1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelferin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Die Klägerin macht aus angeblich übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen des Verlusts einer Warensendung geltend.
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Die Firma ... deren alleinige Transportversichererin die Klägerin zu sein behauptet, beauftragte im Oktober 2003 die Beklagte mit dem Transport einer Sendung Miederfertigwaren von der Firma ... in V/Weißrussland zum Sitz der Firma ... in Deutschland. Die Beklagte ihrerseits beauftragte ihre Streithelferin, die ..., mit der Durchführung des Transports. Seitens der Streitverkündeten wurde der Zeuge ... mit der Durchführung des Transports betraut. Der Zeuge ... übernahm die Warensendung bei der Firma ... in V am 23.10.2003. Nach Erledigung der Zollformalitäten machte er sich am Spätnachmittag mit seinem Lkw auf den Weg nach Deutschland. Während des Transports kam die Ware abhanden.
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Die Klägerin behauptet, sie sei alleinige Transportversichererin der Firma .... Nach Schadensregulierung seien deren Schadensersatzansprüche auf sie übergegangen. Der Wert der beim Transport abhanden gekommenen Ware belaufe sich auf EUR 102.918,35.
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 102.918,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte und die als Streithelferin beigetretene ... beantragen
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Die Beklagte und ihre Streithelferin behaupten, der Zeuge ... sei gegen 18.30 Uhr bei hereinbrechender Dunkelheit und winterlichen Straßenverhältnissen noch in Weißrussland in der Nähe des Dorfes W von einer fingierten Polizeikontrolle angehalten worden. Er sei durch eine als Inspektor der GAI ausstaffierte Person, die mit entsprechender Tarnkleidung, Reflektoren und einer "Kelle" zum Anhalten von Fahrzeugen ausgestattet gewesen sei, angehalten worden. Im Hinblick auf diese Ausstattung und darauf, dass er an einem seitlich abgestellten Fahrzeug mindestens zwei weitere Personen in dunkler Kleidung gesehen habe, habe der Zeuge ... davon ausgehen können, dass es sich um eine der üblichen Polizeikontrollen gehandelt habe. Der Zeuge habe das Fahrzeug deshalb angehalten. Der angebliche Polizeiinspektor habe sich durch einen gefälschten Ausweis ausgewiesen und habe dem Zeugen vorgehalten, dass er angesichts der Witterungsbedingungen die Geschwindigkeit überschritten habe. Er habe den Zeugen aufgefordert, zur Aufnahme der Personalien aus dem Fahrzeug auszusteigen. In Weißrussland entspreche es der regelmäßigen Übung von Mitgliedern der GAI, sich durch Vorzeigen eines Ausweises zu legitimieren, ohne dass für den Fahrer eines angehaltenen Fahrzeugs die Möglichkeit bestehe, die Papiere in die Hand zu nehmen und diese Legitimierung näher zu prüfen. Der Zeuge ... sei ausgestiegen, habe das Fahrzeug verschlossen und habe sich zu dem angeblichen Dienstfahrzeug begeben. Nachdem man ihm vorgeworfen habe, dass er mit seinem Fahrzeug Schmuggelware befördere, habe man ihn überwältigt und über Nacht gefangen gehalten. Das Fahrzeug habe man später leer vorgefunden.
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Die Beklagte ist der Auffassung, angesichts dieser Umstände sei sie von einer Haftung befreit, da der Verlust des Transportguts durch Umstände verursacht worden sei, die sie nicht habe abwenden können (Artikel 17 Abs. 2 CMR).
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Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten und ihrer Streithelferin zum Schadenshergang bestritten. Sie vertritt die Auffassung, jedenfalls sei es dem Zeugen ... vorzuwerfen, wenn er sich von der Identität der ihn anhaltenden Person nicht hinreichend überzeugt habe, bevor er das Fahrzeug mit dem wertvollen Gut verlassen und den Tätern quasi preisgegeben habe. In Weißrussland sei es üblich, dass sich ein Fahrer in einer Polizeikontrolle den Dienstausweis des kontrollierenden Polizeibeamten zeigen lasse. Dies werde von echten Milizbeamten auch ohne weiteres gewährt.
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Das Gericht hat zu den Umständen, unter denen die Ware verlorengegangen ist, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 24.11.2005 Bezug genommen.
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Die Klage ist nicht begründet.
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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich aktivlegitimiert ist. Eine Haftung der Beklagten ist schon nach Artikel 17 Nr. 2 CMR ausgeschlossen.
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Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ist anwendbar, weil ein entgeltlicher internationaler Transport mittels Fahrzeugen vorliegt und jedenfalls der Ablieferungsort in einem Vertragsstaat des Übereinkommens liegt (Artikel 1 CMR).
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Verlust der Ladung durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
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Aufgrund der Vernehmung des Zeugen ... ist das Gericht davon überzeugt, dass die Sachverhaltsschilderung der Beklagten und ihrer Streithelferin zutrifft, dass die Waren also entwendet wurden, nachdem der Zeuge ... durch eine fingierte Polizeikontrolle angehalten und überwältigt worden ist. Auszuschließen ist danach auch, dass der Zeuge ... mit den Tätern dieses Überfalls gemeinsame Sache gemacht haben könnte.
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Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge ... bei seiner Vernehmung die Wahrheit gesagt hat. Der Zeuge, der für seine Vernehmung aus freien Stücken eigens aus Weißrussland angereist ist, hat einen vollauf glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat bei seiner Aussage frei und unbefangen gewirkt und eine stimmige Schilderung der Ereignisse abgegeben, die zudem bis auf unwesentliche Abweichungen in Details ohne weiteres in Übereinstimmung mit dem vorgelegten polizeilichen Protokoll zu bringen war. Seine Aussage war nüchtern und frei von jeder Übertreibung und Ausschmückung. Dass der Zeuge zunächst einige Schwierigkeiten hatte, die Merkmale näher zu beschreiben, die den angeblichen Polizisten als solchen auswiesen, begründet weder Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen noch Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Nach Eindruck des Gerichts war die sich in der Beweisaufnahme entspinnende Diskussion darüber, wie die Abzeichen an den Armen des Straftäters zu bezeichnen waren, die ihn als Polizisten auswiesen, lediglich auf sprachliche Probleme zurückzuführen.
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Der Zeuge ... hat nicht sorgfaltswidrig gehandelt, als er dem Anhaltesignal des angeblichen Polizisten gefolgt ist. Hinweise darauf, dass es sich lediglich um eine fingierte Kontrolle handelte, bestanden für ihn nach Überzeugung des Gerichts nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vom Zeugen ... geschilderte Verkleidung des Straftäters und die Art und Weise, in der er ihn zum Anhalten aufforderte, in irgendeiner Weise von der üblichen Ausstaffierung echter Polizisten in Weißrussland oder der Art und Weise einer Verkehrskontrolle abgewichen wären. Bei dieser Sachlage war es für den Zeugen ... nicht zumutbar, die Anhaltesignale zu ignorieren und weiterzufahren (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1253 ff.). Hinzu kommt, dass nach dem Inhalt seiner Aussage durchaus ein Grund für eine echte Verkehrskontrolle bestehen konnte. Der Zeuge ... hat angegeben, bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h mit 65 km/h gefahren zu sein. Angesichts der winterlichen Straßenverhältnisse – der Zeuge ... hat von Glatteis und Schneefall gesprochen – hätte dies ohne weiteres Veranlassung zu einer echten Verkehrskontrolle geben können.
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Dass der Zeuge ... sich vor seinem Aussteigen aus dem Fahrzeug nicht den Dienstausweis des angeblichen Polizeibeamten hat zeigen lassen rechtfertigt auch dann keine andere Entscheidung, wenn man den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, es sei in Weißrussland üblich, dass sich ein Fahrer in einer Polizeikontrolle den Dienstausweis des kontrollierenden Polizeibeamten zeigen lässt und dass dies von echten Milizbeamten auch ohne weiteres gewährt werde. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Verlust der Waren auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn der Zeuge ... vor dem Aussteigen aus dem Fahrzeug den angeblichen Polizeibeamten nach seinem Dienstausweis gefragt hätte. Es ist zu berücksichtigen, dass die Straftäter im weiteren Verlauf des Geschehens mit erheblicher krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit gegen den Zeugen ... vorgegangen sind. Sie haben den Zeugen ... nach seinem Aussteigen aus dem Fahrzeug überwältigt, obwohl es sich bei ihm um einen großen, breitschultrigen und athletisch wirkenden Mann handelt. Angesichts der dadurch dokumentierten Entschlossenheit und hohen kriminellen Energie der Straftäter besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass sie sich von der Frage des Zeugen ... nach dem Dienstausweis von einer weiteren Tatausführung hätten abhalten lassen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zeuge ... den Verlust der Ware hätte verhindern können, wenn ihm ein Dienstausweis nicht gezeigt worden wäre. Eine Flucht mit dem schwerfälligen Lkw bei Eisglätte und fallendem Schnee war ihm sicherlich nicht zumutbar. Ebenso wenig war es ihm zumutbar, sich in seinem Fahrerhaus zu verbarrikadieren und sich so dem Risiko eines bewaffneten Angriffs auszusetzen. Hätte der angebliche Polizist dem Zeugen ... hingegen einen – gefälschten – Ausweis gezeigt, wäre es ihm ohnehin nicht vorzuwerfen gewesen, sein Fahrzeug verlassen zu haben.
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Bei dieser Sachlage kann entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rede davon sein, der Zeuge ... habe sein Fahrzeug vermeidbar dem Zugriff der Straftäter preisgegeben (vgl. OLG Karlsruhe, Transportrecht 2003, 347 f.). Die von der Klägerin herangezogene und mit den Parteien breit erörterte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2001, 1253 ff.) rechtfertigt demgegenüber nach Auffassung des Gerichts keine andere Beurteilung. Der BGH hat in dieser Entscheidung die Tatsache, dass sich ein LKW-Fahrer den Dienstausweis des angeblichen Polizeibeamten nicht hatte zeigen lassen, nur als möglichen Sorgfaltspflichtverstoß gewertet, ohne sich damit auseinander zu setzen, welchen möglichen weiteren Verlauf die Geschehnisse ansonsten hätten nehmen können.
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Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen, weil sie in vollem Umfang unterlegen ist (§§ 91, 101 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Die Klage ist nicht begründet.
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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich aktivlegitimiert ist. Eine Haftung der Beklagten ist schon nach Artikel 17 Nr. 2 CMR ausgeschlossen.
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Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ist anwendbar, weil ein entgeltlicher internationaler Transport mittels Fahrzeugen vorliegt und jedenfalls der Ablieferungsort in einem Vertragsstaat des Übereinkommens liegt (Artikel 1 CMR).
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Verlust der Ladung durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
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Aufgrund der Vernehmung des Zeugen ... ist das Gericht davon überzeugt, dass die Sachverhaltsschilderung der Beklagten und ihrer Streithelferin zutrifft, dass die Waren also entwendet wurden, nachdem der Zeuge ... durch eine fingierte Polizeikontrolle angehalten und überwältigt worden ist. Auszuschließen ist danach auch, dass der Zeuge ... mit den Tätern dieses Überfalls gemeinsame Sache gemacht haben könnte.
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Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge ... bei seiner Vernehmung die Wahrheit gesagt hat. Der Zeuge, der für seine Vernehmung aus freien Stücken eigens aus Weißrussland angereist ist, hat einen vollauf glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat bei seiner Aussage frei und unbefangen gewirkt und eine stimmige Schilderung der Ereignisse abgegeben, die zudem bis auf unwesentliche Abweichungen in Details ohne weiteres in Übereinstimmung mit dem vorgelegten polizeilichen Protokoll zu bringen war. Seine Aussage war nüchtern und frei von jeder Übertreibung und Ausschmückung. Dass der Zeuge zunächst einige Schwierigkeiten hatte, die Merkmale näher zu beschreiben, die den angeblichen Polizisten als solchen auswiesen, begründet weder Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen noch Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Nach Eindruck des Gerichts war die sich in der Beweisaufnahme entspinnende Diskussion darüber, wie die Abzeichen an den Armen des Straftäters zu bezeichnen waren, die ihn als Polizisten auswiesen, lediglich auf sprachliche Probleme zurückzuführen.
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Der Zeuge ... hat nicht sorgfaltswidrig gehandelt, als er dem Anhaltesignal des angeblichen Polizisten gefolgt ist. Hinweise darauf, dass es sich lediglich um eine fingierte Kontrolle handelte, bestanden für ihn nach Überzeugung des Gerichts nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vom Zeugen ... geschilderte Verkleidung des Straftäters und die Art und Weise, in der er ihn zum Anhalten aufforderte, in irgendeiner Weise von der üblichen Ausstaffierung echter Polizisten in Weißrussland oder der Art und Weise einer Verkehrskontrolle abgewichen wären. Bei dieser Sachlage war es für den Zeugen ... nicht zumutbar, die Anhaltesignale zu ignorieren und weiterzufahren (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1253 ff.). Hinzu kommt, dass nach dem Inhalt seiner Aussage durchaus ein Grund für eine echte Verkehrskontrolle bestehen konnte. Der Zeuge ... hat angegeben, bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h mit 65 km/h gefahren zu sein. Angesichts der winterlichen Straßenverhältnisse – der Zeuge ... hat von Glatteis und Schneefall gesprochen – hätte dies ohne weiteres Veranlassung zu einer echten Verkehrskontrolle geben können.
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Dass der Zeuge ... sich vor seinem Aussteigen aus dem Fahrzeug nicht den Dienstausweis des angeblichen Polizeibeamten hat zeigen lassen rechtfertigt auch dann keine andere Entscheidung, wenn man den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, es sei in Weißrussland üblich, dass sich ein Fahrer in einer Polizeikontrolle den Dienstausweis des kontrollierenden Polizeibeamten zeigen lässt und dass dies von echten Milizbeamten auch ohne weiteres gewährt werde. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Verlust der Waren auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn der Zeuge ... vor dem Aussteigen aus dem Fahrzeug den angeblichen Polizeibeamten nach seinem Dienstausweis gefragt hätte. Es ist zu berücksichtigen, dass die Straftäter im weiteren Verlauf des Geschehens mit erheblicher krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit gegen den Zeugen ... vorgegangen sind. Sie haben den Zeugen ... nach seinem Aussteigen aus dem Fahrzeug überwältigt, obwohl es sich bei ihm um einen großen, breitschultrigen und athletisch wirkenden Mann handelt. Angesichts der dadurch dokumentierten Entschlossenheit und hohen kriminellen Energie der Straftäter besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass sie sich von der Frage des Zeugen ... nach dem Dienstausweis von einer weiteren Tatausführung hätten abhalten lassen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zeuge ... den Verlust der Ware hätte verhindern können, wenn ihm ein Dienstausweis nicht gezeigt worden wäre. Eine Flucht mit dem schwerfälligen Lkw bei Eisglätte und fallendem Schnee war ihm sicherlich nicht zumutbar. Ebenso wenig war es ihm zumutbar, sich in seinem Fahrerhaus zu verbarrikadieren und sich so dem Risiko eines bewaffneten Angriffs auszusetzen. Hätte der angebliche Polizist dem Zeugen ... hingegen einen – gefälschten – Ausweis gezeigt, wäre es ihm ohnehin nicht vorzuwerfen gewesen, sein Fahrzeug verlassen zu haben.
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Bei dieser Sachlage kann entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rede davon sein, der Zeuge ... habe sein Fahrzeug vermeidbar dem Zugriff der Straftäter preisgegeben (vgl. OLG Karlsruhe, Transportrecht 2003, 347 f.). Die von der Klägerin herangezogene und mit den Parteien breit erörterte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2001, 1253 ff.) rechtfertigt demgegenüber nach Auffassung des Gerichts keine andere Beurteilung. Der BGH hat in dieser Entscheidung die Tatsache, dass sich ein LKW-Fahrer den Dienstausweis des angeblichen Polizeibeamten nicht hatte zeigen lassen, nur als möglichen Sorgfaltspflichtverstoß gewertet, ohne sich damit auseinander zu setzen, welchen möglichen weiteren Verlauf die Geschehnisse ansonsten hätten nehmen können.
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Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen, weil sie in vollem Umfang unterlegen ist (§§ 91, 101 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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