1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.275,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2005 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 449,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.03.2006 zu bezahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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| Der Kläger macht Ansprüche aus einer Kaskoversicherung im Zusammenhang mit einer Beschädigung seines PKW gegen die Beklagte geltend. |
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| Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für seinen PKW VW Passat, amtliches Kennzeichen ... , unter der Versicherungsschein-Nr. ... eine Fahrzeugversicherung, Vollkaskoversicherung bei Selbstbeteiligung in Höhe von 325,00 EUR (K 1, AHK 1-7). |
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| Er befuhr am 01.08.2005 gegen 06:30 Uhr mit seinem PKW in Istanbul/Türkei die Auffahrt zur F.S. Mehmet Brücke auf der europäischen Seite in Richtung Anatolien. Dabei fuhr er versehentlich an den Kassenschaltern der dortigen Mautstelle vorbei und parkte anschließend sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand links zur Fahrtrichtung, um ein Ticket nachzulösen. Die Fahrbahn ist in diesem Bereich leicht abschüssig. Die auch im Fahrzeug befindliche Ehefrau des Klägers und seine Kinder befanden sich schlafend in dem Fahrzeug. Nach dem Aussteigen des Klägers setzte sich der PKW in Bewegung und geriet führerlos auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem Reisebus kollidierte. Die Hängebrücke schwingt stark infolge der Verkehrsbelastung. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen, vgl. das Protokoll vom 01.08.2005 in türkischer Sprache (K 4, AHK 13) sowie die Übersetzung vom 16.09.2005 (K 5, AHK 15/17). |
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| Der Cousin des Klägers, M., meldete in seinem Auftrag noch am 01.08.2005 den unfallbedingten Schaden bei der Beklagten. Dieser beläuft sich ausweislich eines von M. im Auftrag der Beklagten erstatteten Schadensgutachtens vom 06.08.2005 (K 6, AHK 19-47) bei Reparaturkosten in Höhe von 19.022,26 EUR auf einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 13.600,00 EUR. |
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| Mit Anwaltsschreiben vom 30.09.2005 forderte der Kläger die Beklagte auf, in die Regulierung einzutreten und den durch den Gutachter festgestellten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 13.600,00 EUR abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 325,00 EUR auszukehren. Ferner forderte er die Beklagte erneut mit Anwaltsschreiben vom 30.11.2005 (K 7, AHK 49) unter Fristsetzung auf den 12.12.2005 erfolglos zur Zahlung der 13.275,00 EUR auf. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.12.2000 (K 8, AHK 51) eine Regulierung ab. |
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| er habe, als er das Fahrzeug abstellte, den ersten Gang eingelegt, die Handbremse angezogen und den Motor ausgeschaltet sowie den Zündschlüssel abgezogen. Allenfalls könne es sein, dass der Gang herausgesprungen und die Handbremse nicht ganz bis zum Anschlag angezogen gewesen sei. |
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| 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.575,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu bezahlen. |
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| 2. Die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 449,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| der Kläger habe weder die Handbremse angezogen noch einen Gang eingelegt gehabt. Das Fahrzeug sei ungesichert auf die Gegenfahrbahn gerollt. Er habe unter Symptomen der Übermüdung gelitten, er sei zuvor die Wegstrecke von P. bis nach Ipzala vierundzwanzig Stunden am Steuer sitzend gefahren, allenfalls mit einer kurzen Unterbrechung. Der Kläger habe danach den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, weshalb sie leistungsfrei sei. |
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| Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28.06.2006 (AS 27-31) Bezug genommen. |
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| Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 03.08.2006 (AS 53/55) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 09.10.2006 (AS 69-79) verwiesen. |
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| Die zulässige Klage ist begründet. |
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| Der Kläger hat gemäß §§ 12, 13 AKB, 63 VVG einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 13.275,00 EUR. |
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| 1. Zwischen den Parteien bestand zum Unfallzeitpunkt unstreitig ein wirksamer Vollkaskoversicherungsvertrag bei einer Selbstbeteiligung in Höhe von 325,00 EUR hinsichtlich des verunfallten Fahrzeuges. Der streitige Unfall wird vom Umfang der Versicherung insbesondere durch § 12 Abs. 1 II e AKB gedeckt. Der ersatzpflichtige Schaden beläuft sich unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung in Höhe von 325,00 EUR unstreitig auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 13.275,00 EUR. |
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| 2. Die Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG wegen grob-fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger leistungsfrei. Die Leistungsfreiheit nach dieser Vorschrift, deren tatsächliche Umstände vom Versicherer darzulegen und zu beweisen sind, setzt vorliegend voraus, dass der Versicherungsfall durch ein Verhalten des Klägers herbeigeführt worden ist und dass dieses Verhalten grob fahrlässig gewesen ist (OLG Stuttgart, VersR 1991, 1049). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiven schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt voraus. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten muss. Darüber hinaus muss auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorliegen, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 1039, 1040). |
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| Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein grob fahrlässiger Pflichtverstoß ist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Er hat den Unfall schon in objektiver, aber auch in subjektiver Hinsicht nicht grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG herbeigeführt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob anderes, insbesondere bei einem starken Gefälle, dann zu gelten hat, wenn der Kläger weder die Handbremse angezogen, noch einen gegenläufigen Gang eingelegt hätte (in diesem Fall grobe Fahrlässigkeit bejahend: LG Konstanz, RuS 1996, 258; LG Kleve, RuS 1991, 45; AG Frankfurt, NZV 2003, 242, 243; OLGR Köln 1994, 306; OLG Düsseldorf, RuS 2002, 230; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., AKB § 12 Rn. 172). Die Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalls. So mag es auch sein, dass grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist, wenn der Versicherungsnehmer das KFZ auf einer stark abschüssigen Rampe wenige Meter vor ihrer Einmündung in einen Fluss mit geradeaus stehender Lenkung abstellt und die Handbremse höchstens bis zu ¾ angezogen und keinen Gang eingelegt hat (OLG Hamburg, RuS 2005, 57). Vorliegend mag es auch sein, dass der Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Kläger das Fahrzeug unzureichend gegen Wegrollen gesichert hatte. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Beklagte für Umstände beweispflichtig ist, die eine grobe Fahrlässigkeit diesbezüglich seitens des Klägers begründen und es ihr nicht gelungen ist, diesen Nachweis zu führen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat überzeugend und nachvollziehbar in seinem Gutachten vom 09.10.2006 ausgeführt, dass bei Bestehen eines leichten Gefälles, wie hier, ein Fahrzeug durch Einlegen des ersten Ganges und/oder ordnungsgemäßes Anziehen der Handbremse gegen selbsttätiges Wegrollen gesichert werden kann. Es sei davon auszugehen, dass der erste Gang nicht bzw. nicht korrekt eingelegt war und die Handbremse nicht oder nicht korrekt angezogen war. Sofern der erste Gang korrekt eingelegt gewesen sei, habe sich das Fahrzeug auch ohne Betätigung der Handbremse selbsttätig nicht in Bewegung setzten können. In umgekehrter Weise habe der PKW bei korrekt angezogener Handbremse und nicht eingelegtem ersten Gang ebenfalls nicht selbsttätig wegrollen können. Aufgrund des bestehenden Gefälles im Bereich der Unfallstelle sei jedoch davon auszugehen, dass nach dem Abstellen des Fahrzeugs zumindest die Haftreibung von der Bremsanlage bzw. dem Getriebe aufgebracht wurde. Andernfalls wäre das Fahrzeug noch während des Abstellens selbsttätig in Bewegung geraten. Die hierzu erforderliche Haftreibung habe durch eine zu schwach angezogene Handbremse und/oder einen nicht korrekt eingelegten ersten Gang erreicht werden können. Im weiteren zeitlichen Verlauf habe dann die im Stillstand bestehende Haftreibung durch äußere Einflüsse wie beispielsweise das angegebene Schwingen der Brücke überwunden werden können, wodurch sich das Fahrzeug dann in Bewegung gesetzt habe. |
|
| Danach reicht es nach den nicht angegriffenen, überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen an der konkreten Stelle aus, entweder die Handbremse ausreichend anzuziehen oder den ersten Gang korrekt einzulegen, um ein Wegrollen des PKW zuverlässig zu vermeiden. Dann kann es aber nicht als objektiv schwer und subjektiv unentschuldbarer Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt angesehen werden, wenn ein Fahrer eine dieser geeigneten Sicherungsmaßnahmen ergreift, sich jedoch aus nachträglich nicht mehr aufklärbaren Gründen herausstellt, dass die Routinehandlung in der konkreten Situation nicht korrekt ausgeführt wurde. Die Beklagte erbringt nicht den Beweis, dass der Kläger weder die Handbremse angezogen noch den ersten Gang eingelegt hatte. Vielmehr spricht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen alles dafür, dass er entweder die Handbremse angezogen oder den ersten Gang eingelegt hatte, wenn auch nicht korrekt. Jedenfalls bei einem - wie hier - lediglich geringen Gefälle kann dies auch dem sorgfältigen Versicherungsnehmer unterlaufen und begründet dann keinen groben Pflichtverstoß. Bei der Beurteilung der persönlichen Vorwerfbarkeit entlastet es den Kläger, dass er angesichts der objektiven Umstände annehmen durfte, durch das Einlegen eines Ganges bzw. das Ziehen der Handbremse alles getan zu haben, um den PKW hinreichend zu sichern. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Abstellen eines PKW und die sich anschließende Sicherung gegen Wegrollen durch Anziehen der Handbremse und/oder Einlegen des ersten Ganges eine täglich wiederkehrende, in ihrem Ablauf zur Gewohnheit gewordene Handlung ist, der regelmäßig keine besondere Aufmerksamkeit beigemessen wird und an deren Auswirkung man sich im Regelfall auch nicht erinnern kann, weil sie eingeschliffen ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 1039, 1040; OLG Hamm, RuS 1996, 50; OLG Stuttgart, VersR 1991, 1049, 1050; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 61 Rn. 53; Feyock/Jacobsen/Lemor, a. a. O., AKB § 12 Rn. 172). |
|
| Soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Kläger habe infolge Übermüdung grob-fahrlässig gehandelt, bietet sie keinen Beweis für die von ihr behauptete Übermüdung des Klägers an. Nachdem der Kläger nach dem oben Gesagten hinsichtlich der Absicherung des Fahrzeuges sich nicht grob fahrlässig verhalten hat, ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass sich seine angebliche Übermüdung auf den Eintritt des Versicherungsfalles kausal ausgewirkt hat. |
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| 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. |
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| 4. Der Kläger hat ferner Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von unstreitig 449,97 EUR. |
|
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. |
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| Der Streitwert wird gem. § 63 Abs 2 GKG n. F. auf 13.275,00 EUR festgesetzt. |
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| Die zulässige Klage ist begründet. |
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| Der Kläger hat gemäß §§ 12, 13 AKB, 63 VVG einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 13.275,00 EUR. |
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| 1. Zwischen den Parteien bestand zum Unfallzeitpunkt unstreitig ein wirksamer Vollkaskoversicherungsvertrag bei einer Selbstbeteiligung in Höhe von 325,00 EUR hinsichtlich des verunfallten Fahrzeuges. Der streitige Unfall wird vom Umfang der Versicherung insbesondere durch § 12 Abs. 1 II e AKB gedeckt. Der ersatzpflichtige Schaden beläuft sich unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung in Höhe von 325,00 EUR unstreitig auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 13.275,00 EUR. |
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| 2. Die Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG wegen grob-fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger leistungsfrei. Die Leistungsfreiheit nach dieser Vorschrift, deren tatsächliche Umstände vom Versicherer darzulegen und zu beweisen sind, setzt vorliegend voraus, dass der Versicherungsfall durch ein Verhalten des Klägers herbeigeführt worden ist und dass dieses Verhalten grob fahrlässig gewesen ist (OLG Stuttgart, VersR 1991, 1049). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiven schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt voraus. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten muss. Darüber hinaus muss auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorliegen, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 1039, 1040). |
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| Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein grob fahrlässiger Pflichtverstoß ist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Er hat den Unfall schon in objektiver, aber auch in subjektiver Hinsicht nicht grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG herbeigeführt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob anderes, insbesondere bei einem starken Gefälle, dann zu gelten hat, wenn der Kläger weder die Handbremse angezogen, noch einen gegenläufigen Gang eingelegt hätte (in diesem Fall grobe Fahrlässigkeit bejahend: LG Konstanz, RuS 1996, 258; LG Kleve, RuS 1991, 45; AG Frankfurt, NZV 2003, 242, 243; OLGR Köln 1994, 306; OLG Düsseldorf, RuS 2002, 230; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., AKB § 12 Rn. 172). Die Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalls. So mag es auch sein, dass grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist, wenn der Versicherungsnehmer das KFZ auf einer stark abschüssigen Rampe wenige Meter vor ihrer Einmündung in einen Fluss mit geradeaus stehender Lenkung abstellt und die Handbremse höchstens bis zu ¾ angezogen und keinen Gang eingelegt hat (OLG Hamburg, RuS 2005, 57). Vorliegend mag es auch sein, dass der Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Kläger das Fahrzeug unzureichend gegen Wegrollen gesichert hatte. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Beklagte für Umstände beweispflichtig ist, die eine grobe Fahrlässigkeit diesbezüglich seitens des Klägers begründen und es ihr nicht gelungen ist, diesen Nachweis zu führen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat überzeugend und nachvollziehbar in seinem Gutachten vom 09.10.2006 ausgeführt, dass bei Bestehen eines leichten Gefälles, wie hier, ein Fahrzeug durch Einlegen des ersten Ganges und/oder ordnungsgemäßes Anziehen der Handbremse gegen selbsttätiges Wegrollen gesichert werden kann. Es sei davon auszugehen, dass der erste Gang nicht bzw. nicht korrekt eingelegt war und die Handbremse nicht oder nicht korrekt angezogen war. Sofern der erste Gang korrekt eingelegt gewesen sei, habe sich das Fahrzeug auch ohne Betätigung der Handbremse selbsttätig nicht in Bewegung setzten können. In umgekehrter Weise habe der PKW bei korrekt angezogener Handbremse und nicht eingelegtem ersten Gang ebenfalls nicht selbsttätig wegrollen können. Aufgrund des bestehenden Gefälles im Bereich der Unfallstelle sei jedoch davon auszugehen, dass nach dem Abstellen des Fahrzeugs zumindest die Haftreibung von der Bremsanlage bzw. dem Getriebe aufgebracht wurde. Andernfalls wäre das Fahrzeug noch während des Abstellens selbsttätig in Bewegung geraten. Die hierzu erforderliche Haftreibung habe durch eine zu schwach angezogene Handbremse und/oder einen nicht korrekt eingelegten ersten Gang erreicht werden können. Im weiteren zeitlichen Verlauf habe dann die im Stillstand bestehende Haftreibung durch äußere Einflüsse wie beispielsweise das angegebene Schwingen der Brücke überwunden werden können, wodurch sich das Fahrzeug dann in Bewegung gesetzt habe. |
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| Danach reicht es nach den nicht angegriffenen, überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen an der konkreten Stelle aus, entweder die Handbremse ausreichend anzuziehen oder den ersten Gang korrekt einzulegen, um ein Wegrollen des PKW zuverlässig zu vermeiden. Dann kann es aber nicht als objektiv schwer und subjektiv unentschuldbarer Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt angesehen werden, wenn ein Fahrer eine dieser geeigneten Sicherungsmaßnahmen ergreift, sich jedoch aus nachträglich nicht mehr aufklärbaren Gründen herausstellt, dass die Routinehandlung in der konkreten Situation nicht korrekt ausgeführt wurde. Die Beklagte erbringt nicht den Beweis, dass der Kläger weder die Handbremse angezogen noch den ersten Gang eingelegt hatte. Vielmehr spricht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen alles dafür, dass er entweder die Handbremse angezogen oder den ersten Gang eingelegt hatte, wenn auch nicht korrekt. Jedenfalls bei einem - wie hier - lediglich geringen Gefälle kann dies auch dem sorgfältigen Versicherungsnehmer unterlaufen und begründet dann keinen groben Pflichtverstoß. Bei der Beurteilung der persönlichen Vorwerfbarkeit entlastet es den Kläger, dass er angesichts der objektiven Umstände annehmen durfte, durch das Einlegen eines Ganges bzw. das Ziehen der Handbremse alles getan zu haben, um den PKW hinreichend zu sichern. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Abstellen eines PKW und die sich anschließende Sicherung gegen Wegrollen durch Anziehen der Handbremse und/oder Einlegen des ersten Ganges eine täglich wiederkehrende, in ihrem Ablauf zur Gewohnheit gewordene Handlung ist, der regelmäßig keine besondere Aufmerksamkeit beigemessen wird und an deren Auswirkung man sich im Regelfall auch nicht erinnern kann, weil sie eingeschliffen ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 1039, 1040; OLG Hamm, RuS 1996, 50; OLG Stuttgart, VersR 1991, 1049, 1050; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 61 Rn. 53; Feyock/Jacobsen/Lemor, a. a. O., AKB § 12 Rn. 172). |
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| Soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Kläger habe infolge Übermüdung grob-fahrlässig gehandelt, bietet sie keinen Beweis für die von ihr behauptete Übermüdung des Klägers an. Nachdem der Kläger nach dem oben Gesagten hinsichtlich der Absicherung des Fahrzeuges sich nicht grob fahrlässig verhalten hat, ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass sich seine angebliche Übermüdung auf den Eintritt des Versicherungsfalles kausal ausgewirkt hat. |
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| 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. |
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| 4. Der Kläger hat ferner Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von unstreitig 449,97 EUR. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. |
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| Der Streitwert wird gem. § 63 Abs 2 GKG n. F. auf 13.275,00 EUR festgesetzt. |
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