1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
| |
|
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden auf Grund eines angeblichen Unfalls auf dem Weg vor einem Anwesen der Beklagten.
|
|
|
Die Beklagte ist Eigentümerin und Vermieterin eines Hauses in der S. Straße 3. in K., in welchem der Kläger zusammen mit seinen Eltern eine der Mietwohnungen bewohnt. Für die Gehwege in K. hat die Gemeinde durch Satzung vom 17.10.1989 die Räum- und Streupflicht auf die Straßenanlieger übertragen. Im Mietvertrag zwischen den Eltern des Klägers und der Beklagten bestätigt der Mieter unter § 6, unter anderem die Hausordnung und den Zeitplan für den Winterdienst erhalten zu haben. In Ziffer 25 der Hausordnung heißt es:
|
|
|
Der Mieter ist verpflichtet, jeweils nach Schneefall bzw. bei Eisglätte nach Maßgabe des besonderen Zeitplans - der wesentlicher Bestandteil dieser Hausordnung oder einer anderen Einteilung ist - abwechselnd Schnee und Eis vom Bürgersteig und vom Hauszugang schnellstens zu beseitigen und bei Glatteis oder Schneeglätte Sand, Asche oder andere abstumpfende Mittel zu streuen. (...) Im Übrigen gelten die örtlichen Polizeiverordnungen.
|
|
|
Die Beklagte hat für das Haus einen Zeitplan für die von den Mietern durchzuführenden Schneeräum- und Streuarbeiten aufgestellt, wonach am 22. Dezember die Mieter des Erdgeschosses links verpflichtet waren. Außerdem hat die Beklagte für das Anwesen einen Hauswart, Herrn N., bestellt, der bei Bedarf auch selbst den Kehr- und Streudienst durchführt.
|
|
|
Der Kläger trug zunächst vor, er sei, als er das Hausgrundstück am 23.12.2003 gegen 8 Uhr verlassen und den Gehweg vor dem Anwesen betreten habe, auf Grund von Schnee- bzw. Eisglätte ausgerutscht. Später hieß es, dieser Sturz sei auf dem Zugangsweg des Hauses zum öffentlichen Gehweg passiert. Es sei in der Vergangenheit so gewesen, dass die Räum- und Streupflicht von den Mietern nur unzureichend oder überhaupt nicht durchgeführt worden sei. Überwachungsmaßnahmen diesbezüglich seien von der Beklagten nicht vorgenommen worden. Bei seinem Sturz habe er sich erhebliche Verletzungen im Bereich des rechten Handgelenks zugezogen. Statt zu einer Heilung des Bruches sei es zur Ausbildung einer Pseudoarthrose gekommen. Erst ab 04.01.2005 sei der Kläger wieder arbeitsfähig gewesen. Verblieben sei auch eine 7 cm lange Narbe, leichte Taubheitsgefühle sowie eine diskrete Verminderung der Kraft. Die Arthrose sowie die Schmerzsymptomatik würden in der Zukunft noch zunehmen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit liege auf Dauer bei 20 %.
|
|
|
Der Kläger richtete seine Klage zunächst gegen die L. Management GmbH, welche jedoch lediglich Verwalterin der Wohnungen der nunmehr beklagten L. mbH ist. Auf Hinweis des Gerichts hat der Kläger seine Klage diesbezüglich zurückgenommen und beantragt nunmehr gegen die aus dem Rubrum ersichtliche Beklagte:
|
|
|
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
|
|
|
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 23.12.2003 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
|
|
|
Dabei liegt die Schmerzensgeldvorstellung des Klägers bei mindestens EUR 4.500,00.
|
|
|
|
|
|
|
Sie ist der Meinung, die Räum- und Streupflicht in rechtlich zulässiger Weise auf die Mieter bzw. den Hauswart übertragen zu haben, so dass sie im vorliegenden Fall nicht zur Haftung herangezogen werden könne. Die Beklagte bestreitet sowohl, dass der Kläger überhaupt vor dem Hausanwesen gestürzt sei, als auch, dass er auf Grund Schnee- bzw. Eisglätte ausgerutscht sei. Die angebliche Zeugin, die Schwester des Klägers, sei - insoweit unstreitig - erst rund 7 Monate nach dem Unfall benannt worden. Ohnehin sei der Unfall erst am 01.07.2004 bei der Vermieterin angemeldet worden. Auf Grund der von der Beklagten eingeholten meteorologischen Gutachten stehe fest, dass im fraglichen Zeitpunkt überhaupt keine Glätte am Schadensort geherrscht haben könne. Schließlich werden die Angaben des Klägers zu den Unfallfolgen, insbesondere zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bestritten.
|
|
|
Im Übrigen wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 30.05.2006 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
|
|
| |
|
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
|
|
|
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Auf Hinweis des Gerichts hat der Kläger seinen Feststellungsantrag dahingehend eingeschränkt, dass nur für zukünftige materielle und immaterielle Schäden Ersatz begehrt wird. Seinen Vortrag unterstellt wäre ein Feststellungsinteresse nicht von der Hand zu weisen.
|
|
|
Die Klage ist jedoch abzuweisen, weil die Beklagte die ihr obliegende Räum- und Streupflicht zulässig delegiert hat und deswegen selbst nicht für etwaige unzureichende Räum- und Streumaßnahmen haftet.
|
|
|
Offen bleiben kann zunächst, ob der (unterstellte) Unfall des Klägers auf dem öffentlichen Gehweg oder auf dem Zugangsweg zum Haus der Beklagten passierte. Diesbezüglich ist der Vortrag des Klägers widersprüchlich. In einem Fall wäre grundsätzlich die Beklagte als Straßenanlieger auf Grund der gemeindlichen Satzung verpflichtet zu räumen und zu streuen, im anderen Fall ergäbe sich ihre Räum- und Streupflicht unmittelbar aus dem Mietvertrag sowie als Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Auf diese Differenzierung kommt es jedenfalls auf Grund der Einführung von § 253 Abs. 2 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht mehr an.
|
|
|
Die dem Straßenanlieger bzw. Vermieter/Eigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht, die seinem Verantwortungsbereich zugeordneten Wege von Glätte freizuhalten, kann auf Dritte übertragen werden. Dies ist hier wirksam durch den Mietvertrag in Verbindung mit der Hausordnung und dem Zeitplan für den Räum- und Streudienst sowie durch die Bestellung eines Hauswarts geschehen.
|
|
|
a) Durch eine Hausordnung, auf die im Mietvertrag hingewiesen und die dem Mieter zusammen mit dem Mietvertrag in die Hand gegeben wird, kann die Streupflicht wirksam auf die Mieter eines Hauses übertragen werden. Dies gilt nicht nur, wenn die Hausordnung selbst in das vorgedruckte Mietvertragsformular aufgenommen ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1989, 41), sondern auch, wenn in eindeutiger Weise - hier in § 6 des Mietvertrages - durch entsprechenden Verweis und unter Übergabe der Hausordnung und des Winterdienstzeitplans dem Mieter vor Augen geführt wird, dass er zukünftig für den Räum- und Streudienst zuständig ist (a.A. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage 2003, § 535 BGB Rdnr. 120). Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen bestehen nicht. Es liegt zum einem keine überraschende Klausel im Sinne des (auf den vorliegenden Mietvertrag vom 22.08.1986 noch anwendbaren) § 3 AGBG vor. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Mieter ist üblich (OLG Frankfurt, a.a.O.) und stellt insbesondere dann die Regel dar, wenn der Vermieter erkennbar (wie hier) eine Vielzahl von Wohnungen (im vorliegenden Fall sind es mehrere Tausend) hält, so dass eine Wahrnehmung des Winterdienstes durch den Vermieter selbst jedenfalls nicht zu erwarten ist. Auch benachteiligt die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht den Mieter nicht unangemessen im Sinne von § 9 AGBG. Zwar ist grundsätzlich die Räum- und Streupflicht Sache des Vermieters. Dies hindert den Vermieter aber nicht, diese Pflicht vertraglich auf den Mieter zu übertragen, der das Grundstück tatsächlich nutzt und der auf Grund seiner tatsächlichen Nähe zu dem Mietobjekt ohne weiteres in der Lage ist, Gefahren, die von dem Grundstück bzw. der dort herrschenden Glätte ausgehen, zu erkennen und für Abhilfe zu sorgen (ebenso OLG Frankfurt, a.a.O.).
|
|
|
b) Auch die - ergänzende - Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Hauswart ist zulässig. Nach unstreitigem Beklagtenvortrag sollte der Hauswart in solchen Fällen tätig werden, wenn die Räum- und Streupflicht durch die Mieter nicht ordnungsgemäß wahrgenommen wird. Dadurch hat die Beklagte eine zusätzliche Sicherung eingebaut, damit tatsächlich eine effektive Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erwartet werden kann.
|
|
|
c) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Geeignetheit der Mieter des Hauses oder des Hauswarts für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zur Last fällt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
|
|
|
d) Aus diesem Grunde verengt sich hier die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Mieter/Hauswart die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen tatsächlich durchführt (BGH, NJW 1985, 270 und 485). Hierzu hat der Kläger nur den pauschalen Vortrag gehalten, es sei in der Vergangenheit so gewesen, dass die Räum- und Streupflicht von den Mietern nur unzureichend oder überhaupt nicht durchgeführt worden sei, wobei Kontroll- bzw. Überwachungsmaßnahmen von der Beklagten zu keiner Zeit vorgenommen worden seien. Diese Behauptung wurde von der Beklagten hinreichend substantiiert bestritten und entbehrt im Übrigen so offensichtlich jeglicher Substantiierung, dass es insoweit eines Hinweises des Gerichts nicht bedurfte. Der Vortrag ist auch unschlüssig, insoweit als keine Anhaltspunkte vorgetragen sind, warum die Beklagte an einer ordnungsgemäßen Ausübung der Verkehrssicherungspflicht hätte zweifeln sollen. Der Vermieter, der die Räum- und Streupflicht delegiert, kann nämlich darauf vertrauen, dass der Mieter bzw. Hauswart der auf ihn übertragenen Pflicht auch nachkommt, so lange nicht konkrete Anhaltspunkte hervortreten, die dieses Vertrauen erschüttern müssen (BGH NJW 1985, 270, 271). Schließlich träfe der pauschale Vortrag des Klägers sogar dessen eigene Eltern, die als Mieter ebenfalls zum Räumen und Streuen verpflichtet wären.
|
|
|
e) Schließlich ist nicht zu erkennen, dass der Beklagten selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht Verschulden zu Last fiele. Ein solches könnte sich hier allenfalls daraus ergeben, wenn die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Mieter bzw. den Hauswart unwirksam wäre (vgl. OLG Dresden, WuM 1996, 553, 554). Die Übertragung ist jedoch rechtswirksam, wie oben bereits ausgeführt wurde.
|
|
|
Da bereits nicht erkennbar ist, dass der Beklagten eine (schuldhafte) Pflichtverletzung zur Last liegt, kommt es auf die Frage, ob am 23.12.2003 gegen 8 Uhr überhaupt Glätte in Kürnbach herrschte und ob der Kläger gerade dort und auf Grund von Glätte gestürzt ist, nicht mehr an.
|
|
|
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
|
|
|
|
|
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 7.000,00 (EUR 4.500,00 + EUR 2.500,00).
|
|
| |
|
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
|
|
|
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Auf Hinweis des Gerichts hat der Kläger seinen Feststellungsantrag dahingehend eingeschränkt, dass nur für zukünftige materielle und immaterielle Schäden Ersatz begehrt wird. Seinen Vortrag unterstellt wäre ein Feststellungsinteresse nicht von der Hand zu weisen.
|
|
|
Die Klage ist jedoch abzuweisen, weil die Beklagte die ihr obliegende Räum- und Streupflicht zulässig delegiert hat und deswegen selbst nicht für etwaige unzureichende Räum- und Streumaßnahmen haftet.
|
|
|
Offen bleiben kann zunächst, ob der (unterstellte) Unfall des Klägers auf dem öffentlichen Gehweg oder auf dem Zugangsweg zum Haus der Beklagten passierte. Diesbezüglich ist der Vortrag des Klägers widersprüchlich. In einem Fall wäre grundsätzlich die Beklagte als Straßenanlieger auf Grund der gemeindlichen Satzung verpflichtet zu räumen und zu streuen, im anderen Fall ergäbe sich ihre Räum- und Streupflicht unmittelbar aus dem Mietvertrag sowie als Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Auf diese Differenzierung kommt es jedenfalls auf Grund der Einführung von § 253 Abs. 2 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht mehr an.
|
|
|
Die dem Straßenanlieger bzw. Vermieter/Eigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht, die seinem Verantwortungsbereich zugeordneten Wege von Glätte freizuhalten, kann auf Dritte übertragen werden. Dies ist hier wirksam durch den Mietvertrag in Verbindung mit der Hausordnung und dem Zeitplan für den Räum- und Streudienst sowie durch die Bestellung eines Hauswarts geschehen.
|
|
|
a) Durch eine Hausordnung, auf die im Mietvertrag hingewiesen und die dem Mieter zusammen mit dem Mietvertrag in die Hand gegeben wird, kann die Streupflicht wirksam auf die Mieter eines Hauses übertragen werden. Dies gilt nicht nur, wenn die Hausordnung selbst in das vorgedruckte Mietvertragsformular aufgenommen ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1989, 41), sondern auch, wenn in eindeutiger Weise - hier in § 6 des Mietvertrages - durch entsprechenden Verweis und unter Übergabe der Hausordnung und des Winterdienstzeitplans dem Mieter vor Augen geführt wird, dass er zukünftig für den Räum- und Streudienst zuständig ist (a.A. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage 2003, § 535 BGB Rdnr. 120). Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen bestehen nicht. Es liegt zum einem keine überraschende Klausel im Sinne des (auf den vorliegenden Mietvertrag vom 22.08.1986 noch anwendbaren) § 3 AGBG vor. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Mieter ist üblich (OLG Frankfurt, a.a.O.) und stellt insbesondere dann die Regel dar, wenn der Vermieter erkennbar (wie hier) eine Vielzahl von Wohnungen (im vorliegenden Fall sind es mehrere Tausend) hält, so dass eine Wahrnehmung des Winterdienstes durch den Vermieter selbst jedenfalls nicht zu erwarten ist. Auch benachteiligt die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht den Mieter nicht unangemessen im Sinne von § 9 AGBG. Zwar ist grundsätzlich die Räum- und Streupflicht Sache des Vermieters. Dies hindert den Vermieter aber nicht, diese Pflicht vertraglich auf den Mieter zu übertragen, der das Grundstück tatsächlich nutzt und der auf Grund seiner tatsächlichen Nähe zu dem Mietobjekt ohne weiteres in der Lage ist, Gefahren, die von dem Grundstück bzw. der dort herrschenden Glätte ausgehen, zu erkennen und für Abhilfe zu sorgen (ebenso OLG Frankfurt, a.a.O.).
|
|
|
b) Auch die - ergänzende - Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Hauswart ist zulässig. Nach unstreitigem Beklagtenvortrag sollte der Hauswart in solchen Fällen tätig werden, wenn die Räum- und Streupflicht durch die Mieter nicht ordnungsgemäß wahrgenommen wird. Dadurch hat die Beklagte eine zusätzliche Sicherung eingebaut, damit tatsächlich eine effektive Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erwartet werden kann.
|
|
|
c) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Geeignetheit der Mieter des Hauses oder des Hauswarts für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zur Last fällt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
|
|
|
d) Aus diesem Grunde verengt sich hier die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Mieter/Hauswart die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen tatsächlich durchführt (BGH, NJW 1985, 270 und 485). Hierzu hat der Kläger nur den pauschalen Vortrag gehalten, es sei in der Vergangenheit so gewesen, dass die Räum- und Streupflicht von den Mietern nur unzureichend oder überhaupt nicht durchgeführt worden sei, wobei Kontroll- bzw. Überwachungsmaßnahmen von der Beklagten zu keiner Zeit vorgenommen worden seien. Diese Behauptung wurde von der Beklagten hinreichend substantiiert bestritten und entbehrt im Übrigen so offensichtlich jeglicher Substantiierung, dass es insoweit eines Hinweises des Gerichts nicht bedurfte. Der Vortrag ist auch unschlüssig, insoweit als keine Anhaltspunkte vorgetragen sind, warum die Beklagte an einer ordnungsgemäßen Ausübung der Verkehrssicherungspflicht hätte zweifeln sollen. Der Vermieter, der die Räum- und Streupflicht delegiert, kann nämlich darauf vertrauen, dass der Mieter bzw. Hauswart der auf ihn übertragenen Pflicht auch nachkommt, so lange nicht konkrete Anhaltspunkte hervortreten, die dieses Vertrauen erschüttern müssen (BGH NJW 1985, 270, 271). Schließlich träfe der pauschale Vortrag des Klägers sogar dessen eigene Eltern, die als Mieter ebenfalls zum Räumen und Streuen verpflichtet wären.
|
|
|
e) Schließlich ist nicht zu erkennen, dass der Beklagten selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht Verschulden zu Last fiele. Ein solches könnte sich hier allenfalls daraus ergeben, wenn die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Mieter bzw. den Hauswart unwirksam wäre (vgl. OLG Dresden, WuM 1996, 553, 554). Die Übertragung ist jedoch rechtswirksam, wie oben bereits ausgeführt wurde.
|
|
|
Da bereits nicht erkennbar ist, dass der Beklagten eine (schuldhafte) Pflichtverletzung zur Last liegt, kommt es auf die Frage, ob am 23.12.2003 gegen 8 Uhr überhaupt Glätte in Kürnbach herrschte und ob der Kläger gerade dort und auf Grund von Glätte gestürzt ist, nicht mehr an.
|
|
|
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
|
|
|
|
|
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 7.000,00 (EUR 4.500,00 + EUR 2.500,00).
|
|