am 2.1.2002 Im Original eingegangen war, verfügte der Vorsitzende der 5. Zivilkammer am 17.1.2002: |
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| „Die am 2.1.2002 hier eingegangene Klagerweiterung wird zugestellt werden, sobald der erforderliche Gerichtskostenvorschuss eingegangen sein wird. Erforderlich sind insgesamt 3 Gebühren zu je 1.456 EUR (abzüglich der erfolgten Zahlungen).“ |
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| Dass das Gericht einen ergänzenden Vorschuss anforderte, war berechtigt. Bei einem Streitwert von 190.126,07 DM waren nach dem bis 31.12.2001 geltenden Gebührenrecht, das hier anwendbar war (Eingang des klägerischen Fax-Schriftsatzes am 28.12. 2001), 3 x 1.755 DM = 5.265 DM einzuzahlen, während bisher nur ein Vorschuss von 4.665 DM bezahlt worden war (1.965 DM Einzahlung im Mahnbescheidsverfahren + 2.700 DM Einzahlung mit dem Schriftsatz vom 28.12.2001). Bei der Berechnung der Höhe des noch einzuzahlenden Vorschusses war aber dem Kammervorsitzenden ein Fehler unterlaufen. Er hatte den DM-Klagebetrag als Euro-Betrag gelesen und hatte außerdem (offenbar lag ihm zu diesem Zeitpunkt nur der am 2.1.2002 eingegangene Originalschriftsatz, nicht auch der am 28.12.2001 eingegangene Fax-Schriftsatz vor) die ab 1.1.2002 gültige Gebührentabelle angewendet. Was das Datum der Verfügung betrifft, datierte diese in den Akten vom 17.1.2002. Ausgefertigt wurde sie aber, wie sich aus der Zustellungsurkunde (AS. 47) ergibt, mit dem Datum vom 23.1.2002 (dies war der Tag der Ausfertigung). Zugestellt wurde die Verfügung am 25.1.2002 (AS. 47). |
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| Mit Fax-Schriftsatz vom 28.1.2002 (AS. 53) schrieb der Prozessbevollmächtigte der Klägerin: |
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| „danken wir für den Hinweis des Gerichts vom 23.01.2001. |
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| Wir erlauben uns allerdings den Hinweis darauf, dass der Klageantrag auf DM 190.126,07, entsprechend EUR 97.209,92 lautet. |
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| Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Klageerweiterung vorab per Telefax am 28.12.01 dem Gericht zugesandt und dort eingegangen ist. Es dürfte daher noch das Kostenrecht bis einschließlich 31.12.01 zur Anwendung kommen. |
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| Wir bitten unter diesen Umständen um Bekanntgabe etwaig noch nachzuzahlender Gerichtskosten.“ |
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| Mit weiterem Fax-Schriftsatz vom 1.2.2001 (AS. 59) schrieb der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend: |
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| „ nehmen wir Bezug auf den diesseitigen Schriftsatz vom 28.01.02. |
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| Es wird gebeten, die Klageschrift nunmehr unverzüglich zuzustellen. Für etwaige noch zu zahlende Gerichtskosten sagen wir uns stark.“ |
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| In den beiden Fax-Schriftsätzen vom 28.1. und 1.2.2002 war noch das frühere Aktenzeichen 12 O 6/99 und nicht das neue Aktenzeichen 5 O 10/02 angegeben, was sich daraus erklärt, dass in der gerichtlichen Verfügung vom 17.1.2002 nicht ausdrücklich auf die Zuständigkeitsänderung und die Änderung des Aktenzeichens hingewiesen worden war. Da in den Schriftsätzen das frühere Aktenzeichen angegeben war, gingen sie zur Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer. Sie wurden zunächst nicht zu den Gerichtsakten genommen und dem Vorsitzenden der 5. Zivilkammer vorgelegt. |
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| Am 8.3.2002 verfügte der Vorsitzende der 5. Zivilkammer, dass der Klägervertreter an die Erledigung der Verfügung vom 17.1.2002 erinnert werden sollte. Diese neue Verfügung wurde am 11.3.2002 ausgefertigt und abgeschickt (AS. 46). |
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| Mit Fax-Schreiben vom 18.3.2002 antwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers (AS. 51): |
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| „nehmen wir Bezug auf das Schreiben des Gerichts vom 08.03.2002. |
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| Eine Verfügung vom 17.01.02 ist uns unbekannt. Wir bitten um kurzfristige Herleitung.“ |
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| In dem neuen Schriftsatz wurde wiederum das frühere Aktenzeichen 12 O 6/99 angegeben, weswegen er, ebenso wie die Schriftsätze vom 28.1. und 1.2.2002, zur Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer gelangte. Bei der 12. Zivilkammer wurde geprüft, welche sonstige Kammer für die Sache zuständig ist. Diese Prüfung zog sich eine gewisse Zeit hin. Am 4.4.2002 telefonierte die Geschäftsstellenbeamtin der 12. Zivilkammer mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dieser teilte mit, dass das Verfahren jetzt unter der Geschäftsnummer 5 O 10/02 läuft, und bat um schnellste Bearbeitung und Zustellung. Die Geschäftsstellenbeamtin telefonierte am selben Tag auch mit dem Vorsitzenden der 5. Zivilkammer. Dieser bestimmte mit Verfügung vom 5.4.2002 einen Verhandlungstermin. Die Verfügung und der klägerische Schriftsatz vom 28.12.2001 wurden dem Beklagten am 11.4.2005 zugestellt (AS. 57). |
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| c) Prüft am aufgrund dieses Sachverhalts, welches die Ursachen für die rund dreimonatige Verzögerung der Zustellung des klägerischen Schriftsatzes vom 28.12.2001 waren, so könnte dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten dreierlei angelastet werden: zum einen, dass er mit dem Schriftsatz vom 28.12.2001 einen ergänzenden Vorschuss eingezahlt hat, der um 600 DM zu niedrig war, zweitens, dass bei den Schriftsätzen vom 28.1., 1.2. und 18.3.2002 jeweils das frühere Aktenzeichen 12 O 6/99 und nicht das neue Aktenzeichen 5 O 10/02 angegeben war, und drittens, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach der Einreichung der Schriftsätze vom 28.1. und 1.2.2002 längere Zeit beim Gericht nicht nachgefragt hat (es verging eine Zeitspanne bis zum Anruf der Geschäftsstellenbeamtin am 4.4.2002), warum er noch keine das Verfahren einleitende Verfügung (Terminsbestimmung oder Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens) erhalten hatte, mit der normalerweise auch die Klage hätte zugestellt werden müssen. Zu keinem dieser drei Punkte ist jedoch ein für die Zustellungsverzögerung ursächliches Verschulden des klägerischen Prozessbevollmächtigten anzunehmen, das dazu führen würde, die erst am 11.04.2002 erfolgte Zustellung der Klage als nicht „demnächst“ erfolgt zu bewerten. |
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| aa) Was die nicht volle Einzahlung des Prozesskostenvorschusses betrifft, ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, dass der Kläger den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen muss, sondern die Zahlungsaufforderung des Gerichts abwarten darf (BGHZ 69, 361, 363 f.; BGH, NJW-RR 1995, 254, 255, jeweils m. w. Nachw.). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist einem Kläger auch nicht anzulasten, wenn er den Kostenvorschuss von sich aus berechnet und einzahlt, ihm aber dabei ein Fehler unterläuft und er einen zu niedrigen Vorschuss bezahlt. Ein solcher Kläger tut mehr als der, der gar nichts berechnet und einzahlt; er darf daher nicht schlechter gestellt werden als eine hinsichtlich des Vorschusses zunächst voll abwartende Partei. Ebensowenig lässt sich im vorliegenden Fall beanstanden, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte nach der gerichtlichen Kostenanforderung vom 17.1.2002 nicht alsbald die objektiv noch fehlende Vorschussdifferenz einbezahlt hat. Die Berechnung des Kammervorsitzenden vom 17.1.2002 war unrichtig. Darauf hat der Klägervertreter im Schriftsatz vom 28.1.2002 zutreffend hingewiesen und hat mit Recht darum gebeten, das Gericht möge die bisherige Berechnung überprüfen und dann mitteilen, welcher Vorschussbetrag endgültig gefordert wird. |
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| bb) Hinsichtlich der Angabe des früheren Aktenzeichens 12 O 6/99 statt richtig 5 O 10/02 auf den Schriftsätzen vom 28.1., 1.2. und 18.3.2002, wodurch diese Schriftsätze innerhalb des Landgerichts zunächst der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer und nicht der Geschäftsstelle der 5. Zivilkammer zugeleitet wurden, ist bezüglich der Schriftsätze vom 28.1. und 1.2.2002 zunächst fraglich, ob der Eingang der Schriftsätze bei der falschen Kammer überhaupt ursächlich dafür war, dass die Schriftsätze nicht alsbald dem Vorsitzenden der 5. Zivilkammer vorgelegt wurden. Eine solche Ursächlichkeit wäre zu bejahen, wenn die Schriftsätze bei der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer, falls die zuständige Kammer dort nicht sogleich ermittelt werden konnte, zunächst längere Zeit liegen geblieben sind und sie dann erst der 5. Zivilkammer und dem Vorsitzenden dieser Kammer vorgelegt wurden. Hingegen wäre eine durch das falsche Aktenzeichen verursachte wesentliche Verzögerung zu verneinen, wenn die Schriftsätze von der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer alsbald der Geschäftsstelle der 5. Zivilkammer übermittelt wurden und sie dann von der Geschäftsstelle der 5. Zivilkammer nicht bearbeitet, d. h. nicht zur Gerichtsakte genommen und dem Kammervorsitzenden vorgelegt wurden. Die letztgenannte Möglichkeit ist durchaus als reale Möglichkeit anzusehen. Bei der Geschäftsstelle der 5. Zivilkammer herrschten zum damaligen Zeitpunkt, wie von Beteiligten jetzt noch berichtet wird, „katastrophale Zustände“ (die dann zur Entlassung von Mitarbeiterinnen führten); es gab eine Vielzahl von Schriftsätzen, die monatelang nicht in die Akten eingeordnet und dem Richter vorgelegt wurden. Welche der beiden Alternativen - Liegenbleiben der Schriftsätze bei der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer oder bei der Geschäftsstelle der 5. Zivilkammer - tatsächlich zutrifft, lässt sich heute, wie das Gericht in der Verfügung vom 3.3.2005 S. 6 näher ausgeführt hat, nicht mehr zuverlässig aufklären. Legt man bei einem derartigen non liquet die für den Kläger ungünstigere Alternative zugrunde - dies entsprechend dem Beweislastgrundsatz, dass die die Zustellung betreibende Partei die Beweislast für die Voraussetzungen des Merkmals „demnächst“ gemäß § 270 Abs. 2 ZPO a. F. bzw. § 167 ZPO n. F. (hier: für die Nichtursächlichkeit eines Fehlers dieser Partei für die Zustellungsverzögerung) trägt (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 167 Rn. 14) -, so ist ein klägerisches Verschulden, das zur Verneinung einer „demnächst“ erfolgten Zustellung führt, dennoch nicht anzunehmen. |
|
| Zweifelhaft ist schon, ob die Angabe des bisherigen Aktenzeichens 12 O 6/99 auf den Schriftsätzen vom 28.1., 1.2. und 18.3.2002, nachdem das Gericht zuvor nicht auf den Wechsel der Kammerzuständigkeit und des Aktenzeichens besonders hingewiesen hatte, als Verschulden des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu bewerten ist. Die Zuordnung einer gerichtlichen Verfügung, die der Anwalt erhält, erfolgt im Regelfall entweder anhand des Parteirubrums oder anhand des Aktenzeichens. Ist die Zuordnung anhand des einen Kriteriums (also etwa des Parteirubrums) eindeutig, bedarf es nicht der Prüfung des anderen Zuordnungsmerkmals (hier: des Aktenzeichens), und es ist fraglich, ob es eine Fahrlässigkeit ist, wenn eine Änderung beim zweiten Zuordnungsmerkmal (hier: beim Aktenzeichen) nicht auffällt und bei weiteren Schriftsatzadressierungen unbeachtet bleibt. Selbst wenn man aber eine Anwaltsfahrlässigkeit annimmt, ist diese doch so geringfügig und fällt bei der Abwägung der vom Gericht einerseits und der Partei andererseits zu vertretenden Verzögerungsursachen so wenig ins Gewicht, dass eine „demnächst“ erfolgte Zustellung im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. (§ 167 ZPO n. F.) nicht verneint werden kann. |
|
| Nach der Entscheidung BGH, NJW-RR 1995, 254 gilt beim Zusammenwirken von zustellungsverzögernden Gerichts- und Parteifehlern, dass der Partei eine Zustellungsverzögerung nur dann nicht angelastet werden kann, wenn diese ausschließlich auf dem Geschäftsablauf bei Gericht beruht, und der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung bei einer falschen Aktenzeichenangabe im Anwaltsschriftsatz, die zur Nichtberücksichtigung der mit dem Schriftsatz erfolgten Prozesskostenvorschusszahlung führte, eine „demnächst“ erfolgte Zustellung der Klage im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. verneint, auch wenn die Geschäftsstelle des Gerichts, wie im dortigen Verfahren angenommen, ihrerseits fahrlässig gehandelt hatte, indem sie den Schriftsatz nur im Hinblick auf das falsche Aktenzeichen und ohne Berücksichtigung der richtigen Parteibezeichnung in die falsche Akte eingeordnet hatte. Dem vom Bundesgerichtshof vertretenen Grundsatz, eine Zustellungsverzögerung sei nur dann unschädlich, wenn sie ausschließlich auf dem Geschäftsablauf bei Gericht beruht, kann jedoch nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Bei diesem Grundsatz wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht berücksichtigt, dass das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren es verbietet, dass das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, soweit es um formale Anforderungen oder Fristeinhaltungen geht, Verfahrensnachteile ableitet, wenn die Partei ihrerseits fahrlässig gehandelt und damit die Nichterfüllung der prozessualen Anforderung mitverschuldet hat (BVerfGE 78, 123, 126; NJW 1994, 1853; NJW 2004, 2287; weitere Rechtspr.nachw. bei Zöller, ZPO, 25. Aufl., Einleitung Rn. 101). Das erkennende Gericht versteht die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dahin, dass jedenfalls wenn der Verursachungsbeitrag des Gerichts gravierend ist und ihm die überwiegende Bedeutung bei der Verzögerung oder sonstigen Nichteinhaltung der prozessualen Vorschriften zukommt, die minder gewichtige Fahrlässigkeit der Partei zurückzutreten hat und nicht zu einem Rechtsverlust führen darf. Ein solcher Fall überwiegender gerichtlicher Fehler ist aber vorliegend anzunehmen. |
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| Erste Ursache für die sich aus der falschen Aktenzeichenangabe ergebenden Verzögerungen war im Streitfall, dass nach dem Eingang des Schriftsatzes vom 28.12.2001, mit dem nach der Vorstellung der Beteiligten das bisherige streitige Verfahren 12 O 6/99 fortgesetzt werden sollte, in der dann folgenden ersten gerichtlichen Verfügung nicht auf die Zuständigkeitsänderung und die Änderung des Aktenzeichens ausdrücklich und in sofort erkennbarer Weise hingewiesen, sondern nur an der üblichen Stelle das neue Aktenzeichen eingesetzt wurde. Das war eine fehlerhafte Verfahrensbehandlung, die schwerer wiegt als das allenfalls leicht fahrlässige Übersehen der Aktenzeichenänderung durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten bzw. dessen Büromitarbeiter. Hinzu kommt das weitere prozessordnungswidrige Verhalten der Geschäftsstelle des Landgerichts nach dem Eingang der mit dem falschen Aktenzeichen versehenen Schriftsätze vom 28.1. und 1.2.2002. Insoweit ist zu unterstellen, dass die Schriftsätze längere Zeit bei der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer verblieben sind und nicht sogleich an die Geschäftsstelle der 5. Zivilkammer weitergegeben wurden; würde man statt dessen von einer alsbaldigen Weitergabe an die 5. Zivilkammer ausgehen, wo die Schriftsätze dann bis zum 4.4.2002 unbearbeitet liegen geblieben wären, wäre das falsche Aktenzeichen auf den klägerischen Schriftsätzen, wie ausgeführt, für die Zustellungsverzögerung gar nicht ursächlich gewesen. Eine zu unterstellende Nichtweitergabe der Schriftsätze von der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer an die Geschäftsstelle der 5. Zivilkammer über einen längeren Zeitraum, dadurch veranlasst, dass bei der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer nicht kurzfristig ermittelt werden konnte, welchem jetzigen Aktenzeichen und welcher Kammer die klägerischen Schriftsätze zuzuordnen sind, fällt aber wiederum (ebenso wie die unterlassene Mitteilung der Zuständigkeits- und Aktenzeichenänderung in der Verfügung des Vorsitzenden vom 17.1.2002) erheblich stärker ins Gewicht als der eventuell leicht fahrlässige Klägerfehler, dass auf den Schriftsätzen das nicht mehr gültige frühere Aktenzeichen angegeben wurde. Denn wenn sich auch aufgrund des angegebenen Aktenzeichens 12 O 6/99 Zuordnungsschwierigkeiten bei der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer ergaben, da sich die Akte nach der Abgabe an die andere Kammer nicht mehr in der Registratur befand und wegen des bereits 1999 erfolgten Registeraustrags gemäß § 7 AktO die Abgabe auch nicht im Prozessregister der 12. Kammer eingetragen war, so wäre es doch für die Geschäftsstelle ein Leichtes gewesen, so wie es beim späteren Schriftsatz vom 18.3.2002 mit einer gewissen Verzögerung gehandhabt wurde, beim klägerischen Anwaltsbüro anzurufen, um dort das jetzige Aktenzeichen in Erfahrung zu bringen. |
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| Hinsichtlich des eindeutigen Überwiegens des gerichtlichen Verschuldens unterscheidet sich der Streitfall im übrigen deutlich von dem der Entscheidung BGH, NJW-RR 1995, 254 zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort beruhte die falsche Aktenzeichenangabe im klägerischen Schriftsatz allein auf einem Versehen des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten, ohne dass zunächst ein Fehler des Gerichts mitgewirkt hatte, und das vom Prozessbevollmächtigten zu vertretende falsche Aktenzeichen war, umgekehrt wie im vorliegenden Fall, die auslösende Ursache, dass dann die Geschäftsstellenbeamtin, wie im dortigen Verfahren angenommen, leicht fahrlässig die falsche Aktenzeichenangabe nicht anhand der Parteibezeichnung bemerkt hat. Abgesehen davon lag im Fall BGH, NJW-RR 1955, 254 noch ein weiteres Anwaltsverschulden vor. Der dortige Prozessbevollmächtigte hatte nämlich bei einem Telefongespräch mit der Geschäftsstelle erklärt, der Vorschuss sei durch Bareinzahlung entrichtet worden, ohne dass er darauf hinwies, dass ein Schriftsatz mit dem Stempelaufdruck über die gezahlten Gerichtskosten (dies war der Schriftsatz mit dem falschen Aktenzeichen) bei Gericht eingereicht worden war. |
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| Ansonsten ergibt die Durchsicht der BGH-Rechtsprechung, dass der Grundsatz, unschädlich sei nur die ausschließlich vom Gericht verursachte Zustellungsverzögerung, vom Bundesgerichtshof nicht durchweg angewandt worden ist. So wurde beispielsweise im Fall BGH, NJW 1984, 242 eine „alsbald“ erfolgte Mahnbescheidszustellung gemäß § 693 Abs. 2 bei einer vom Antragsteller zu vertretenden unzutreffenden Angabe des für das streitige Verfahren zuständigen Gerichts im Hinblick darauf bejaht, dass der angenommene nachfolgende Fehler des Rechtspflegers, die irrtümliche Gerichtsbezeichnung nicht einfach von sich aus zu korrigieren, sondern statt dessen überflüssigerweise beim Antragsteller rückzufragen, als überwiegende Ursache für die Zustellungsverzögerung bewertet wurde. |
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| cc) Hinsichtlich der unterlassenen Nachfrage bei Gericht, als nach den Schriftsätzen vom 28.1. und 1.2.2002 keine Mitteilung einging, aus der sich die Zustellung der Klageschrift oder eine sonstige gerichtliche Weiterbearbeitung ergab, ist zunächst die Frage bedeutsam, welche Zeitspanne im Allgemeinen der die Zustellung betreibenden Partei bis zu einer Nachfrage bei Gericht zuzubilligen ist. Die Rechtsprechung dazu ist nicht einheitlich. In der Entscheidung BGHZ 69, 361, 363 f. wurde für den Fall, dass die Klagefrist rund einen Monat nach Einreichung der Klage ablief und das Gericht auch in der Folgezeit keine Kostenvorschussanforderung übersandte, ein „weiteres Zuwarten von fast zwei Monaten“, bis beim Gericht nachgefragt wurde, als zu lang angesehen. Im Urteil OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1104 wurde, wenn nach Einzahlung des Kostenvorschusses keine mit der Klagezustellung verbundene gerichtliche Verfügung einging, ein „über vier Wochen deutlich hinausgehendes“ Zuwarten mit der Nachfrage als fahrlässig bewertet. Im Urteil BGH, RPfleger 2004, 506 = MDR 2004, 1076 wurde für den Fall, dass nach Einreichung einer Klage mit Kostenvorschussscheck vom Gericht nichts weiteres veranlasst wurde, die Auffassung vertreten, dass eine Nachfragepflicht des klägerischen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich „nicht vor Ablauf von einem Monat“ bestanden habe. Und im Beschluss BGH, NJW 2005, 1194, 1195 wird für den Fall der Einreichung einer Klage mit Prozesskostenhilfeantrag ausgeführt, dem Antragsteller sei nicht vorzuwerfen, wenn er bis zur Erinnerung an die weitere Bearbeitung „wenig mehr als zwei Monate“ abgewartet habe. Würde man im Anschluss an die letztgenannte Entscheidung eine Erkundigungspflicht der Partei erst nach rund zwei Monaten annehmen, hätte sich vorliegend der klägerische Prozessbevollmächtigte nach den Schreiben vom 28.1. und 1.2.2002 etwa Anfang April 2002 wegen der Bearbeitung der Sache erkundigen müssen. Tatsächlich kam es zum klärenden telefonischen Kontakt zwischen Geschäftsstelle und Anwalt am 4.4.2002, was für eine „demnächst“ erfolgte Zustellung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a. F. rechtzeitig wäre. Denn zu der erlaubten Wartezeit von zwei Monaten wären noch zwei Wochen hinzuzurechnen, da eine auf Fahrlässigkeit der Partei beruhende Verzögerung nur dann zur Verneinung einer „demnächst“ erfolgten Zustellung führt, wenn sie zwei Wochen überschreitet (BGH, RPfleger 2004, 506 = MDR 2004, 1076). |
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| Entscheidend ist aber vorliegend wiederum, ohne dass es auf die genaue Dauer der dem Kläger zuzubilligenden Frist für eine Nachfrage beim Gericht ankommt, die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, dass die Gewährleistung eines fairen Verfahrens es verbietet, von Seiten des Gerichts entscheidend mitverursachte Verzögerungen der Partei anzulasten, wenn dem gerichtlichen Verursachungsbeitrag die überwiegende Bedeutung zukommt und die Fahrlässigkeit der Partei demgegenüber zurücktritt. Dieser Fall ist, soweit es die Nicht-weiter-Bearbeitung der Schriftsätze vom 28.1. und 1.2.2002 betrifft, gegeben. Gleich, ob die Schriftsätze wochen- und monatelang bei der Geschäftsstelle der 12. oder bei der Geschäftsstelle der 5. Zivilkammer unbearbeitet liegen geblieben sind: das diesbezügliche Verschulden im gerichtlichen Bereich wiegt erheblich schwerer als das vielleicht etwas zu lange Zuwarten mit einer Sachstandsanfrage von Seiten des klägerischen Prozessbevollmächtigten. |
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| 2. Die Verjährung der klägerischen Honorarforderung ist aber anzunehmen, da der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Verjährungsfrist beginne erst mit der Fälligkeit der Forderung - diese tritt bei Architektenhonorarforderungen nach der Sondervorschrift des § 8 Abs. 1 HOAI grundsätzlich erst mit der Überreichung der Honorarschlussrechnung ein - nicht gefolgt werden kann. Nach dem hier anzuwendenden § 198 Satz 1 BGB in der bis Ende 2001 gültigen Fassung beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs (ebenso jetzt § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.), und diese Bestimmung ist, wie das Gericht meint, dahin auszulegen, dass es für den Verjährungsbeginn darauf ankommt, wann der Gläubiger den Anspruch erstmals geltend machen und notfalls im Klagewege durchsetzen kann, die Anspruchsdurchsetzung also nur noch an ihm liegt, dies unabhängig davon, ob der Gläubiger eine Rechnung erteilt hat und ob die Forderung fällig ist. Geltend gemacht werden konnte vorliegend die klägerische Honorarforderung ab Frühjahr 1996, als beide Gebäude, für die dem Kläger der Architektenauftrag erteilt war, fertiggestellt und abgenommen waren und damit der Kläger seine Leistungen erbracht hatte (vgl. zum letzteren Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 8 Rn. 8). Damit lief die Verjährungsfrist gemäß §§ 196 Nr. 7, 201 BGB a. F. Ende 1998 ab, noch bevor die Anhängigmachung des Honoraranspruchs über 190.126,07 DM mit dem Schriftsatz des Klägers vom 28.12.2001 die Verjährung unterbrechen konnte. |
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| a) Normalerweise gilt bei gegenseitigen Verträgen, dass der Gläubiger, wenn er die eigene Leistung erbracht hat, die ihm zustehende Gegenleistung verlangen kann und dass dann auch die Forderungsverjährung beginnt. Die Rechnungserteilung ist für den Beginn der Forderungsverjährung ohne Bedeutung. Dies hat der Bundesgerichtshof speziell auch für Bau-Werkverträge entschieden (BGHZ 79, 176). Dass die Rechnungserteilung Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist, wird von der Rechtsprechung nur angenommen, wo in besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen - z. B. § 8 Abs. 1 HOAI oder § 16 Nr. 3 VOB/B - die Rechnungserteilung als Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung festgelegt ist. Der Bundesgerichtshof wendet in diesen Fällen § 198 Satz 1 BGB a. F. („Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs“, ähnlich jetzt § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) in der Weise an, dass er „Entstehung“ des Anspruchs im Sinne von „Fälligkeit“ des Anspruchs versteht (so für § 16 VOB/B; BGH, NJW 1968, 1962; BGHZ 53, 222, 225; BGH, NJW 1971, 1455; für § 8 Abs. 1 HOAI: BGH, NJW 1986, 1279; NJW-RR 2000, 386; NJW-RR 2004, 445, 446; für Heizkostennachforderungen des Vermieters, bei denen die Rechnungserteilung als Fälligkeitsvoraussetzung angesehen wird: BGHZ 113, 188; für die Entgeltansprüche von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die gemäß VIII Nr. 3 der damals geltenden AVB mit der Vorlage der Rechnung fällig wurden: BGH, NJW 1982, 930). |
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| b) Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an das Fälligwerden der Forderung, insbesondere soweit in § 16 Nr. 3 VOB/B und in § 8 Abs. 1 HOAI die Rechnungserteilung als Fälligkeitsvoraussetzung bestimmt ist, ist in der Oberlandesgerichts-Rechtsprechung und im Schrifttum teilweise kritisiert worden (vgl. u. a. Schultz, JZ 1973, 718; OLG Celle, BauR 1974, 413; Schubert, JR 1981, 236; Quambusch, BauR 1986, 141; Meiski, BauR 1993, 23). Die Argumentation der von der BGH-Rechtsprechung abweichenden Autoren und Gerichte lässt sich etwa wie folgt zusammenfassen: |
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| Dass das Gesetz beim Verjährungsbeginn auf die „Entstehung“ der Forderung abstellt, ist ungenau und teilweise irreführend. Hat z. B. der Gläubiger die eigene Leistung erbracht und ist für die Gegenleistung ein späterer Fälligkeitstermin vereinbart, kann die Gegenleistungsforderung nicht schon mit der Erbringung der eigenen Leistung zu verjähren beginnen; vor Eintritt der Fälligkeit kann ja der Gläubiger die Forderung noch nicht durchsetzen; in extremen Fällen könnte es so sein, dass die Forderung bereits verjährt ist, bevor sie erstmals geltend gemacht werden kann. In diesen Fällen ist es richtig, die Fälligkeit der Forderung für den Beginn der Verjährung maßgebend sein zu lassen. Unzutreffend ist dagegen, den Verjährungsbeginn generell an die Fälligkeit zu knüpfen. Es gibt fälligkeitsaufschiebende Regelungen, die nicht die Leistungszeit hinausschieben sollen, sondern die nur bestimmte Handlungen oder Erklärungen des Gläubigers, die zur Geltendmachung der Forderung gehören, zur Voraussetzung dafür machen, dass der Schuldner in Anspruch genommen werden kann und im Falle der Nichtleistung Rechtsnachteile erleidet. So etwa |
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| - aufgrund der genannten besonderen Bestimmungen des § 16 Nr. 3 VOB/B und des § 8 Abs. 1 HOAI: die Übermittlung einer (prüfbaren) Rechnung, |
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| - bei bestimmten Wertpapieren und Legitimationspapieren (z. B. Wechseln): die Vorlage der legitimierenden Urkunde, |
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| - bei der normalen Bürgschaftsforderung: dass zunächst der Hauptschuldner verklagt worden ist (vgl. § 202 Abs. 2 BGB a. F.), |
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| - oder, wenn das als Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart wurde: dass der Gläubiger erst kündigen muss und dann erst (sofort oder nach Ablauf einer gewissen Dispositions- und Bereitstellungsfrist ) die Forderung fällig wird (vgl. § 199 BGB a. F.); |
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| dies alles Voraussetzungen, die mit der eigenen Leistung des Gläubigers oder mit der Erfüllung des sonstigen forderungsbegründenden Tatbestands nichts zu tun haben, also insbesondere keinen Leistungsaufwand des Gläubigers mehr erfordern, sondern nur den im Allgemeinen geringfügigen Aufwand, der mit dem Geltendmachen der Forderung verbunden ist. Wenn derartige Voraussetzungen der Geltendmachung als Fälligkeitsvoraussetzungen bestimmt sind, dann, um den Schuldner zu schützen - vor Eintritt der Fälligkeit kann der Schuldner nicht verklagt werden (abgesehen von den Sonderfällen der §§ 257-259 ZPO), können keine Fälligkeitszinsen anfallen und kann der Schuldner nicht in Leistungsverzug geraten -, nicht aber, um zu Gunsten des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Fälligkeit bzw. Noch-nicht-Fälligkeit als Schuldner schützende Regelung und Verjährungsbeginn als Regelung, ab wann es dem Gläubiger zuzumuten ist, sich zur Vermeidung von Verjährungsnachteilen um die Realisierung der Forderung zu kümmern, sind verschiedenartige Rechtsinstitute mit einem völlig unterschiedlichen Schutz- und Regelungszweck. Also muss die Normierung und Tatbestandsanknüpfung bei beiden jeweils eigenständig erfolgen. Beim Verjährungsbeginn kommt es nur darauf an, ab wann die Forderung rechtlich durchgesetzt werden kann. Dies kann mit dem Fälligwerden zusammenfallen: dort, wo die Noch-nicht-Fälligkeit die Leistungszeit hinausschiebt und die gegenwärtige Durchsetzung der Forderung ausschließt. Es kann aber auch unabhängig vom Fälligwerden gegeben sein: dort nämlich, wo die Fälligkeit nur noch an bestimmte Voraussetzungen der Forderungsgeltendmachung geknüpft ist. Verneint man hingegen den Verjährungsbeginn auch bei noch nicht erfüllten Fälligkeitsvoraussetzungen, die zur bloßen Forderungsgeltendmachung gehören, so führt das zu dem unsinnigen Ergebnis, dass der Gläubiger, wenn er die betreffende Erklärung oder Handlung der Forderungsgeltendmachung unterlässt, die Verjährung beliebig hinausschieben kann, ohne dass dafür irgend ein berechtigtes Interesse gegeben ist. |
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| c) Dass die Fälligkeit generell, auch soweit die Erstellung einer Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung ist, der für den Verjährungsbeginn maßgebende Tatbestand ist, entspricht einer langjährigen, gefestigten Rechtsprechung, und normalerweise kommt einer solchen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine starke Bindungswirkung zu. Vorliegend kann dies jedoch nicht gelten. Dies nicht nur, weil der BGH den geradezu „formelhaft“ (Schultz, JZ 1973, 721) immer wiederholten Satz, die Verjährung beginne mit der Fälligkeit, in keiner der Entscheidungen begründet und sich nirgendwo mit den gegen seine Rechtsprechung vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat (die Autorität einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ist wesentlich auch eine rational-argumentative Autorität), sondern darüber hinaus und zwingend, weil die hier in Frage stehende Gesetzesauslegung derart sinnwidrig und willkürlich ist, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Bei einem solchen Verstoß ist sogar ein Gesetz unwirksam, das als Rechtsquelle einen höheren Rang hat, als eine ständige obergerichtliche Rechtsprechung. |
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| Eine Ungleichbehandlung verstößt dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt (BverfGE 1, 14, 52). Es müssen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BverfGE 55, 72, 78; weitere Rspr.nachw. im Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 Rn. 25), und es ist immer zu prüfen, ob ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung besteht, was sich stets nur nach Natur und Eigenart des in Frage stehenden Sachverhältnisses und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden gesetzlichen Regelung feststellen lässt (BverfGE 71, 39, 58). |
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| Vorliegend geht es um die Ungleichbehandlung, dass nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Forderungen, deren Fälligkeit nach der gesetzlichen oder vertraglichen Regelung ausnahmsweise an die Rechnungserteilung geknüpft ist, zu verjähren beginnen oder nicht zu verjähren beginnen, je nach dem, ob der Gläubiger schon eine Rechnung übermittelt hat oder nicht. Der Sinn der Verjährungsfristen ist, dass nach längerem Zeitablauf das Parat-Haben und der Beweis der anspruchs- und einwendungsbegründenden Tatsachen immer weniger gegeben bzw. immer weniger möglich ist und dass außerdem, je mehr Zeit verstrichen ist, die Beteiligten sich immer stärker auf die Nichtmehrgeltendmachung der etwaigen Forderung eingerichtet und entsprechend disponiert haben. Andererseits darf eine Verjährung erst beginnen, wenn dies dem Gläubiger zumutbar ist, d. h., wenn er überhaupt die Möglichkeit hat, die Forderung geltend zu machen. Unter beiden Gesichtspunkten: |
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| - Schwierigkeit zuverlässiger Sachverhaltsaufklärung nach längerer Zeit und endgültiges Sich-eingestellt-Haben auf die Nichtmehrgeltendmachung der Forderung, |
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| - Zumutbarkeit des Verjährungsbeginns für den Gläubiger, |
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| gibt es keinen Sachgrund, Forderungen ohne Ausstellung einer Rechnung später verjähren zu lassen, als wenn eine Rechnung ausgestellt worden wäre. |
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| Unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit zuverlässiger Sachverhaltsaufklärungen nach längerer Zeit und des endgültigen Sich-eingestellt-Habens der Beteiligten auf die Nichtmehrgeltendmachung der Forderung ist der Verjährungseintritt nach Ablauf der Verjährungszeit, wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, sogar noch eher geboten und gerechtfertigt, als wenn eine Rechnung ausgestellt worden ist; die ausgestellte Rechnung ist immerhin eine erste Klärung des Bestehens und der Höhe der Forderung (zunächst aus der Sicht des Gläubigers), und sie macht dem Schuldner deutlich, dass und in welcher Höhe er noch mit einer Leistungspflicht zu rechnen hat und dass er nunmehr gehalten ist, die Forderung zu prüfen und das insoweit bedeutsame Tatsachenmaterial zu sichten und sicherzustellen. |
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| Ebensowenig gibt es, was die Zumutbarkeit des Verjährungsbeginns für den Gläubiger betrifft, Sachgründe, die Verjährung, wenn der Gläubiger keine Rechnung ausgestellt hat, noch nicht beginnen zu lassen. Das gilt speziell auch - was vorliegend der Streitgegenstand ist - für Architektenhonorare: |
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| aa) Dafür, die Verjährung ohne Rechnungsstellung noch nicht beginnen zu lassen, kann nicht als Argument angeführt werden, dass die Forderungsberechnung bei den Architektenhonoraren (sofern keine Pauschalhonorarvereinbarung gilt) im allgemeinen besonders komplex und aufwendig ist. Der besondere Aufwand für die Erteilung der Architektenhonorarrechnung könnte eine Verlängerung der Verjährungsfrist um einige Wochen rechtfertigen (bei einer Verjährungsfrist von zwei Jahren allerdings wohl kaum notwendig). Er ist aber kein Rechtfertigungsgrund, die Verjährung, solange keine Rechnung erteilt ist, auf Dauer auszuschließen . |
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| bb) Ebensowenig ist es ein Grund, die Verjährung ohne Honorarschlussrechnung nicht beginnen zu lassen, dass der Architekt u. U. zunächst nicht sämtliche zur Forderungsberechnung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung hat. Das ist nicht nur ein verhältnismäßig seltener Fall (vgl. dazu für die Fälle der vorzeitigen Kündigung des Architektenauftrags: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 10 Rn. 60 u. 65 f.). Entscheidender ist: Dass der Architekt in Ausnahmefällen nicht im Besitz aller für die Rechnungserteilung notwendigen Informationen und Unterlagen ist, ist keine Besonderheit des Architektenrechts. Der Architekt hat, wo er noch Unterlagen zur Rechnungsstellung benötigt, einen Anspruch auf Auskunft und Einsichtnahme und auf Herausgabe von Unterlagen (Locher/Koeble/Frik, a. a. O. Rn. 63/64) und kann aufgrund dessen jederzeit eine verjährungsunterbrechende Stufenklage erheben. Diese Situation, in der sich viele Gläubiger befinden, ist nirgendwo ein Grund, solange der Gläubiger noch keinen Auskunftsanspruch geltend gemacht und seine Forderung nicht berechnet hat, die Verjährung auszuschließen. |
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| cc) Ein weiteres Argument für den Gleichlauf, dass dort, wo die Forderungsfälligkeit an die Rechnungserteilung geknüpft ist, auch die Verjährung erst mit der Rechnungserteilung beginnt, könnte eventuell die Erwägung sein: Wenn eine rechtliche Regelung - hier: § 8 HOAI - die Rechnungsstellung zur Voraussetzung für das Fälligwerden der Honorarforderung macht, hat der Auftraggeber daraus einen Vorteil (keine Fälligkeitszinsen; kein Verzug); also ist es gerechtfertigt, an die Nichterteilung der Rechnung auch den Nachteil der nicht laufenden Verjährung zu knüpfen (so zur Begründung, dass bei Bauhandwerkerrechnungen allgemein die Rechnungserteilung Voraussetzung für die Fälligkeit und die Verjährung sein sollte: Peters, NJW 1977, 552, 554 unter III 1). Gegenüber einer solchen Argumentation wäre aber geltend zu machen: Der Vorteil der Nichtfälligkeit der Forderung und der Nachteil der Nichtverjährung sind gänzlich disparate Rechtsfolgen. Irgendein Vorteil, der sich für bestimmte Fälle ergibt, ist kein rechtfertigender Sachgrund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG für eine benachteiligende Regelung, wenn zwischen Vorteil und Nachteil kein innerer Zusammenhang besteht und wenn vor allem auch die Größenordnung beim Vorteil und beim Nachteil eine völlig unterschiedliche ist. Zum Letzteren: Die Zinsvorteile, die etwa der Auftraggeber im Falle einer längere Zeit nicht fälligen Architektenhonorarforderung hat, stehen in keinem Verhältnis zu dem sich für den Auftraggeber ergebenden Nachteil, wenn er wegen der Unverjährbarkeit noch nach langer Zeit in Anspruch genommen werden kann und er dann nicht mehr die Möglichkeit hat, seine Einwendungen gegen die Forderung zuverlässig zu beweisen. |
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| dd) In der Diskussion um die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Rechnungserteilung wird teilweise auch argumentiert, der Auftraggeber, der möchte, dass das Bestehen und die Höhe der Honorarforderung alsbald nach Erbringung der Architektenleistung verbindlich geklärt wird, habe ja die Möglichkeit, dies von sich aus zu betreiben, indem er die Forderung aus seiner Sicht berechnet und dann ggf. eine negative Feststellungsklage erhebt (so z. B. [zu § 16 Nr. 3 VOB] BGH, NJW 1971, 1455 re. Sp.). Auch hier gilt aber wiederum: Dass der Auftraggeber, wenn der Architekt keine Rechnung stellt, dieser Situation nicht „schutzlos ausgeliefert“ ist, sondern von sich aus die Initiative ergreifen kann, die Rechtslage alsbald zu klären, gilt für alle Zahlungsforderungen bei gegenseitigen Verträgen und für das gesamte Verjährungsrecht und ist kein Spezifikum der Architektenhonorarforderungen. Auch wenn der Schuldner, falls der Gläubiger untätig bleibt, von sich aus die Klärung der Rechtslage veranlassen könnte (beim Architektenhonorar ist allerdings eine Forderungsberechnung für den Bauherrn häufig besonders schwierig und aufwendig), ist dies nirgends ein Grund, die in erster Linie dem Schutz des Schuldners dienende Forderungsverjährung nicht Platz greifen zu lassen. Die Rechtsordnung rechnet mit einem debitor non vigilantisimus und trägt den Schwierigkeiten Rechnung, die sich für ihn bei einer Forderungsgeltendmachung nach langer Zeit ergeben, wenn er aufgrund des Stillhaltens des Gläubigers auf ein Nicht-mehr-in-Anspruch-genommen-Werden vertraut hatte. |
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| ee) Schließlich könnte für den Nichtbeginn der Honorarforderungsverjährung vor Erteilung der Schlussrechnung vielleicht der Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgesichtspunkt angeführt werden, dass die Schlussrechnungserteilung im Regelfall zugleich klarstellt, dass der Architekt seine Leistung vollständig erbracht hat, was ja bei gegenseitigen Verträgen und gemäß § 8 Abs. 1 HOAI auch beim Architektenvertrag Voraussetzung dafür ist, dass der Gläubiger die eigene Forderung geltend machen kann und damit die Verjährung beginnt. Bei diesem Praktikabilitätsargument, dass im Interesse einer erleichterten Rechtsfeststellung und -anwendung der eigentliche rechtsfolgenauslösende Tatbestand „Erbringung der vollständigen Architektenleistung“ durch den Indiztatbestand „Rechnungserteilung“ ersetzt wird, ist aber zu unterscheiden: Sicher könnte als sinnvolle Regelung angesehen werden, positiv die Verjährungsfrist schon mit der Rechnungserteilung beginnen zu lassen, auch wenn (von den Vertragsbeteiligten oftmals gar nicht bemerkt) noch irgend eine Architektenleistung aussteht. In der Regel wird in derartigen Fällen nur noch ein geringer Teil der Architektenleistungen fehlen. Außerdem war es der Architekt , der die Schlussrechnung verfrüht ausgestellt und den Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Verjährung geschaffen hat, und es wäre geradezu eine gegen Treu und Glauben verstoßende Rechtsfolge, wenn er sich, um die Verjährung zu Fall zu bringen, nach Jahr und Tag darauf berufen könnte, dass die Architektenleistung in Wirklichkeit nicht vollständig erbracht worden ist und die Erteilung der Schlussrechnung ungerechtfertigt war. Anders zu entscheiden ist dagegen bei der umgekehrten Frage, ob der Beginn der Verjährung negativ entfallen soll, wenn trotz vollständiger Architektenleistung keine Schlussrechnung erteilt wurde. Im Unterschied zu dem vorgenannten positiven Fall, in dem der Praktikabilitätsvorteil der Feststellungsvereinfachung und das rechtliche Interesse an einer Verjährung in normaler Zeit in die gleiche Richtung gehen und kumulieren - wobei noch bei den Zumutbarkeitserwägungen hinzu kommt, dass der Architekt es war, der den falschen Rechtsschein geschaffen hat -, stehen im Negativfall das Praktikabilitätsargument, das für die Anknüpfung an den Indiztatbestand „Rechnungserteilung“ sprechen könnte, und das starke Interesse der Rechtsordnung an einer normalen Forderungsverjährung gegeneinander . Die Gegeneinanderabwägung dieser beiden Gesichtspunkte führt aber eindeutig zum Ergebnis der Unverhältnismäßigkeit. Der Rechtsfolgenunterschied Verjährung/Nichtverjährung der Architektenhonorarforderung ist ein sehr weitgehender Rechtsfolgenunterschied, dem gegenüber der hier in Frage stehende Vorteil erleichterter rechtlicher Feststellungen kein annähernd gleiches Gewicht hat. Auch bei der Differenzierungsrechtfertigung bei der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Ausmaß der Ungleichbehandlung und der die Ungleichbehandlung rechtfertigende Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfGE 82, 126, 146; 93, 99, 111; Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 3 Rn. 27; Osterloh, in: Sachs, GG, Art. 3 Rn. 13 ff.; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., Art. 3 Rn. 17), was in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerade auch für den Rechtfertigungsgrund der Praktikabilität und Rechtsvereinfachung ausgesprochen worden ist (BVerfGE 21, 12, 27 f.; 23, 1, 9; 27, 220, 230; 35, 324, 341 f.; 40, 65, 82; 63, 119, 128; 84, 348, 364 f.; vgl. auch BGHZ 85, 194, 207). Feststellungsschwierigkeiten im Hinblick auf die vollständige Leistungserbringung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI lassen sich weitgehend durch eine praxisgerechte Auslegung und Anwendung der genannten Vorschrift vermeiden (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, § 8 Rn. 8 ff.). |
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| d) An der bisherigen Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn von Architektenforderungen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Falle der Änderung einer bisherigen gefestigten Rechtsprechung festzuhalten. Die in der juristischen Methodenlehre herrschende Auffassung geht dahin, dass die Nichtanwendung einer Rechtsprechungsänderung auf bisherige Fälle nur in verhältnismäßig seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 259 f.): dort, wo bei den insoweit in Frage stehenden Handlungen und Unterlassungen tatsächlich auf die bisherige Rechtspraxis vertraut wurde. Das ist beim Verjährenlassen von Forderungen in aller Regel nicht der Fall. Auch bei der die Nichtverjährung von Architektenhonorarforderungen stark einschränkenden Rechtsprechungsänderung in BGH, NJW-RR 2004, 445, dass nämlich eine Berufung auf die Nichtprüffähigkeit der Rechnung nicht mehr möglich ist, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Monaten substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hatte, hat der BGH keine Erwägungen dazu angestellt, dass diese von ihm neu entwickelte Rechtsauffassung nicht sogleich und auch in allen „Altfällen“ anzuwenden wäre. Wo ausnahmsweise die „rückwirkende“ Anwendung einer Rechtsprechungsänderung zu unbilligen Ergebnissen führen würde, weil die betroffene Partei auf die bisherige Rechtspraxis vertraut und entsprechend disponiert hat, kann dem im Einzelfall durch eine Anwendung des § 242 BGB Rechnung getragen werden. Vorliegend steht Derartiges nicht in Frage, und es ist auch vom Kläger, trotz eines früheren Hinweises in der gerichtlichen Verfügung vom 23.2.2005, nichts in dieser Richtung vorgetragen worden. |
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| 3. Entfällt nach alledem § 8 Abs. 1 HOAI i. Verb. m. § 198 BGB a. F. als Rechtsgrundlage für einen Verjährungsbeginn erst mit der Erteilung der Honorarschlussrechnungen im August 1999, so kann dieses Ergebnis auch nicht auf Ziff. 10.4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (AVA), die vorliegend in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einbezogen worden sind, gestützt werden. Ziff. 10.4 AVA (Die Verjährung des Honoraranspruchs beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abschlags- oder Honorarschlussrechnung übergeben worden ist) war, wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei Architektenhonorarforderungen nicht folgt, eine die Verjährung erschwerende vertragliche Regelung und war damit gemäß § 225 Satz 1 BGB a. F. unwirksam. |
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| 4. Schließlich ist die Verjährung auch nicht durch den Mahnbescheid über 46.000 DM mit dem angegebenen Anspruchsgrund „Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Rechnung vom 31.1.96“, den der Kläger am 03.12.1998 beim Mahngericht beantragt hat, in Höhe des genannten Teilbetrages unterbrochen worden. Die im Mahnbescheid angegebene Forderung hat mit der streitgegenständlichen Architektenhonorarforderung über 190.126,07 DM, die der Kläger aufgrund der Schlussrechnungen vom 18.8.1999 mit Schriftsatz vom 28.12.2001 anhängig gemacht hat, nichts zu tun. Nach bisherigem Verjährungsrecht war die Zustellung eines Mahnbescheids zur Verjährungsunterbrechung nach der Bestimmung des § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. ungeeignet, wenn die Forderung im Mahnbescheidsantrag unzutreffend bezeichnet war und aufgrund dieser Falschbezeichnung nicht ausreichend und zutreffend individualisiert worden ist (Palandt, BGB, 61. Aufl., § 209 Rn. 16). Eine hinreichende, zutreffende Forderungsindividualisierung kann vorliegend nicht angenommen werden. Der Kläger behauptet, er habe der Immobilienfonds GbR eine Architektenhonorar-Abschlagsrechnung vom 31.1.1996 über 46.000 DM übermittelt. Die Forderungsangabe im Mahnbescheidsantrag nimmt aber auf diese Rechnung nicht in einer ausreichend erkennbaren Weise Bezug. Ein Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar ist etwas anderes als eine Abschlagszahlung auf ein Architektenhonorar. Zwar hindern Falschbezeichnungen die richtige Individualisierung der Forderung nicht, wenn sie für den Schuldner offensichtlich sind. Eine solche sofortige Erkennbarkeit dessen, was gemeint war, lag hier aber nicht vor. Zwischen dem Kläger und den Gesellschaften des Beklagten bestand bei Zustellung des Mahnbescheids eine umfangreichere Geschäftsbeziehung. Der Kläger war in den vorangegangenen Jahren abgesehen von dem Bauvorhaben „Haus Baden-Baden/Haus Straßburg“ auch sonst in größerem Umfang für den Beklagten tätig gewesen. In einem solchen Fall kann es nicht Sache des Antragsgegners, der einen Mahnbescheid mit einer falsch bezeichneten Forderung erhält, sein, in den Unterlagen längere Zeit zu suchen, was vom Antragsteller wohl in Wirklichkeit gemeint war. Dass vom Kläger als Architekt Rechtsanwaltskosten geltend gemacht wurden, war im Übrigen unter den hier gegebenen Umständen nicht einmal völlig abwegig. Zwischen den Parteien war nämlich bei Zustellung des Mahnbescheidsantrags bereits der Prozess A. gegen P. GmbH, Az. , beim Landgericht P. anhängig, und es war denkbar, dass nunmehr die dort entstandenen Anwaltskosten des Klägers und etwaige weitere Kosten, die bei der rechtlichen Prüfung des vorliegenden Vertragsverhältnisses angefallen waren, geltend gemacht wurden. |
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| 5. Die Entscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1 und § 709 ZPO. |
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| Die Klage ist abzuweisen. Die vom Kläger geltend gemachte Architektenhonorarforderung aus dem Vertrag mit der Immobilienfonds GbR, für die der Beklagte als Gesellschafter haftet, ist verjährt. |
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| 1. Allerdings hat sich die Forderungsverjährung nicht dadurch ergeben (was in der gerichtlichen Verfügung vom 3.3.2005 unter III. 1 u. 2 und in der Verhandlung vom 15.7.2005 erwogen wurde), dass der klägerische Schriftsatz vom 28.12.2001, der die streitgegenständliche Forderung erstmals anhängig gemacht hat (vgl. nachstehend unter 4.) und der daher als Klageschrift anzusehen ist, zwar am 28.12.2001 beim Landgericht eingegangen, dem Beklagten jedoch erst am 11.4.2002 zugestellt worden ist. Ein Verjährungseintritt in diesem Zusammenhang käme in Betracht, wenn man zu dem hier maßgebenden früheren, bis Ende 2001 gültigen Verjährungsrecht mit der herrschenden Auffassung (vgl. nachstehend unter 2.a) davon ausgeht, dass die Verjährung erst mit der Fälligkeit der Forderung begonnen hat, wozu § 8 Abs. 1 HOAI bestimmt, dass das Architektenhonorar fällig wird, wenn, nachdem die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde, eine Honorarschlussrechnung überreicht worden ist und wenn außerdem, soweit § 8 Abs. 1 HOAI die Überreichung einer prüffähigen Rechnung fordert, im Falle der Nichtprüffähigkeit vom Antragsgegner insoweit nicht innerhalb zwei Monaten substantiierte Einwendungen erhoben worden sind (vgl. zum letzteren BGH, NJW-RR 2004, 495 = BauR 2004, 316). Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen würde sich für den vorliegenden Fall ergeben: Die klägerischen Honorarschlussrechnungen wurden der Immobilienfonds GbR im August 1999 übersandt, d. h. die für die Verjährung maßgebende Fälligkeit ist entweder zu diesem Zeitpunkt oder zwei Monate später, also im Oktober 1999, eingetreten. Gemäß § 196 Nr. 7 BGB a. F. galt für Architektenhonorarforderungen eine zweijährige Verjährungsfrist (BGHZ 59, 165), die gemäß § 201 BGB a. F. ab dem Ende des Kalenderjahres des Fälligkeitseintritts (hier: ab Ende 1999) zu laufen begann. Somit wäre die Verjährungsfrist zum Jahresende 2001 abgelaufen, und es ist zu prüfen, ob die Verjährung durch die am 28.12.2001 eingegangene, jedoch erst am 11.4.2002 zugestellte Klageschrift noch rechtzeitig unterbrochen werden konnte. Diese Frage ist zu bejahen. |
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| a) Zur Verjährungsunterbrechung war in § 209 Abs. 1 BGB a. F. bestimmt, dass die Verjährung mit der Klageerhebung unterbrochen wird. Die Klageerhebung erfolgt durch die Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO), jedoch ist in der Zivilprozessordnung ergänzend geregelt (früher § 270 Abs. 3, jetzt § 167 ZPO), dass, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden soll, die Wirkung bereits mit der Einreichung des Schriftsatzes eintritt, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Zum letzteren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass die Klage auch bei einer längeren Zustellungsverzögerung als demnächst zugestellt gilt, wenn der Verzögerungsgrund außerhalb der Einflussbereichs der Partei liegt, insbesondere wenn er auf der Art der Behandlung durch das Gericht beruht, dass hingegen eine demnächst erfolgte Zustellung zu verneinen ist, wenn die die Zustellung betreibende Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter durch fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat, wobei als geringfügig eine Verzögerung bis zu 14 Tagen anzusehen ist (BGH, NJW-RR 1995, 254). Vorliegend ist insoweit von folgendem Sachverhalt auszugehen: |
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| b) Der klägerische Schriftsatz vom 28.12.2001 wurde unter dem Aktenzeichen 12 O 6/99 eingereicht. Aufgrund dieses Aktenzeichens wurde er dem früheren im Anschluss an die Mahnbescheidssache über 46.000 DM bei der 12. Zivilkammer des Landgerichts anhängig gewordenen streitigen Verfahren 12 O 6/99 zugeordnet, dessen Akte im August 1999 gemäß § 7 AktO weggelegt worden war. Unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Zuständigkeitsänderung wurde die Sache nunmehr von der 5. Zivilkammer bearbeitet und erhielt das neue Aktenzeichen 5 O 10/02. Nachdem der Schriftsatz des Klägers am 28.12.2001 als Fax-Schriftsatz und am 2.1.2002 Im Original eingegangen war, verfügte der Vorsitzende der 5. Zivilkammer am 17.1.2002: |
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| „Die am 2.1.2002 hier eingegangene Klagerweiterung wird zugestellt werden, sobald der erforderliche Gerichtskostenvorschuss eingegangen sein wird. Erforderlich sind insgesamt 3 Gebühren zu je 1.456 EUR (abzüglich der erfolgten Zahlungen).“ |
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| Dass das Gericht einen ergänzenden Vorschuss anforderte, war berechtigt. Bei einem Streitwert von 190.126,07 DM waren nach dem bis 31.12.2001 geltenden Gebührenrecht, das hier anwendbar war (Eingang des klägerischen Fax-Schriftsatzes am 28.12. 2001), 3 x 1.755 DM = 5.265 DM einzuzahlen, während bisher nur ein Vorschuss von 4.665 DM bezahlt worden war (1.965 DM Einzahlung im Mahnbescheidsverfahren + 2.700 DM Einzahlung mit dem Schriftsatz vom 28.12.2001). Bei der Berechnung der Höhe des noch einzuzahlenden Vorschusses war aber dem Kammervorsitzenden ein Fehler unterlaufen. Er hatte den DM-Klagebetrag als Euro-Betrag gelesen und hatte außerdem (offenbar lag ihm zu diesem Zeitpunkt nur der am 2.1.2002 eingegangene Originalschriftsatz, nicht auch der am 28.12.2001 eingegangene Fax-Schriftsatz vor) die ab 1.1.2002 gültige Gebührentabelle angewendet. Was das Datum der Verfügung betrifft, datierte diese in den Akten vom 17.1.2002. Ausgefertigt wurde sie aber, wie sich aus der Zustellungsurkunde (AS. 47) ergibt, mit dem Datum vom 23.1.2002 (dies war der Tag der Ausfertigung). Zugestellt wurde die Verfügung am 25.1.2002 (AS. 47). |
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| Mit Fax-Schriftsatz vom 28.1.2002 (AS. 53) schrieb der Prozessbevollmächtigte der Klägerin: |
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| „danken wir für den Hinweis des Gerichts vom 23.01.2001. |
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| Wir erlauben uns allerdings den Hinweis darauf, dass der Klageantrag auf DM 190.126,07, entsprechend EUR 97.209,92 lautet. |
|
| Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Klageerweiterung vorab per Telefax am 28.12.01 dem Gericht zugesandt und dort eingegangen ist. Es dürfte daher noch das Kostenrecht bis einschließlich 31.12.01 zur Anwendung kommen. |
|
| Wir bitten unter diesen Umständen um Bekanntgabe etwaig noch nachzuzahlender Gerichtskosten.“ |
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| Mit weiterem Fax-Schriftsatz vom 1.2.2001 (AS. 59) schrieb der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend: |
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| „ nehmen wir Bezug auf den diesseitigen Schriftsatz vom 28.01.02. |
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| Es wird gebeten, die Klageschrift nunmehr unverzüglich zuzustellen. Für etwaige noch zu zahlende Gerichtskosten sagen wir uns stark.“ |
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| In den beiden Fax-Schriftsätzen vom 28.1. und 1.2.2002 war noch das frühere Aktenzeichen 12 O 6/99 und nicht das neue Aktenzeichen 5 O 10/02 angegeben, was sich daraus erklärt, dass in der gerichtlichen Verfügung vom 17.1.2002 nicht ausdrücklich auf die Zuständigkeitsänderung und die Änderung des Aktenzeichens hingewiesen worden war. Da in den Schriftsätzen das frühere Aktenzeichen angegeben war, gingen sie zur Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer. Sie wurden zunächst nicht zu den Gerichtsakten genommen und dem Vorsitzenden der 5. Zivilkammer vorgelegt. |
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| Am 8.3.2002 verfügte der Vorsitzende der 5. Zivilkammer, dass der Klägervertreter an die Erledigung der Verfügung vom 17.1.2002 erinnert werden sollte. Diese neue Verfügung wurde am 11.3.2002 ausgefertigt und abgeschickt (AS. 46). |
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| Mit Fax-Schreiben vom 18.3.2002 antwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers (AS. 51): |
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| „nehmen wir Bezug auf das Schreiben des Gerichts vom 08.03.2002. |
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| Eine Verfügung vom 17.01.02 ist uns unbekannt. Wir bitten um kurzfristige Herleitung.“ |
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| In dem neuen Schriftsatz wurde wiederum das frühere Aktenzeichen 12 O 6/99 angegeben, weswegen er, ebenso wie die Schriftsätze vom 28.1. und 1.2.2002, zur Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer gelangte. Bei der 12. Zivilkammer wurde geprüft, welche sonstige Kammer für die Sache zuständig ist. Diese Prüfung zog sich eine gewisse Zeit hin. Am 4.4.2002 telefonierte die Geschäftsstellenbeamtin der 12. Zivilkammer mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dieser teilte mit, dass das Verfahren jetzt unter der Geschäftsnummer 5 O 10/02 läuft, und bat um schnellste Bearbeitung und Zustellung. Die Geschäftsstellenbeamtin telefonierte am selben Tag auch mit dem Vorsitzenden der 5. Zivilkammer. Dieser bestimmte mit Verfügung vom 5.4.2002 einen Verhandlungstermin. Die Verfügung und der klägerische Schriftsatz vom 28.12.2001 wurden dem Beklagten am 11.4.2005 zugestellt (AS. 57). |
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| c) Prüft am aufgrund dieses Sachverhalts, welches die Ursachen für die rund dreimonatige Verzögerung der Zustellung des klägerischen Schriftsatzes vom 28.12.2001 waren, so könnte dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten dreierlei angelastet werden: zum einen, dass er mit dem Schriftsatz vom 28.12.2001 einen ergänzenden Vorschuss eingezahlt hat, der um 600 DM zu niedrig war, zweitens, dass bei den Schriftsätzen vom 28.1., 1.2. und 18.3.2002 jeweils das frühere Aktenzeichen 12 O 6/99 und nicht das neue Aktenzeichen 5 O 10/02 angegeben war, und drittens, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach der Einreichung der Schriftsätze vom 28.1. und 1.2.2002 längere Zeit beim Gericht nicht nachgefragt hat (es verging eine Zeitspanne bis zum Anruf der Geschäftsstellenbeamtin am 4.4.2002), warum er noch keine das Verfahren einleitende Verfügung (Terminsbestimmung oder Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens) erhalten hatte, mit der normalerweise auch die Klage hätte zugestellt werden müssen. Zu keinem dieser drei Punkte ist jedoch ein für die Zustellungsverzögerung ursächliches Verschulden des klägerischen Prozessbevollmächtigten anzunehmen, das dazu führen würde, die erst am 11.04.2002 erfolgte Zustellung der Klage als nicht „demnächst“ erfolgt zu bewerten. |
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| aa) Was die nicht volle Einzahlung des Prozesskostenvorschusses betrifft, ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, dass der Kläger den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen muss, sondern die Zahlungsaufforderung des Gerichts abwarten darf (BGHZ 69, 361, 363 f.; BGH, NJW-RR 1995, 254, 255, jeweils m. w. Nachw.). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist einem Kläger auch nicht anzulasten, wenn er den Kostenvorschuss von sich aus berechnet und einzahlt, ihm aber dabei ein Fehler unterläuft und er einen zu niedrigen Vorschuss bezahlt. Ein solcher Kläger tut mehr als der, der gar nichts berechnet und einzahlt; er darf daher nicht schlechter gestellt werden als eine hinsichtlich des Vorschusses zunächst voll abwartende Partei. Ebensowenig lässt sich im vorliegenden Fall beanstanden, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte nach der gerichtlichen Kostenanforderung vom 17.1.2002 nicht alsbald die objektiv noch fehlende Vorschussdifferenz einbezahlt hat. Die Berechnung des Kammervorsitzenden vom 17.1.2002 war unrichtig. Darauf hat der Klägervertreter im Schriftsatz vom 28.1.2002 zutreffend hingewiesen und hat mit Recht darum gebeten, das Gericht möge die bisherige Berechnung überprüfen und dann mitteilen, welcher Vorschussbetrag endgültig gefordert wird. |
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| bb) Hinsichtlich der Angabe des früheren Aktenzeichens 12 O 6/99 statt richtig 5 O 10/02 auf den Schriftsätzen vom 28.1., 1.2. und 18.3.2002, wodurch diese Schriftsätze innerhalb des Landgerichts zunächst der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer und nicht der Geschäftsstelle der 5. Zivilkammer zugeleitet wurden, ist bezüglich der Schriftsätze vom 28.1. und 1.2.2002 zunächst fraglich, ob der Eingang der Schriftsätze bei der falschen Kammer überhaupt ursächlich dafür war, dass die Schriftsätze nicht alsbald dem Vorsitzenden der 5. Zivilkammer vorgelegt wurden. Eine solche Ursächlichkeit wäre zu bejahen, wenn die Schriftsätze bei der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer, falls die zuständige Kammer dort nicht sogleich ermittelt werden konnte, zunächst längere Zeit liegen geblieben sind und sie dann erst der 5. Zivilkammer und dem Vorsitzenden dieser Kammer vorgelegt wurden. Hingegen wäre eine durch das falsche Aktenzeichen verursachte wesentliche Verzögerung zu verneinen, wenn die Schriftsätze von der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer alsbald der Geschäftsstelle der 5. Zivilkammer übermittelt wurden und sie dann von der Geschäftsstelle der 5. Zivilkammer nicht bearbeitet, d. h. nicht zur Gerichtsakte genommen und dem Kammervorsitzenden vorgelegt wurden. Die letztgenannte Möglichkeit ist durchaus als reale Möglichkeit anzusehen. Bei der Geschäftsstelle der 5. Zivilkammer herrschten zum damaligen Zeitpunkt, wie von Beteiligten jetzt noch berichtet wird, „katastrophale Zustände“ (die dann zur Entlassung von Mitarbeiterinnen führten); es gab eine Vielzahl von Schriftsätzen, die monatelang nicht in die Akten eingeordnet und dem Richter vorgelegt wurden. Welche der beiden Alternativen - Liegenbleiben der Schriftsätze bei der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer oder bei der Geschäftsstelle der 5. Zivilkammer - tatsächlich zutrifft, lässt sich heute, wie das Gericht in der Verfügung vom 3.3.2005 S. 6 näher ausgeführt hat, nicht mehr zuverlässig aufklären. Legt man bei einem derartigen non liquet die für den Kläger ungünstigere Alternative zugrunde - dies entsprechend dem Beweislastgrundsatz, dass die die Zustellung betreibende Partei die Beweislast für die Voraussetzungen des Merkmals „demnächst“ gemäß § 270 Abs. 2 ZPO a. F. bzw. § 167 ZPO n. F. (hier: für die Nichtursächlichkeit eines Fehlers dieser Partei für die Zustellungsverzögerung) trägt (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 167 Rn. 14) -, so ist ein klägerisches Verschulden, das zur Verneinung einer „demnächst“ erfolgten Zustellung führt, dennoch nicht anzunehmen. |
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| Zweifelhaft ist schon, ob die Angabe des bisherigen Aktenzeichens 12 O 6/99 auf den Schriftsätzen vom 28.1., 1.2. und 18.3.2002, nachdem das Gericht zuvor nicht auf den Wechsel der Kammerzuständigkeit und des Aktenzeichens besonders hingewiesen hatte, als Verschulden des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu bewerten ist. Die Zuordnung einer gerichtlichen Verfügung, die der Anwalt erhält, erfolgt im Regelfall entweder anhand des Parteirubrums oder anhand des Aktenzeichens. Ist die Zuordnung anhand des einen Kriteriums (also etwa des Parteirubrums) eindeutig, bedarf es nicht der Prüfung des anderen Zuordnungsmerkmals (hier: des Aktenzeichens), und es ist fraglich, ob es eine Fahrlässigkeit ist, wenn eine Änderung beim zweiten Zuordnungsmerkmal (hier: beim Aktenzeichen) nicht auffällt und bei weiteren Schriftsatzadressierungen unbeachtet bleibt. Selbst wenn man aber eine Anwaltsfahrlässigkeit annimmt, ist diese doch so geringfügig und fällt bei der Abwägung der vom Gericht einerseits und der Partei andererseits zu vertretenden Verzögerungsursachen so wenig ins Gewicht, dass eine „demnächst“ erfolgte Zustellung im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. (§ 167 ZPO n. F.) nicht verneint werden kann. |
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| Nach der Entscheidung BGH, NJW-RR 1995, 254 gilt beim Zusammenwirken von zustellungsverzögernden Gerichts- und Parteifehlern, dass der Partei eine Zustellungsverzögerung nur dann nicht angelastet werden kann, wenn diese ausschließlich auf dem Geschäftsablauf bei Gericht beruht, und der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung bei einer falschen Aktenzeichenangabe im Anwaltsschriftsatz, die zur Nichtberücksichtigung der mit dem Schriftsatz erfolgten Prozesskostenvorschusszahlung führte, eine „demnächst“ erfolgte Zustellung der Klage im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. verneint, auch wenn die Geschäftsstelle des Gerichts, wie im dortigen Verfahren angenommen, ihrerseits fahrlässig gehandelt hatte, indem sie den Schriftsatz nur im Hinblick auf das falsche Aktenzeichen und ohne Berücksichtigung der richtigen Parteibezeichnung in die falsche Akte eingeordnet hatte. Dem vom Bundesgerichtshof vertretenen Grundsatz, eine Zustellungsverzögerung sei nur dann unschädlich, wenn sie ausschließlich auf dem Geschäftsablauf bei Gericht beruht, kann jedoch nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Bei diesem Grundsatz wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht berücksichtigt, dass das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren es verbietet, dass das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, soweit es um formale Anforderungen oder Fristeinhaltungen geht, Verfahrensnachteile ableitet, wenn die Partei ihrerseits fahrlässig gehandelt und damit die Nichterfüllung der prozessualen Anforderung mitverschuldet hat (BVerfGE 78, 123, 126; NJW 1994, 1853; NJW 2004, 2287; weitere Rechtspr.nachw. bei Zöller, ZPO, 25. Aufl., Einleitung Rn. 101). Das erkennende Gericht versteht die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dahin, dass jedenfalls wenn der Verursachungsbeitrag des Gerichts gravierend ist und ihm die überwiegende Bedeutung bei der Verzögerung oder sonstigen Nichteinhaltung der prozessualen Vorschriften zukommt, die minder gewichtige Fahrlässigkeit der Partei zurückzutreten hat und nicht zu einem Rechtsverlust führen darf. Ein solcher Fall überwiegender gerichtlicher Fehler ist aber vorliegend anzunehmen. |
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| Erste Ursache für die sich aus der falschen Aktenzeichenangabe ergebenden Verzögerungen war im Streitfall, dass nach dem Eingang des Schriftsatzes vom 28.12.2001, mit dem nach der Vorstellung der Beteiligten das bisherige streitige Verfahren 12 O 6/99 fortgesetzt werden sollte, in der dann folgenden ersten gerichtlichen Verfügung nicht auf die Zuständigkeitsänderung und die Änderung des Aktenzeichens ausdrücklich und in sofort erkennbarer Weise hingewiesen, sondern nur an der üblichen Stelle das neue Aktenzeichen eingesetzt wurde. Das war eine fehlerhafte Verfahrensbehandlung, die schwerer wiegt als das allenfalls leicht fahrlässige Übersehen der Aktenzeichenänderung durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten bzw. dessen Büromitarbeiter. Hinzu kommt das weitere prozessordnungswidrige Verhalten der Geschäftsstelle des Landgerichts nach dem Eingang der mit dem falschen Aktenzeichen versehenen Schriftsätze vom 28.1. und 1.2.2002. Insoweit ist zu unterstellen, dass die Schriftsätze längere Zeit bei der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer verblieben sind und nicht sogleich an die Geschäftsstelle der 5. Zivilkammer weitergegeben wurden; würde man statt dessen von einer alsbaldigen Weitergabe an die 5. Zivilkammer ausgehen, wo die Schriftsätze dann bis zum 4.4.2002 unbearbeitet liegen geblieben wären, wäre das falsche Aktenzeichen auf den klägerischen Schriftsätzen, wie ausgeführt, für die Zustellungsverzögerung gar nicht ursächlich gewesen. Eine zu unterstellende Nichtweitergabe der Schriftsätze von der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer an die Geschäftsstelle der 5. Zivilkammer über einen längeren Zeitraum, dadurch veranlasst, dass bei der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer nicht kurzfristig ermittelt werden konnte, welchem jetzigen Aktenzeichen und welcher Kammer die klägerischen Schriftsätze zuzuordnen sind, fällt aber wiederum (ebenso wie die unterlassene Mitteilung der Zuständigkeits- und Aktenzeichenänderung in der Verfügung des Vorsitzenden vom 17.1.2002) erheblich stärker ins Gewicht als der eventuell leicht fahrlässige Klägerfehler, dass auf den Schriftsätzen das nicht mehr gültige frühere Aktenzeichen angegeben wurde. Denn wenn sich auch aufgrund des angegebenen Aktenzeichens 12 O 6/99 Zuordnungsschwierigkeiten bei der Geschäftsstelle der 12. Zivilkammer ergaben, da sich die Akte nach der Abgabe an die andere Kammer nicht mehr in der Registratur befand und wegen des bereits 1999 erfolgten Registeraustrags gemäß § 7 AktO die Abgabe auch nicht im Prozessregister der 12. Kammer eingetragen war, so wäre es doch für die Geschäftsstelle ein Leichtes gewesen, so wie es beim späteren Schriftsatz vom 18.3.2002 mit einer gewissen Verzögerung gehandhabt wurde, beim klägerischen Anwaltsbüro anzurufen, um dort das jetzige Aktenzeichen in Erfahrung zu bringen. |
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| Hinsichtlich des eindeutigen Überwiegens des gerichtlichen Verschuldens unterscheidet sich der Streitfall im übrigen deutlich von dem der Entscheidung BGH, NJW-RR 1995, 254 zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort beruhte die falsche Aktenzeichenangabe im klägerischen Schriftsatz allein auf einem Versehen des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten, ohne dass zunächst ein Fehler des Gerichts mitgewirkt hatte, und das vom Prozessbevollmächtigten zu vertretende falsche Aktenzeichen war, umgekehrt wie im vorliegenden Fall, die auslösende Ursache, dass dann die Geschäftsstellenbeamtin, wie im dortigen Verfahren angenommen, leicht fahrlässig die falsche Aktenzeichenangabe nicht anhand der Parteibezeichnung bemerkt hat. Abgesehen davon lag im Fall BGH, NJW-RR 1955, 254 noch ein weiteres Anwaltsverschulden vor. Der dortige Prozessbevollmächtigte hatte nämlich bei einem Telefongespräch mit der Geschäftsstelle erklärt, der Vorschuss sei durch Bareinzahlung entrichtet worden, ohne dass er darauf hinwies, dass ein Schriftsatz mit dem Stempelaufdruck über die gezahlten Gerichtskosten (dies war der Schriftsatz mit dem falschen Aktenzeichen) bei Gericht eingereicht worden war. |
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| Ansonsten ergibt die Durchsicht der BGH-Rechtsprechung, dass der Grundsatz, unschädlich sei nur die ausschließlich vom Gericht verursachte Zustellungsverzögerung, vom Bundesgerichtshof nicht durchweg angewandt worden ist. So wurde beispielsweise im Fall BGH, NJW 1984, 242 eine „alsbald“ erfolgte Mahnbescheidszustellung gemäß § 693 Abs. 2 bei einer vom Antragsteller zu vertretenden unzutreffenden Angabe des für das streitige Verfahren zuständigen Gerichts im Hinblick darauf bejaht, dass der angenommene nachfolgende Fehler des Rechtspflegers, die irrtümliche Gerichtsbezeichnung nicht einfach von sich aus zu korrigieren, sondern statt dessen überflüssigerweise beim Antragsteller rückzufragen, als überwiegende Ursache für die Zustellungsverzögerung bewertet wurde. |
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| cc) Hinsichtlich der unterlassenen Nachfrage bei Gericht, als nach den Schriftsätzen vom 28.1. und 1.2.2002 keine Mitteilung einging, aus der sich die Zustellung der Klageschrift oder eine sonstige gerichtliche Weiterbearbeitung ergab, ist zunächst die Frage bedeutsam, welche Zeitspanne im Allgemeinen der die Zustellung betreibenden Partei bis zu einer Nachfrage bei Gericht zuzubilligen ist. Die Rechtsprechung dazu ist nicht einheitlich. In der Entscheidung BGHZ 69, 361, 363 f. wurde für den Fall, dass die Klagefrist rund einen Monat nach Einreichung der Klage ablief und das Gericht auch in der Folgezeit keine Kostenvorschussanforderung übersandte, ein „weiteres Zuwarten von fast zwei Monaten“, bis beim Gericht nachgefragt wurde, als zu lang angesehen. Im Urteil OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1104 wurde, wenn nach Einzahlung des Kostenvorschusses keine mit der Klagezustellung verbundene gerichtliche Verfügung einging, ein „über vier Wochen deutlich hinausgehendes“ Zuwarten mit der Nachfrage als fahrlässig bewertet. Im Urteil BGH, RPfleger 2004, 506 = MDR 2004, 1076 wurde für den Fall, dass nach Einreichung einer Klage mit Kostenvorschussscheck vom Gericht nichts weiteres veranlasst wurde, die Auffassung vertreten, dass eine Nachfragepflicht des klägerischen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich „nicht vor Ablauf von einem Monat“ bestanden habe. Und im Beschluss BGH, NJW 2005, 1194, 1195 wird für den Fall der Einreichung einer Klage mit Prozesskostenhilfeantrag ausgeführt, dem Antragsteller sei nicht vorzuwerfen, wenn er bis zur Erinnerung an die weitere Bearbeitung „wenig mehr als zwei Monate“ abgewartet habe. Würde man im Anschluss an die letztgenannte Entscheidung eine Erkundigungspflicht der Partei erst nach rund zwei Monaten annehmen, hätte sich vorliegend der klägerische Prozessbevollmächtigte nach den Schreiben vom 28.1. und 1.2.2002 etwa Anfang April 2002 wegen der Bearbeitung der Sache erkundigen müssen. Tatsächlich kam es zum klärenden telefonischen Kontakt zwischen Geschäftsstelle und Anwalt am 4.4.2002, was für eine „demnächst“ erfolgte Zustellung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a. F. rechtzeitig wäre. Denn zu der erlaubten Wartezeit von zwei Monaten wären noch zwei Wochen hinzuzurechnen, da eine auf Fahrlässigkeit der Partei beruhende Verzögerung nur dann zur Verneinung einer „demnächst“ erfolgten Zustellung führt, wenn sie zwei Wochen überschreitet (BGH, RPfleger 2004, 506 = MDR 2004, 1076). |
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| Entscheidend ist aber vorliegend wiederum, ohne dass es auf die genaue Dauer der dem Kläger zuzubilligenden Frist für eine Nachfrage beim Gericht ankommt, die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, dass die Gewährleistung eines fairen Verfahrens es verbietet, von Seiten des Gerichts entscheidend mitverursachte Verzögerungen der Partei anzulasten, wenn dem gerichtlichen Verursachungsbeitrag die überwiegende Bedeutung zukommt und die Fahrlässigkeit der Partei demgegenüber zurücktritt. Dieser Fall ist, soweit es die Nicht-weiter-Bearbeitung der Schriftsätze vom 28.1. und 1.2.2002 betrifft, gegeben. Gleich, ob die Schriftsätze wochen- und monatelang bei der Geschäftsstelle der 12. oder bei der Geschäftsstelle der 5. Zivilkammer unbearbeitet liegen geblieben sind: das diesbezügliche Verschulden im gerichtlichen Bereich wiegt erheblich schwerer als das vielleicht etwas zu lange Zuwarten mit einer Sachstandsanfrage von Seiten des klägerischen Prozessbevollmächtigten. |
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| 2. Die Verjährung der klägerischen Honorarforderung ist aber anzunehmen, da der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Verjährungsfrist beginne erst mit der Fälligkeit der Forderung - diese tritt bei Architektenhonorarforderungen nach der Sondervorschrift des § 8 Abs. 1 HOAI grundsätzlich erst mit der Überreichung der Honorarschlussrechnung ein - nicht gefolgt werden kann. Nach dem hier anzuwendenden § 198 Satz 1 BGB in der bis Ende 2001 gültigen Fassung beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs (ebenso jetzt § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.), und diese Bestimmung ist, wie das Gericht meint, dahin auszulegen, dass es für den Verjährungsbeginn darauf ankommt, wann der Gläubiger den Anspruch erstmals geltend machen und notfalls im Klagewege durchsetzen kann, die Anspruchsdurchsetzung also nur noch an ihm liegt, dies unabhängig davon, ob der Gläubiger eine Rechnung erteilt hat und ob die Forderung fällig ist. Geltend gemacht werden konnte vorliegend die klägerische Honorarforderung ab Frühjahr 1996, als beide Gebäude, für die dem Kläger der Architektenauftrag erteilt war, fertiggestellt und abgenommen waren und damit der Kläger seine Leistungen erbracht hatte (vgl. zum letzteren Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 8 Rn. 8). Damit lief die Verjährungsfrist gemäß §§ 196 Nr. 7, 201 BGB a. F. Ende 1998 ab, noch bevor die Anhängigmachung des Honoraranspruchs über 190.126,07 DM mit dem Schriftsatz des Klägers vom 28.12.2001 die Verjährung unterbrechen konnte. |
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| a) Normalerweise gilt bei gegenseitigen Verträgen, dass der Gläubiger, wenn er die eigene Leistung erbracht hat, die ihm zustehende Gegenleistung verlangen kann und dass dann auch die Forderungsverjährung beginnt. Die Rechnungserteilung ist für den Beginn der Forderungsverjährung ohne Bedeutung. Dies hat der Bundesgerichtshof speziell auch für Bau-Werkverträge entschieden (BGHZ 79, 176). Dass die Rechnungserteilung Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist, wird von der Rechtsprechung nur angenommen, wo in besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen - z. B. § 8 Abs. 1 HOAI oder § 16 Nr. 3 VOB/B - die Rechnungserteilung als Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung festgelegt ist. Der Bundesgerichtshof wendet in diesen Fällen § 198 Satz 1 BGB a. F. („Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs“, ähnlich jetzt § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) in der Weise an, dass er „Entstehung“ des Anspruchs im Sinne von „Fälligkeit“ des Anspruchs versteht (so für § 16 VOB/B; BGH, NJW 1968, 1962; BGHZ 53, 222, 225; BGH, NJW 1971, 1455; für § 8 Abs. 1 HOAI: BGH, NJW 1986, 1279; NJW-RR 2000, 386; NJW-RR 2004, 445, 446; für Heizkostennachforderungen des Vermieters, bei denen die Rechnungserteilung als Fälligkeitsvoraussetzung angesehen wird: BGHZ 113, 188; für die Entgeltansprüche von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die gemäß VIII Nr. 3 der damals geltenden AVB mit der Vorlage der Rechnung fällig wurden: BGH, NJW 1982, 930). |
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| b) Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an das Fälligwerden der Forderung, insbesondere soweit in § 16 Nr. 3 VOB/B und in § 8 Abs. 1 HOAI die Rechnungserteilung als Fälligkeitsvoraussetzung bestimmt ist, ist in der Oberlandesgerichts-Rechtsprechung und im Schrifttum teilweise kritisiert worden (vgl. u. a. Schultz, JZ 1973, 718; OLG Celle, BauR 1974, 413; Schubert, JR 1981, 236; Quambusch, BauR 1986, 141; Meiski, BauR 1993, 23). Die Argumentation der von der BGH-Rechtsprechung abweichenden Autoren und Gerichte lässt sich etwa wie folgt zusammenfassen: |
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| Dass das Gesetz beim Verjährungsbeginn auf die „Entstehung“ der Forderung abstellt, ist ungenau und teilweise irreführend. Hat z. B. der Gläubiger die eigene Leistung erbracht und ist für die Gegenleistung ein späterer Fälligkeitstermin vereinbart, kann die Gegenleistungsforderung nicht schon mit der Erbringung der eigenen Leistung zu verjähren beginnen; vor Eintritt der Fälligkeit kann ja der Gläubiger die Forderung noch nicht durchsetzen; in extremen Fällen könnte es so sein, dass die Forderung bereits verjährt ist, bevor sie erstmals geltend gemacht werden kann. In diesen Fällen ist es richtig, die Fälligkeit der Forderung für den Beginn der Verjährung maßgebend sein zu lassen. Unzutreffend ist dagegen, den Verjährungsbeginn generell an die Fälligkeit zu knüpfen. Es gibt fälligkeitsaufschiebende Regelungen, die nicht die Leistungszeit hinausschieben sollen, sondern die nur bestimmte Handlungen oder Erklärungen des Gläubigers, die zur Geltendmachung der Forderung gehören, zur Voraussetzung dafür machen, dass der Schuldner in Anspruch genommen werden kann und im Falle der Nichtleistung Rechtsnachteile erleidet. So etwa |
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| - aufgrund der genannten besonderen Bestimmungen des § 16 Nr. 3 VOB/B und des § 8 Abs. 1 HOAI: die Übermittlung einer (prüfbaren) Rechnung, |
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| - bei bestimmten Wertpapieren und Legitimationspapieren (z. B. Wechseln): die Vorlage der legitimierenden Urkunde, |
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| - bei der normalen Bürgschaftsforderung: dass zunächst der Hauptschuldner verklagt worden ist (vgl. § 202 Abs. 2 BGB a. F.), |
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| - oder, wenn das als Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart wurde: dass der Gläubiger erst kündigen muss und dann erst (sofort oder nach Ablauf einer gewissen Dispositions- und Bereitstellungsfrist ) die Forderung fällig wird (vgl. § 199 BGB a. F.); |
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| dies alles Voraussetzungen, die mit der eigenen Leistung des Gläubigers oder mit der Erfüllung des sonstigen forderungsbegründenden Tatbestands nichts zu tun haben, also insbesondere keinen Leistungsaufwand des Gläubigers mehr erfordern, sondern nur den im Allgemeinen geringfügigen Aufwand, der mit dem Geltendmachen der Forderung verbunden ist. Wenn derartige Voraussetzungen der Geltendmachung als Fälligkeitsvoraussetzungen bestimmt sind, dann, um den Schuldner zu schützen - vor Eintritt der Fälligkeit kann der Schuldner nicht verklagt werden (abgesehen von den Sonderfällen der §§ 257-259 ZPO), können keine Fälligkeitszinsen anfallen und kann der Schuldner nicht in Leistungsverzug geraten -, nicht aber, um zu Gunsten des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Fälligkeit bzw. Noch-nicht-Fälligkeit als Schuldner schützende Regelung und Verjährungsbeginn als Regelung, ab wann es dem Gläubiger zuzumuten ist, sich zur Vermeidung von Verjährungsnachteilen um die Realisierung der Forderung zu kümmern, sind verschiedenartige Rechtsinstitute mit einem völlig unterschiedlichen Schutz- und Regelungszweck. Also muss die Normierung und Tatbestandsanknüpfung bei beiden jeweils eigenständig erfolgen. Beim Verjährungsbeginn kommt es nur darauf an, ab wann die Forderung rechtlich durchgesetzt werden kann. Dies kann mit dem Fälligwerden zusammenfallen: dort, wo die Noch-nicht-Fälligkeit die Leistungszeit hinausschiebt und die gegenwärtige Durchsetzung der Forderung ausschließt. Es kann aber auch unabhängig vom Fälligwerden gegeben sein: dort nämlich, wo die Fälligkeit nur noch an bestimmte Voraussetzungen der Forderungsgeltendmachung geknüpft ist. Verneint man hingegen den Verjährungsbeginn auch bei noch nicht erfüllten Fälligkeitsvoraussetzungen, die zur bloßen Forderungsgeltendmachung gehören, so führt das zu dem unsinnigen Ergebnis, dass der Gläubiger, wenn er die betreffende Erklärung oder Handlung der Forderungsgeltendmachung unterlässt, die Verjährung beliebig hinausschieben kann, ohne dass dafür irgend ein berechtigtes Interesse gegeben ist. |
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| c) Dass die Fälligkeit generell, auch soweit die Erstellung einer Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung ist, der für den Verjährungsbeginn maßgebende Tatbestand ist, entspricht einer langjährigen, gefestigten Rechtsprechung, und normalerweise kommt einer solchen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine starke Bindungswirkung zu. Vorliegend kann dies jedoch nicht gelten. Dies nicht nur, weil der BGH den geradezu „formelhaft“ (Schultz, JZ 1973, 721) immer wiederholten Satz, die Verjährung beginne mit der Fälligkeit, in keiner der Entscheidungen begründet und sich nirgendwo mit den gegen seine Rechtsprechung vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat (die Autorität einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ist wesentlich auch eine rational-argumentative Autorität), sondern darüber hinaus und zwingend, weil die hier in Frage stehende Gesetzesauslegung derart sinnwidrig und willkürlich ist, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Bei einem solchen Verstoß ist sogar ein Gesetz unwirksam, das als Rechtsquelle einen höheren Rang hat, als eine ständige obergerichtliche Rechtsprechung. |
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| Eine Ungleichbehandlung verstößt dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt (BverfGE 1, 14, 52). Es müssen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BverfGE 55, 72, 78; weitere Rspr.nachw. im Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 Rn. 25), und es ist immer zu prüfen, ob ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung besteht, was sich stets nur nach Natur und Eigenart des in Frage stehenden Sachverhältnisses und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden gesetzlichen Regelung feststellen lässt (BverfGE 71, 39, 58). |
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| Vorliegend geht es um die Ungleichbehandlung, dass nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Forderungen, deren Fälligkeit nach der gesetzlichen oder vertraglichen Regelung ausnahmsweise an die Rechnungserteilung geknüpft ist, zu verjähren beginnen oder nicht zu verjähren beginnen, je nach dem, ob der Gläubiger schon eine Rechnung übermittelt hat oder nicht. Der Sinn der Verjährungsfristen ist, dass nach längerem Zeitablauf das Parat-Haben und der Beweis der anspruchs- und einwendungsbegründenden Tatsachen immer weniger gegeben bzw. immer weniger möglich ist und dass außerdem, je mehr Zeit verstrichen ist, die Beteiligten sich immer stärker auf die Nichtmehrgeltendmachung der etwaigen Forderung eingerichtet und entsprechend disponiert haben. Andererseits darf eine Verjährung erst beginnen, wenn dies dem Gläubiger zumutbar ist, d. h., wenn er überhaupt die Möglichkeit hat, die Forderung geltend zu machen. Unter beiden Gesichtspunkten: |
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| - Schwierigkeit zuverlässiger Sachverhaltsaufklärung nach längerer Zeit und endgültiges Sich-eingestellt-Haben auf die Nichtmehrgeltendmachung der Forderung, |
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| - Zumutbarkeit des Verjährungsbeginns für den Gläubiger, |
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| gibt es keinen Sachgrund, Forderungen ohne Ausstellung einer Rechnung später verjähren zu lassen, als wenn eine Rechnung ausgestellt worden wäre. |
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| Unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit zuverlässiger Sachverhaltsaufklärungen nach längerer Zeit und des endgültigen Sich-eingestellt-Habens der Beteiligten auf die Nichtmehrgeltendmachung der Forderung ist der Verjährungseintritt nach Ablauf der Verjährungszeit, wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, sogar noch eher geboten und gerechtfertigt, als wenn eine Rechnung ausgestellt worden ist; die ausgestellte Rechnung ist immerhin eine erste Klärung des Bestehens und der Höhe der Forderung (zunächst aus der Sicht des Gläubigers), und sie macht dem Schuldner deutlich, dass und in welcher Höhe er noch mit einer Leistungspflicht zu rechnen hat und dass er nunmehr gehalten ist, die Forderung zu prüfen und das insoweit bedeutsame Tatsachenmaterial zu sichten und sicherzustellen. |
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| Ebensowenig gibt es, was die Zumutbarkeit des Verjährungsbeginns für den Gläubiger betrifft, Sachgründe, die Verjährung, wenn der Gläubiger keine Rechnung ausgestellt hat, noch nicht beginnen zu lassen. Das gilt speziell auch - was vorliegend der Streitgegenstand ist - für Architektenhonorare: |
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| aa) Dafür, die Verjährung ohne Rechnungsstellung noch nicht beginnen zu lassen, kann nicht als Argument angeführt werden, dass die Forderungsberechnung bei den Architektenhonoraren (sofern keine Pauschalhonorarvereinbarung gilt) im allgemeinen besonders komplex und aufwendig ist. Der besondere Aufwand für die Erteilung der Architektenhonorarrechnung könnte eine Verlängerung der Verjährungsfrist um einige Wochen rechtfertigen (bei einer Verjährungsfrist von zwei Jahren allerdings wohl kaum notwendig). Er ist aber kein Rechtfertigungsgrund, die Verjährung, solange keine Rechnung erteilt ist, auf Dauer auszuschließen . |
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| bb) Ebensowenig ist es ein Grund, die Verjährung ohne Honorarschlussrechnung nicht beginnen zu lassen, dass der Architekt u. U. zunächst nicht sämtliche zur Forderungsberechnung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung hat. Das ist nicht nur ein verhältnismäßig seltener Fall (vgl. dazu für die Fälle der vorzeitigen Kündigung des Architektenauftrags: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 10 Rn. 60 u. 65 f.). Entscheidender ist: Dass der Architekt in Ausnahmefällen nicht im Besitz aller für die Rechnungserteilung notwendigen Informationen und Unterlagen ist, ist keine Besonderheit des Architektenrechts. Der Architekt hat, wo er noch Unterlagen zur Rechnungsstellung benötigt, einen Anspruch auf Auskunft und Einsichtnahme und auf Herausgabe von Unterlagen (Locher/Koeble/Frik, a. a. O. Rn. 63/64) und kann aufgrund dessen jederzeit eine verjährungsunterbrechende Stufenklage erheben. Diese Situation, in der sich viele Gläubiger befinden, ist nirgendwo ein Grund, solange der Gläubiger noch keinen Auskunftsanspruch geltend gemacht und seine Forderung nicht berechnet hat, die Verjährung auszuschließen. |
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| cc) Ein weiteres Argument für den Gleichlauf, dass dort, wo die Forderungsfälligkeit an die Rechnungserteilung geknüpft ist, auch die Verjährung erst mit der Rechnungserteilung beginnt, könnte eventuell die Erwägung sein: Wenn eine rechtliche Regelung - hier: § 8 HOAI - die Rechnungsstellung zur Voraussetzung für das Fälligwerden der Honorarforderung macht, hat der Auftraggeber daraus einen Vorteil (keine Fälligkeitszinsen; kein Verzug); also ist es gerechtfertigt, an die Nichterteilung der Rechnung auch den Nachteil der nicht laufenden Verjährung zu knüpfen (so zur Begründung, dass bei Bauhandwerkerrechnungen allgemein die Rechnungserteilung Voraussetzung für die Fälligkeit und die Verjährung sein sollte: Peters, NJW 1977, 552, 554 unter III 1). Gegenüber einer solchen Argumentation wäre aber geltend zu machen: Der Vorteil der Nichtfälligkeit der Forderung und der Nachteil der Nichtverjährung sind gänzlich disparate Rechtsfolgen. Irgendein Vorteil, der sich für bestimmte Fälle ergibt, ist kein rechtfertigender Sachgrund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG für eine benachteiligende Regelung, wenn zwischen Vorteil und Nachteil kein innerer Zusammenhang besteht und wenn vor allem auch die Größenordnung beim Vorteil und beim Nachteil eine völlig unterschiedliche ist. Zum Letzteren: Die Zinsvorteile, die etwa der Auftraggeber im Falle einer längere Zeit nicht fälligen Architektenhonorarforderung hat, stehen in keinem Verhältnis zu dem sich für den Auftraggeber ergebenden Nachteil, wenn er wegen der Unverjährbarkeit noch nach langer Zeit in Anspruch genommen werden kann und er dann nicht mehr die Möglichkeit hat, seine Einwendungen gegen die Forderung zuverlässig zu beweisen. |
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| dd) In der Diskussion um die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Rechnungserteilung wird teilweise auch argumentiert, der Auftraggeber, der möchte, dass das Bestehen und die Höhe der Honorarforderung alsbald nach Erbringung der Architektenleistung verbindlich geklärt wird, habe ja die Möglichkeit, dies von sich aus zu betreiben, indem er die Forderung aus seiner Sicht berechnet und dann ggf. eine negative Feststellungsklage erhebt (so z. B. [zu § 16 Nr. 3 VOB] BGH, NJW 1971, 1455 re. Sp.). Auch hier gilt aber wiederum: Dass der Auftraggeber, wenn der Architekt keine Rechnung stellt, dieser Situation nicht „schutzlos ausgeliefert“ ist, sondern von sich aus die Initiative ergreifen kann, die Rechtslage alsbald zu klären, gilt für alle Zahlungsforderungen bei gegenseitigen Verträgen und für das gesamte Verjährungsrecht und ist kein Spezifikum der Architektenhonorarforderungen. Auch wenn der Schuldner, falls der Gläubiger untätig bleibt, von sich aus die Klärung der Rechtslage veranlassen könnte (beim Architektenhonorar ist allerdings eine Forderungsberechnung für den Bauherrn häufig besonders schwierig und aufwendig), ist dies nirgends ein Grund, die in erster Linie dem Schutz des Schuldners dienende Forderungsverjährung nicht Platz greifen zu lassen. Die Rechtsordnung rechnet mit einem debitor non vigilantisimus und trägt den Schwierigkeiten Rechnung, die sich für ihn bei einer Forderungsgeltendmachung nach langer Zeit ergeben, wenn er aufgrund des Stillhaltens des Gläubigers auf ein Nicht-mehr-in-Anspruch-genommen-Werden vertraut hatte. |
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| ee) Schließlich könnte für den Nichtbeginn der Honorarforderungsverjährung vor Erteilung der Schlussrechnung vielleicht der Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgesichtspunkt angeführt werden, dass die Schlussrechnungserteilung im Regelfall zugleich klarstellt, dass der Architekt seine Leistung vollständig erbracht hat, was ja bei gegenseitigen Verträgen und gemäß § 8 Abs. 1 HOAI auch beim Architektenvertrag Voraussetzung dafür ist, dass der Gläubiger die eigene Forderung geltend machen kann und damit die Verjährung beginnt. Bei diesem Praktikabilitätsargument, dass im Interesse einer erleichterten Rechtsfeststellung und -anwendung der eigentliche rechtsfolgenauslösende Tatbestand „Erbringung der vollständigen Architektenleistung“ durch den Indiztatbestand „Rechnungserteilung“ ersetzt wird, ist aber zu unterscheiden: Sicher könnte als sinnvolle Regelung angesehen werden, positiv die Verjährungsfrist schon mit der Rechnungserteilung beginnen zu lassen, auch wenn (von den Vertragsbeteiligten oftmals gar nicht bemerkt) noch irgend eine Architektenleistung aussteht. In der Regel wird in derartigen Fällen nur noch ein geringer Teil der Architektenleistungen fehlen. Außerdem war es der Architekt , der die Schlussrechnung verfrüht ausgestellt und den Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Verjährung geschaffen hat, und es wäre geradezu eine gegen Treu und Glauben verstoßende Rechtsfolge, wenn er sich, um die Verjährung zu Fall zu bringen, nach Jahr und Tag darauf berufen könnte, dass die Architektenleistung in Wirklichkeit nicht vollständig erbracht worden ist und die Erteilung der Schlussrechnung ungerechtfertigt war. Anders zu entscheiden ist dagegen bei der umgekehrten Frage, ob der Beginn der Verjährung negativ entfallen soll, wenn trotz vollständiger Architektenleistung keine Schlussrechnung erteilt wurde. Im Unterschied zu dem vorgenannten positiven Fall, in dem der Praktikabilitätsvorteil der Feststellungsvereinfachung und das rechtliche Interesse an einer Verjährung in normaler Zeit in die gleiche Richtung gehen und kumulieren - wobei noch bei den Zumutbarkeitserwägungen hinzu kommt, dass der Architekt es war, der den falschen Rechtsschein geschaffen hat -, stehen im Negativfall das Praktikabilitätsargument, das für die Anknüpfung an den Indiztatbestand „Rechnungserteilung“ sprechen könnte, und das starke Interesse der Rechtsordnung an einer normalen Forderungsverjährung gegeneinander . Die Gegeneinanderabwägung dieser beiden Gesichtspunkte führt aber eindeutig zum Ergebnis der Unverhältnismäßigkeit. Der Rechtsfolgenunterschied Verjährung/Nichtverjährung der Architektenhonorarforderung ist ein sehr weitgehender Rechtsfolgenunterschied, dem gegenüber der hier in Frage stehende Vorteil erleichterter rechtlicher Feststellungen kein annähernd gleiches Gewicht hat. Auch bei der Differenzierungsrechtfertigung bei der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Ausmaß der Ungleichbehandlung und der die Ungleichbehandlung rechtfertigende Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfGE 82, 126, 146; 93, 99, 111; Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 3 Rn. 27; Osterloh, in: Sachs, GG, Art. 3 Rn. 13 ff.; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., Art. 3 Rn. 17), was in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerade auch für den Rechtfertigungsgrund der Praktikabilität und Rechtsvereinfachung ausgesprochen worden ist (BVerfGE 21, 12, 27 f.; 23, 1, 9; 27, 220, 230; 35, 324, 341 f.; 40, 65, 82; 63, 119, 128; 84, 348, 364 f.; vgl. auch BGHZ 85, 194, 207). Feststellungsschwierigkeiten im Hinblick auf die vollständige Leistungserbringung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI lassen sich weitgehend durch eine praxisgerechte Auslegung und Anwendung der genannten Vorschrift vermeiden (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, § 8 Rn. 8 ff.). |
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| d) An der bisherigen Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn von Architektenforderungen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Falle der Änderung einer bisherigen gefestigten Rechtsprechung festzuhalten. Die in der juristischen Methodenlehre herrschende Auffassung geht dahin, dass die Nichtanwendung einer Rechtsprechungsänderung auf bisherige Fälle nur in verhältnismäßig seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 259 f.): dort, wo bei den insoweit in Frage stehenden Handlungen und Unterlassungen tatsächlich auf die bisherige Rechtspraxis vertraut wurde. Das ist beim Verjährenlassen von Forderungen in aller Regel nicht der Fall. Auch bei der die Nichtverjährung von Architektenhonorarforderungen stark einschränkenden Rechtsprechungsänderung in BGH, NJW-RR 2004, 445, dass nämlich eine Berufung auf die Nichtprüffähigkeit der Rechnung nicht mehr möglich ist, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Monaten substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hatte, hat der BGH keine Erwägungen dazu angestellt, dass diese von ihm neu entwickelte Rechtsauffassung nicht sogleich und auch in allen „Altfällen“ anzuwenden wäre. Wo ausnahmsweise die „rückwirkende“ Anwendung einer Rechtsprechungsänderung zu unbilligen Ergebnissen führen würde, weil die betroffene Partei auf die bisherige Rechtspraxis vertraut und entsprechend disponiert hat, kann dem im Einzelfall durch eine Anwendung des § 242 BGB Rechnung getragen werden. Vorliegend steht Derartiges nicht in Frage, und es ist auch vom Kläger, trotz eines früheren Hinweises in der gerichtlichen Verfügung vom 23.2.2005, nichts in dieser Richtung vorgetragen worden. |
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| 3. Entfällt nach alledem § 8 Abs. 1 HOAI i. Verb. m. § 198 BGB a. F. als Rechtsgrundlage für einen Verjährungsbeginn erst mit der Erteilung der Honorarschlussrechnungen im August 1999, so kann dieses Ergebnis auch nicht auf Ziff. 10.4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (AVA), die vorliegend in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einbezogen worden sind, gestützt werden. Ziff. 10.4 AVA (Die Verjährung des Honoraranspruchs beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abschlags- oder Honorarschlussrechnung übergeben worden ist) war, wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei Architektenhonorarforderungen nicht folgt, eine die Verjährung erschwerende vertragliche Regelung und war damit gemäß § 225 Satz 1 BGB a. F. unwirksam. |
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| 4. Schließlich ist die Verjährung auch nicht durch den Mahnbescheid über 46.000 DM mit dem angegebenen Anspruchsgrund „Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Rechnung vom 31.1.96“, den der Kläger am 03.12.1998 beim Mahngericht beantragt hat, in Höhe des genannten Teilbetrages unterbrochen worden. Die im Mahnbescheid angegebene Forderung hat mit der streitgegenständlichen Architektenhonorarforderung über 190.126,07 DM, die der Kläger aufgrund der Schlussrechnungen vom 18.8.1999 mit Schriftsatz vom 28.12.2001 anhängig gemacht hat, nichts zu tun. Nach bisherigem Verjährungsrecht war die Zustellung eines Mahnbescheids zur Verjährungsunterbrechung nach der Bestimmung des § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. ungeeignet, wenn die Forderung im Mahnbescheidsantrag unzutreffend bezeichnet war und aufgrund dieser Falschbezeichnung nicht ausreichend und zutreffend individualisiert worden ist (Palandt, BGB, 61. Aufl., § 209 Rn. 16). Eine hinreichende, zutreffende Forderungsindividualisierung kann vorliegend nicht angenommen werden. Der Kläger behauptet, er habe der Immobilienfonds GbR eine Architektenhonorar-Abschlagsrechnung vom 31.1.1996 über 46.000 DM übermittelt. Die Forderungsangabe im Mahnbescheidsantrag nimmt aber auf diese Rechnung nicht in einer ausreichend erkennbaren Weise Bezug. Ein Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar ist etwas anderes als eine Abschlagszahlung auf ein Architektenhonorar. Zwar hindern Falschbezeichnungen die richtige Individualisierung der Forderung nicht, wenn sie für den Schuldner offensichtlich sind. Eine solche sofortige Erkennbarkeit dessen, was gemeint war, lag hier aber nicht vor. Zwischen dem Kläger und den Gesellschaften des Beklagten bestand bei Zustellung des Mahnbescheids eine umfangreichere Geschäftsbeziehung. Der Kläger war in den vorangegangenen Jahren abgesehen von dem Bauvorhaben „Haus Baden-Baden/Haus Straßburg“ auch sonst in größerem Umfang für den Beklagten tätig gewesen. In einem solchen Fall kann es nicht Sache des Antragsgegners, der einen Mahnbescheid mit einer falsch bezeichneten Forderung erhält, sein, in den Unterlagen längere Zeit zu suchen, was vom Antragsteller wohl in Wirklichkeit gemeint war. Dass vom Kläger als Architekt Rechtsanwaltskosten geltend gemacht wurden, war im Übrigen unter den hier gegebenen Umständen nicht einmal völlig abwegig. Zwischen den Parteien war nämlich bei Zustellung des Mahnbescheidsantrags bereits der Prozess A. gegen P. GmbH, Az. , beim Landgericht P. anhängig, und es war denkbar, dass nunmehr die dort entstandenen Anwaltskosten des Klägers und etwaige weitere Kosten, die bei der rechtlichen Prüfung des vorliegenden Vertragsverhältnisses angefallen waren, geltend gemacht wurden. |
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| 5. Die Entscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1 und § 709 ZPO. |
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