Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 2 Qs 17/06

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2006 - 7 Cs 430 Js 55595//05 -

aufgehoben.

Die Höhe der Tagessatzes wird auf 1,20 Euro festgesetzt. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 10,- Euro zu tilgen.

2. Die Kosten der Beschwerde und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
Bei der Berechnung der Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe sind gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Angeklagten zu beachten. Dabei sind den anzurechnenden Einkünften die Gesamtheit der Leistungen inklusive etwaiger Sachbezüge zu Grunde zu legen (Tröndle/Fischer, § 40 Rn. 12).
Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung, dass sich bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bei einkommensschwachen Personen im Einzelfall die Notwendigkeit ergeben kann, die Höhe des sich bei strikter Anwendung des Nettoeinkommensprinzips unter Einrechnung etwaiger Sachbezüge ergebenden Tagessatzes zu korrigieren. Der Empfänger von Sachleistungen ist nämlich gehindert, diese zu kapitalisieren und daran Einsparungen vorzunehmen, um nach Beschränkung der persönlichen Bedürfnisse davon Geldzahlungen zu leisten. Bei einem vermögenslosen Asylbewerber sind deshalb bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe einer gegen diesen verhängten Geldstrafe die dem Asylbewerber gewährten Sachbezüge außer Acht zu lassen (OLG Dresden, Urteil vom 7. 8. 2000, 1 Ss 323/00) und die Höhe des Tagessatzes allein nach dem dem Asylbewerber zur Verfügung gestellten Bargeldbetrag zu bemessen. Unter Zugrundelegung eines monatlichen Taschengeldes von 40,- Euro ergibt sich danach eine Tagessatzhöhe von 1,20 Euro.
Die dem Angeklagten gewährten Zahlungserleichterungen in Form der Ratenzahlungen waren erneut zu gewähren, weil der Angeklagten zur sofortigen vollständigen Zahlung der Geldstrafe nicht in der Lage ist. Dass er sich auch bei Ratengewährung angesichts des ihm zur Verfügung stehenden nicht allzu großen Bargeldbetrages für drei Monate bei der Erfüllung seiner mit finanziellen Mittels stillbaren Bedürfnisse in gewisser Weise einschränken muss, ist bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

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