I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22.12.2004 - AZ.: 2 C 116/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 (4) VBLS n. F. zugrunde zu legen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 (3) VBLS n. F. anzuwenden.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger alleine.
IV. Der Kläger trägt vorab die durch Anrufung des unzuständigen Landgerichts Karlsruhe in der ersten Instanz entstandenen Kosten alleine.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
| |
|
Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die zulässige Klage und die zulässige Berufung sind danach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet.
|
|
|
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
|
|
|
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen Berechnungsgrundlagen und Höhe der ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilten Startgutschrift.
|
|
|
Der Kläger ist am ....1965 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 40 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH I, 5). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 164 Monate (AH I, 65). Im Zeitraum vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1995 war der Kläger Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Für diesen Zeitraum fand eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung statt (AH I, 29).
|
|
|
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 19,84 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 4,96 Punkten erteilt (AH I, 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH I, 15).
|
|
|
Die Beklagte hat in erster Instanz auf Verlangen des Gerichts mit Schriftsatz vom 18.08.2004 (AS I, 165) Fiktivberechnungen vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) ergeben würden. Hierbei wurde die Erfüllung der Wartezeit von 60 Umlagemonaten gemäß § 38 VBLS a.F. zum 31.12.2001 fiktiv unterstellt. Die Beklagte hat folgende Beträge errechnet (vgl. AH I, 61 ff., 81 ff., 105 ff. und 127 ff.):
|
|
|
1. Erste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001: EUR 38,71 (AH I, 73);
|
|
|
2. Zweite Fiktivberechnung nach VBLS n.F. für rentennahe Jahrgänge zum 31.12.2001: EUR 586,05 (AH I, 103);
|
|
|
3. Dritte Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.09.2030 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 404,07 (AH I, 119);
|
|
|
4. Vierte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. zum 01.09.2030 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 401,28 (AH I, 129).
|
|
|
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
|
|
|
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen:
|
|
|
Ein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den Parteien entstehe erst mit dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Die Feststellung eines konkreten Rentenwertes zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Anwartschaftsphase sei rechtlich nicht möglich. Der vorgenommene Systemwechsel sei vom Änderungsvorbehalt der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Satzungsänderung nicht getragen. Der bisher im Gesamtversorgungssystem erworbene Versorgungssatz sei ebenso wie der Anspruch auf Erhöhung eigentumsgleich geschützt. Mit der Berechnung der Startgutschrift auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 BetrAVG kürze die Beklagte den Versorgungsanspruch in unzumutbarer und unbegründeter Weise. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG bestünden insoweit Bedenken, als eine Vollversorgung erst nach einer Beschäftigungszeit von 44,44 Jahren erreicht werden könne. Ferner müsse die gesetzliche Rente individuell berechnet werden und nicht nach dem sogenannten Näherungsverfahren. Die Versorgungspunkte aus der Startgutschrift seien undynamisch und würden dadurch ausgezehrt werden. Die Berücksichtigung der Ausbildungszeiten und der Vordienstzeiten sei vollständig weggefallen. Die Steuerklasse werde in unzulässiger Weise fixiert. Eine Mindestversorgungsrente nach § 44 a VBLS a. F. werde nicht mehr garantiert.
|
|
|
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
|
|
|
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ein Rechtsverhältnis nicht besteht,
|
|
|
|
|
2. festzustellen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sich nach der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. SÄ a.F. richtet, soweit Ansprüche bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden,
|
|
|
|
|
3. festzustellen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien durch die Mitteilung vom 15.10.2002 (Startgutschrift) der Höhe nach nicht bestimmt wird,
|
|
|
|
|
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Rente zu gewähren, bei der Ausbildungs- und Vordienstzeiten nach dem Stand vom 31.12.2001 mindestens zur Hälfte entsprechend der Übergangsregelung in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. im Rahmen der Feststellung der Anwartschaft zum 31. Dezember 2001 (Startgutschrift) als gesamtversorgungsfähige Zeit bei dem Nettoversorgungssatz berücksichtigt werden,
|
|
|
weiterhin hilfsweise zu 1. bis 3.
|
|
|
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zum 31. Dezember 2001 festgestellte Startgutschrift bis zum Eintritt des Versicherungsfalles anzupassen in dem Umfang, in dem das fiktive Nettoarbeitsentgelt vom 31. Dezember 2001 im Verhältnis zu dem fiktiven Nettoarbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Verrentung angestiegen ist,
|
|
|
|
|
6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
|
|
|
|
|
b) Eintritt des Versicherungsfalles,
|
|
|
7. festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, beim maßgebenden Zeitraum für den Vomhundertsatz die Zeiten gemäß § 42 (2) a VBLS i.d.F. der 41. SÄ in vollem Umfang, hilfsweise zur Hälfte zu berücksichtigen,
|
|
|
8. festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 (4) VBLS n.F. zugrunde zu legen,
|
|
|
9. festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 (3) VBLS n.F. anzuwenden.
|
|
|
Die Beklagte hat beantragt,
|
|
|
|
|
Die Beklage hat geltend gemacht,
|
|
|
der Kläger könne schon deshalb keinen Bestandsschutz für sich in Anspruch nehmen, weil er am Umstellungsstichtag, dem 31.12.2001, die nach ihrer Satzung vorgesehene Wartezeit von sechzig Umlagemonaten nicht erfüllt habe.
|
|
|
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
|
|
|
Das Amtsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. Es hat in seinen Entscheidungsgründen u. a. ausgeführt, dass es davon ausgehe, dass die nach der früheren Satzung der Beklagten angefallenen Anwartschaften nur insoweit erdient seien, als daraus ein Anspruch auf Gewährung einer Versicherungsrente erwachsen sei (Entscheidungsgründe Seite 10; AS I, 253). Die Ausgangslage für die Ermittlung der Startgutschrift sei vergleichbar mit den bei der bisherigen Satzung bestehenden Problemen bei einem Versorgungsausgleich bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. Dazu hat das Amtsgericht die Gründe des Beschlusses des BGH vom 26.05.1982 (NJW 1982, 1989) wörtlich wiedergegeben und ausgeführt, dass mit der Feststellung der Startgutschrift keine Entscheidung darüber getroffen sei, in welcher Weise sich diese in der künftigen Rentenberechnung niederzuschlagen habe. Die dem Kläger mitgeteilte Startgutschrift übersteige die Rentenanwartschaft nach § 44 VBLS a. F. und die Betriebsrentenanwartschaft nach § 18 Abs. 2 VBLS (Entscheidungsgründe Seite 16).
|
|
|
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unter weiterer Vertiefung seines Vorbringens. Insbesondere trägt der Kläger vor, die Beklagte könne sich nicht auf die Nichterfüllung der Wartezeit berufen, wenn sie selbst eine Startgutschrift erteilt. Ferner ist er der Auffassung, seine Startgutschrift hätte aufgrund seiner Vordienstzeiten als Zeitsoldat mindestens nach den Grundsätzen für rentennahe Jahrgänge berechnet werden müssen.
|
|
|
Die Berufungsbegründung des Klägers ist am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist per Fax mit dem handschriftlichen Vermerk zum Amtsgericht Karlsruhe übermittelt worden (vgl. AS II, 13), die Übermittlung an das Landgericht könne wegen einer Fehlfunktion des dortigen Faxgerätes nicht erfolgen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 06.04.2006 (AS II, 15) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, weil eine Fehlfunktion des Fax-Empfangsgerätes des Landgerichts Karlsruhe vorgelegen habe. Die Beklagte ist dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht entgegengetreten.
|
|
|
Im Übrigen beantragt der Kläger in der Berufungsinstanz unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wie folgt zu erkennen:
|
|
|
Unter Abänderung des am 22.12.2004 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe, Az.: 2 C 116/04, wird beantragt:
|
|
|
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ein Rechtsverhältnis nicht besteht,
|
|
|
|
|
2. festzustellen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sich nach der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. SÄ a.F. richtet, soweit Ansprüche bis zum 31.12.2001 erworben wurden,
|
|
|
|
|
3. festzustellen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien durch die Mitteilung vom 15.10.2002 (Startgutschrift) der Höhe nach nicht bestimmt wird,
|
|
|
|
|
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Rente zu gewähren, bei der Ausbildungs- und Vordienstzeiten nach dem Stand vom 31.12.2001 mindestens zur Hälfte entsprechend der Übergangsregelung in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. im Rahmen der Feststellung der Anwartschaft zum 31.12.2001 (Startgutschrift) als gesamtversorgungsfähige Zeit bei dem Nettoversorgungssatz berücksichtigt werden,
|
|
|
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zum 31. Dezember 2001 festgestellte Startgutschrift bis zum Eintritt des Versicherungsfalles anzupassen in dem Umfange, in dem das fiktive Nettoarbeitsentgelt vom 31. Dezember 2001 im Verhältnis zu dem fiktiven Nettoarbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Verrentung angestiegen ist,
|
|
|
|
|
6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringen Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
|
|
|
|
|
b) Eintritt des Versicherungsfalles
|
|
|
7. festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, beim maßgebenden Zeitraum für den Vomhundertsatz die Zeiten gemäß § 42 (2) a VBLS i.d.F. der 41. SÄ in vollem Umfang, hilfsweise zur Hälfte zu berücksichtigen, hilfsweise den Kläger so zu stellen, als ob er nur im öffentlichen Dienst gearbeitet hätte, unter Anrechnung der nur die Tätigkeit im öffentlichen Dienst erworbenen gesetzlichen Rente,
|
|
|
8. festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS n.F. zugrunde zu legen,
|
|
|
9. festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 (3) VBLS n.F. anzuwenden,
|
|
|
10. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Startgutschrift für den Kläger nach der Vorschrift des § 79 (2) VBLS n. F. zu berechnen.
|
|
|
|
|
die Berufung zurückzuweisen.
|
|
|
Die Beklagte verteidigt das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung und weist erneut darauf hin, dass die klagende Partei die Wartezeit von 60 Umlagemonaten zum 31.12.2001 nicht erfüllt habe, so dass die Anwartschaft auf Zusatzrente nicht unverfallbar gewesen sei.
|
|
|
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
|
|
|
|
|
(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
|
|
|
1. Dem Kläger war gemäß §§ 233 f. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Er hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig beim Landgericht Karlsruhe eingegangen wäre, wenn das Faxgerät des Landgerichts Karlsruhe betriebsbereit gewesen wäre (vgl. AS II, 13). Der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch bedurfte es lediglich in den Gründen dieses Urteils (vgl. Baumbach/Lauterbach, 64. Aufl. 2006, Rdn. 8 zu § 238 ZPO).
|
|
|
2. Die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge sind zulässig (vgl. auch § 264 Nr. 2, § 533 ZPO). Die Anträge wurden im Lichte der Rechtsprechung der Kammer ausgelegt. Die Klage ist jedoch nur im Umfang der in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge Ziffer 8 und 9 begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
|
|
|
3. Die Kammer sieht auch in Kenntnis der inzwischen ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu Startgutschriften rentenferner Versicherter keinen Anlass zu einer Änderung ihrer Rechtsprechung (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.09.2005 - Az. 12 U 99/04). Die Kammer sieht hier von einer umfassenden Darstellung ab und verweist auf Entscheidungen vom selben Tage (z. B. Urteil vom 05.05.2006 - 6 O 10/06 -), weil im vorliegenden Rechtsstreit ein Eingriff in den geschützten Besitzstand nicht vorliegt, da die Wartezeit von sechzig Umlagemonaten nicht erfüllt ist.
|
|
|
Der Hilfsantrag Ziff. 6 ist schon deshalb unbegründet, weil insoweit ein Eingriff in eine erdiente Anwartschaft nicht vorliegt. Mit den Hilfsanträgen Ziff. 8 und 9 ist die Klage dagegen begründet, weil insoweit der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt ist.
|
|
|
1. Ein Eingriff in den erdienten Besitzstand durch die Systemumstellung kommt bei der klagenden Partei von vornherein nicht in Betracht, weil zum Umstellungsstichtag, dem 31.12.2001, die nach alter und neuer Satzung erforderliche Wartezeit von sechzig Umlagemonaten nicht erfüllt war (vgl. § 36 VBLS a.F. und § 34 VBLS n.F.). Bei Versicherten, die die Wartezeit noch nicht erfüllt haben, sind Bedenken gegen eine Berechnung der Startgutschrift zum 31.12.2001 auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht ersichtlich (vgl. etwa die Urteile der Kammer vom 05.11.2004, Az. 6 O 730/03, und vom 04.11.2005, Az. 6 O 725/03). In der Erteilung einer Startgutschrift trotz Nichterfüllung der Wartezeit liegt - anders als der Kläger offenbar meint - auch kein widersprüchliches Verhalten der Beklagten, da im Fall des Klägers davon auszugehen war, dass die Wartezeit nach Erteilung der Startgutschrift noch erfüllt werden würde. Zum Zeitpunkt der Systemumstellung bestand aber gleichwohl noch kein erdienter Besitzstand des Klägers, in den durch die Startgutschrift hätte eingegriffen werden können.
|
|
|
Die in der Satzung der Beklagten vorgeschriebene Wartezeit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verfassungswidrig. Sie dient vielmehr dem Schutz der Versichertengemeinschaft und einer sachgerechten Risikoabgrenzung für den Versicherer (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 38 Anm. 1). Entsprechende Regelungen enthalten auch § 50 Abs. 1 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung und § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG für die Beamtenversorgung.
|
|
|
2. Selbst bei fiktiv unterstellter Erfüllung der Wartezeit durch den Kläger zum 31.12.2001 hätte dieser keinen Anspruch auf Anrechnung seiner Vordienstzeiten. Die Tatsache, dass der Kläger Zeitsoldat bei der Bundeswehr war und nach seinem Ausscheiden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung, da für den entsprechenden Zeitraum keine Umlagen an die Beklagte entrichtet wurden.
|
|
|
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
|
|
|
Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.
|
|
|
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.
|
|
|
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
|
|
|
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr.1 ZPO für beide Parteien zuzulassen. Zu der Frage, ob durch Startgutschriften in erdiente Anwartschaften eingegriffen wird, und welche Konsequenz gegebenenfalls daraus zu ziehen ist, gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Ausgang einer Vielzahl von Verfahren gegen die hiesige Beklagte, aber auch gegen andere Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst, hängt von der höchstrichterlichen Klärung der durch die Systemumstellung aufgeworfenen Fragen ab. Daneben gibt es eine Vielzahl von Beanstandungen von Versicherten, die nach der Erklärung der Tarifvertragsparteien vom Ergebnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung abhängen sollen. Danach kann dahingestellt bleiben, ob auch der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts) vorliegt.
|
|
|
|
|
(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
|
|
|
1. Dem Kläger war gemäß §§ 233 f. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Er hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig beim Landgericht Karlsruhe eingegangen wäre, wenn das Faxgerät des Landgerichts Karlsruhe betriebsbereit gewesen wäre (vgl. AS II, 13). Der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch bedurfte es lediglich in den Gründen dieses Urteils (vgl. Baumbach/Lauterbach, 64. Aufl. 2006, Rdn. 8 zu § 238 ZPO).
|
|
|
2. Die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge sind zulässig (vgl. auch § 264 Nr. 2, § 533 ZPO). Die Anträge wurden im Lichte der Rechtsprechung der Kammer ausgelegt. Die Klage ist jedoch nur im Umfang der in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge Ziffer 8 und 9 begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
|
|
|
3. Die Kammer sieht auch in Kenntnis der inzwischen ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu Startgutschriften rentenferner Versicherter keinen Anlass zu einer Änderung ihrer Rechtsprechung (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.09.2005 - Az. 12 U 99/04). Die Kammer sieht hier von einer umfassenden Darstellung ab und verweist auf Entscheidungen vom selben Tage (z. B. Urteil vom 05.05.2006 - 6 O 10/06 -), weil im vorliegenden Rechtsstreit ein Eingriff in den geschützten Besitzstand nicht vorliegt, da die Wartezeit von sechzig Umlagemonaten nicht erfüllt ist.
|
|
|
Der Hilfsantrag Ziff. 6 ist schon deshalb unbegründet, weil insoweit ein Eingriff in eine erdiente Anwartschaft nicht vorliegt. Mit den Hilfsanträgen Ziff. 8 und 9 ist die Klage dagegen begründet, weil insoweit der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt ist.
|
|
|
1. Ein Eingriff in den erdienten Besitzstand durch die Systemumstellung kommt bei der klagenden Partei von vornherein nicht in Betracht, weil zum Umstellungsstichtag, dem 31.12.2001, die nach alter und neuer Satzung erforderliche Wartezeit von sechzig Umlagemonaten nicht erfüllt war (vgl. § 36 VBLS a.F. und § 34 VBLS n.F.). Bei Versicherten, die die Wartezeit noch nicht erfüllt haben, sind Bedenken gegen eine Berechnung der Startgutschrift zum 31.12.2001 auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht ersichtlich (vgl. etwa die Urteile der Kammer vom 05.11.2004, Az. 6 O 730/03, und vom 04.11.2005, Az. 6 O 725/03). In der Erteilung einer Startgutschrift trotz Nichterfüllung der Wartezeit liegt - anders als der Kläger offenbar meint - auch kein widersprüchliches Verhalten der Beklagten, da im Fall des Klägers davon auszugehen war, dass die Wartezeit nach Erteilung der Startgutschrift noch erfüllt werden würde. Zum Zeitpunkt der Systemumstellung bestand aber gleichwohl noch kein erdienter Besitzstand des Klägers, in den durch die Startgutschrift hätte eingegriffen werden können.
|
|
|
Die in der Satzung der Beklagten vorgeschriebene Wartezeit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verfassungswidrig. Sie dient vielmehr dem Schutz der Versichertengemeinschaft und einer sachgerechten Risikoabgrenzung für den Versicherer (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B, § 38 Anm. 1). Entsprechende Regelungen enthalten auch § 50 Abs. 1 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung und § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG für die Beamtenversorgung.
|
|
|
2. Selbst bei fiktiv unterstellter Erfüllung der Wartezeit durch den Kläger zum 31.12.2001 hätte dieser keinen Anspruch auf Anrechnung seiner Vordienstzeiten. Die Tatsache, dass der Kläger Zeitsoldat bei der Bundeswehr war und nach seinem Ausscheiden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung, da für den entsprechenden Zeitraum keine Umlagen an die Beklagte entrichtet wurden.
|
|
|
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
|
|
|
Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.
|
|
|
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.
|
|
|
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
|
|
|
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr.1 ZPO für beide Parteien zuzulassen. Zu der Frage, ob durch Startgutschriften in erdiente Anwartschaften eingegriffen wird, und welche Konsequenz gegebenenfalls daraus zu ziehen ist, gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Ausgang einer Vielzahl von Verfahren gegen die hiesige Beklagte, aber auch gegen andere Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst, hängt von der höchstrichterlichen Klärung der durch die Systemumstellung aufgeworfenen Fragen ab. Daneben gibt es eine Vielzahl von Beanstandungen von Versicherten, die nach der Erklärung der Tarifvertragsparteien vom Ergebnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung abhängen sollen. Danach kann dahingestellt bleiben, ob auch der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts) vorliegt.
|
|