1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die vormals im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Auskunft bzw. unterlassenen Hinweises.
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Die am ....1945 geborene Klägerin erhält seit dem 01.05.2005 eine Betriebsrente von der Beklagten. Sie war seit dem 18.06.1990 beim Land ... als Verwaltungsangestellte beschäftigt und von diesem Zeitpunkt an bei der Beklagten pflichtversichert (AH 91). Mit Arbeitsvertrag vom 27.04.2000 (AH 35) vereinbarte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.07.2000 als Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis fortzuführen. Das Arbeitsverhältnis sollte am 30.04.2005 enden und die Altersteilzeit im Blockmodell bis zum 30.11.2002 geleistet werden, d. h. mit Freistellungsphase vom 01.12.2002 bis 30.04.2005.
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Bis zum 31.12.2001 hatte die Klägerin bei der Beklagten 139 Umlagemonate zurückgelegt (AH 55). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles am 01.05.2005 kamen weitere 40 Umlagemonate hinzu, woraus sich eine Gesamtzahl von 179 Umlagemonaten ergibt. Während dieser 179 Monate war die Klägerin auch ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt.
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Die Beklagte errechnete mit Mitteilung vom 25.06.2004 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 zunächst auf EUR 852,52 und erteilte ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 213,13 Versorgungspunkten (AH 37). In dieser Mitteilung ging die Beklagte allerdings fälschlicherweise davon aus, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 ihrer Satzung in der Fassung der 41. Satzungsänderung (im Folgenden: VBLS a.F.) erfüllt seien und der Klägerin daher eine Mindestgesamtversorgung in Höhe von EUR 1.298,53 zustehe (AH 61). Dieser Fehler setzte sich fort im Versicherungsnachweis für 2003, den die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 01.02.2005 übersandte (AH 79). Darin wurde der Klägerin eine Anwartschaft in Höhe von EUR 865,68 mitgeteilt, was 216,42 Versorgungspunkten entspricht.
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Mit Mitteilung vom 31.01.2005 (AH 89) korrigierte die Beklagte ihren Fehler und erteilte der Klägerin eine neue Startgutschrift. Danach beträgt die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 nur EUR 261,44, woraus sich eine Startgutschrift in Höhe von 65,66 Versorgungspunkten ergibt. Bei dieser neuen Berechnung wurde § 41 Abs. 4 VBLS a.F. von der Beklagten nicht angewendet, weil die Klägerin vor ihrer Verrentung lediglich 179 Monate ununterbrochen bei demselben Beteiligten beschäftigt war, die genannte Bestimmung aber eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von mindestens 180 Monaten voraussetzt. Dementsprechend beträgt die maßgebende Gesamtversorgung nach der neuen Mitteilung lediglich EUR 629,55 (AH 111).
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Bereits am 15.05.2000 hatte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 02.03.2000, den diese am 11.04.2000 über ihren Arbeitgeber gestellt hatte (AH 281-287), eine Rentenauskunft erteilt. In dieser Auskunft hatte die Beklagte der Klägerin eine Versorgungsrente nach altem Satzungsrecht in Höhe von DM 855,71 errechnet und dabei eine Gesamtversorgung in Höhe von DM 1.243,13 zugrunde gelegt (AH 267). § 41 Abs. 4 VBLS a.F. war dabei nicht zur Anwendung gekommen. Die Rentenauskunft enthielt auch keinen Hinweis auf diese Vorschrift.
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Die Klägerin erhält von der Berufsgenossenschaft eine Hinterbliebenenrente für ihren verstorbenen Ehemann, die der Klägerin ungekürzt in Höhe von EUR 1.228,19 gezahlt wird, da die Einkünfte der Klägerin ab dem 01.05.2005 lediglich EUR 532,12 (davon EUR 270,68 BfA-Rente und EUR 261,44 VBL-Rente) betragen und damit den Freibetrag von monatlich EUR 689,83 nicht übersteigen.
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Sie gehe davon aus, dass dem Rentenauskunftsantrag vom 02.03.2000 eine Kopie ihres Antrags auf Altersteilzeit vom 01.02.2000 (AH 1) beigefügt gewesen sei. Die Beklagte habe jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt von der Altersteilzeitvereinbarung Kenntnis erlangt. Zur Begründung der Klage beruft sich die Klägerin auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Ferner sei ihr die Beklagte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie sie nicht auf die Regelung des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. hingewiesen habe. Auf Grund des unterlassenen Hinweises habe die Klägerin den für sie ungünstigen Altersteilzeitvertrag später nicht mehr abgeändert und sei dementsprechend nach 179 Monaten aus dem Arbeitsverhältnis beim Land Rheinland-Pfalz ausgeschieden. Hätte die Klägerin die Vorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. gekannt, so hätte sie einen Monat länger gearbeitet und dementsprechend Anspruch auf die Mindestgesamtversorgung nach dieser Vorschrift gehabt. Durch eine entsprechend höhere Betriebsrente von der Beklagten hätte die Klägerin zwar den Freibetrag bezüglich der Hinterbliebenenrente überschritten, insgesamt wäre ihr jedoch immer noch ein Mehrbetrag von monatlich EUR 425,63 verblieben. In dieser Höhe sei ihr die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Zumindest müsse ihr die Beklagte gestatten, den fehlenden Monat nachzuarbeiten.
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.276,89 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 425,65 EUR vom 01.05. bis 31.05.2005, aus 851,26 EUR vom 01.06. bis 30.06. und aus 1.276,89 EUR ab dem 01.07.2005 zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt (hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist), der Klägerin sämtlichen ab dem 01.08.2005 entstehenden weiteren Schaden in Höhe der Differenz zwischen der - jetzt grundsätzlich errechneten - und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, beginnend mit dem Monat August 2005 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen (hilfsweise: zu ersetzen).
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Die Beklagte wird verurteilt (hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist), der Klägerin sämtlichen ab dem 01.08.2005 entstehenden Schaden in Höhe der Differenz zwischen der - jetzt grundsätzlich errechneten - und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen (hilfsweise: zu ersetzen), gegenwärtig 425,65 EUR im Monat.
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Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin monatlich beginnend mit dem 01.08.2005 monatlich 452,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
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Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin zusätzlich einen über die 452,56 EUR hinausgehenden Betrag der sich aus Differenz zwischen der - jetzt grundsätzlich errechneten - und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, ergibt an diese monatlich nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
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Hilfsweise zu Antrag 1 und 2:
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Die Beklagte wird verurteilt, zuzustimmen, dass die Klägerin einen Monat bei ihrem Arbeitgeber, dem Amt Z., nacharbeiten kann, um die erforderliche Anzahl an Umlagemonaten zur Erreichung der vollen Entgeltpunktzahl zu erreichen und um damit Anspruch auf die volle Regelaltersrente zu haben.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zuzustimmen, dass die Klägerin einen Monat bei ihrem Arbeitgeber, dem Amt Z., nacharbeiten kann, um die erforderliche Anzahl an Umlagemonaten zur Erreichung der vollen Entgeltpunktzahl und um damit Anspruch auf die volle Regelaltersrente zu haben.
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Die Tatsache, dass die klagende Partei die Mindestgesamtversorgung nicht erreicht habe und damit die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. nicht erfüllt seien, sei allein darauf zurückzuführen, dass die klagende Partei im Rahmen der von ihr eigenverantwortlich abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarung einen „zu frühen“ Beendigungszeitpunkt gewählt habe. Hierfür sei die Beklagte nicht verantwortlich. Im übrigen habe ihr bei Erteilung der Rentenauskunft vom 15.05.2000 der Antrag auf Altersteilzeit nicht vorgelegen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der von der Klägerin angeführte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf ihr Verhältnis zur Beklagten ebenso wenig anwendbar wie § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Beklagte ist kein Sozialversicherungsträger und wird gegenüber den Versicherten auch nicht hoheitlich tätig. Zwischen den Parteien besteht vielmehr ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und die Klägerin Begünstigte ist (so schon BGH VersR 1988, 577).
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Aus der Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen bei unrichtiger Rentenauskunft kann die Klägerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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1. Die Rentenauskunft der Beklagten vom 15.05.2000 war zutreffend. In der Auskunft wurde als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls der 01.01.2000 unterstellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin erst seit 115 Monaten bei demselben Arbeitgeber tätig und hatte demnach die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. nicht erfüllt. Aus diesem Grund wurde die genannte Vorschrift in der Rentenauskunft auch nicht berücksichtigt. Die Versorgungsrente der Klägerin wurde vielmehr - richtigerweise - ausschließlich nach § 41 Abs. 1 und 2 VBLS a.F. berechnet (AH 273).
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2. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen unrichtiger Auskunft ergibt sich auch nicht aus der Startgutschrift gemäß Mitteilung der Beklagten vom 25.06.2004. Zwar war diese Mitteilung insoweit fehlerhaft, als die Gesamtversorgung irrtümlich nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. berechnet wurde, obwohl die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem vereinbarten Ende der Altersteilzeit (§ 79 Abs. 3 VBLS n.F.), nur noch insgesamt 179 Monate ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei demselben Beteiligten zurücklegen konnte und nicht die nach dieser Sondervorschrift notwendigen 180 Monate (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 b) aa) VBLS a.F.). Daran hätte sich auch durch ein nachträgliches Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts mehr ändern lassen. Selbst wenn sich die Klägerin im Falle einer korrekten Mitteilung entschlossen hätte, den fehlenden Monat nachzuarbeiten, so hätte dies jedenfalls im Jahre 2004 nichts mehr geändert, da für die Hochrechnung nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. ausschließlich das Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses maßgeblich ist, wie es vor dem 14.11.2001 vereinbart wurde. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. hätten daher im Jahre 2004 für die Berechnung der Startgutschrift nicht mehr herbeigeführt werden können. Im übrigen ist anzumerken, dass die Klägerin bei Fortbestand des alten Satzungsrechts mit dem von ihr abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag in keinem Fall die Mindestgesamtversorgung hätte erreichen können.
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Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen unterlassenen Hinweises auf die Vorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a.F.
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Ein solcher Hinweis hätte, wie bereits dargelegt, vor dem 14.11.2001 ergehen müssen, um der Klägerin überhaupt noch eine rechtzeitige Änderung des Altersteilzeitvertrages zu ermöglichen. Bei Erteilung der Rentenauskunft am 15.05.2000 lag der Beklagten der Altersteilzeitvertrag oder ein entsprechender Antrag der Klägerin aber nicht vor. Die Beklagte hat insoweit den Antrag auf Rentenauskunft vom 02.03.2000 vorgelegt (AH 281 ff.). Dieser Antrag enthält keinen Hinweis auf eine Altersteilzeitregelung oder darauf, dass ihm der Antrag der Klägerin auf Altersteilzeit (AH 1) als Anlage beigefügt gewesen wäre. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben.
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Sofern die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch noch vor dem 14.11.2001, von dem Altersteilzeitvertrag Kenntnis erlangt haben sollte, musste sie die Klägerin jedenfalls nicht ungefragt auf die Vorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. hinweisen, um ihr ggf. eine Abänderung des Altersteilzeitvertrages zu ermöglichen. Als Massenversicherer ist die Beklagte nämlich nicht verpflichtet, von sich aus die einzelnen Versicherungsverhältnisse zu überwachen und die Versicherten jeweils auf die Möglichkeiten der Gestaltung der Versicherung hinzuweisen oder von nachteiligen Entscheidungen abzuhalten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 70a Anm. 10).
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Die Annahme einer solchen Pflicht würde über das Maß dessen, was der Beklagten als Versicherer zugemutet werden kann, weit hinausgehen. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Beklagten ein großer Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Deutschland versichert ist. Würde ihr eine so weitgehende Belehrungspflicht auferlegt, so liefe das auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand der Beklagten hinaus. Denn sie könnte einer solchen Pflicht nur genügen, wenn sie organisatorisch sicherstellen würde, dass jede einzelne Anmeldung sorgfältig darauf geprüft wird, ob und worüber der Versicherte belehrt werden muss. Das kann einem Massenversicherer nicht angesonnen werden. Die Beklagte muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich, wenn sie diese Rechte und Pflichten nicht kennen und auch nicht anderweitig darüber aufgeklärt werden, mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaße, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt und aus der eine Belehrungspflicht folgen könnte, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren Versicherten besteht (vgl. Oberschiedsgericht, OS 113/71, 99/76, wörtlich wiedergegeben bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 2 Anm. 3).
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Nicht zu übersehen ist auch, dass die Beklagte im Regelfall nur über sehr geringe Informationen hinsichtlich der Gesamtsituation des einzelnen Versicherten verfügt. Darum konnte die Beklagte beispielsweise auch nicht überblicken, was die genauen Lebensumstände der Klägerin waren, die für oder gegen eine frühzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sprachen. Daraus, dass das Versicherungsverhältnis als Gruppenversicherungsvertrag konzipiert ist, ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte mit den Versicherten in der Regel keinen Kontakt aufzunehmen braucht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2006, Az. 6 S 2/05).
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Die auf Zustimmung zur Nacharbeit gerichteten Hilfsanträge sind schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin auch durch die von ihr begehrte Nacharbeit keine höhere Startgutschrift erlangen könnte. Wie bereits dargelegt, sieht die Satzung der Beklagten vor, dass bei der Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nur solche Altersteilzeitvereinbarungen berücksichtigungsfähig sind, die vor dem 14.11.2001 getroffen wurden. Demnach bliebe auch dann, wenn die Klägerin einen weiteren Monat nacharbeiten würde, der Altersteilzeitvertrag vom 27.04.2000 für die Berechnung der Startgutschrift maßgeblich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der von der Klägerin angeführte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf ihr Verhältnis zur Beklagten ebenso wenig anwendbar wie § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Beklagte ist kein Sozialversicherungsträger und wird gegenüber den Versicherten auch nicht hoheitlich tätig. Zwischen den Parteien besteht vielmehr ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und die Klägerin Begünstigte ist (so schon BGH VersR 1988, 577).
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Aus der Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen bei unrichtiger Rentenauskunft kann die Klägerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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1. Die Rentenauskunft der Beklagten vom 15.05.2000 war zutreffend. In der Auskunft wurde als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls der 01.01.2000 unterstellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin erst seit 115 Monaten bei demselben Arbeitgeber tätig und hatte demnach die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. nicht erfüllt. Aus diesem Grund wurde die genannte Vorschrift in der Rentenauskunft auch nicht berücksichtigt. Die Versorgungsrente der Klägerin wurde vielmehr - richtigerweise - ausschließlich nach § 41 Abs. 1 und 2 VBLS a.F. berechnet (AH 273).
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2. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen unrichtiger Auskunft ergibt sich auch nicht aus der Startgutschrift gemäß Mitteilung der Beklagten vom 25.06.2004. Zwar war diese Mitteilung insoweit fehlerhaft, als die Gesamtversorgung irrtümlich nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. berechnet wurde, obwohl die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem vereinbarten Ende der Altersteilzeit (§ 79 Abs. 3 VBLS n.F.), nur noch insgesamt 179 Monate ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei demselben Beteiligten zurücklegen konnte und nicht die nach dieser Sondervorschrift notwendigen 180 Monate (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 b) aa) VBLS a.F.). Daran hätte sich auch durch ein nachträgliches Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts mehr ändern lassen. Selbst wenn sich die Klägerin im Falle einer korrekten Mitteilung entschlossen hätte, den fehlenden Monat nachzuarbeiten, so hätte dies jedenfalls im Jahre 2004 nichts mehr geändert, da für die Hochrechnung nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. ausschließlich das Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses maßgeblich ist, wie es vor dem 14.11.2001 vereinbart wurde. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. hätten daher im Jahre 2004 für die Berechnung der Startgutschrift nicht mehr herbeigeführt werden können. Im übrigen ist anzumerken, dass die Klägerin bei Fortbestand des alten Satzungsrechts mit dem von ihr abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag in keinem Fall die Mindestgesamtversorgung hätte erreichen können.
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Ein solcher Hinweis hätte, wie bereits dargelegt, vor dem 14.11.2001 ergehen müssen, um der Klägerin überhaupt noch eine rechtzeitige Änderung des Altersteilzeitvertrages zu ermöglichen. Bei Erteilung der Rentenauskunft am 15.05.2000 lag der Beklagten der Altersteilzeitvertrag oder ein entsprechender Antrag der Klägerin aber nicht vor. Die Beklagte hat insoweit den Antrag auf Rentenauskunft vom 02.03.2000 vorgelegt (AH 281 ff.). Dieser Antrag enthält keinen Hinweis auf eine Altersteilzeitregelung oder darauf, dass ihm der Antrag der Klägerin auf Altersteilzeit (AH 1) als Anlage beigefügt gewesen wäre. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben.
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Sofern die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch noch vor dem 14.11.2001, von dem Altersteilzeitvertrag Kenntnis erlangt haben sollte, musste sie die Klägerin jedenfalls nicht ungefragt auf die Vorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS a.F. hinweisen, um ihr ggf. eine Abänderung des Altersteilzeitvertrages zu ermöglichen. Als Massenversicherer ist die Beklagte nämlich nicht verpflichtet, von sich aus die einzelnen Versicherungsverhältnisse zu überwachen und die Versicherten jeweils auf die Möglichkeiten der Gestaltung der Versicherung hinzuweisen oder von nachteiligen Entscheidungen abzuhalten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 70a Anm. 10).
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Die Annahme einer solchen Pflicht würde über das Maß dessen, was der Beklagten als Versicherer zugemutet werden kann, weit hinausgehen. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Beklagten ein großer Teil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Deutschland versichert ist. Würde ihr eine so weitgehende Belehrungspflicht auferlegt, so liefe das auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand der Beklagten hinaus. Denn sie könnte einer solchen Pflicht nur genügen, wenn sie organisatorisch sicherstellen würde, dass jede einzelne Anmeldung sorgfältig darauf geprüft wird, ob und worüber der Versicherte belehrt werden muss. Das kann einem Massenversicherer nicht angesonnen werden. Die Beklagte muss vielmehr darauf vertrauen können, dass ihre Versicherten sich selbst um ihre Rechte und Pflichten kümmern und sich, wenn sie diese Rechte und Pflichten nicht kennen und auch nicht anderweitig darüber aufgeklärt werden, mit ausdrücklichen Fragen an sie wenden. Eine Fürsorgepflicht in einem solchen Ausmaße, wie sie etwa dem Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegt und aus der eine Belehrungspflicht folgen könnte, ist nicht Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Beklagten und ihren Versicherten besteht (vgl. Oberschiedsgericht, OS 113/71, 99/76, wörtlich wiedergegeben bei Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 2 Anm. 3).
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Nicht zu übersehen ist auch, dass die Beklagte im Regelfall nur über sehr geringe Informationen hinsichtlich der Gesamtsituation des einzelnen Versicherten verfügt. Darum konnte die Beklagte beispielsweise auch nicht überblicken, was die genauen Lebensumstände der Klägerin waren, die für oder gegen eine frühzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sprachen. Daraus, dass das Versicherungsverhältnis als Gruppenversicherungsvertrag konzipiert ist, ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte mit den Versicherten in der Regel keinen Kontakt aufzunehmen braucht (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2006, Az. 6 S 2/05).
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Die auf Zustimmung zur Nacharbeit gerichteten Hilfsanträge sind schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin auch durch die von ihr begehrte Nacharbeit keine höhere Startgutschrift erlangen könnte. Wie bereits dargelegt, sieht die Satzung der Beklagten vor, dass bei der Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nur solche Altersteilzeitvereinbarungen berücksichtigungsfähig sind, die vor dem 14.11.2001 getroffen wurden. Demnach bliebe auch dann, wenn die Klägerin einen weiteren Monat nacharbeiten würde, der Altersteilzeitvertrag vom 27.04.2000 für die Berechnung der Startgutschrift maßgeblich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
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