1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf 120.000 EUR.
| (gekürzt wegen Datenschutz) |
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| Die Klägerin begehrt Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Kooperationsvertrag nicht bestand. |
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| Die Klägerin ist der Auffassung, |
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| der Vertrag sei mit der … geschossen worden. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass die Beteiligten für die Beklagte gehandelt hätten. Mit der Beklagten hätte die Klägerin auch einen entsprechenden Kooperationsvertrag nicht geschlossen. Im Rahmen des Schriftverkehrs - Fax vom 08.10.2002, Rechnungen - sei ihr auch nicht aufgefallen, dass mit der Beklagten kommuniziert werde. Entsprechende Informationen, die darauf hinwiesen habe sie nicht erhalten. |
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| festzustellen, dass eine Kooperationsvereinbarung zwischen den Parteien vom 07./08. Oktober 2002 bis zum 30.03.2006 nicht bestand. |
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| Die Beklagte ist der Auffassung, |
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| die Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe sei nicht gegeben. Auch sei in Karlsruhe nicht der Erfüllungsort. |
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| Bei der Besprechung am 01.10.2002 sei erörtert worden, dass Vertragspartner die Beklagte werde. Zusammen mit dem Fax vom 08.10.2002 sei mitgeteilt worden, dass für die Beklagte gehandelt werde. Der Vertragsschluss ergebe sich auch daraus, dass alle Rechnungen ausgeglichen wurden. |
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| Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. |
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| Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig. Das Landgericht Karlsruhe ist für die Klage nicht örtlich zuständig. |
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| Die Beklagte hat ihren Sitz in Salzburg. Als denkbare Anknüpfungstatsache für einen Gerichtsstand am Landgericht Karlsruhe käme daher lediglich der Erfüllungsort, Art. 5 EuGVVO in Betracht. Für die geltend gemachte Klage ist ein Erfüllungsort nicht gegeben. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis bestand. Entsprechend dieser Prämisse kommt ein Erfüllungsort per se bereits nicht in Betracht. Beim Gerichtsstand des Erfüllungsortes handelt es sich nicht um ein Klägerforum. Denn als Kompetenzgrund dient nicht ein in der Sphäre des Klägers liegendes Anknüpfungsmerkmal, sondern ein streitgegenständlich bezogenes (Geimer/Schütze, EZVR, 2. Auflage, Art. 5, Rn. 5). Wo der Schuldner nach materiellem Recht, welches das internationale Privatrecht des Erststaates bestimmt, leisten muss, muss er auch vor Gericht Rede und Antwort stehen (Geimer a.a.O). Nach dem Vortrag der Klägerin muss die Beklagte hier aber gerade nichts leisten. Eine Leistungspflicht an die angeknüpft werden könnte, soll gerade nicht stehen. Insofern liegt auch nicht der bereits entschiedene Fall vor, dass Beklagtenseits behauptet wird, es bestehe kein Vertrag und daher könne nicht am Erfüllungsort geklagt werden. Diese Fallkonstellation ist eine andere. Der Beklagte soll sich nicht durch diesen Einwand dem Verfahren am Erfüllungsort entziehen können. Darum geht es hier aber nicht. Den Zuständigkeitsregeln liegt der Grundsatz zugrunde, dass in der Regel die Zuständigkeit sich am Wohn-/ Geschäftssitz des Beklagten ergibt. Der Beklagte soll insofern geschützt werden. Der Beklagte hat es nicht in der Hand, ob er verklagt wird oder nicht. Es soll daher im Falle unberechtigter Klagen geschützt werden, dass er sich nicht noch an einen anderen Ort begeben muss. Für die Durchbrechung dieses Grundsatzes bedarf es daher einer Legitimation. Dies kann der Erfüllungsort sein. Dies kann aber dann nicht greifen, wenn der Kläger selbst meint, ein Erfüllungsort bestehe gar nicht. |
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| Die Richtigkeit des Ergebnisses zeigt sich auch darin, dass hier der Kooperationsvertrag die verschiedensten Pflichten enthält. An welche dieser Pflichten sollte hier angeknüpft werden? Hinzu kommt, dass die Frage des Erfüllungsortes nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt ist. Hinsichtlich einzelner Punkte wäre dies daher zu prüfen. Die Beklagte dürfte, einen Vertrag unterstellt, die spezifische Vertragsleistung erbringen, so dass die Frage des Erfüllungsortes sich auch nach österreichischem Recht bestimmen würde. |
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| Für die Anwendung von Art. 5 EuGVVO ist es in Deutschland selbstverständlich, dass es allein auf jenen Anspruch ankommt, der mit der Klage geltend gemacht wird. Also für mehrere beiderseitige Verpflichtungen aus einem Vertrag verschiedene Erfüllungsorte unterschiedliche Gerichte zuständig machen können (Schlosser, EuGVÜ, Art. 5 Rn. 7). Hier geht es gerade aber nicht um einen Anspruch der geltend gemacht wird. Hier geht es darum, dass ein Vertrag nicht bestanden haben soll. |
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| Selbst im Falle eines Streites über den Fortbestand des Vertrags, insofern schon ein andere Sachverhalt als hier, der keine behaupteten Pflichtverletzungen zu Grunde legt, ist die Zuständigkeit nach Erfüllungsort nur anwendbar, wenn alle vertraglichen Pflichten am selben Ort zu erfüllen sind, sonst fehlt der innere Grund für eine besondere Zuständigkeit (Schlosser EuGVÜ Art. 5, Rn. 9). Auch daran mangelt es im Konkreten. |
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| Im Hinblick hierauf kann offen bleiben, ob der Antrag ansonsten zulässig wäre. Auch daran bestehen Bedenken. Auf die Vergangenheit gerichtete Feststellungsklagen sind nur eingeschränkt möglich. Nach dem Vortrag könnten zwischen den Parten noch zwei Fragen relevant werden. Zum einen die Rückzahlung des Kostenvorschusses. Insofern kommt aber der Vorrang der Leistungsklage in Betracht. Zum anderen die in den Raum gestellten Schadensersatzansprüche der Beklagten. Insofern müsste die Feststellung aber darauf gerichtet sein, dass entsprechende Schadensersatzansprüche nicht bestehen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage im § 709 ZPO. Der Streitwert war gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen. |
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| Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig. Das Landgericht Karlsruhe ist für die Klage nicht örtlich zuständig. |
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| Die Beklagte hat ihren Sitz in Salzburg. Als denkbare Anknüpfungstatsache für einen Gerichtsstand am Landgericht Karlsruhe käme daher lediglich der Erfüllungsort, Art. 5 EuGVVO in Betracht. Für die geltend gemachte Klage ist ein Erfüllungsort nicht gegeben. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis bestand. Entsprechend dieser Prämisse kommt ein Erfüllungsort per se bereits nicht in Betracht. Beim Gerichtsstand des Erfüllungsortes handelt es sich nicht um ein Klägerforum. Denn als Kompetenzgrund dient nicht ein in der Sphäre des Klägers liegendes Anknüpfungsmerkmal, sondern ein streitgegenständlich bezogenes (Geimer/Schütze, EZVR, 2. Auflage, Art. 5, Rn. 5). Wo der Schuldner nach materiellem Recht, welches das internationale Privatrecht des Erststaates bestimmt, leisten muss, muss er auch vor Gericht Rede und Antwort stehen (Geimer a.a.O). Nach dem Vortrag der Klägerin muss die Beklagte hier aber gerade nichts leisten. Eine Leistungspflicht an die angeknüpft werden könnte, soll gerade nicht stehen. Insofern liegt auch nicht der bereits entschiedene Fall vor, dass Beklagtenseits behauptet wird, es bestehe kein Vertrag und daher könne nicht am Erfüllungsort geklagt werden. Diese Fallkonstellation ist eine andere. Der Beklagte soll sich nicht durch diesen Einwand dem Verfahren am Erfüllungsort entziehen können. Darum geht es hier aber nicht. Den Zuständigkeitsregeln liegt der Grundsatz zugrunde, dass in der Regel die Zuständigkeit sich am Wohn-/ Geschäftssitz des Beklagten ergibt. Der Beklagte soll insofern geschützt werden. Der Beklagte hat es nicht in der Hand, ob er verklagt wird oder nicht. Es soll daher im Falle unberechtigter Klagen geschützt werden, dass er sich nicht noch an einen anderen Ort begeben muss. Für die Durchbrechung dieses Grundsatzes bedarf es daher einer Legitimation. Dies kann der Erfüllungsort sein. Dies kann aber dann nicht greifen, wenn der Kläger selbst meint, ein Erfüllungsort bestehe gar nicht. |
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| Die Richtigkeit des Ergebnisses zeigt sich auch darin, dass hier der Kooperationsvertrag die verschiedensten Pflichten enthält. An welche dieser Pflichten sollte hier angeknüpft werden? Hinzu kommt, dass die Frage des Erfüllungsortes nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt ist. Hinsichtlich einzelner Punkte wäre dies daher zu prüfen. Die Beklagte dürfte, einen Vertrag unterstellt, die spezifische Vertragsleistung erbringen, so dass die Frage des Erfüllungsortes sich auch nach österreichischem Recht bestimmen würde. |
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| Für die Anwendung von Art. 5 EuGVVO ist es in Deutschland selbstverständlich, dass es allein auf jenen Anspruch ankommt, der mit der Klage geltend gemacht wird. Also für mehrere beiderseitige Verpflichtungen aus einem Vertrag verschiedene Erfüllungsorte unterschiedliche Gerichte zuständig machen können (Schlosser, EuGVÜ, Art. 5 Rn. 7). Hier geht es gerade aber nicht um einen Anspruch der geltend gemacht wird. Hier geht es darum, dass ein Vertrag nicht bestanden haben soll. |
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| Selbst im Falle eines Streites über den Fortbestand des Vertrags, insofern schon ein andere Sachverhalt als hier, der keine behaupteten Pflichtverletzungen zu Grunde legt, ist die Zuständigkeit nach Erfüllungsort nur anwendbar, wenn alle vertraglichen Pflichten am selben Ort zu erfüllen sind, sonst fehlt der innere Grund für eine besondere Zuständigkeit (Schlosser EuGVÜ Art. 5, Rn. 9). Auch daran mangelt es im Konkreten. |
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| Im Hinblick hierauf kann offen bleiben, ob der Antrag ansonsten zulässig wäre. Auch daran bestehen Bedenken. Auf die Vergangenheit gerichtete Feststellungsklagen sind nur eingeschränkt möglich. Nach dem Vortrag könnten zwischen den Parten noch zwei Fragen relevant werden. Zum einen die Rückzahlung des Kostenvorschusses. Insofern kommt aber der Vorrang der Leistungsklage in Betracht. Zum anderen die in den Raum gestellten Schadensersatzansprüche der Beklagten. Insofern müsste die Feststellung aber darauf gerichtet sein, dass entsprechende Schadensersatzansprüche nicht bestehen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage im § 709 ZPO. Der Streitwert war gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen. |
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