Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 9 S 363/05

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 28.06.2005 – Az: 5 C 13/05 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 87,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 24.11.2004 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 86% und die Beklagte 14%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um den Ersatz von Mietwagenkosten aufgrund eines Unfalls vom 18.07.2004, der durch das alleinige Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten verursacht wurde. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs erfolgte durch den Kläger vom 26. bis 30.07.2004. Das Amtsgericht Pforzheim wies die Klage ab, da die Erforderlichkeit der erhöhten Kosten des Unfallersatztarifs nicht ausreichend dargelegt und bewiesen seien. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er den Ersatz für die Mietwagenkosten nach Unfallersatztarif weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. §§ 7, 18, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG, 249 BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 87,55 zu. Weitergehende Ansprüche kann der Kläger nicht geltend machen.
1. Gem. § 249 Abs. 1 BGB darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (st. Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 132, 373 ff. m.w.N.). Der Geschädigte ist zudem unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht iSd § 254 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen (vgl. BGH aaO).
a. Ob der vom Kläger verlangte Tarif, bei dem es sich der Sache nach um einen Unfallersatztarif handelt, im Sinne der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung betriebswirtschaftlich gerechtfertigt (vgl. BGH MDR 2005, 331; BGH NJW 2005, 1933) und daher zur Schadensbereinigung gem. § 249 Abs. 2 n.F. BGB erforderlich ist, kann dahinstehen, da diese Grundsätze nach Auffassung der Berufungskammern des Landgerichts Karlsruhe aus Gründen des Vertrauensschutzes erst ab Mitte 2005 Geltung beanspruchen (vgl. Hinweisbeschluss vom 24.10.2005 S. 7). Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Unfallersatztarif erstattungsfähig, wenn dieser ortsüblich ist. Dass der vom Kläger verlangte Unfallersatztarif ortsüblich ist, wurde von der Beklagten nicht bestritten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher entbehrlich.
b. Der Kläger kann gem. § 249 BGB jedoch nur den Betrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung objektiv erforderlich ist. Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein vernünftig wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH VersR 1985, 283; BGH MDR 2005, 331; BGH NJW 2005, 1041). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist auch der auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgehende Rechtsgedanke der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zu beachten; danach ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, wenn er die Höhe dieser Kosten beeinflussen kann. Dabei wird dem Geschädigten abverlangt, dass er sich nach unterschiedlichen Tarifen erkundigt und die Preise von einigen Mietwagenunternehmen vergleicht (BGH aaO; OLG Köln, VersR 1996, 121; LG Bonn, NZV 1998, 417). Eine solche Erkundigungspflicht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall, also innerhalb weniger Stunden oder eines Tages, auf einen Mietwagen angewiesen ist (vgl. etwa BGH NJW 1996, 1958). Im vorliegenden Fall lagen zwischen dem Unfall und der Anmietung des Wagens acht Tage. Innerhalb einer solchen Zeitspanne ist es dem Kläger zumutbar und möglich gewesen, sich um andere, günstigere Tarife zu bemühen. Wenn - wie der Kläger behauptet - ihm zunächst nur der Unfallersatztarif genannt wurde, so bedeutet das nicht, dass angenommen werden könnte, auf Nachfrage würde das Bestehen anderer Tarife verneint. Der Kläger hat es gar nicht erst versucht, Preisvergleiche anzustellen. Nach unbestrittenen Angaben der Beklagten bietet Opel Rent, bei dessen Lizenznehmer der Kläger das Ersatzfahrzeug anmietete, neben dem Unfallersatztarif auch einen wesentlich günstigeren Werkstatttarif für EUR 76 pro Tag an.
Dass der Kläger gehindert gewesen wäre, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen, wird von diesem – trotz mehrfachen Hinweises des Gerichts - weder behauptet noch dargelegt. Ebensowenig hat der Kläger eingewendet, über keine Kreditkarte bzw. über kein ausreichendes Barvermögen zur Bezahlung der Mietwagenkosten im voraus, was mit der Inanspruchnahme eines Normaltarifs verbunden ist, zu verfügen. Im übrigen hätte er, selbst wenn er dazu wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen wäre, bei der Beklagten einen Vorschuss bzw. eine Regulierungszusage einfordern können. Da somit der Kläger keine Gründe für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB genannt und dargelegt hat, kann ihm gem. § 287 Abs. 1 ZPO im Wege der Schadensschätzung lediglich der in der vorgelegten Schwackel-Liste ausgewiesene Mindestmietzins für die Dauer von 4 Tagen zugebilligt werden. Dieser beläuft sich unter Zusammenrechnung einer Dreitagespauschale und einer Eintagespauschale auf EUR 349. Hiervon ist die mit 5% anzusetzende Eigenersparnis und die von der Beklagten bereits gezahlten EUR 244 in Abzug zu bringen. Damit verbleibt ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von EUR 87,55.
2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
4. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Beklagte hat zwar die Zulassung der Revision im Hinblick auf den vom Gericht angewendeten Vertrauensschutz beantragt. Dieser hat sich im Streitfall wegen des Mitverschuldens des Klägers jedoch nicht zu Lasten der Beklagten ausgewirkt, so dass bereits aus dem Grunde die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

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