Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 4 Qs 64/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 19. Juni 2006 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Am 06. April 2006 erließ das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach gegen den Angeklagten, der Asylbewerber ist, einen Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Der Angeklagte legte gegen diesen Strafbefehl Einspruch ein, den er auf die Tagessatzhöhe beschränkte, der angesichts der Vermögenslage des Angeklagten im schriftlichen Verfahren auf höchstens 1,20 EUR festzusetzen sei. Auch die Staatsanwaltschaft stimmte der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu und beantragte, den Tagessatz auf 5,00 EUR festzusetzen.
Mit Beschluss vom 19.06.2006 setzte das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach die Tagessatzhöhe auf 5,00 EUR fest, gewährte dem Angeklagten eine Ratenzahlung von 25,00 EUR pro Monat, versah den Beschluss jedoch nicht mit einer Kosten- und Auslagenentscheidung. Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 21.06.2006 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 28.06.2006 beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach eingegangene Beschwerde des Angeklagten mit der er beantragt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die ab dem 30.05.2006 entstanden sind, der Staatskasse aufzuerlegen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat es zu Recht unterlassen, die dem Angeklagten entstandenen Auslagen auch nur teilweise der Staatskasse aufzuerlegen. § 473 Abs. 3 StPO, der die Erstattung von Auslagen des Beteiligten bei Erfolg eines beschränkten Rechtsmittels regelt, ist auf den Einspruch, der kein Rechtsmittel darstellt, nicht - auch nicht analog - anzuwenden (vgl. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien OLG Stuttgart NStZ 1989, 589). Vereinzelt wird vertreten, hierdurch entstehende Unbilligkeiten durch eine Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO zu verhindern (zum Streitstand vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 473 Rdnr. 1 m. w. N.).
Hierdurch darf jedoch nicht die gesetzliche Systematik umgangen und § 473 StPO durch die Hintertür des § 465 Abs. 2 StPO doch auf den Einspruch angewendet werden. Vielmehr kommt § 465 Abs. 2 StPO wie in jedem anderen Verfahren nach Anklageerhebung nur unter den dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung. Diese bestehen insbesondere darin, dass durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden sein müssen, die ohne diese Untersuchungen nicht entstanden wären. Im Einzelfall können dabei auch die gesamten Auslagen des Angeklagten besondere Mehrauslagen in diesem Sinne sein, wenn der Angeklagte das letztlich zustande gekommene Ergebnis des Verfahrens von Anfang an widerspruchslos hingenommen hätte, so dass das tatsächlich stattgefundene, darüber hinausgehende Verfahren und die damit verbundenen Kosten und Auslagen bei objektiver Betrachtung gar nicht erforderlich waren und somit allein staatlicherseits verursacht wurden. Ausdrücklich anerkannt wurde dies für den Fall, dass der wegen eines Vergehens Angeklagte schließlich nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt wird und einen entsprechenden Bußgeldbescheid von Anfang an widerspruchslos hingenommen hätte (BGHSt 25, 109, 118).
Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Der Angeklagte hat zwar seinen Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränkt und deren Angemessenheit mit höchstens 1,20 EUR mitgeteilt. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 19.06.2006 wurde die Tagessatzhöhe jedoch auf 5,00 EUR festgesetzt. Die vorgenannte Argumentation, das schriftliche Verfahren nach Einspruchseinlegung und die damit verbundenen Mehrauslagen seien allein staatlicherseits verursacht worden, weil der Angeklagte die letztlich zustande gekommene Entscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 19.06.2006 von Anfang an widerspruchslos hingenommen hätte, greift im vorliegenden Fall gerade nicht. Vielmehr ist bei der von ihm vorgebrachten Einspruchsbegründung davon auszugehen, dass er den Einspruch auch dann eingelegt hätte, wenn das Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach bereits im erlassenen Strafbefehl die Tagessatzhöhe auf 5,00 EUR festgesetzt hätte, so dass dieselben Kosten und Auslagen entstanden wären, wie sie im vorliegenden Fall tatsächlich entstanden sind. Das „Teilobsiegen“ des Angeklagten hat somit keine besonderen Mehrauslagen ausgelöst.
Das „Teilobsiegen“ als solches rechtfertigt in dem nicht als kontradiktorisches Verfahren ausgebildeten Strafprozess die Erwägung, der Staat sei mit seiner öffentlichen Klage teilweise unterlegen und daraus müssten bestimmte kostenrechtliche Folgerungen gezogen werden, nicht. Genauso wenig überzeugt die vereinzelt vorgebrachte Argumentation, das gesetzgeberische Anliegen der Entlastung der Gerichte durch die Einführung des beschränkten Einspruchs sei durch spürbare Kostenentlastungen im Erfolgsfalle zu fördern, da die Rechtsprechung hierdurch in unzulässiger Weise in die gesetzliche Systematik der §§ 473, 465 Abs. 2 StPO eingriffe und ihre Befugnisse überschreite.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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