1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenrente durch die beklagte Versorgungsanstalt nach Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
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Die Klägerin ist die Witwe des am 11.12.1989 verstorbenen A.. Dieser war bei der beklagten Versorgungsanstalt pflichtversichert. Seit dem 01.01.1990 bezieht die Klägerin von der Beklagten eine Versorgungsrente für Witwen.
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Der verstorbene Ehemann der Klägerin war zuvor mit B. verheiratet. Die Ehe wurde 1983 geschieden. Mit Beschluss vom 10.10.1983 begründete das Amtsgericht Z. im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanrechte des A. bei der Beklagten für B. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin monatliche Rentenanwartschaften von 10,77 DM, bezogen auf den 31.01.1981.
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Auf Antrag der Beklagten vom Juni 1990 änderte das Amtsgericht Z. mit Beschluss vom 19.07.1991 die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und dessen geschiedener Ehefrau nach § 10a VAHRG dahingehend ab, dass zu Lasten der Versorgungsanrechte des verstorbenen A. bei der Beklagten für B. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin monatliche Rentenanwartschaften von 193,06 DM, bezogen auf den 31.01.1981, begründet wurden.
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Mit Schreiben vom 02.10.1991 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Witwenrente der Klägerin aufgrund der Abänderung des Versorgungsausgleichs rückwirkend zum 01.06.1990 gekürzt werde, und forderte die Klägerin gleichzeitig zur Rückzahlung überzahlter Beträge auf.
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Die geschiedene Ehefrau des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bezieht seit dem 01.10.2003 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Die Klägerin hält die Kürzung ihrer Witwenrente im Zeitraum vom 01.06.1990 bis zum 30.09.2003 für rechtswidrig. Sie ist der Auffassung, dass eine Kürzung so lange nicht hätte erfolgen dürfen, wie die geschiedene Ehefrau ihres verstorbenen Mannes noch keine gesetzliche Rente bezog. Dies folge insbesondere aus § 101 Abs. 3 SGB VI.
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Die Klägerin beantragt daher
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1. festzustellen, dass die Beklagte die Rente der Klägerin zu Unrecht zum 01.06.1990 gekürzt hat;
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2. festzustellen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Nachzahlung von zu Unrecht gekürzten Rentenzahlungen für den Zeitraum vom 01.06.1990 bis 30.09.2003 hat.
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Sie hält die Kürzung für rechtsmäßig. Das sogenannte Rentner- bzw. Pensionistenprivileg könne auf die Witwenrente der Klägerin keine Anwendung finden. Dies entspreche auch der Praxis im Beamtenversorgungsrecht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2006 Bezug genommen.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klägerin hat die Klagefristen nach § 61 Abs. 3 VBLS a.F. (3 Monate) und nach § 46 Abs. 3 VBLS n.F. (6 Monate) versäumt, wodurch die Beklagte von einer etwaigen Pflicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung frei geworden ist.
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Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Urteil vom 16.05.2006, Az.: 6 O 234/05) hindert der Ablauf der Klagefrist nach Zugang einer Mitteilung der Beklagten zwar lediglich die Klage gegen diese Mitteilung. Wenn später eine andere Mitteilung ergeht, die auf der vorangegangenen aufbaut, kann somit die neue Mitteilung grundsätzlich in allen Punkten angegriffen werden. Hierfür gilt dann aber wiederum die Klagefrist.
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Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Mitteilung der Beklagten vom 02.10.1991, mit der der Klägerin die Kürzung ihrer Witwenrente bekannt gegeben wurde. Hinsichtlich dieser Mitteilung ist die Klagefrist seit langem verstrichen. Zwar gab es sicherlich Rentenanpassungsmitteilungen, die nach der Mitteilung vom 02.10.1991 ergangen sind und auf dieser aufbauen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die geschiedene Ehefrau des verstorbenen Ehemannes der Klägerin seit dem 01.10.2003 selbst eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Von diesem Zeitpunkt an kann gegen die Kürzung der Witwenrente der Klägerin auch nach deren eigener Auffassung nichts eingewandt werden, so dass die letzte mit der Argumentation der Klägerin angreifbare Rentenmitteilung vor dem 01.10.2003 ergangen sein muss. Nachdem aber die Klage im vorliegenden Verfahren erst am 07.07.2005 bei Gericht eingegangen ist, war auch insoweit die Klagefrist des § 46 Abs. 3 VBLS n.F. verstrichen.
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Im übrigen ist das Begehren der Klägerin auch in der Sache nicht begründet. Das sogenannte Rentnerprivileg des § 101 Abs. 3 SGB VI findet auf die von der Beklagten gewährte Versorgungsrente, bei der es sich nicht um eine gesetzliche Rente handelt, keine Anwendung. Die auf die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung anwendbare Vorschrift des § 1 Abs. 3 VAHRG verweist vielmehr unmissverständlich auf die für die Beamtenversorgung maßgeblichen Vorschriften, zu denen § 57 Abs. 1 BeamtVG gehört (vgl. BGH, NJW 1995, 657). Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, nach welchem in bestimmten Ausnahmefällen eine Kürzung der Versorgung zu unterbleiben hat (sog. Pensionistenprivileg), sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar ist § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung anwendbar. Die genannte Vorschrift bezieht sich aber nur auf das Ruhegehalt des Beamten selbst bzw. im Fall der Anwendung auf eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung auf die Versorgung des ehemals Pflichtversicherten selbst. Auf die Hinterbliebenenversorgung erstreckt sich § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG dagegen nicht. Eine solche Erstreckung ist auch nicht kraft Verfassungsrechts geboten. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 09.02.1996, Az.: 6 S 9/95 verwiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klägerin hat die Klagefristen nach § 61 Abs. 3 VBLS a.F. (3 Monate) und nach § 46 Abs. 3 VBLS n.F. (6 Monate) versäumt, wodurch die Beklagte von einer etwaigen Pflicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung frei geworden ist.
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Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Urteil vom 16.05.2006, Az.: 6 O 234/05) hindert der Ablauf der Klagefrist nach Zugang einer Mitteilung der Beklagten zwar lediglich die Klage gegen diese Mitteilung. Wenn später eine andere Mitteilung ergeht, die auf der vorangegangenen aufbaut, kann somit die neue Mitteilung grundsätzlich in allen Punkten angegriffen werden. Hierfür gilt dann aber wiederum die Klagefrist.
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Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Mitteilung der Beklagten vom 02.10.1991, mit der der Klägerin die Kürzung ihrer Witwenrente bekannt gegeben wurde. Hinsichtlich dieser Mitteilung ist die Klagefrist seit langem verstrichen. Zwar gab es sicherlich Rentenanpassungsmitteilungen, die nach der Mitteilung vom 02.10.1991 ergangen sind und auf dieser aufbauen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die geschiedene Ehefrau des verstorbenen Ehemannes der Klägerin seit dem 01.10.2003 selbst eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Von diesem Zeitpunkt an kann gegen die Kürzung der Witwenrente der Klägerin auch nach deren eigener Auffassung nichts eingewandt werden, so dass die letzte mit der Argumentation der Klägerin angreifbare Rentenmitteilung vor dem 01.10.2003 ergangen sein muss. Nachdem aber die Klage im vorliegenden Verfahren erst am 07.07.2005 bei Gericht eingegangen ist, war auch insoweit die Klagefrist des § 46 Abs. 3 VBLS n.F. verstrichen.
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Im übrigen ist das Begehren der Klägerin auch in der Sache nicht begründet. Das sogenannte Rentnerprivileg des § 101 Abs. 3 SGB VI findet auf die von der Beklagten gewährte Versorgungsrente, bei der es sich nicht um eine gesetzliche Rente handelt, keine Anwendung. Die auf die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung anwendbare Vorschrift des § 1 Abs. 3 VAHRG verweist vielmehr unmissverständlich auf die für die Beamtenversorgung maßgeblichen Vorschriften, zu denen § 57 Abs. 1 BeamtVG gehört (vgl. BGH, NJW 1995, 657). Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, nach welchem in bestimmten Ausnahmefällen eine Kürzung der Versorgung zu unterbleiben hat (sog. Pensionistenprivileg), sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar ist § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung anwendbar. Die genannte Vorschrift bezieht sich aber nur auf das Ruhegehalt des Beamten selbst bzw. im Fall der Anwendung auf eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung auf die Versorgung des ehemals Pflichtversicherten selbst. Auf die Hinterbliebenenversorgung erstreckt sich § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG dagegen nicht. Eine solche Erstreckung ist auch nicht kraft Verfassungsrechts geboten. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 09.02.1996, Az.: 6 S 9/95 verwiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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