Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 6 O 43/06

Tenor

1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf EUR 8.662,27 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Mitteilung vom 29.07.2005 eine Betriebsrente für Versicherte bewilligt. Die Beklagte machte allerdings die Auszahlung der monatlichen Rente von einer regelmäßigen unaufgeforderten schriftlichen Meldung des Klägers bei der Beklagten abhängig, als Nachweis dafür, dass er noch am Leben sei. Der Kläger weigerte sich, der Beklagten regelmäßig solche „Lebenszeichen“ zukommen zu lassen. Mit seiner am 20.04.2006 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückwirkend die Versorgungsbezüge der Monate November 2005 bis Februar 2006 zuzüglich Zinsen und ab März 2006 die laufenden Versorgungsbezüge zu zahlen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. In der Folgezeit hat die Beklagte dem Kläger sodann die Renten für die Monate November 2005 bis Juli 2006 nebst zwischenzeitlich angefallener Zinsen gezahlt und darüber hinaus die fortlaufende Zahlung der Betriebsrente angekündigt, ohne diese weiterhin von „Lebenszeichen“ des Klägers abhängig zu machen. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 29.08.2006 in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten zu auferlegen. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen, tritt jedoch dem Kostenantrag entgegen.
II.
Es entsprach billigem Ermessen, die Kosten nach § 91a ZPO der Beklagten zu auferlegen. Eine Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verlangten „Lebenszeichen“ ist aus deren Satzung nicht ersichtlich, so dass die Beklagte in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Im übrigen spricht die vollständige Erfüllung der Klagforderung dafür, dass auch die Beklagte selbst von einer Rechtspflicht zur Auszahlung der monatlichen Betriebsrente an den Kläger unabhängig vom Erhalt eines „Lebenszeichens“ ausgeht.

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