Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 3 O 255/05

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den PKW AC Cobra mit der Fahrgestell-Nr. … - nebst sämtlicher Fahrzeugschlüssel herauszugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.820,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus p. a. über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2006 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Die Klägerin trägt die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Halle entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung gemäß Tenor Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Herausgabe eines PKW geltend sowie entgangenen Gewinn, die Beklagte begehrt widerklagend ihrerseits Herausgabe des Kfz-Briefes.
Die Beklagte befindet sich im Besitz des zwischen den Parteien streitigen PKW AC Cobra mit der Fahrgestell-Nr. … . Sie hat mit der Firma Autohaus ... über diesen PKW am 02.05.2003 (K 10, AHK 29) einen Kaufvertrag geschlossen. Die Firma ... hat nach Barzahlung des Kaufpreises in Höhe von 28.000,00 EUR der Beklagten das nicht zugelassene Fahrzeug überlassen, die es auf einem Tieflader mitnahm. Der Inhaber des Autohauses, Herr Y, bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 18.08.2004, dass keine Rechte Dritter an dem Fahrzeug bestünden.
Die Firma ... hatte bereits mit der Klägerin am 10.09.2002 hinsichtlich der streitigen PKW eine Vereinbarung getroffen (K 4, AHK 9), wonach die Klägerin ein Leasingobjekt Maserati 3200 GT aus einem Leasingvertrag Nr. 1548951/021750 verkauft an die Firma ... für 34.385,43 EUR zzgl. Mehrwertsteuer und diese Zug um Zug an die Klägerin das streitige Fahrzeug AC Cobra verkauft, das fortan Gegenstand des Leasingvertrages sein sollte. Weiter heißt es in dieser Vereinbarung:
„[Klägerin] und die Firma ... Kraftfahrzeuge übertragen das Eigentum an den PKWs an den jeweiligen Vertragspartner, Gewährleistungsansprüche schließen die Parteien aus.“
Die Klägerin stellte der Firma ... hinsichtlich des Maserati einen Betrag in Höhe von 39.887,10 EUR unter dem 10.09.2002 in Rechnung (K 5, AHK 11), die Firma ... berechnete der Klägerin im Gegenzug unter dem 09.09.2002 für den streitigen PKW Cobra den gleichen Betrag (K 6, AHK 13).
Im KFZ-Brief (K 8, AHK 17-21) war zum Zeitpunkt der Verträge der Firma ... mit der Klägerin und mit der Beklagten eine Frau E. eingetragen. Der KFZ-Brief befindet sich bei der Klägerin.
Nachdem die Firma ... mit der Zahlung der Leasingraten für die Monate Mai und Juni 2004 in Rückstand geraten war, erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 24.06.2004 (K 9, AHK 23/25) die fristlose Kündigung des Leasingvertrages und forderten die unverzügliche Herausgabe des Fahrzeuges. Nach fruchtlosem Fristablauf beauftragte die Klägerin die Firma M. mit der Sicherstellung. Dabei stellte sich heraus, dass über das Vermögen des Y beim Amtsgericht Stuttgart ein Insolvenzverfahren anhängig und der streitige PKW nicht bei der Masse vorhanden war. Die Klägerin ermittelte, dass sich das Fahrzeug bei der Beklagten befand. Mit Anwaltsschreiben vom 16.12.2004 (K 11, AHK 23/24) forderte sie die Beklagte erfolglos bis zum 28.12.2004 zur Mitteilung auf, wo sie das Fahrzeug abholen könne. Dem vorausgegangen war ein Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten am 14.12.2004, in welcher diese die Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeuges erfolglos aufforderte.
Das streitgegenständliche Fahrzeug war am 14.05.2001 stillgelegt und entstempelt und der Kraftfahrzeug-Schein eingezogen worden.
Die Klägerin einigte sich hinsichtlich des streitigen PKW mit der H. Bank, dass dieser an die Bank im Wege der Refinanzierung des Leasingvertrages an zur Sicherheit übereignet werde. Die H. Bank wurde am 02.06.2003 mit der Landesbank S. fusioniert und in …. AG umbenannt. Mit Schreiben vom 09.11.2004 (K 12, AHK 35/37) teilte die … AG der Klägerin mit, sie übertrage die ihr zustehenden Rechte an den Leasinggegenständen - worunter auch die AC Cobra fiel - vorbehaltlich des Eingangs des in dem Schreiben genannten Gesamtablösebetrages von 6.284,45 EUR an die Klägerin zurück. Dieser Betrag ging in der Folgezeit bei der Bank ein.
10 
Die Klägerin behauptet,
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Herr Y habe den streitigen PKW Cobra am 13.09.2001 von dem Zeugen und damaligen Eigentümer E. käuflich für 60.000,00 DM erworben, wobei am selben Tag die Übergabe des Fahrzeugs und des KFZ-Briefes erfolgt sei. Lediglich die Zulassung sei auf die damalige Lebensgefährtin des Zeugen E. und jetzige Ehefrau, J. E., erfolgt. Der Zeuge E. habe die streitige Cobra bei der Anschaffung eines PKW Maserati 3200 GT bei der Firma ... in Zahlung gegeben. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma ... vom 10.09.2002 sei der PKW zum Zwecke der Eignungsübertragung vom Firmengelände der Firma ... auf die öffentliche Straße gefahren und dort vom Bevollmächtigten der Klägerin, dem Zeugen M. K., in Besitz genommen worden, der es anschließend Herrn Y als Leasingobjekt überlassen und hierüber ein Protokoll (K 7, AHK 15) gefertigt habe. Der KFZ-Brief habe sich nach Übergabe an den Zeugen K. am 10.09.2006 durchgehend bei ihr - der Klägerin - befunden. Sie ist der Auffassung, dass sie danach Eigentümern des PKW geworden sei, während die Beklagte mangels Eigentümerstellung des Herrn Y zum Zeitpunkt des mit diesem geschlossenen Kaufvertrages nicht mehr habe Eigentümerin werden und mangels Vorlage des KFZ-Briefes Eigentum auch nicht habe gutgläubig erwerben können.
12 
Weiter behauptet die Klägerin, ihr Geschäftsführer habe, nachdem sich herausstellte, dass sich der PKW bei der Beklagten befand, Kontakt zu dem Zeugen K, dem Geschäftsführer der B. aufgenommen. Dieser habe sich bereiterklärt, mit ihr für den Fall, dass die Beklagte kein Interesse am Ankauf der AC Cobra habe, einen Leasingvertrag über das Fahrzeug abzuschließen mit dem Recht zur Untervermietung über das Fahrzeug zu einer monatlichen Leasingrate von 1.000,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, beginnend ab dem Zeitpunkt, ab dem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden könne. Die monatliche Leasingrate in Höhe von 1.000,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer wäre ihr ohne jegliche Abzüge zugeflossen, allenfalls wären Verwaltungskosten aufgrund der Überwachung des pünktlichen Eingangs der monatlichen Leasingraten in Höhe von 10,00 EUR monatlich entstanden. In der Zeit von Januar 2005 bis Juni 2006 sei ihr danach ein Schaden in Höhe von netto 18.000,00 EUR entstanden.
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Die Klägerin beantragt,
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1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den PKW AC Cobra mit der Fahrgestell-Nr. … - nebst sämtlicher Fahrzeugschlüssel und KFZ-Schein herauszugeben.
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2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.000,00 EUR nebst fünf Prozent Zinsen p. a. über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2006 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt:
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1. Die Klage abzuweisen.
18 
2. Widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte den KFZ-Brief … , ausgegeben von der Landeshauptstadt Stuttgart am 03.09.1999, betreffs den Personenkraftwagen Typ Cobra, Fahrzeughersteller Firma ..., Strauben, Fahrzeug-Idenditäts-Nr. …. herauszugeben.
19 
Die Klägerin beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
21 
Die Beklagte behauptet,
22 
das Übergabeprotokoll vom 10.09.202 sei nachträglich erstellt worden. Sie - die Beklagte - habe sich bei Abschluss des Kaufvertrages mit Y den KFZ-Brief zeigen lassen. Y sei zum damaligen Zeitpunkt Eigentümer des PKW gewesen. Die Beklagte meint, jedenfalls habe sie gutgläubig gemäß § 366 HGB Eigentum erworben. Die Klägerin träfe an der Entstehung des angeblichen Verzugsschadens ein Mitverschulden, weil der PKW noch Ende Juni 2004 sich bei Y befunden habe. Jedenfalls sei ein etwaiger Verzug mit der Herausgabe nicht verschuldet, weil sie sich in einem nichtverschuldeten Rechtsirrtum befunden habe bis zum Beweisaufnahmetermin im vorliegenden Prozess am 30.11.2005.
23 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 30.11.2005 (AS 115a-123) und 13.09.2006 (AS 225-233) Bezug genommen.
24 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen K und E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die o. g. Sitzungsniederschriften verwiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben sich mit einer Verwerfung der im Schreiben der .. AG vom 26.07.2006 (AS 185) enthaltenen Angaben einverstanden erklärt.
25 
Die Klägerin hat die Klage zunächst vor dem Landgericht Halle rechtshängig gemacht. Dieses hat sich aufgrund einer vorgerichtlichen Gerichtsstandsvereinbarung für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstand auf Antrag der Klägerin an das danach örtlich zuständige Landgericht Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Klage ist weitgehend begründet, die zulässige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
27 
Die Klägerin hat gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des streitigen PKW nebst zugehöriger Fahrzeugschlüssel, nicht allerdings des KFZ-Schein.
28 
1. Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW AC Cobra. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass entgegen der Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht die Beklagte, sondern die Klägerin Eigentümerin des streitigen PKW ist.
29 
a) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der ursprüngliche Eigentümer des Fahrzeugs, der Zeuge E., dieses an den Inhaber der Firma ... gemäß § 929 BGB übereignet hat. Der Zeuge E., bei dem ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht ersichtlich ist, hat glaubhaft und nachvollziehbar unter Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen ihm und der Firma ... vom 13.09.2000 (AS 155) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.09.2006 ausgesagt, er habe das Fahrzeug zunächst bei der Firma ... gekauft und anschließend auf seine damalige Lebensgefährtin, seine jetzige Frau, zugelassen. Entsprechend der Vereinbarung vom 13.09.2000 habe er das Fahrzeug später wieder in Zahlung gegeben im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW Maserati bei der Firma ....
30 
Die Klägerin ihrerseits hat mit Vereinbarung vom 10.09.2002 (K 4, AHK 9) anschließend das Fahrzeug von der Firma ... zu Eigentum übertragen erhalten, wobei dahingestellt werden kann, ob die Übereignung bereits gemäß § 930 BGB erfolgte oder - auf der Grundlage der Aussage des Zeugen K. - gemäß § 929 Satz 1 BGB. Nach der Vereinbarung vom 10.09.2002 verkaufte die Firma ... an die Klägerin die AC Cobra, die es ihrerseits an die Firma ... verleaste. Zugleich wurde nach der Vereinbarung von der Firma ... das Eigentum an der AC Cobra an die Klägerin übertragen. Danach hat die Klägerin mit der Firma ... durch Einigung gemäß § 929 BGB und Vereinbarung eines Besitzkonstituts gemäß § 930 BGB Sicherungseigentum an dem PKW erworben. Die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne von § 930 BGB scheitert nicht daran, dass sich auf der Vereinbarung der Vertragsparteien keine konkreten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Sicherungsgut ergeben mögen. Zur Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses genügt im Ergebnis jedes Besitzbegründerrechtsverhältnis. Das gemäß § 930 BGB erforderliche Besitzmittlungsverhältnis wird aus der Sicherungsabrede (Stillschweigen) abgeleitet, auch wenn diese keine ausdrückliche Regelung über Rechte und Pflichten enthält (BGB, NJW-RR 2005, 280, 281 m. w. N.).
31 
b) Die Klägerin hat ihr Sicherungseigentum nicht durch weitere Sicherungsübereignung an die … AG gemäß § 931 BGB verloren. Vielmehr hat die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 03.08.2006 (AS 209) im Hinblick auf das Schreiben der … AG vom 26.07.2006 (AS 185) zuletzt unstreitig gestellt, dass die Bank nach Zahlung des Gesamtablösebetrages gemäß ihrem Schreiben vom 09.11.2004 durch die Klägerin dieser das Sicherungseigentum rückübertragen hat, § 931 BGB.
32 
c) Die Klägerin hat ihr Sicherungseigentum nicht durch Veräußerung des PKW seitens der Firma ... an die Beklagte verloren. Allerdings ist die Beklagte unstreitig Besitzerin des PKW gemäß § 854 BGB. Infolgedessen wird zu ihren Gunsten ohne weiteres vermutet, dass sie von Beginn ihrer Besitzzeit an Eigenbesitzerin gewesen ist und dass sie mit dem Besitzerwerb zugleich Eigentümerin geworden ist. Diese Vermutung kann die Klägerin nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäß § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegen. Sie muss folglich beweisen, dass die vermutungsbegünstigte Beklagte nie Eigentümerin geworden ist. Sie hat daher entweder den Nachweis zu erbringen, dass zwischen der Firma ... und der Beklagten keine Einigung über einen Eigentumsübergang auf die Beklagte erfolgt ist, oder dass diese im Zeitpunkt des Erwerbs bösgläubig war (BGH, NJW-RR 2005, 280, 281 m. w. N.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.08.2006, Az.: 8 U 484/05-135, zit. nach juris). Dabei wird die zugunsten der Beklagten geltende Eigentumsvermutung nicht allein dadurch widerlegt, dass die Klägerin den KFZ-Brief in Besitz hat (BGH, NJW 2004, 217 ff.).
33 
aa) Da die Firma ... nach dem o. g. nicht Eigentümerin des PKW war, konnte sie Eigentum daran nicht wirksam gemäß § 929 Satz 1 BGB auf die Beklagte übertragen.
34 
bb) Die Klägerin erbringt den Beweis, dass die Beklagte bei der nach § 929 BGB erfolgten Veräußerung nicht in gutem Glauben war, §§ 932 BGB, 366 HGB. Allerdings hat die Weggabe des PKW durch die Firma ... als Besitzmittlerin gegenüber der Klägerin nicht zu einem Abhandenkommen des Sicherungsguts nach § 935 BGB aufseiten der Klägerin geführt (BGH, NJW RR 2005, 280, 281). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte sich den KFZ-Brief nicht hat zeigen lassen. Der Zeuge K. hat bei seinen Vernehmungen am 30.11.2005 und 13.09.2006 glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, er habe von Y den KFZ-Brief für die AC Cobra erhalten. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge K. als damaliger Vertreter (§ 164 BGB) der Klägerin und Geschäftsführer ihrer Tochterfirma ein unmittelbar eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin den KFZ-Brief nach seiner Erlangung auch nicht wieder ausgehändigt hat. Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin - wie der Zeuge auch bekundet hat - als Leasinggeber vom Leasingnehmer und Lieferanten sich den KFZ-Brief übergeben lässt, gerade, um einen gutgläubigen Erwerb Dritter bei unberechtigten Verfügungen des Leasingnehmers zu verhindern. Danach kann sich die Beklagte den KFZ-Brief nicht vorlegen lassen haben. Dass sie dies getan hat, hat sie im Schriftsatz vom 31.07.2006 nicht unter Beweis gestellt. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 22.09.2006 (AS 235/237) und 19.10.2006 boten keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 156, 296a ZPO. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift vom 11.05.2005, S. 4 (AS 7) vorgetragen, dem Zeugen K. sei der KFZ-Brief von Y bei Übertragung des Eigentums ausgehändigt worden. Beim Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge - wie hier - begründet der Besitz derselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB bzw. § 366 HGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können. Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen muss jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr, auch wenn er keine genaue Kenntnis von den rechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Sicherungsübereignung hat, wissen, dass Kraftfahrzeuge oftmals als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung gewährten Kredit dienen und dass deswegen der Umstand, dass der Veräußerer den Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen kann, Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss, jedenfalls aber nicht das schützenswerte Vertrauen rechtfertigt, der Besitzer des Gebrauchtwagens sei Eigentümer oder doch zur Verfügung über die Sache ermächtigt. Eben deswegen lassen sich die Leasinggeber - wie auch im vorliegenden Fall geschehen - die Kraftfahrzeugpapiere aushändigen und geben sie erst dann frei, wenn sie wegen aller Ansprüche aus dem Leasinggeschäft befriedigt sind oder jedenfalls sicher sein können, dass die Erfüllung ihrer Forderung nicht gefährdet ist. Das Risiko, dass der veräußernde Gebrauchtwagenhändler nicht verfügungsberechtigt ist, geht der Erwerber - hier die Beklagte - in diesen Fällen sehenden Auges ein (BGH, NJW 1996, 2226, 2227 m. w. N.; vgl. auch OLG Köln, NZV 2004, 588, 589). Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies für den Erwerb von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes ebenso wie für den Erwerb von Nichtberechtigten nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Richtig ist zwar, dass der gute Glaube bei § 366 HGB nur an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers anknüpft und der Fahrzeugbrief regelmäßig nicht diesen, sondern einen Dritten als Eigentümer ausweist. Das ändert aber nichts daran, dass auch in derartigen Fällen dem Besitz des Fahrzeugbriefs entscheidende Bedeutung zukommt, weil erst dieser Besitz die vom Veräußerer behauptete Verfügungsbefugnis für den Erwerber belegt. Ist der Veräußerer nicht im Besitz des Briefes, und kann er ihm daher dem Erwerber nicht vorlegen, besteht regelmäßig - wie auch hier - Anlass, an der Verfügungsbefugnis zu zweifeln (OLG Koblenz, RuS 1997, 370). Allein schriftliche Vertragserklärungen des Herrn Y gegenüber der Beklagten dahingehend, dass keine Rechte Dritter bestünden, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie zeigen vielmehr, dass sich die Beklagte durchaus des Risikos einer Nichtberechtigung der Firma ... bewusst war.
35 
2. Die Beklagte ist unstreitig Besitzerin des PKW.
36 
3. Hinreichende Anhaltspunkte für ein Recht zum Besitz der Beklagten gegenüber der Klägerin sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
37 
4. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch gemäß § 985 BGB auf Herausgabe des KFZ-Scheins. Die Klage ist insoweit gemäß § 275 Abs. 1 BGB unbegründet, denn die Herausgabe ist der Beklagten unmöglich. Das Fahrzeug wurde unstreitig am 14.05.2001 stillgelegt und entstempelt und nach den maßgeblichen Vorschriften der StVZO danach der KFZ-Schein eingezogen.
II.
38 
Die Klägerin hat gemäß §§ 990 Abs. 2, Abs. 1, 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 17.820,00 EUR (vergl. BGH, NJW 2003, 3621, 3622).
39 
1. Die Beklagte war nach dem oben Gesagten bei Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, § 990 Abs. 1 BGB.
40 
2. Sie befand sich mit der Herausgabe des PKW seit dem 29.12.2004 in Verzug, § 286 Abs. 1 BGB. Die Klägerin forderte mit Anwaltsschreiben vom 16.12.2004 erfolglos unter Fristsetzung auf den 28.12.2004 zur Herausgabe des Fahrzeugs auf.
41 
Die Beklagte legt nicht hinreichend dar, dass die Leistung infolge eines Umstands unterblieben ist, den sie nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB. Entgegen ihrer Auffassung kann sie sich nicht darauf berufen, sie habe sich jedenfalls bis zur Beweisaufnahme am 30.11.2005 - Einvernahme des Zeugen K. - in einem nichtverschuldeten Rechtsirrtum befunden. Glaubt der unrechtmäßige Besitzer, nicht zur Herausgabe verpflichtet zu sein, muss er für diesen Rechtsirrtum einstehen, wenn er fahrlässig gehandelt hat (OLG Köln, NZV 2004, 588, 589). Aufgrund der o. g. Umstände musste der Beklagten klar sein, dass sie nicht gutgläubig Eigentum an dem von ihr gekauften PKW erworben hatte. Soweit die Beklagte auch noch nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 16.12.2004 (K 11, AHK 31/33) davon ausging, nicht zur Herausgabe verpflichtet zu sein, kann sie das nicht entlasten. Für diesen Rechtsirrtum muss sie einstehen, denn sie hat fahrlässig gehandelt. Ihr waren in dem Anwaltsschreiben alle wesentlichen Informationen erteilt. Eine etwaige - rechtsirrige - Beratung durch ihren Rechtsanwalt muss sie sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Beklagte ist vielmehr in Kenntnis der erheblichen Tatsachen das Risiko eines Verbotsirrtums eingegangen.
42 
3. Die Klägerin muss sich an der Entstehung des Schadens kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug auch noch nach ihrem Kündigungsschreiben vom 24.07.2004 gegenüber der Firma ... (K 9, AHK 23/25) noch bis zum 18.08.2004 auf dem Autohandelsgelände stand. Sie hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, Y habe ihr nach Erhalt des Kündigungsschreibens angeboten, die rückständigen Leasingraten auszugleichen. Im Vertrauen darauf habe sie zunächst von einer Sicherstellung des Fahrzeuges abgesehen. Erst nach Nichteinhaltung der Zusage habe sie erfolglos über den von ihr beauftragten Sichersteller M. versucht, das Fahrzeug sicherstellen zu lassen und anschließend erst nach Erstattung einer Strafanzeige gegen Y von dem sachbearbeitenden Staatsanwalt erfahren, dass die AC Cobra zwischenzeitlich von Y an die neuen Bundesländer verkauft worden sei. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Unter diesen Umständen liegen keine Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens vor.
43 
4. Der Höhe nach beläuft sich der Schadensersatz der Klägerin gemäß §§ 249, 252 BGB, 287 ZPO auf 17.820,00 EUR.
44 
Das Gericht ist nach der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen K. davon überzeugt, dass der Klägerin ein Gewinn in Höhe von jedenfalls 17.820,00 EUR entgangen ist. Der Zeuge hat bekundet, die von ihm vertretene Tochtergesellschaft der Klägerin sei bereit gewesen, die AC Cobra gegen Zahlung monatlicher Leasingraten in Höhe von ca. 1.000,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer von der Klägerin zu leasen. Die von ihm vertretene GmbH habe konkret die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug an einen Kunden, Herrn O., für monatlich ca. 1.200,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer weiter zu verleasen. Er habe das Fahrzeug von der Klägerin im November/Dezember 2004 haben wollen. Bei dieser Art des Geschäftes handelt es sich nach der Aussage des Zeugen nicht um eine gänzlich ungewöhnliche vertragliche Abwicklung mit der Klägerin. Derartige Geschäfte würden ca. zwei- bis dreimal im Jahr abgeschlossen. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass aufgrund des angestrebten Leasingvertrages mit der Klägerin seine Firma die 1.000,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer monatlich an die Klägerin gezahlt hätte. Die Fahrzeuge würden regelmäßig - wie auch hier beabsichtigt - auf den Kunden zugelassen und von diesem selbstständig versichert. Das Gericht hat insoweit keine Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Zeugen zu zweifeln.
45 
Die Klägerin muss sich allerdings im Wege der von Amts wegen zu berücksichtigenden Grundsätze der Vorteilsausgleichung unter Berücksichtigung ihrer eigenen Angaben und Schriftsätze vom 09.05.2006, Seite 3 (AS 223) Verwaltungskosten in Höhe von monatlich 10,00 EUR als Ersparnis anrechnen lassen, § 287 ZPO. Danach steht ihr für den geltend gemachten Zeitraum - Januar 2005 bis einschließlich Juni 2006 - ein Betrag in Höhe von monatlich 990,00 EUR zu, insgesamt mithin 17.820,00 EUR. Die vorsorglich erklärte Aufrechnung der Klägerin mit den Raten für die Monate Juli und August 2006 gemäß Schriftsatz vom 05.09.2006 Seite 3 (AS 223) führt nicht zu einem Erlöschen von Forderungen gemäß § 389 BGB, denn bei den in Abzug zu bringenden Ersparnissen der Klägerin aufgrund der Verwaltungskosten handelt es sich nicht um Forderungen der Beklagten, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit solchen der Klägerin stehen, sondern um Ersparnisse der Klägerin, die im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind.
46 
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzug trat allerdings erst aufgrund der Zustellung der Klageerweiterung ein, die ausweislich des Empfangsbekenntnisses (AS 175a) erfolgte. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Verzug seit dem 02.06.2006 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III.
47 
Zur Widerklage:
48 
Die Beklagte hat nach dem oben Gesagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gemäß § 985 BGB, Anspruch auf Herausgabe des KFZ-Briefs gegen die Klägerin.
IV.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
50 
Beschluss vom 27.10.2006
51 
Der Streitwert wird auf 54.000,00 EUR festgesetzt (Klageantrag Ziff. 1: 36.000,00 EUR, Klageantrag Ziff. 2: 18.000,00 EUR).

Gründe

 
26 
Die zulässige Klage ist weitgehend begründet, die zulässige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
27 
Die Klägerin hat gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des streitigen PKW nebst zugehöriger Fahrzeugschlüssel, nicht allerdings des KFZ-Schein.
28 
1. Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW AC Cobra. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass entgegen der Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht die Beklagte, sondern die Klägerin Eigentümerin des streitigen PKW ist.
29 
a) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der ursprüngliche Eigentümer des Fahrzeugs, der Zeuge E., dieses an den Inhaber der Firma ... gemäß § 929 BGB übereignet hat. Der Zeuge E., bei dem ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht ersichtlich ist, hat glaubhaft und nachvollziehbar unter Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen ihm und der Firma ... vom 13.09.2000 (AS 155) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.09.2006 ausgesagt, er habe das Fahrzeug zunächst bei der Firma ... gekauft und anschließend auf seine damalige Lebensgefährtin, seine jetzige Frau, zugelassen. Entsprechend der Vereinbarung vom 13.09.2000 habe er das Fahrzeug später wieder in Zahlung gegeben im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW Maserati bei der Firma ....
30 
Die Klägerin ihrerseits hat mit Vereinbarung vom 10.09.2002 (K 4, AHK 9) anschließend das Fahrzeug von der Firma ... zu Eigentum übertragen erhalten, wobei dahingestellt werden kann, ob die Übereignung bereits gemäß § 930 BGB erfolgte oder - auf der Grundlage der Aussage des Zeugen K. - gemäß § 929 Satz 1 BGB. Nach der Vereinbarung vom 10.09.2002 verkaufte die Firma ... an die Klägerin die AC Cobra, die es ihrerseits an die Firma ... verleaste. Zugleich wurde nach der Vereinbarung von der Firma ... das Eigentum an der AC Cobra an die Klägerin übertragen. Danach hat die Klägerin mit der Firma ... durch Einigung gemäß § 929 BGB und Vereinbarung eines Besitzkonstituts gemäß § 930 BGB Sicherungseigentum an dem PKW erworben. Die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne von § 930 BGB scheitert nicht daran, dass sich auf der Vereinbarung der Vertragsparteien keine konkreten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Sicherungsgut ergeben mögen. Zur Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses genügt im Ergebnis jedes Besitzbegründerrechtsverhältnis. Das gemäß § 930 BGB erforderliche Besitzmittlungsverhältnis wird aus der Sicherungsabrede (Stillschweigen) abgeleitet, auch wenn diese keine ausdrückliche Regelung über Rechte und Pflichten enthält (BGB, NJW-RR 2005, 280, 281 m. w. N.).
31 
b) Die Klägerin hat ihr Sicherungseigentum nicht durch weitere Sicherungsübereignung an die … AG gemäß § 931 BGB verloren. Vielmehr hat die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 03.08.2006 (AS 209) im Hinblick auf das Schreiben der … AG vom 26.07.2006 (AS 185) zuletzt unstreitig gestellt, dass die Bank nach Zahlung des Gesamtablösebetrages gemäß ihrem Schreiben vom 09.11.2004 durch die Klägerin dieser das Sicherungseigentum rückübertragen hat, § 931 BGB.
32 
c) Die Klägerin hat ihr Sicherungseigentum nicht durch Veräußerung des PKW seitens der Firma ... an die Beklagte verloren. Allerdings ist die Beklagte unstreitig Besitzerin des PKW gemäß § 854 BGB. Infolgedessen wird zu ihren Gunsten ohne weiteres vermutet, dass sie von Beginn ihrer Besitzzeit an Eigenbesitzerin gewesen ist und dass sie mit dem Besitzerwerb zugleich Eigentümerin geworden ist. Diese Vermutung kann die Klägerin nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäß § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegen. Sie muss folglich beweisen, dass die vermutungsbegünstigte Beklagte nie Eigentümerin geworden ist. Sie hat daher entweder den Nachweis zu erbringen, dass zwischen der Firma ... und der Beklagten keine Einigung über einen Eigentumsübergang auf die Beklagte erfolgt ist, oder dass diese im Zeitpunkt des Erwerbs bösgläubig war (BGH, NJW-RR 2005, 280, 281 m. w. N.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.08.2006, Az.: 8 U 484/05-135, zit. nach juris). Dabei wird die zugunsten der Beklagten geltende Eigentumsvermutung nicht allein dadurch widerlegt, dass die Klägerin den KFZ-Brief in Besitz hat (BGH, NJW 2004, 217 ff.).
33 
aa) Da die Firma ... nach dem o. g. nicht Eigentümerin des PKW war, konnte sie Eigentum daran nicht wirksam gemäß § 929 Satz 1 BGB auf die Beklagte übertragen.
34 
bb) Die Klägerin erbringt den Beweis, dass die Beklagte bei der nach § 929 BGB erfolgten Veräußerung nicht in gutem Glauben war, §§ 932 BGB, 366 HGB. Allerdings hat die Weggabe des PKW durch die Firma ... als Besitzmittlerin gegenüber der Klägerin nicht zu einem Abhandenkommen des Sicherungsguts nach § 935 BGB aufseiten der Klägerin geführt (BGH, NJW RR 2005, 280, 281). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte sich den KFZ-Brief nicht hat zeigen lassen. Der Zeuge K. hat bei seinen Vernehmungen am 30.11.2005 und 13.09.2006 glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, er habe von Y den KFZ-Brief für die AC Cobra erhalten. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge K. als damaliger Vertreter (§ 164 BGB) der Klägerin und Geschäftsführer ihrer Tochterfirma ein unmittelbar eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin den KFZ-Brief nach seiner Erlangung auch nicht wieder ausgehändigt hat. Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin - wie der Zeuge auch bekundet hat - als Leasinggeber vom Leasingnehmer und Lieferanten sich den KFZ-Brief übergeben lässt, gerade, um einen gutgläubigen Erwerb Dritter bei unberechtigten Verfügungen des Leasingnehmers zu verhindern. Danach kann sich die Beklagte den KFZ-Brief nicht vorlegen lassen haben. Dass sie dies getan hat, hat sie im Schriftsatz vom 31.07.2006 nicht unter Beweis gestellt. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 22.09.2006 (AS 235/237) und 19.10.2006 boten keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 156, 296a ZPO. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift vom 11.05.2005, S. 4 (AS 7) vorgetragen, dem Zeugen K. sei der KFZ-Brief von Y bei Übertragung des Eigentums ausgehändigt worden. Beim Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge - wie hier - begründet der Besitz derselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB bzw. § 366 HGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können. Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen muss jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr, auch wenn er keine genaue Kenntnis von den rechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Sicherungsübereignung hat, wissen, dass Kraftfahrzeuge oftmals als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung gewährten Kredit dienen und dass deswegen der Umstand, dass der Veräußerer den Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen kann, Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss, jedenfalls aber nicht das schützenswerte Vertrauen rechtfertigt, der Besitzer des Gebrauchtwagens sei Eigentümer oder doch zur Verfügung über die Sache ermächtigt. Eben deswegen lassen sich die Leasinggeber - wie auch im vorliegenden Fall geschehen - die Kraftfahrzeugpapiere aushändigen und geben sie erst dann frei, wenn sie wegen aller Ansprüche aus dem Leasinggeschäft befriedigt sind oder jedenfalls sicher sein können, dass die Erfüllung ihrer Forderung nicht gefährdet ist. Das Risiko, dass der veräußernde Gebrauchtwagenhändler nicht verfügungsberechtigt ist, geht der Erwerber - hier die Beklagte - in diesen Fällen sehenden Auges ein (BGH, NJW 1996, 2226, 2227 m. w. N.; vgl. auch OLG Köln, NZV 2004, 588, 589). Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies für den Erwerb von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes ebenso wie für den Erwerb von Nichtberechtigten nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Richtig ist zwar, dass der gute Glaube bei § 366 HGB nur an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers anknüpft und der Fahrzeugbrief regelmäßig nicht diesen, sondern einen Dritten als Eigentümer ausweist. Das ändert aber nichts daran, dass auch in derartigen Fällen dem Besitz des Fahrzeugbriefs entscheidende Bedeutung zukommt, weil erst dieser Besitz die vom Veräußerer behauptete Verfügungsbefugnis für den Erwerber belegt. Ist der Veräußerer nicht im Besitz des Briefes, und kann er ihm daher dem Erwerber nicht vorlegen, besteht regelmäßig - wie auch hier - Anlass, an der Verfügungsbefugnis zu zweifeln (OLG Koblenz, RuS 1997, 370). Allein schriftliche Vertragserklärungen des Herrn Y gegenüber der Beklagten dahingehend, dass keine Rechte Dritter bestünden, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie zeigen vielmehr, dass sich die Beklagte durchaus des Risikos einer Nichtberechtigung der Firma ... bewusst war.
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2. Die Beklagte ist unstreitig Besitzerin des PKW.
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3. Hinreichende Anhaltspunkte für ein Recht zum Besitz der Beklagten gegenüber der Klägerin sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
37 
4. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch gemäß § 985 BGB auf Herausgabe des KFZ-Scheins. Die Klage ist insoweit gemäß § 275 Abs. 1 BGB unbegründet, denn die Herausgabe ist der Beklagten unmöglich. Das Fahrzeug wurde unstreitig am 14.05.2001 stillgelegt und entstempelt und nach den maßgeblichen Vorschriften der StVZO danach der KFZ-Schein eingezogen.
II.
38 
Die Klägerin hat gemäß §§ 990 Abs. 2, Abs. 1, 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 17.820,00 EUR (vergl. BGH, NJW 2003, 3621, 3622).
39 
1. Die Beklagte war nach dem oben Gesagten bei Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, § 990 Abs. 1 BGB.
40 
2. Sie befand sich mit der Herausgabe des PKW seit dem 29.12.2004 in Verzug, § 286 Abs. 1 BGB. Die Klägerin forderte mit Anwaltsschreiben vom 16.12.2004 erfolglos unter Fristsetzung auf den 28.12.2004 zur Herausgabe des Fahrzeugs auf.
41 
Die Beklagte legt nicht hinreichend dar, dass die Leistung infolge eines Umstands unterblieben ist, den sie nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB. Entgegen ihrer Auffassung kann sie sich nicht darauf berufen, sie habe sich jedenfalls bis zur Beweisaufnahme am 30.11.2005 - Einvernahme des Zeugen K. - in einem nichtverschuldeten Rechtsirrtum befunden. Glaubt der unrechtmäßige Besitzer, nicht zur Herausgabe verpflichtet zu sein, muss er für diesen Rechtsirrtum einstehen, wenn er fahrlässig gehandelt hat (OLG Köln, NZV 2004, 588, 589). Aufgrund der o. g. Umstände musste der Beklagten klar sein, dass sie nicht gutgläubig Eigentum an dem von ihr gekauften PKW erworben hatte. Soweit die Beklagte auch noch nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 16.12.2004 (K 11, AHK 31/33) davon ausging, nicht zur Herausgabe verpflichtet zu sein, kann sie das nicht entlasten. Für diesen Rechtsirrtum muss sie einstehen, denn sie hat fahrlässig gehandelt. Ihr waren in dem Anwaltsschreiben alle wesentlichen Informationen erteilt. Eine etwaige - rechtsirrige - Beratung durch ihren Rechtsanwalt muss sie sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Beklagte ist vielmehr in Kenntnis der erheblichen Tatsachen das Risiko eines Verbotsirrtums eingegangen.
42 
3. Die Klägerin muss sich an der Entstehung des Schadens kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug auch noch nach ihrem Kündigungsschreiben vom 24.07.2004 gegenüber der Firma ... (K 9, AHK 23/25) noch bis zum 18.08.2004 auf dem Autohandelsgelände stand. Sie hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, Y habe ihr nach Erhalt des Kündigungsschreibens angeboten, die rückständigen Leasingraten auszugleichen. Im Vertrauen darauf habe sie zunächst von einer Sicherstellung des Fahrzeuges abgesehen. Erst nach Nichteinhaltung der Zusage habe sie erfolglos über den von ihr beauftragten Sichersteller M. versucht, das Fahrzeug sicherstellen zu lassen und anschließend erst nach Erstattung einer Strafanzeige gegen Y von dem sachbearbeitenden Staatsanwalt erfahren, dass die AC Cobra zwischenzeitlich von Y an die neuen Bundesländer verkauft worden sei. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Unter diesen Umständen liegen keine Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens vor.
43 
4. Der Höhe nach beläuft sich der Schadensersatz der Klägerin gemäß §§ 249, 252 BGB, 287 ZPO auf 17.820,00 EUR.
44 
Das Gericht ist nach der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen K. davon überzeugt, dass der Klägerin ein Gewinn in Höhe von jedenfalls 17.820,00 EUR entgangen ist. Der Zeuge hat bekundet, die von ihm vertretene Tochtergesellschaft der Klägerin sei bereit gewesen, die AC Cobra gegen Zahlung monatlicher Leasingraten in Höhe von ca. 1.000,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer von der Klägerin zu leasen. Die von ihm vertretene GmbH habe konkret die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug an einen Kunden, Herrn O., für monatlich ca. 1.200,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer weiter zu verleasen. Er habe das Fahrzeug von der Klägerin im November/Dezember 2004 haben wollen. Bei dieser Art des Geschäftes handelt es sich nach der Aussage des Zeugen nicht um eine gänzlich ungewöhnliche vertragliche Abwicklung mit der Klägerin. Derartige Geschäfte würden ca. zwei- bis dreimal im Jahr abgeschlossen. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass aufgrund des angestrebten Leasingvertrages mit der Klägerin seine Firma die 1.000,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer monatlich an die Klägerin gezahlt hätte. Die Fahrzeuge würden regelmäßig - wie auch hier beabsichtigt - auf den Kunden zugelassen und von diesem selbstständig versichert. Das Gericht hat insoweit keine Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Zeugen zu zweifeln.
45 
Die Klägerin muss sich allerdings im Wege der von Amts wegen zu berücksichtigenden Grundsätze der Vorteilsausgleichung unter Berücksichtigung ihrer eigenen Angaben und Schriftsätze vom 09.05.2006, Seite 3 (AS 223) Verwaltungskosten in Höhe von monatlich 10,00 EUR als Ersparnis anrechnen lassen, § 287 ZPO. Danach steht ihr für den geltend gemachten Zeitraum - Januar 2005 bis einschließlich Juni 2006 - ein Betrag in Höhe von monatlich 990,00 EUR zu, insgesamt mithin 17.820,00 EUR. Die vorsorglich erklärte Aufrechnung der Klägerin mit den Raten für die Monate Juli und August 2006 gemäß Schriftsatz vom 05.09.2006 Seite 3 (AS 223) führt nicht zu einem Erlöschen von Forderungen gemäß § 389 BGB, denn bei den in Abzug zu bringenden Ersparnissen der Klägerin aufgrund der Verwaltungskosten handelt es sich nicht um Forderungen der Beklagten, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit solchen der Klägerin stehen, sondern um Ersparnisse der Klägerin, die im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind.
46 
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzug trat allerdings erst aufgrund der Zustellung der Klageerweiterung ein, die ausweislich des Empfangsbekenntnisses (AS 175a) erfolgte. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Verzug seit dem 02.06.2006 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III.
47 
Zur Widerklage:
48 
Die Beklagte hat nach dem oben Gesagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gemäß § 985 BGB, Anspruch auf Herausgabe des KFZ-Briefs gegen die Klägerin.
IV.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
50 
Beschluss vom 27.10.2006
51 
Der Streitwert wird auf 54.000,00 EUR festgesetzt (Klageantrag Ziff. 1: 36.000,00 EUR, Klageantrag Ziff. 2: 18.000,00 EUR).

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