Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 O 446/05

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers gemäß § 59 ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung abzufinden und dabei eine Versicherungsrente gemäß § 60 Abs. 8, § 49 Abs. 5 dieser Satzung zugrundezulegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Abfindung seines Anspruchs auf Betriebsrente durch einen einmaligen Zahlbetrag.
Die bei der Beklagten versicherte Ehefrau des Klägers wurde am 04.10.1940 geboren. Sie erhielt seit 01.01.2001 eine Betriebsrente (Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente gemäß § 40 Abs. 4, § 44 VBLS a.F.; AH 157) in Höhe von zunächst DM 242,76/brutto (AH 157) bzw. DM 220,67/netto (AH 141) von der Beklagten. Sie war damit Bestandsrentnerin im Sinne des § 75 VBLS n.F. (AH 141). Sie ist am 01.03.2005 verstorben (AH 15). Bereits die Ehefrau hatte unter dem 01.04.2004 (AH 193) die Abfindung ihrer Betriebsrente in Höhe von damals EUR 126,61/brutto bzw. EUR 104,58/netto (AH 53) verlangt. Nachdem diesem Antrag nicht entsprochen wurde, bat sie die Beklagte unter dem 14.04.2004 um Vereinbarung einer Schiedsabrede zwecks klageweiser Verfolgung ihres Anliegens (AH 195).
Seit 01.04.2005 erhält der Kläger gemäß Mitteilung vom 19.07.2005 (AH 1) eine Betriebsrente für Witwer, zunächst in Höhe von monatlich EUR 76,73, seit 01.07.2005 in Höhe von EUR 77,50 (AH 5), wobei allerdings wegen Anwendung der Ruhensvorschrift des § 41 Abs. 5 VBLS n.F. seit 01.07.2005 nur EUR 2,72 gezahlt werden (AH 7). Bei der Ermittlung der Betriebsrente ging die Beklagte von einem „Grenzbetrag“ von EUR 127,88 aus (vgl. § 35 Abs. 1 VBLS n.F.; AH 5; AS 41). In der Mitteilung vom 28.10.2005 lehnte es die Beklagte nach entsprechender klägerischer Antragstellung unter Berufung auf das neue Satzungsrecht und insbesondere unter Hinweis auf die Formulierung in § 43 Abs. 1 VBLS n. F. ab, diese Betriebsrente abzufinden (AH 33). Die aus einem eigenen Versicherungsverhältnis herrührende Zusatzrente des Klägers war bereits gemäß Mitteilung der Beklagten vom 03.11.2000 abgefunden worden (AS 67/69).
§ 59 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Änderung sah vor, dass Versicherungsrenten, deren Monatsbetrag EUR 10,00 überschreitet, auf Antrag abgefunden werden können. Die zum 01.01.2001 in Kraft gesetzte Neufassung der Satzung sieht in § 43 eine Abfindung nur noch für solche Betriebsrenten vor, deren Monatsbetrag EUR 30,00 nicht überschreitet. Die Neufassung der Satzung erfolgte durch Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 19.09.2002, genehmigt am 22.11.2002 und veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 03.01.2003.
Nach der Fiktivberechnung der Beklagte hätte zum 01.04.2005 der Abfindungsbetrag bei Anwendung des § 59 VBLS a.F. einen Betrag von EUR 9.207,60 (= EUR 76,73 x 120) ausgemacht (AS 51).
Der Kläger trägt vor:
In seine Lebensplanung und in die seiner Ehefrau sei die Kapitalisierungsmöglichkeit einbezogen gewesen. Nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfe ihm diese Möglichkeit nicht genommen werden, gleichgültig, ob es sich um eine in jedem Falle minimale Versorgungs- oder Versicherungsrente handele. Der Änderungsvorbehalt in der Satzung der Beklagten rechtfertige ihm und seiner verstorbenen Ehefrau gegenüber nicht den Entzug der Abfindungsmöglichkeit. Weil zuletzt nur noch EUR 2,72 ausbezahlt worden seien, ergebe sich die Abfindungsmöglichkeit auch aus § 43 VBLS n.F.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 9.300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 
Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers gemäß § 59 ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung abzufinden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte meint,
14 
die Abschaffung der Abfindungsmöglichkeit für Versicherungsrenten sei wirksam. Ein geschützter Vertrauenstatbestand bestehe nicht. Für Versorgungsrenten habe auch nach altem Satzungsrecht keine Abfindungsmöglichkeit bestanden.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2006 (As. 61) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet.
17 
Der Kläger kann Abfindung seiner Betriebsrente in entsprechender Anwendung von § 59 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung verlangen (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 1005/03; Berufungsaktenzeichen des OLG Karlsruhe: 12 U 255/04). Dabei ist eine Versicherungsrente in Höhe von § 60 Abs. 8, § 49 Abs. 5 VBLS a.F. zugrundezulegen.
18 
1. Die Berufung der Beklagten auf die Neufassung ihrer Satzung und damit auf die Abschaffung der Abfindungsmöglichkeit in § 43 VBLS n. F. ist treuwidrig (§ 242 BGB).
19 
Grundsätzlich kann die Beklagte ihre Satzungsbestimmungen gemäß § 14 ihrer Satzung a. F. u. n. F. ändern; dabei hat sie grundsätzlich einen großen Gestaltungsspielraum.
20 
Die Berufung auf eine Satzungsänderung kann allerdings im Einzelfall gegenüber einem Versicherten bzw. dessen Hinterbliebenem treuwidrig sein (§ 242 BGB). Das gilt insbesondere, wenn ein Versicherter seine Arbeitsleistung im Rahmen der Versicherung erbracht hat und gewissermaßen nur noch die Gegenleistung aussteht. Zwar handelt es sich bei den Rechtsverhältnissen von Versicherten zur Beklagen um einen Gruppenversicherungsvertrag zu Gunsten Dritter. Darüber hinaus stehen die Arbeitsverträge regelmäßig bezüglich der Versicherungsleistung der Beklagten unter der „Jeweiligkeitsklausel“ nach der sich Versicherungsleistungen nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag und der jeweils gültigen Satzung der Beklagten richten.
21 
Dieser Grundsatz muss aber da eine Einschränkung finden, wo die Abwägung einerseits des Vertrauens des Versicherten auf den Fortbestand einer Satzungsbestimmung und andererseits der mit der Satzungsänderung verfolgten Zielsetzung zu dem Ergebnis führt, dass die Berufung auf die Satzungsänderung treuwidrig ist. So ist es hier. Die Eheleute dokumentierten im Zusammenhang mit ihrer Lebensplanung schon frühzeitig ihr Vertrauen auf den Fortbestand der Abfindungsmöglichkeit dadurch, dass der Kläger seine eigene Zusatzrente schon im Jahr 2000 abfinden ließ und dass die Ehefrau noch zu ihren Lebzeiten einen Abfindungsantrag im Jahr 2004 stellte. Diesem Vertrauen kommt durchaus einiges Gewicht zu.
22 
Dem gegenüber wiegen die Gründe für das Beharren der Beklagten auf die Satzungsänderung aus der Sicht der Kammer weniger schwer. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Berechnungsfaktoren in § 59 VBLS a. F. für die Abfindung einer Rente versicherungsmathematisch jedenfalls für die Beklagte auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich gestiegene Lebenserwartung regelmäßig keine die monatliche Rentenleistung als Kapitalbetrag übersteigende Leistung dargestellt haben. Rechnerisch dürfte daher die Beklagte im Ergebnis durch den Abfindungsbetrag nicht mehr belastet werden als durch die Rentenzahlung.
23 
Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zur Abschaffung des Abfindungsbetrages kann nicht angenommen werden. Der Tarifvertrag Altersversorung-ATV vom 01.03.2002 hat in § 22 Abs. 2 lediglich vorgesehen, dass die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung vorsehen kann, dass Betriebsrenten, die einen Monatsbetrag von bis zu EUR 30,00 nicht überschreiten, abgefunden werden. Die Tarifvertragsparteien haben in so weit damit nicht die Abschaffung der Abfindung beschlossen, sondern der Beklagten einen Gestaltungsspielraum eingeräumt.
24 
Bei dieser Sachlage erscheint es im vorliegenden Einzelfall des Klägers treuwidrig, wenn die Beklagte dem Kläger die Abfindung durch einen einmaligen Betrag verweigert, die ihm nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten zugestanden hätte.
25 
2. Dass die abzufindende Rente nicht auf einer Versicherungsrente, sondern auf einer Versorgungsrente beruht, ist insofern nicht maßgeblich. Denn es hätte auch schon im alten Satzungsrecht einen Verstoß gegen Art. 3 GG dargestellt, die Bezieher einer Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) bzw. deren Hinterbliebenen schlechter zu stellen, als die Bezieher einer Versicherungsrente bzw. deren Hinterbliebene.
26 
Nach Gilbert/Hesse (Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, § 59 a.F., Anm. 1, Blatt B 269) ist Sinn und Zweck der Begrenzung der Abfindungsmöglichkeit auf Versicherungsrenten, dass es sich bei diesen regelmäßigen um kleinere Beträge handele und sie nicht dynamisiert würden. Beide Aspekte treffen auch auf die Rente nach § 40 Abs. 4, § 44 VBLS a.F. zu (vgl. Gilbert/Hesse, § 40 a.F., Anm. 8, Blatt B 143).
27 
Der Sonderfall des § 59 Abs. 3 VBLS a.F. zeigt im Übrigen, dass auch die alte Satzung teilweise die Abfindungsmöglichkeit für Versorgungsrenten (sogar für solche jenseits der Mindestversorgungsrente) kannte
28 
3. Auch der Gesichtspunkt, dass der Kläger (im hier relevanten Versicherungsverhältnis) nicht der Versicherte, sondern nur Hinterbliebener der Versicherten war, steht der gefundenen Entscheidung nicht entgegen (vgl. bereits Urt. v. 18.06.2004, Az. 6 O 964/03). Die Witwerrente ist nach altem Satzungsrecht in Höhe der Beträge nach § 60 Abs. 8, § 49 Abs. 5 VBLS a.F. zu zahlen bzw. abzufinden.
29 
a) Die Betriebsrente für Hinterbliebene stellt zwar vor Eintritt des Versicherungsfalles keine durch Artikel 14 GG geschützte Rechtsposition dar. Das Bundesverfassungsgericht hat zur gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung entschieden (BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerGE 97, 271-297, sub. C I), dass Ansprüche auf Versorgung der Hinterbliebenen dem Eigentumsbegriff des Artikel 14 Abs. 1 GG nicht unterfallen. Diese Rechtsposition sei dem Versicherten zu Lebzeiten nicht privatnützig zugeordnet, sondern entspringe dem Gedanken des sozialen Ausgleichs. Erst nach Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalles erstarke die Leistung zum Vollrecht. Zuvor bestehe eine bloße Aussicht auf die Leistung, da insbesondere nicht absehbar sei, ob der Versicherte bis zu seinem Lebensende in einer gültigen Ehe lebe. Die Hinterbliebenenversorgung beruhe auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung. Es fehle der hinreichend personale Bezug zwischen der Beitragsleistung des Versicherten und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente. Denn auch wer keine unterhaltsberechtigten Angehörigen habe, zahle gleiche Beiträge. Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte auch auf die Zusatzversorgungsrente im öffentlichen Dienst zu übertragen sein, so dass die Rechtsposition des Klägers zunächst nicht von Art. 14 GG geschützt war.
30 
Allerdings weist das Bundesarbeitsgericht in einer neueren betriebsrentenrechtlichen Entscheidung (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2000, 3 AZR 511/99, veröffentlicht bei Juris, sub. III.1.a) zu Recht darauf hin, dass dem hinterbliebenen Ehegatten nach Eintritt des Versicherungsfalles eine eigentumsrechtlich geschützte Position im Sinne des Artikel 14 GG zusteht (Insoweit a.A. ohne weitere Erörterung: BSG, Urt. v. 30.08.2000, 5 B RJ 4/00 R, NZS 2001, 426-429). Für deren Inhalt sind freilich die bei Eintritt des Versicherungsfalles geltenden Vorschriften maßgeblich, hier also die Bestimmungen des neuen Satzungsrechtes.
31 
b) Der Kläger genoss jedenfalls schon vor Eintritt des Versicherungsfalles und damit auch schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Satzungsrechts insoweit rechtlichen Schutz, als auch schon zu diesem Zeitpunkt die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes auch hinsichtlich seiner Person Beachtung finden mussten, zumal die Beklagte öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Zu diesen objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes gehören der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Vertrauensschutzprinzip.
32 
In der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bereich des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts wird unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geprüft, welchem Zweck die Neuregelung dient, ob die Neuregelung zur Erfüllung dieses Zweckes geeignet und erforderlich ist und ob die Neuregelung zumutbar ist (vgl. BVerfG, a.a.O., sub. C II.2a-d). Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des Vertrauensschutzes prüft das Bundesverfassungsgericht, welchen Zweck die Neuregelung verfolgt, wie hoch die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der von der Neuregelung betroffenen Personen auch vor dem Hintergrund von etwaigen Übergangsregelungen einzuschätzen ist und in welchem Verhältnis der verfolgte Zweck zu dem Grad des Vertrauens steht (vgl. BVerfG, a.a.O., C.II.3.).
33 
c) Nach altem Satzungsrecht hätte der Kläger mit seiner Witwerrente nicht unter den Sockelsatz von 60 % der Versicherungsrente seiner Ehefrau fallen können (§ 60 Abs. 8, § 49 Abs. 5 VBLS a.F.). Dies sind offensichtlich die von der Beklagten für die Fiktivberechnung zugrundegelegten EUR 76,73 (vgl. AS 51); bei Hinwegdenkung der erst durch das neue Satzungsrecht geschaffenen Dynamiserung von Bestands-Versicherungsrenten (vgl. § 75 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 2, § 39 VBLS n.F.) würde der Betrag nur EUR 74,47 ausmachen (vgl. AH 161). Am Rande sei erwähnt, dass für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, warum die Beklagte bei der genannten Fiktivberechnung statt dem Faktor 132 (aus der Tabelle „Versicherungsrenten für Witwen oder Witwer“ in § 59 VBLS a.F.) nur den Faktor 120 (aus der Tabelle „Versicherungsrenten für Versicherte“) zugrundegelegt hat Nach neuem Recht hingegen soll der Kläger auf EUR 2,72 zurückfallen können, obwohl er sein Recht von einer Bestandsrentnerin ableitet.
34 
d) Es kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien eine derartige drastische Reduzierung der Renten- und Abfindungsansprüche beabsichtigt haben. Es war nach dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 lediglich die Transferierung der bisherigen Ansprüche geplant. Auch hinsichtlich des Bereichs der Hinterbliebenenversorgung ergibt sich weder aus dem Tarifvertrag Altersversorgung noch aus dem Altersvorsorgeplan eine Kürzungsabsicht. Auch insoweit ist die Beklagte offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des für sie maßgeblichen Tarifvertrages abgewichen.
35 
Nachdem die Tarifvertragsparteien den bloßen Zweck der Transferierung der bisherigen Positionen in das Punktemodell beabsichtigt hatten, stellt sich die Neuregelung als ungeeignet zu diesem Zweck dar. Eine derartige Kürzung, wie sie der Klägerin durch die Neuregelung widerfahren ist, wäre auch vor dem Hintergrund, dass die Neuregelung ggf. zu einer Verwaltungsvereinfachung führen könnte, unzumutbar. Die Neuregelung ist damit unverhältnismäßig im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
36 
Im Übrigen ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof selbst die Anrechnungsregelungen im alten Satzungsrecht nur deshalb für verfassungsgemäß gehalten hat, weil den Witwen und Witwern in jedem Fall eine Mindestversorgungsrente garantiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1985, IVa ZR 251/83, WM 1986, 259-261; BGH, Urteil vom 11.12.1985, IVa ZR 252/83 NVwZ 1986, 419-420; jeweils unter Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.10.1977, 2 BvR 407/76, BVerfGE 46, 97-120). Auch das Bundesarbeitsgericht hält es für rechtswidrig, wenn dem Hinterbliebenen von den Bezügen des verstorbenen Ehepartners „kein Pfennig“ verbleibe (vgl. BAG, Urteil vom 23.04.1985, 3 AZR 28/83, AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen).
37 
e) Im konkreten Fall unterbleiben derartige rechtswidrige Kürzungen dann, wenn dem Kläger zumindest die Witwerrente nach altem Satzungsrecht nach § 60 Abs. 8, § 49 Abs. 5 VBLS a.F. gezahlt bzw. abgefunden wird. Dieses Klageziel hat der Kläger zwar nicht ausdrücklich in seinem Hilfsantrag formuliert. Der mit dem Hauptantrag gewünschte wirtschaftliche Erfolg der Klage lässt sich jedoch nur auf diese Weise erreichen., weshalb die Anträge entsprechend auszulegen sind.
38 
4. Die Kammer braucht nicht darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ggf. als denkbarem Erbe seiner Ehefrau der noch in ihrer Person möglicherweise entstandene und höhere Abfindungsanspruch zusteht (vgl. § 63 Abs. 5 VBLS a.F., § 47 Abs. 3 VBLS n.F. und Gilbert/Hesse, § 59, Blatt B 271d). Dieser denkbare Anspruch ist nach Ansicht der Kammer nicht streitgegenständlich und hindert auch nicht an der hiesigen Tenorierung.
39 
5. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
40 
6. Der nachgereichte Klägerschriftsatz vom 19.07.2006 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet.
17 
Der Kläger kann Abfindung seiner Betriebsrente in entsprechender Anwendung von § 59 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung verlangen (vgl. Kammerurteil vom 18.06.2004, Az. 6 O 1005/03; Berufungsaktenzeichen des OLG Karlsruhe: 12 U 255/04). Dabei ist eine Versicherungsrente in Höhe von § 60 Abs. 8, § 49 Abs. 5 VBLS a.F. zugrundezulegen.
18 
1. Die Berufung der Beklagten auf die Neufassung ihrer Satzung und damit auf die Abschaffung der Abfindungsmöglichkeit in § 43 VBLS n. F. ist treuwidrig (§ 242 BGB).
19 
Grundsätzlich kann die Beklagte ihre Satzungsbestimmungen gemäß § 14 ihrer Satzung a. F. u. n. F. ändern; dabei hat sie grundsätzlich einen großen Gestaltungsspielraum.
20 
Die Berufung auf eine Satzungsänderung kann allerdings im Einzelfall gegenüber einem Versicherten bzw. dessen Hinterbliebenem treuwidrig sein (§ 242 BGB). Das gilt insbesondere, wenn ein Versicherter seine Arbeitsleistung im Rahmen der Versicherung erbracht hat und gewissermaßen nur noch die Gegenleistung aussteht. Zwar handelt es sich bei den Rechtsverhältnissen von Versicherten zur Beklagen um einen Gruppenversicherungsvertrag zu Gunsten Dritter. Darüber hinaus stehen die Arbeitsverträge regelmäßig bezüglich der Versicherungsleistung der Beklagten unter der „Jeweiligkeitsklausel“ nach der sich Versicherungsleistungen nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag und der jeweils gültigen Satzung der Beklagten richten.
21 
Dieser Grundsatz muss aber da eine Einschränkung finden, wo die Abwägung einerseits des Vertrauens des Versicherten auf den Fortbestand einer Satzungsbestimmung und andererseits der mit der Satzungsänderung verfolgten Zielsetzung zu dem Ergebnis führt, dass die Berufung auf die Satzungsänderung treuwidrig ist. So ist es hier. Die Eheleute dokumentierten im Zusammenhang mit ihrer Lebensplanung schon frühzeitig ihr Vertrauen auf den Fortbestand der Abfindungsmöglichkeit dadurch, dass der Kläger seine eigene Zusatzrente schon im Jahr 2000 abfinden ließ und dass die Ehefrau noch zu ihren Lebzeiten einen Abfindungsantrag im Jahr 2004 stellte. Diesem Vertrauen kommt durchaus einiges Gewicht zu.
22 
Dem gegenüber wiegen die Gründe für das Beharren der Beklagten auf die Satzungsänderung aus der Sicht der Kammer weniger schwer. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Berechnungsfaktoren in § 59 VBLS a. F. für die Abfindung einer Rente versicherungsmathematisch jedenfalls für die Beklagte auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich gestiegene Lebenserwartung regelmäßig keine die monatliche Rentenleistung als Kapitalbetrag übersteigende Leistung dargestellt haben. Rechnerisch dürfte daher die Beklagte im Ergebnis durch den Abfindungsbetrag nicht mehr belastet werden als durch die Rentenzahlung.
23 
Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zur Abschaffung des Abfindungsbetrages kann nicht angenommen werden. Der Tarifvertrag Altersversorung-ATV vom 01.03.2002 hat in § 22 Abs. 2 lediglich vorgesehen, dass die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung vorsehen kann, dass Betriebsrenten, die einen Monatsbetrag von bis zu EUR 30,00 nicht überschreiten, abgefunden werden. Die Tarifvertragsparteien haben in so weit damit nicht die Abschaffung der Abfindung beschlossen, sondern der Beklagten einen Gestaltungsspielraum eingeräumt.
24 
Bei dieser Sachlage erscheint es im vorliegenden Einzelfall des Klägers treuwidrig, wenn die Beklagte dem Kläger die Abfindung durch einen einmaligen Betrag verweigert, die ihm nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten zugestanden hätte.
25 
2. Dass die abzufindende Rente nicht auf einer Versicherungsrente, sondern auf einer Versorgungsrente beruht, ist insofern nicht maßgeblich. Denn es hätte auch schon im alten Satzungsrecht einen Verstoß gegen Art. 3 GG dargestellt, die Bezieher einer Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) bzw. deren Hinterbliebenen schlechter zu stellen, als die Bezieher einer Versicherungsrente bzw. deren Hinterbliebene.
26 
Nach Gilbert/Hesse (Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand: 01.08.2002, § 59 a.F., Anm. 1, Blatt B 269) ist Sinn und Zweck der Begrenzung der Abfindungsmöglichkeit auf Versicherungsrenten, dass es sich bei diesen regelmäßigen um kleinere Beträge handele und sie nicht dynamisiert würden. Beide Aspekte treffen auch auf die Rente nach § 40 Abs. 4, § 44 VBLS a.F. zu (vgl. Gilbert/Hesse, § 40 a.F., Anm. 8, Blatt B 143).
27 
Der Sonderfall des § 59 Abs. 3 VBLS a.F. zeigt im Übrigen, dass auch die alte Satzung teilweise die Abfindungsmöglichkeit für Versorgungsrenten (sogar für solche jenseits der Mindestversorgungsrente) kannte
28 
3. Auch der Gesichtspunkt, dass der Kläger (im hier relevanten Versicherungsverhältnis) nicht der Versicherte, sondern nur Hinterbliebener der Versicherten war, steht der gefundenen Entscheidung nicht entgegen (vgl. bereits Urt. v. 18.06.2004, Az. 6 O 964/03). Die Witwerrente ist nach altem Satzungsrecht in Höhe der Beträge nach § 60 Abs. 8, § 49 Abs. 5 VBLS a.F. zu zahlen bzw. abzufinden.
29 
a) Die Betriebsrente für Hinterbliebene stellt zwar vor Eintritt des Versicherungsfalles keine durch Artikel 14 GG geschützte Rechtsposition dar. Das Bundesverfassungsgericht hat zur gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung entschieden (BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerGE 97, 271-297, sub. C I), dass Ansprüche auf Versorgung der Hinterbliebenen dem Eigentumsbegriff des Artikel 14 Abs. 1 GG nicht unterfallen. Diese Rechtsposition sei dem Versicherten zu Lebzeiten nicht privatnützig zugeordnet, sondern entspringe dem Gedanken des sozialen Ausgleichs. Erst nach Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalles erstarke die Leistung zum Vollrecht. Zuvor bestehe eine bloße Aussicht auf die Leistung, da insbesondere nicht absehbar sei, ob der Versicherte bis zu seinem Lebensende in einer gültigen Ehe lebe. Die Hinterbliebenenversorgung beruhe auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung. Es fehle der hinreichend personale Bezug zwischen der Beitragsleistung des Versicherten und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente. Denn auch wer keine unterhaltsberechtigten Angehörigen habe, zahle gleiche Beiträge. Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte auch auf die Zusatzversorgungsrente im öffentlichen Dienst zu übertragen sein, so dass die Rechtsposition des Klägers zunächst nicht von Art. 14 GG geschützt war.
30 
Allerdings weist das Bundesarbeitsgericht in einer neueren betriebsrentenrechtlichen Entscheidung (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2000, 3 AZR 511/99, veröffentlicht bei Juris, sub. III.1.a) zu Recht darauf hin, dass dem hinterbliebenen Ehegatten nach Eintritt des Versicherungsfalles eine eigentumsrechtlich geschützte Position im Sinne des Artikel 14 GG zusteht (Insoweit a.A. ohne weitere Erörterung: BSG, Urt. v. 30.08.2000, 5 B RJ 4/00 R, NZS 2001, 426-429). Für deren Inhalt sind freilich die bei Eintritt des Versicherungsfalles geltenden Vorschriften maßgeblich, hier also die Bestimmungen des neuen Satzungsrechtes.
31 
b) Der Kläger genoss jedenfalls schon vor Eintritt des Versicherungsfalles und damit auch schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Satzungsrechts insoweit rechtlichen Schutz, als auch schon zu diesem Zeitpunkt die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes auch hinsichtlich seiner Person Beachtung finden mussten, zumal die Beklagte öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Zu diesen objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes gehören der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Vertrauensschutzprinzip.
32 
In der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bereich des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts wird unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geprüft, welchem Zweck die Neuregelung dient, ob die Neuregelung zur Erfüllung dieses Zweckes geeignet und erforderlich ist und ob die Neuregelung zumutbar ist (vgl. BVerfG, a.a.O., sub. C II.2a-d). Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des Vertrauensschutzes prüft das Bundesverfassungsgericht, welchen Zweck die Neuregelung verfolgt, wie hoch die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der von der Neuregelung betroffenen Personen auch vor dem Hintergrund von etwaigen Übergangsregelungen einzuschätzen ist und in welchem Verhältnis der verfolgte Zweck zu dem Grad des Vertrauens steht (vgl. BVerfG, a.a.O., C.II.3.).
33 
c) Nach altem Satzungsrecht hätte der Kläger mit seiner Witwerrente nicht unter den Sockelsatz von 60 % der Versicherungsrente seiner Ehefrau fallen können (§ 60 Abs. 8, § 49 Abs. 5 VBLS a.F.). Dies sind offensichtlich die von der Beklagten für die Fiktivberechnung zugrundegelegten EUR 76,73 (vgl. AS 51); bei Hinwegdenkung der erst durch das neue Satzungsrecht geschaffenen Dynamiserung von Bestands-Versicherungsrenten (vgl. § 75 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 2, § 39 VBLS n.F.) würde der Betrag nur EUR 74,47 ausmachen (vgl. AH 161). Am Rande sei erwähnt, dass für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, warum die Beklagte bei der genannten Fiktivberechnung statt dem Faktor 132 (aus der Tabelle „Versicherungsrenten für Witwen oder Witwer“ in § 59 VBLS a.F.) nur den Faktor 120 (aus der Tabelle „Versicherungsrenten für Versicherte“) zugrundegelegt hat Nach neuem Recht hingegen soll der Kläger auf EUR 2,72 zurückfallen können, obwohl er sein Recht von einer Bestandsrentnerin ableitet.
34 
d) Es kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien eine derartige drastische Reduzierung der Renten- und Abfindungsansprüche beabsichtigt haben. Es war nach dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 lediglich die Transferierung der bisherigen Ansprüche geplant. Auch hinsichtlich des Bereichs der Hinterbliebenenversorgung ergibt sich weder aus dem Tarifvertrag Altersversorgung noch aus dem Altersvorsorgeplan eine Kürzungsabsicht. Auch insoweit ist die Beklagte offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des für sie maßgeblichen Tarifvertrages abgewichen.
35 
Nachdem die Tarifvertragsparteien den bloßen Zweck der Transferierung der bisherigen Positionen in das Punktemodell beabsichtigt hatten, stellt sich die Neuregelung als ungeeignet zu diesem Zweck dar. Eine derartige Kürzung, wie sie der Klägerin durch die Neuregelung widerfahren ist, wäre auch vor dem Hintergrund, dass die Neuregelung ggf. zu einer Verwaltungsvereinfachung führen könnte, unzumutbar. Die Neuregelung ist damit unverhältnismäßig im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
36 
Im Übrigen ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof selbst die Anrechnungsregelungen im alten Satzungsrecht nur deshalb für verfassungsgemäß gehalten hat, weil den Witwen und Witwern in jedem Fall eine Mindestversorgungsrente garantiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1985, IVa ZR 251/83, WM 1986, 259-261; BGH, Urteil vom 11.12.1985, IVa ZR 252/83 NVwZ 1986, 419-420; jeweils unter Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.10.1977, 2 BvR 407/76, BVerfGE 46, 97-120). Auch das Bundesarbeitsgericht hält es für rechtswidrig, wenn dem Hinterbliebenen von den Bezügen des verstorbenen Ehepartners „kein Pfennig“ verbleibe (vgl. BAG, Urteil vom 23.04.1985, 3 AZR 28/83, AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen).
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e) Im konkreten Fall unterbleiben derartige rechtswidrige Kürzungen dann, wenn dem Kläger zumindest die Witwerrente nach altem Satzungsrecht nach § 60 Abs. 8, § 49 Abs. 5 VBLS a.F. gezahlt bzw. abgefunden wird. Dieses Klageziel hat der Kläger zwar nicht ausdrücklich in seinem Hilfsantrag formuliert. Der mit dem Hauptantrag gewünschte wirtschaftliche Erfolg der Klage lässt sich jedoch nur auf diese Weise erreichen., weshalb die Anträge entsprechend auszulegen sind.
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4. Die Kammer braucht nicht darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ggf. als denkbarem Erbe seiner Ehefrau der noch in ihrer Person möglicherweise entstandene und höhere Abfindungsanspruch zusteht (vgl. § 63 Abs. 5 VBLS a.F., § 47 Abs. 3 VBLS n.F. und Gilbert/Hesse, § 59, Blatt B 271d). Dieser denkbare Anspruch ist nach Ansicht der Kammer nicht streitgegenständlich und hindert auch nicht an der hiesigen Tenorierung.
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5. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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6. Der nachgereichte Klägerschriftsatz vom 19.07.2006 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).

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