Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 3 O 471/05

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage werden der Kläger und der Drittwiderbeklagte wie folgt verurteilt:

2.1 Der Kläger und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten Ziff. 1 2.977,42 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2005 zu be-zahlen.

2.2 Der Kläger und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner ferner ver-urteilt, an den Beklagten Ziff. 1 637,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2005 zu bezahlen.

2.3 Es wird festgestellt, dass der Kläger und der Drittwiderbeklagte als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, dem Beklagten Ziff. 1 den unfallbedingten Rabattver-lust bei der Vollkaskoversicherung (A. Versicherung AG) aus dem Verkehrsun-fall vom 04.07.2005 in P. im Bereich der Kreuzung der W. Str. mit der K. Str. zu ersetzen.

3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

4. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte tragen von den Gerichtskosten und außerge-richtlichen Kosten der Beklagten 31 % als Gesamtschuldner, der Kläger darüber hin-aus weitere 69 % allein. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

5. Das Urteil ist für den Beklagten Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils für ihn zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte Ziff. 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil für die Be-klagte Ziff. 2 vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Ziff. 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend, der Beklagte Ziff. 1 begehrt widerklagend vom Kläger und dem Drittwiderbeklagten Schadensersatz aus demselben Unfallereignis.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines PKW Audi A 4, amtliches Kennzeichen ..., Erstzulassung 06.06.1995, das beim Drittwiderbeklagten haftpflichtversichert ist. Am 04.07.2005 gegen 21:30 Uhr befuhr er mit seinem PKW die K. Straße in P. und wollte an der Kreuzung mit der unteren W. Straße in die gegenüberliegende K. W. Straße einfahren. Zur selben Zeit befuhr der Beklagte Ziff. 1 mit dem bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten PKW VW Sharan, amtliches Kennzeichen …, dessen Halter aus steuerlichen Gründen sein minderjähriges behindertes Kind … ist, die untere W. Straße in stadtauswärtiger Richtung. Sein o.g. Sohn befand sich auf der Rückbank. Er befuhr zunächst den rechten Fahrstreifen. Nach der von rechts einmündenden E. S. - Straße überholte der Beklagte Ziff. 1 das vor ihm befindliche mäßig schnell fahrende Fahrzeug der Zeugin H. und scherte nach dem Überholvorgang wieder auf den rechten Fahrstreifen der unteren W. Straße ein von wo aus er nach halbrechts in die W. Straße einbog. Dabei kollidierte er im Kreuzungsbereich mit dem PKW des Klägers, der bei für seine Fahrtrichtung Grünlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Grundsätzlich haben Linksabbieger wie der Kläger dem bevorrechtigten Gegenverkehr wie dem Beklagten Ziff. 1 die Vorfahrt einzuräumen, worauf auch ein Hinweisschild an der Haltelinie des vom Kläger befahrenen Linksabbiegerstreifens hinweist. Ein gesonderter Linksabbiegerpfeil befindet sich in Fahrtrichtung des Klägers nicht. Aus seiner Fahrtrichtung gesehen ist die vom Beklagten Ziff. 1 benutzte Fahrspur vollständig bis zum Einmündungsbereich der E. - S. - Straße einsehbar.
Das vom Kläger mit der Schadensbegutachtung beauftragte Ingenieurbüro S. ermittelte gemäß Gutachten vom 11.07.2005 (AHK 15-23) einen steuerneutralen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.250,00 EUR und einen Restwert inkl. Mehrwertsteuer in Höhe von 500,00 EUR, so dass dem Kläger unstreitig ein Schaden in Höhe von 3.750,00 EUR entstand. Für die Erstattung des Gutachtens zahlte er gemäß Rechnung vom 11.07.2005 (AHK 13) 316,68 EUR inkl. Mehrwertsteuer. Ferner musste er Anmeldekosten in Höhe von 70,00 EUR, Zuzahlungen für ärztliche Behandlungen in Höhe von 20,00 EUR und unfallbedingte Taxikosten in Höhe von 6,30 EUR aufwenden. Der Kläger nahm sich in der Zeit vom 06.07.2005 bis zum 20.07.2005 als Mietwagen einen BMW 316 i Limousine für die Dauer der Wiederbeschaffung. Die Anmietung zu einem sog. Normaltarif war ihm nicht möglich, da er weder über entsprechende Geldmittel nach Kreditkarte verfügte. Er zahlte für die Dauer der Anmietung gemäß Rechnung vom 20.07.2005 einen Betrag in Höhe von 1.853,61 EUR brutto. Einschließlich einer Auslagenpauschale in Höhe von 26,00 EUR beziffert er seinen unfallbedingten Schaden auf insgesamt 6.661,47 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 4 der Klageschrift vom 13.10.2005 (AS 7) Bezug genommen.
Der Kläger forderte die Beklagte Ziff. 2 mit Anwaltsschreiben vom 17.08.2005 (AHK 1/3) erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.661,47 EUR auf sowie zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 591,02 EUR.
Der Beklagte Ziff. 1 hat seinen unfallbedingten Schaden auf 2.983,42 EUR beziffert gemäß Seite 5-7 der Klageerwiderung vom 24.01.2006 (AS 27-31). Nach einem Gutachten des Ingenieurbüros S. vom 07.07.2005 (B 2, AHB 9-31) beliefen sich die Reparaturkosten an dem PKW VW Sharan einschließlich Mehrwertsteuer auf 8.750,05 EUR. Er ließ das Fahrzeug in der Folgezeit gemäß Rechnung des Autohauses S. vom 20.07.2005 (B 3, AHB 33-41) reparieren. Nachdem der Beklagte Ziff. 1 den Drittwiderbeklagten mehrfach, u. a. mit Anwaltsschreiben vom 19.10.2005 (B 4, AHB 43) erfolglos unter Fristsetzung zur Regulierung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 12.399,46 EUR aufgefordert hatte, musste er die für den PKW bestehende Kaskoversicherung in Anspruch nehmen. Diese hat ausweislich eines Schreibens vom 19.12.2005 (B 5, AHB 47) unter Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR die Reparaturkosten an das Autohaus S. bezahlt. Der Beklagte Ziff. 1 mietete zunächst für den 05.07.2005 einen PKW VW Passat und anschließend in der Zeit vom 09.07. bis 16.07.2005, dem Ende der Reparatur, einen VW Polo Trendline. Er bezahlte hierfür gemäß Rechnung der Firma E. vom 06.07.2005 (B 6, AHB 49) einen Betrag in Höhe von 170,52 EUR sowie gemäß Rechnung derselben Firma vom 16.07.2005 (B 7, AHB 51) weitere 788,80 EUR. Ferner begehrt der Beklagte Ziff. 1 für die Zeit vom 06.07. bis zum 08.07.2005 Nutzungsausfallentschädigung für 3 Tage à 65 EUR, mithin insgesamt 195,00 EUR sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 26,00 EUR. Unfallbedingt entstanden ihm gemäß Rechnung vom 04.07.2005 (B 11, AHB 59) Abschleppkosten in Höhe von 403,10 EUR brutto. Nach der Methode „Ruhkopf-Sahm“ errechnet er ferner ausgehend von einem Händlereinkaufswert inklusive Mehrwertsteuer von 15.537,00 EUR zum Unfallzeitpunkt und einem Händlerverkaufswert brutto von zumindest 18.000,00 EUR sowie Reparaturkosten in Höhe von ca. 9.200,00 EUR eine merkantile Wertminderung in Höhe von 1.100,00 EUR.
Der Beklagte Ziff. 1 erleidet infolge der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung aufgrund der Meldung des Unfallschadens im Jahr 2005 einen Verlust, der sich in den ersten fünf Jahren auf 401,52 EUR beläuft.
Der Kläger und der Drittwiderbeklagte behaupten,
das in Fahrtrichtung des Klägers angebrachte Hinweisschild auf den Vorrang des Gegenverkehrs sei nahezu durch Laub verdeckt gewesen. Der Beklagte Ziff. 1 sei mit dem von ihm geführten PKW mit stark überhöhter Geschwindigkeit bei Rotlicht der Wechsellichtzeitenanlage in seiner Fahrtrichtung in den Kreuzungsbereich eingefahren, während er - der Kläger - seinerseits ordnungsgemäß in diesen eingefahren sei. Die von ihm geltend gemachten Standgeldkosten in Höhe von 268,84 EUR seien erforderlich gewesen, da der Ankauf des total beschädigten PKWs durch die Firma Sch. erst am 29.07.2005 erfolgt sei. Er habe ein klassengerechtes Mietfahrzeug angemietet, die diesbezüglichen Kreditierungskosten seien erforderlich und üblich gewesen.
Der Kläger beantragt,
10 
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.661,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.08.2005 zu zahlen.
11 
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 305,95 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2005.
12 
Die Beklagten beantragen,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Der Beklagte Ziff. 1 beantragt darüber hinaus (dritt-)widerklagend
15 
1. den Kläger und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten Ziff. 1 2.983,42 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2005 zu bezahlen.
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2. den Kläger und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 637,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2005 zu bezahlen.
17 
3. festzustellen, dass der Kläger und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten sämtliche zukünftigen Schäden, insbesondere den unfallbedingten Rabatverlust bei der Vollkaskoversicherung (A. Versicherung AG) aus dem Verkehrsunfall vom 04.07.2005 in P. zu ersetzen.
18 
Der Kläger und der Drittwiderbeklagte beantragen,
19 
die Widerklage abzuweisen.
20 
Die Beklagten behaupten,
21 
der Beklagte Ziff. 1 sei Eigentümer des von ihm zum Unfallzeitpunkt geführten PKW VW Sharan. Der Kläger habe den PKW mit Kaufvertrag vom 22.11.2003 (B 13, AHB 63-67) zu einem Kaufpreis in Höhe von 24.499,99 EUR erworben. Der PKW sei ein Familienfahrzeug gewesen und auch von der Ehefrau des Beklagten Ziff. 1, der Zeugin S. Z., für tägliche Besorgungen und im Hinblick auf die Behinderung des Sohnes genutzt worden, weshalb die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich gewesen sei.
22 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.11.2006 (AS 131-153) Bezug genommen.
23 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen K. R., P. H., S. G., G. H., A. M. und L. Z. sowie Vernehmung des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.11.2006 (AS 131-153) verwiesen. Die Akten des Amtsgerichts P., Az. 4 Cs 82 Js 8501/05 - lagen einschließlich zugehöriger Berufungsakten des Landgerichts Karlsruhe vor und waren zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist unbegründet, die überwiegend zulässige Widerklage hat in der Sache weitgehend Erfolg.
25 
I. Zur Klage:
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Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 7, 3 Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 11 Abs. 3, 1 Abs. 2 StVO, 1, 3 PflVG, 426 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Schadens.
27 
1. Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vorn herein ausgeschlossen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s. u.) hat der Kläger den Unfall vielmehr gemäß § 9 Abs. 3 StVO durch ein sorgfaltswidriges Abbiegen verursacht, während den Beklagten jedenfalls nicht der Nachweis gelingt, dass der Beklagte Ziff. 1 den Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit und Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht hätte vermeiden können. Die Ersatzpflicht ist demgemäß auch nicht nach § 17 Abs. 3 StVG für eine der Parteien ausgeschlossen.
28 
2. Danach hängt gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorliegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und der Berücksichtigung von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.
29 
Nach der danach gebotenen Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist es gerechtfertigt, dass der Kläger seinen unfallbedingten Schaden auf sich behält.
30 
a) Der beweispflichtige Kläger erbringt nicht den Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft gegen § 37 Abs. 2 Satz 7 StVO verstoßen hat, indem er bei Rot der Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung über die Haltelinie in die Kreuzung eingefahren ist.
31 
Der Beklagte Ziff. 1 hat hierzu bei seiner informatorischen Befragung gemäß § 141 ZPO angegeben, er sei ca. 3 m von der Haltelinie entfernt gewesen, als er bemerkt habe, wie die Ampel für seine Fahrtrichtung auf Gelb umgeschaltet habe. Er habe nicht mehr vorher anhalten können und sei dann weitergefahren. Er habe definitiv gesehen, dass für ihn die Lichtzeichenanlage nicht auf Rotlicht gestanden sei. Diese Angaben decken sich mit denjenigen, die er nach dem Vermerk des PHM D. vom 05.07.2005 ausweislich der zu Beweiszwecken beigezogenen Strafakten unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Polizei gemacht hat und bei denen er auch in seiner Einlassung als Angeklagter in der Verhandlung vor dem Amtsgericht P. am 21.11.2005 (Beiakten, AS 211) geblieben ist. Demgegenüber haben die Zeuginnen H. und G. bekundet, der Beklagte Ziff. 1 sei mit dem von ihm geführten PKW bei Rotlicht der Ampel darüber gefahren. Die Zeugin H. hat auch bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht P. (Beiakten, AS 213) ausgesagt, sie sei sich ganz sicher, dass es schon Rot gewesen sei, als der Beklagte Ziff. 1 über die Ampel fuhr. Bei ihrer Vernehmung durch die Polizei am 04.07.2005 (Beiakten, AS 9/11) hat die Zeugin ausgesagt, der Beklagte Ziff. 1 sei mit seinem PKW auf den rechten Fahrstreifen hinübergewechselt, nachdem die Ampel auf Gelblicht umgeschaltet habe. Sie habe sich zum damaligen Zeitpunkt ca. 50 m hinter ihm befunden und habe weiter beobachten können, wie der PKW trotz des Gelblichtes weiter auf die Kreuzung zugefahren sei. Die Ampel habe auf Rotlicht umgeschaltet, als sich der PKW K. vor der Haltelinie befunden habe. Danach sei er ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren. Sie habe genau gesehen, dass der PKW bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Er habe sich noch etwa eine Autolänge vor der Haltelinie befunden, als die Ampel auf Rotlicht geschaltet habe. Sie habe die Haltelinie und die Ampel genau sehen können, weshalb sie auch wisse, dass er bei Rotlicht über die Haltelinie und in die Kreuzung eingefahren sei. Sie habe sich etwa bei der dritten B 10-Straßenmarkierung vor der Kreuzung befunden, als der PKW über die Haltelinie gefahren sei. Sie habe auf die obere rechte Ampel geachtet. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht auf diese Angaben Bezug genommen und ausgesagt, sie wisse im Hinblick auf die vergangene Zeit und auf ihre nunmehrige dritte Vernehmung zu dem Verkehrsunfall keine genaueren Details mehr. Die Zeugin G. hat vor dem erkennenden Gericht ausgesagt, der Van sei bei Rotlicht der Ampel darüber gefahren. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt ein Stück weg befunden, wisse jedoch nicht mehr, wie weit entfernt. Sie habe die Ampel nicht genau beobachtet. Sie habe jedoch gesehen, dass er bei Rot rübergefahren sei. Sie meine dies in dem Sinne, dass ihnen der Van ja aufgefallen sei, bei seinem schnellen Überholen. Sie hätten dann nicht genau die Ampel beobachtet, sie habe jedoch gesehen, dass er bei Rot rübergefahren sei. Bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht P. (Beiakten, AS 319/221) hat sie bekundet, sie seien auf den Beklagten Ziff. 1 aufmerksam geworden, weil er schon schnell unterwegs gewesen sei. Sie habe nicht auf die Haltelinie geachtet, eher auf das Auto. Sie hätten sich anschließend darüber unterhalten, dass sie gesehen hätten, dass der Beklagte Ziff. 1 über Rotlicht gefahren sei. Die weiteren vernommenen Zeugen konnten zu der Frage der Schaltung der Lichtzeichenanlage in Fahrtrichtung des Beklagten Ziff. 1 keine sachdienlichen Angaben machen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat bei seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, die Beurteilung der Zeugin H. könne aus technischer Sicht nur dann exakt durchgeführt werden, wenn auch tatsächlich eine entsprechende Aufmerksamkeit und Beobachtung des Fahrzeuges vorgelegen habe. Die Haltelinie an sich werde aus der von der Zeugin angegebenen Entfernung nicht erkannt, allerdings der in unmittelbarer Nähe dazustehende Peitschenmast. Ausgehend davon ist das Gericht nicht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Beklagte Ziff. 1 tatsächlich die Haltelinie bei Rotlicht überquert hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreites bei den Zeuginnen H. und G. nicht ersichtlich ist und diese übereinstimmend bekundet haben, der Beklagte Ziff. 1 habe die Lichtzeichenanlage bei Rotlicht für seine Fahrtrichtung passiert. Auch gab es nach den Aussagen der Zeuginnen Anlass für diese, das vom Beklagten Ziff. 1 geführte Fahrzeug genauer zu beobachten, nachdem dieses den von der Zeugin H. geführten PKW nach ihren Aussagen mit deutlich höherer Geschwindigkeit passiert hatte. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. konnte die Zeugin H. jedoch von dem ihr angegebenen Standort aus entgegen ihrer Aussage die Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage nicht erkennen. Dass die Zeuginnen auf den in der Nähe zu ihr befindlichen Peitschenmast geachtet haben, lässt sich ihren Bekundungen nicht entnehmen. Die Zeugin G. hat im Übrigen auch bekundet, sie habe die Lichtzeichenanlage nicht genau beobachtet. Warum die Zeugin dennoch genau wahrgenommen haben will, dass der Beklagte Ziff. 1 die für ihn maßgebliche Haltelinie bei Rotlicht passierte, vermochte die Zeugin nicht plausibel zu erklären. Nach ihrer Aussage vor dem Amtsgericht hat die Zeugin im Übrigen auf die Haltelinie gerade nicht geachtet, sondern eher auf den PKW.
32 
b) Der Kläger erbringt auch nicht den Beweis eines schuldhaften unfallursächlichen Verstoßes des Beklagten Ziff. 1 gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO. Springt die Signalanlage - wie hier - nach der eigenen Einlassung des Beklagten Ziff. 1 - von Grün auf Gelb um, so hat der Kraftfahrzeugführer gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO an der Haltelinie der Signalanlage zu halten, wenn dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist. Reicht der Bremsweg bei mittlerem Bremsen bis zum Kreuzungsbereich nicht aus, darf der Kraftfahrzeugführer zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren (Jagusch/Hentschel, 37. Aufl., § 37 StVO Rn. 48, 48 a; OLG Hamm, NZV 2001, 520). Die Aussagen der Zeugen und die Ausführungen des Sachverständigen bieten indes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten Ziff. 1 der Bremsweg bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei mittlerem Bremsen bis zum Kreuzungsbereich noch ausgereicht hätte. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen hinsichtlich der Aussage der Zeuginnen H. und G. sowie den informatorischen Angaben des Beklagten Ziff. 1 kann insoweit der Beurteilung lediglich zugrunde gelegt werden, dass die Lichtzeichenanlage in Fahrtrichtung des Beklagten Ziff. 1 wenige Meter bevor er die Haltelinie erreichte von Grün- auf Gelblicht umschaltete.
33 
c) Der beweispflichtige Kläger erbringt auch nicht den Beweis, dass der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 StVO verstoßen hat, indem er die an der Unfallörtlichkeit zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in unfallursächlicher Weise überschritt oder entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit nicht angepasster Geschwindigkeit in unfallursächlicher Weise fuhr. Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. K. überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einem unterstellten Einfahren des PKW des Klägers praktisch ohne vorangegangenen Stillstand in die vom Beklagten Ziff. 1 benutzte Fahrspur die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten Ziff. 1 der vom Sachverständigen errechneten Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 60-65 km/h entspricht, wobei nach Beweislastgrundsätzen zu Gunsten des Beklagten Ziff. 1 der niedrigere Wert von 60 km/h anzusetzen ist. In diesem Fall war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durch den Beklagten Ziff. 1 der Verkehrsunfall für diesen nicht vermeidbar. Allerdings hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass dann, wenn man von einem Anfahren des PKW des Klägers aus dem Stillstand ausgeht, sich eine Annäherungsgeschwindigkeit des PKW des Beklagten Ziff. 1 von ca. 75 km/h bis 80 km/h errechnet und in diesem Fall die räumliche und zeitliche Vermeidbarkeit seitens des Beklagten Ziff. 1 bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegeben war. Der Zeuge H. hat zum Einfahrvorgang des Klägers bekundet (AS 141/143), er habe sich in seiner Wohnung am Fenster stehend befunden und ein schwarzes Auto gesehen, das vermutlich an der Kreuzung habe geradeaus fahren wollen. Dieses Fahrzeug sei gestanden. Er habe dann die Räder des Fahrzeuges quietschen hören und es sei losgefahren. Anschließend sei es zur Kollision mit dem von ihm wahrgenommenen weißen Auto gekommen, wobei er die Kollision selbst jedoch nicht habe mehr wahrnehmen können. Dies deckt sich weitgehend mit seinen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 28.07.2005 (Beiakten, AS 89/91), in denen er bekundete, der dunkle PKW sei normal in die Kreuzung eingefahren, habe K. vor der Spur des Gegenverkehrs angehalten und sei anschließend stark beschleunigend auf den Fahrstreifen des Gegenverkehrs gefahren. Es sei ein Reifenquietschen zu hören gewesen. Aus seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht P. am 28.11.2005 (Beiakten, AS 249/259) ergibt sich nichts anderes. Demgegenüber hat der Kläger bei seiner informatorischen Befragung gemäß § 141 ZPO (AS 133/135) vorgetragen, er sei in die Kreuzung nicht aus dem Stillstand heraus hineingefahren. Er sei bei Grünlicht der Ampel in die Kreuzung eingefahren, habe die Beschleunigung weggenommen und geschaut, ob ein PKW gekommen und für ihn frei gewesen sei, er habe kein Fahrzeug wahrgenommen und sei dann weitergefahren. Diese Angaben decken sich im wesentlichen mit denen in seiner Vernehmung vor der Polizei vom 08.07.2005 (Beiakten, AS 97/99), wonach er zunächst, ohne groß zu bremsen, in die Kreuzung eingefahren ist, etwas abbremste und, als er kein Fahrzeug wahrnahm, wieder beschleunigte. Auch nach seiner Aussage vor dem Amtsgericht P. vom 21.11.2005 (Beiakten, AS 215) hat er im Kreuzungsbereich selbst nicht angehalten, sondern ist weitergefahren, weil er niemanden sah. Dies stimmt mit der Aussage des Zeugen M. überein (AS 141/143), wonach ein PKW - vermutlich schwarzer Audi - auf die Kreuzung zu- und eingefahren sei. Er sei sozusagen in einem Zug mit normaler Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren und nicht zuvor stillgestanden. Vielleicht habe er etwas abgebremst. Entsprechendes hat der Zeuge bereits vor dem Amtsgericht P. am 21.11.2005 bekundet (Beiakten, AS 217/219). danach blieb der Audi nicht auf der Kreuzung stehen und war es der Geschwindigkeit nach ein normaler Fluss. Ausgehend davon ist das Gericht unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers und der Aussage des Zeugen M. davon überzeugt, dass der Kläger ohne zuvor nennenswert abzubremsen die Haltelinie der Lichtzeichenanlage bei Grünlicht überquert und allenfalls nach einer leichten Bremsung in die Fahrspur des Beklagten Ziff. 1 eingefahren ist. Ausgehend von den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist zu Lasten des Beklagten Ziff. 1 danach lediglich eine Annäherungsgeschwindigkeit von 60 km/h zugrunde zu legen, bei der die Kollision für ihn räumlich und zeitlich nicht vermeidbar war. Die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 10 km/h überhöhte Geschwindigkeit war mithin nicht unfallursächlich. Anhaltspunkte für eine höhere Geschwindigkeit ergeben sich auch nicht aus den Aussagen der Zeugen. Zwar habe diese weitgehend übereingehend ausgesagt, der Beklagte Ziff. 1 sei mit dem von ihm geführten PKW schnell gefahren. Dass dies jedoch mehr als die 10 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h waren, lässt sich daraus nicht folgern.
34 
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Schlussvermerk des PHM D. (Beiakten, AS 105), dass der Beklagte Ziff. 1 aus seiner Fahrtrichtung ca. 110 m vor der für seine Fahrtrichtung maßgeblichen Haltelinie der Lichtzeichenanlage freie Sicht auf die Kreuzung hatte. Im Übrigen musste der Beklagte Ziff. 1 nicht damit rechnen, dass der Kläger unvermittelt von der Seite her in seine Fahrbahn einfuhr (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 3 StVG Rn. 25 m. w. N.).
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d) Der Kläger erbringt ferner nicht den Beweis, dass der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft gegen §§ 11 Abs. 3, 1 Abs. 2 StVO im Hinblick auf die Verkehrslage nicht hinreichend auf den in seine Fahrspur einfahrenden Kläger Rücksicht genommen hat, insbesondere indem er verspätet auf ihn reagierte. Anhaltspunkte für eine solche Spätreaktion haben jedoch weder die Aussagen der vernommenen Zeugen noch die Ausführungen des Sachverständigen ergeben.
36 
Zwar ist der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Gibt der Vorfahrtsberechtigte dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlass, die Wartepflicht - namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrssituation - zu verletzten, so kann die kritische Verkehrssituation bereits vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten. Für einen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer ist dies in Bezug auf seinen Vorrang nicht bereits der Fall, wenn die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorrechts nahe legen. Von Bedeutung sind hierbei neben der Fahrweise des Wartepflichtigen alle Umstände, die sich auf dessen Fahrweise auswirken können, also auch die Fahrweise des Bevorrechtigten selbst (BGH, NJW 2003, 1929, 1930; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 392, 393). Ein solcher Anlass bestand vorliegend im Hinblick auf die um 10 km/h überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten Ziff. 1 für den Kläger in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Unfallörtlichkeit nicht. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen vor dem Amtsgericht P. am 21.11.2005 (Beiakten, AS 227) war der vom Beklagten Ziff. 1 geführte PKW erkennbar, als der Kläger mit seinem PKW in die Fahrspur des Beklagten Ziff. 1 hineinfuhr. Der Audi-Fahrer musste nach den Ausführungen des Sachverständigen den Beklagten Ziff. 1 „auf jeden Fall sehen.“ Es handelt sich bei dem PKW VW Sharan um ein deutlich sichtbares größeres KFZ, dass sich in der weitläufigen Kreuzung auf einer gut ausgebauten innerörtlichen Straße mit einer lediglich um 10 km/h überhöhten Geschwindigkeit näherte. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die kritische Verkehrslage bereits vor der eigentlichen Vorfahrtspflichtverletzung eintrat.
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e) Zu Lasten des Klägers wirkt dagegen betriebsgefahrerhöhend eine für den Unfall ursächliche schuldhafte Verletzung des § 9 Abs. 3 StVO.
38 
Sofern - wie vorliegend - eine konkrete Lichtzeichenregelung für Linksabbieger fehlt, gilt § 9 Abs. 3 StVO, wonach der abbiegende Entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen hat. Der Kläger wurde auf diese Regelung vorliegend durch das angebrachte Hinweisschild, das ausweislich der in den Akten befindlichen Lichtbilder in seiner Fahrtrichtung hinreichend lesbar angebracht ist, ausdrücklich hingewiesen. Nach seinen eigenen Angaben ist er in die Kreuzung eingefahren und dann in der Fahrbahn des entgegenkommenden Beklagten Ziff. 1 mit diesem kollidiert. Deshalb spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er den Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs nicht beachtet hat. Diesen Anscheinsbeweis hat er nicht erschüttert, d. h. nicht den notwendigen Gegenbeweis dafür erbracht, dass der Beklagte Ziff. 1 später als in der ersten Rotsekunde in die Ampelkreuzung oder mit unfallursächlicher stark überhöhter Geschwindigkeit eingefahren ist.
39 
Der Linksabbieger muss den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser - wie hier der Beklagte Ziff. 1 bei Gelb - oder sogar bei frühem Rot einfährt. Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Geradeausfahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (OLG Hamm, NZV 2001, 520; NZV 1989, 191; OLG Nürnberg, VM 1986, 53, 54; KG, VM 1984, 36, 37; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 392, 393; KG Berlin, VM 1987, NR 41). Als bevorrechtigter Verkehr gegenüber dem Kläger ist auch noch der bei spätem Gelb oder der ersten Rotsekunde anfahrende Gegenverkehr anzusehen. Der Kläger musste mit Nachzüglern rechnen und diesen den Vorrang einräumen (OLG Hamm, NZV 1989, 191; NZV 2001, 520; KG, VM 1984, 36, 37; OLG Celle, VRS 102, 325 ff.; OLG Rostock 2000, 65, 66; Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 9 StVO, Rn. 40 m. w. N.). Der Beklagte Ziff. 1 verlor auch durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überhöhte Annäherungsgeschwindigkeit nicht sein Vorrecht (Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 9 StVO Rn. 39 m. w. N.). Der im Kollisionsfall für einen Schuldvorwurf des Linksabbiegers streitende Anscheinsbeweis kann zwar durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung des entgegenkommenden Geradeausfahrers erschüttert werden (OLG Oldenburg, VersR 1995, 1457). Nach dem oben Gesagten handelt es sich jedoch vorliegend um eine allenfalls maßvolle Geschwindigkeitsüberschreitung angesichts der Unfallörtlichkeit, die im Übrigen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. für den Unfall nicht ursächlich war. Darauf, dass er den herannahenden Beklagten Ziff. 1 nicht hat sehen können, vermag sich der Kläger nicht zu berufen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. hätte er diesen vielmehr erkennen können und müssen. Danach spricht vorliegend gegen ihn nicht nur der Beweis des ersten Anscheins, sondern das Gericht ist vielmehr davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass er schuldhaft gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen hat indem er, obwohl er den herannahenden Beklagten Ziff. 1 hätte erkennen können und müssen, in dessen Fahrspur eingebogen ist.
40 
f) Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge rechtfertigt es vorliegend, dass der Kläger seinen unfallbedingten Schaden auf sich behält. Die allgemeine Betriebsgefahr des PKW des Beklagten Ziff. 1 ist nach dem oben Gesagten nicht durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise erhöht. Zwar kann sich eine Erhöhung auch aus einem zulässigen Fahrverhalten ergeben, wenn die allgemeine Gefahr des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug übersteigende Gefahrenmomente vorhanden sind. Die um gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 10 km/h überhöhte Geschwindigkeit des PKW des Beklagten Ziff. 1 sowie die Überquerung der für seine Fahrtrichtung maßgeblichen Haltelinie der Lichtzeichenanlage bei Gelblicht ist jedoch lediglich geeignet, eine leichte Erhöhung der Betriebsgefahr zu begründen, die hinter dem gravierenden Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 3 StVO vollständig zurücktritt. Eine Einschränkung der Verhaltensanforderung des Wartepflichtigen im Hinblick auf sein Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ist zwar denkbar, etwa wenn auf erschwerte Sichtmöglichkeiten nicht in zumutbarer Weise ausreichend reagiert werden kann oder der Verkehrsverstoß des Unfallgegners, etwa seine überhöhte Geschwindigkeit, zu verständlichen Fehlbeurteilungen der Verkehrssituation führt. Sie ist aber nicht gerechtfertigt, wenn die Vorfahrt - wie hier - ohne Überspannung an die Verhaltensanforderungen gewährt und dadurch einem möglichen schweren Unfall im Gegenverkehr entgegengewirkt werden kann. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Abbiegens und der Überquerung der Gegenfahrbahn und die hieraus resultierenden besonderen Verpflichtungen des Linksabbiegers ist von einem derart groben Verschulden des wartepflichtigen Klägers auszugehen, dass die allenfalls leicht erhöhte Betriebsgefahr auf Seiten des Beklagten Ziff. 1 vollständig zurücktreten lässt (vgl. OLG Nürnberg, VM 1986, 53, 64; KG, VM 1987, Nr. 41; einschränkend: OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 392, 393).
41 
II. Zur Widerklage:
42 
Der Beklagte Ziff. 1 hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 9 Abs. 3 StVO, §§ 1, 3 PflVG, 426, 249 BGB gegen den Kläger sowie den Drittwiderbeklagten einen Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Schadens in Höhe von 2.977,42 EUR.
43 
3. Der Beklagte Ziff. 1 kann nach dem oben Gesagten vom Kläger und Drittwiderbeklagten Ersatz seines unfallbedingten Schadens in vollem Umfang verlangen.
44 
4. Der unfallbedingte, gemäß § 249 BGB ersatzfähige Schaden des Beklagten Ziff. 1 beläuft sich auf insgesamt 2.977,42 EUR.
45 
Das sog. Quotenvorrecht des Unfallgeschädigten spielt vorliegend keine Rolle, denn der Kläger und Drittwiderbeklagte haben den Beklagten Ziff. 1 seinen unfallbedingten Schaden zu hundert Prozent zu ersetzen.
46 
a) Ersatzfähig gemäß § 249 BGB sind die geltend gemachten unfallbedingten Reparaturkosten, soweit die in Anspruch genommene Vollkaskoversicherung für den PKW sie in Höhe von 300,00 EUR Selbstbeteiligung nicht ersetzt hat.
47 
b) Der Kläger kann ferner Ersatz der geltend gemachten Mietwagenkosten für die Anmietung eines PKW VW Passat am 05.07.2005 in Höhe von 170,52 EUR verlangen sowie für die Anmietung eines PKW VW Polo trendline in der Zeit vom 09.07.-16.07.2005 in Höhe von 788,80 EUR.
48 
aa) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 Eigentümer des PKW VW Sharan ist. Die Zeugin L. Z. hat glaubhaft und nachvollziehbar begründet, ihr Mann habe den PKW käuflich erworben. Dass Halter dieses Fahrzeuges der behinderte Sohn des Beklagten Ziff. 1 ist, lässt sich nachvollziehbar mit der damit im Zusammenhang bestehenden Steuerermäßigung/-befreiung erklären.
49 
bb) Der beweispflichtige Beklagte Ziff. 1 erbringt den Nachweis, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich war. Auch unter Berücksichtigung des eigenen Interesses der Zeugin L. Z. als Ehefrau des Beklagten Ziff. 1 hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass ein sog. Fahrbedarf im Hinblick auf die Nutzung des PKW als Familienfahrzeug für Behördengänge und die Fahrten des behinderten Sohnes in den Kindergarten erforderlich war. Ausweislich der Rechnung vom 16.07.2005 (B 7, AHB 51) wurden mit dem PKW VW Polo Trendline in der Anmietzeit vom 09.-16.07.2005 insgesamt 342 km zurückgelegt, was einem täglichen Durchschnitt von mehr als 48 km entspricht. Zwar kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist ebenso wie bei anderen Kosten an der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus den Grundsätzen der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren „Normaltarif“ wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistung des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruches handelt (BGH, Urteil vom 14.02.2006, Az.: VI ZR 126/05). Vorliegend hat indes der Beklagte Ziff. 1 substantiiert und vom Kläger sowie den Drittwiderbeklagten nicht angegriffen unter Vorlage eines Auszugs aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel (B 9, AHB 55) vorgetragen, dass der Normal-Mietwagentarif für die Anmietung eines entsprechenden Fahrzeuges der Klasse 7 für einen Tag zwischen 74,00 und 257,00 EUR (Mittel 145,00 EUR) und für eine Woche zwischen 299,00 EUR und 1.487,00 EUR (Mittel 657,00 EUR) liegt. Die vom Beklagten Ziff. 1 bezahlten Bruttomietwagenkosten belaufen sich für insgesamt acht Tage auf 959,32 EUR, mithin täglich auf 119,92 EUR. Ausgehend davon handelt es sich um Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des geschädigten Beklagten Ziff. 1 für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Beklagte Ziff. 1 hat mit dem PKW VW Polo Trendline einen deutlich kleineren PKW angemietet.
50 
c) Der Beklagte Ziff. 1 hat ferner gemäß § 249 BGB Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 195,00 EUR für die Zeit vom 06.07. bis zum 08.07.2005. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen Nutzungsausfallentschädigung haben der Kläger und der Drittwiderbeklagte nicht substantiiert bestritten. Sie liegen erkennbar vor. Der Eigentümer einer privat genutzten PKW, der die Möglichkeit zur Nutzung seines PKW einbüßt, hat auch dann einen Schadensersatzanspruch auf Nutzungsausfall, wenn er kein Ersatzfahrzeug mietet (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor § 249 Rn. 20 m. w. N.). Die erforderliche fühlbare Beeinträchtigung im Sinne eines Nutzungswillens und einer Nutzungsmöglichkeit liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin Z. vor. Die Höhe des Anspruchs beläuft sich auf 65,00 EUR pro Tag, mithin 195,00 EUR, ausgehend von den zutreffenden und vom Kläger und Drittwiderbeklagten nicht in Abrede gestellten Einstufung des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 1 in die Gruppe H der Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., Rn. 23).
51 
d) Der Beklagte Ziff. 1 hat ferner Anspruch gemäß § 249 BGB auf Ersatz seiner unfallbedingten Abschleppkosten in Höhe von unstreitig 403,10 EUR.
52 
e) Der Beklagte Ziff. 1 hat gemäß § 251 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz einer merkantilen Wertminderung seines PKW VW Sharan in Höhe von insgesamt 1.100,00 EUR, die er zutreffend nach der in der Rechtsprechung anerkannten Schätzungsmethode (§ 287 ZPO) nach Ruhkopf/Sahm - vom Kläger und Drittwiderbeklagten nicht substantiiert angegriffen - berechnet (vgl. dazu: Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 251 Rn. 15 m. w. N.). Soweit die Beklagten den Eintritt einer merkantilen Wertminderung bestreiten, ist nicht ersichtlich, warum eine solche nicht vorliegen soll. Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines - wie hier - bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar. Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht, trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (BGH, NJW 2005, 277, 279; kritisch: Palandt/Heinrichs, a. a. O.). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Wertminderung im Hinblick auf das Fahrzeugalter oder die Laufleistung oder sonstige Umstände entfallen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Erstzulassung des PKW war vielmehr am 03.04.2003, die Laufleistung zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das Büro S. am 07.07.2005 wurde mit 42.191 km abgelesen.
53 
f) Die ersatzfähige Schadenspauschale beläuft sich allerdings lediglich auf 20,00 EUR (§ 287 ZPO, nicht auf die geltend gemachten 26,00 EUR. Bezüglich des darüber hinausgehenden Betrages war die Klage deshalb abzuweisen.
54 
5. Der Beklagte Ziff. 1 hat unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von unstreitig nicht anrechenbaren 637,90 EUR. Der Gegenstandswert für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten Ziff. 1 wird von diesem zutreffend aus dem vorgerichtlich vor Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung geltend gemachten Gesamtschaden von zumindest 12.000,00 EUR errechnet. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte schuldeten nach dem oben Gesagten auch Ersatz der Reparaturkosten.
55 
6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.
56 
7. Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Rabattverlustes des Beklagten Ziff. 1 in der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung erweist sich als zulässig und begründet.
57 
a) Ein vom Schädiger zu ersetzender Rabattverlust durch Rückstufung der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung kann für die Zukunft - regelmäßig wie auch hier - nicht mit der Leistungs-, sondern nur mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen des Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird (BGH, NJW 1992, 1035, 1036). Soweit der Antrag den Zeitraum eines Rabattverlustes bis zur letzten mündlichen Verhandlung betrifft, könnte der Beklagte Ziff. 1 den Schaden zwar beziffern, doch ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, weil sich der Schaden noch in Fortentwicklung befindet (BGH, NJW 2006, 2397). Allerdings ist der weitergehende Feststellungsantrag unzulässig. Weder nach dem Vortrag des Beklagten Ziff. 1 noch sonst sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm in Zukunft ein über den Rabattverlust hinausgehender Schaden aus dem Verkehrsunfall entstehen kann.
58 
b) Der Feststellungsantrag ist begründet, der aus der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung folgende Rabattverlust des Geschädigten beruht auf dem Unfallereignis und ist deshalb als adäquate Folge der Beschädigung des Fahrzeugs vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen (BGH, a. a. O.; NJW 2007, 66). Dass letztendlich dem Beklagten Ziff. 1 dieser Schaden entsteht und nicht seiner Ehefrau, haben der Kläger und der Drittwiderbeklagte nicht substantiiert bestritten.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, Nr. 11, 709, 711 ZPO. Bei der Kostenentscheidung wurde die wesentlich unterschiedliche Beteiligung am Rechtsstreit berücksichtigt.
60 
Beschluss vom 26.01.2007
61 
Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beteiligung am Rechtsstreit gem. §§ 63 Abs. 2, 45 Abs. 1 S. 1 GKG für die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten Ziff. 1 auf 9.644,89 EUR festgesetzt, für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 auf 6.661,47 EUR und für die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten auf 2.977,42 EUR.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist unbegründet, die überwiegend zulässige Widerklage hat in der Sache weitgehend Erfolg.
25 
I. Zur Klage:
26 
Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 7, 3 Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 11 Abs. 3, 1 Abs. 2 StVO, 1, 3 PflVG, 426 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Schadens.
27 
1. Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vorn herein ausgeschlossen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s. u.) hat der Kläger den Unfall vielmehr gemäß § 9 Abs. 3 StVO durch ein sorgfaltswidriges Abbiegen verursacht, während den Beklagten jedenfalls nicht der Nachweis gelingt, dass der Beklagte Ziff. 1 den Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit und Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht hätte vermeiden können. Die Ersatzpflicht ist demgemäß auch nicht nach § 17 Abs. 3 StVG für eine der Parteien ausgeschlossen.
28 
2. Danach hängt gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorliegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und der Berücksichtigung von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.
29 
Nach der danach gebotenen Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist es gerechtfertigt, dass der Kläger seinen unfallbedingten Schaden auf sich behält.
30 
a) Der beweispflichtige Kläger erbringt nicht den Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft gegen § 37 Abs. 2 Satz 7 StVO verstoßen hat, indem er bei Rot der Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung über die Haltelinie in die Kreuzung eingefahren ist.
31 
Der Beklagte Ziff. 1 hat hierzu bei seiner informatorischen Befragung gemäß § 141 ZPO angegeben, er sei ca. 3 m von der Haltelinie entfernt gewesen, als er bemerkt habe, wie die Ampel für seine Fahrtrichtung auf Gelb umgeschaltet habe. Er habe nicht mehr vorher anhalten können und sei dann weitergefahren. Er habe definitiv gesehen, dass für ihn die Lichtzeichenanlage nicht auf Rotlicht gestanden sei. Diese Angaben decken sich mit denjenigen, die er nach dem Vermerk des PHM D. vom 05.07.2005 ausweislich der zu Beweiszwecken beigezogenen Strafakten unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Polizei gemacht hat und bei denen er auch in seiner Einlassung als Angeklagter in der Verhandlung vor dem Amtsgericht P. am 21.11.2005 (Beiakten, AS 211) geblieben ist. Demgegenüber haben die Zeuginnen H. und G. bekundet, der Beklagte Ziff. 1 sei mit dem von ihm geführten PKW bei Rotlicht der Ampel darüber gefahren. Die Zeugin H. hat auch bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht P. (Beiakten, AS 213) ausgesagt, sie sei sich ganz sicher, dass es schon Rot gewesen sei, als der Beklagte Ziff. 1 über die Ampel fuhr. Bei ihrer Vernehmung durch die Polizei am 04.07.2005 (Beiakten, AS 9/11) hat die Zeugin ausgesagt, der Beklagte Ziff. 1 sei mit seinem PKW auf den rechten Fahrstreifen hinübergewechselt, nachdem die Ampel auf Gelblicht umgeschaltet habe. Sie habe sich zum damaligen Zeitpunkt ca. 50 m hinter ihm befunden und habe weiter beobachten können, wie der PKW trotz des Gelblichtes weiter auf die Kreuzung zugefahren sei. Die Ampel habe auf Rotlicht umgeschaltet, als sich der PKW K. vor der Haltelinie befunden habe. Danach sei er ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren. Sie habe genau gesehen, dass der PKW bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Er habe sich noch etwa eine Autolänge vor der Haltelinie befunden, als die Ampel auf Rotlicht geschaltet habe. Sie habe die Haltelinie und die Ampel genau sehen können, weshalb sie auch wisse, dass er bei Rotlicht über die Haltelinie und in die Kreuzung eingefahren sei. Sie habe sich etwa bei der dritten B 10-Straßenmarkierung vor der Kreuzung befunden, als der PKW über die Haltelinie gefahren sei. Sie habe auf die obere rechte Ampel geachtet. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht auf diese Angaben Bezug genommen und ausgesagt, sie wisse im Hinblick auf die vergangene Zeit und auf ihre nunmehrige dritte Vernehmung zu dem Verkehrsunfall keine genaueren Details mehr. Die Zeugin G. hat vor dem erkennenden Gericht ausgesagt, der Van sei bei Rotlicht der Ampel darüber gefahren. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt ein Stück weg befunden, wisse jedoch nicht mehr, wie weit entfernt. Sie habe die Ampel nicht genau beobachtet. Sie habe jedoch gesehen, dass er bei Rot rübergefahren sei. Sie meine dies in dem Sinne, dass ihnen der Van ja aufgefallen sei, bei seinem schnellen Überholen. Sie hätten dann nicht genau die Ampel beobachtet, sie habe jedoch gesehen, dass er bei Rot rübergefahren sei. Bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht P. (Beiakten, AS 319/221) hat sie bekundet, sie seien auf den Beklagten Ziff. 1 aufmerksam geworden, weil er schon schnell unterwegs gewesen sei. Sie habe nicht auf die Haltelinie geachtet, eher auf das Auto. Sie hätten sich anschließend darüber unterhalten, dass sie gesehen hätten, dass der Beklagte Ziff. 1 über Rotlicht gefahren sei. Die weiteren vernommenen Zeugen konnten zu der Frage der Schaltung der Lichtzeichenanlage in Fahrtrichtung des Beklagten Ziff. 1 keine sachdienlichen Angaben machen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat bei seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, die Beurteilung der Zeugin H. könne aus technischer Sicht nur dann exakt durchgeführt werden, wenn auch tatsächlich eine entsprechende Aufmerksamkeit und Beobachtung des Fahrzeuges vorgelegen habe. Die Haltelinie an sich werde aus der von der Zeugin angegebenen Entfernung nicht erkannt, allerdings der in unmittelbarer Nähe dazustehende Peitschenmast. Ausgehend davon ist das Gericht nicht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Beklagte Ziff. 1 tatsächlich die Haltelinie bei Rotlicht überquert hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreites bei den Zeuginnen H. und G. nicht ersichtlich ist und diese übereinstimmend bekundet haben, der Beklagte Ziff. 1 habe die Lichtzeichenanlage bei Rotlicht für seine Fahrtrichtung passiert. Auch gab es nach den Aussagen der Zeuginnen Anlass für diese, das vom Beklagten Ziff. 1 geführte Fahrzeug genauer zu beobachten, nachdem dieses den von der Zeugin H. geführten PKW nach ihren Aussagen mit deutlich höherer Geschwindigkeit passiert hatte. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. konnte die Zeugin H. jedoch von dem ihr angegebenen Standort aus entgegen ihrer Aussage die Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage nicht erkennen. Dass die Zeuginnen auf den in der Nähe zu ihr befindlichen Peitschenmast geachtet haben, lässt sich ihren Bekundungen nicht entnehmen. Die Zeugin G. hat im Übrigen auch bekundet, sie habe die Lichtzeichenanlage nicht genau beobachtet. Warum die Zeugin dennoch genau wahrgenommen haben will, dass der Beklagte Ziff. 1 die für ihn maßgebliche Haltelinie bei Rotlicht passierte, vermochte die Zeugin nicht plausibel zu erklären. Nach ihrer Aussage vor dem Amtsgericht hat die Zeugin im Übrigen auf die Haltelinie gerade nicht geachtet, sondern eher auf den PKW.
32 
b) Der Kläger erbringt auch nicht den Beweis eines schuldhaften unfallursächlichen Verstoßes des Beklagten Ziff. 1 gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO. Springt die Signalanlage - wie hier - nach der eigenen Einlassung des Beklagten Ziff. 1 - von Grün auf Gelb um, so hat der Kraftfahrzeugführer gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO an der Haltelinie der Signalanlage zu halten, wenn dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist. Reicht der Bremsweg bei mittlerem Bremsen bis zum Kreuzungsbereich nicht aus, darf der Kraftfahrzeugführer zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren (Jagusch/Hentschel, 37. Aufl., § 37 StVO Rn. 48, 48 a; OLG Hamm, NZV 2001, 520). Die Aussagen der Zeugen und die Ausführungen des Sachverständigen bieten indes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten Ziff. 1 der Bremsweg bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei mittlerem Bremsen bis zum Kreuzungsbereich noch ausgereicht hätte. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen hinsichtlich der Aussage der Zeuginnen H. und G. sowie den informatorischen Angaben des Beklagten Ziff. 1 kann insoweit der Beurteilung lediglich zugrunde gelegt werden, dass die Lichtzeichenanlage in Fahrtrichtung des Beklagten Ziff. 1 wenige Meter bevor er die Haltelinie erreichte von Grün- auf Gelblicht umschaltete.
33 
c) Der beweispflichtige Kläger erbringt auch nicht den Beweis, dass der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 StVO verstoßen hat, indem er die an der Unfallörtlichkeit zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in unfallursächlicher Weise überschritt oder entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit nicht angepasster Geschwindigkeit in unfallursächlicher Weise fuhr. Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. K. überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einem unterstellten Einfahren des PKW des Klägers praktisch ohne vorangegangenen Stillstand in die vom Beklagten Ziff. 1 benutzte Fahrspur die Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten Ziff. 1 der vom Sachverständigen errechneten Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 60-65 km/h entspricht, wobei nach Beweislastgrundsätzen zu Gunsten des Beklagten Ziff. 1 der niedrigere Wert von 60 km/h anzusetzen ist. In diesem Fall war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durch den Beklagten Ziff. 1 der Verkehrsunfall für diesen nicht vermeidbar. Allerdings hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass dann, wenn man von einem Anfahren des PKW des Klägers aus dem Stillstand ausgeht, sich eine Annäherungsgeschwindigkeit des PKW des Beklagten Ziff. 1 von ca. 75 km/h bis 80 km/h errechnet und in diesem Fall die räumliche und zeitliche Vermeidbarkeit seitens des Beklagten Ziff. 1 bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegeben war. Der Zeuge H. hat zum Einfahrvorgang des Klägers bekundet (AS 141/143), er habe sich in seiner Wohnung am Fenster stehend befunden und ein schwarzes Auto gesehen, das vermutlich an der Kreuzung habe geradeaus fahren wollen. Dieses Fahrzeug sei gestanden. Er habe dann die Räder des Fahrzeuges quietschen hören und es sei losgefahren. Anschließend sei es zur Kollision mit dem von ihm wahrgenommenen weißen Auto gekommen, wobei er die Kollision selbst jedoch nicht habe mehr wahrnehmen können. Dies deckt sich weitgehend mit seinen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 28.07.2005 (Beiakten, AS 89/91), in denen er bekundete, der dunkle PKW sei normal in die Kreuzung eingefahren, habe K. vor der Spur des Gegenverkehrs angehalten und sei anschließend stark beschleunigend auf den Fahrstreifen des Gegenverkehrs gefahren. Es sei ein Reifenquietschen zu hören gewesen. Aus seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht P. am 28.11.2005 (Beiakten, AS 249/259) ergibt sich nichts anderes. Demgegenüber hat der Kläger bei seiner informatorischen Befragung gemäß § 141 ZPO (AS 133/135) vorgetragen, er sei in die Kreuzung nicht aus dem Stillstand heraus hineingefahren. Er sei bei Grünlicht der Ampel in die Kreuzung eingefahren, habe die Beschleunigung weggenommen und geschaut, ob ein PKW gekommen und für ihn frei gewesen sei, er habe kein Fahrzeug wahrgenommen und sei dann weitergefahren. Diese Angaben decken sich im wesentlichen mit denen in seiner Vernehmung vor der Polizei vom 08.07.2005 (Beiakten, AS 97/99), wonach er zunächst, ohne groß zu bremsen, in die Kreuzung eingefahren ist, etwas abbremste und, als er kein Fahrzeug wahrnahm, wieder beschleunigte. Auch nach seiner Aussage vor dem Amtsgericht P. vom 21.11.2005 (Beiakten, AS 215) hat er im Kreuzungsbereich selbst nicht angehalten, sondern ist weitergefahren, weil er niemanden sah. Dies stimmt mit der Aussage des Zeugen M. überein (AS 141/143), wonach ein PKW - vermutlich schwarzer Audi - auf die Kreuzung zu- und eingefahren sei. Er sei sozusagen in einem Zug mit normaler Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren und nicht zuvor stillgestanden. Vielleicht habe er etwas abgebremst. Entsprechendes hat der Zeuge bereits vor dem Amtsgericht P. am 21.11.2005 bekundet (Beiakten, AS 217/219). danach blieb der Audi nicht auf der Kreuzung stehen und war es der Geschwindigkeit nach ein normaler Fluss. Ausgehend davon ist das Gericht unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers und der Aussage des Zeugen M. davon überzeugt, dass der Kläger ohne zuvor nennenswert abzubremsen die Haltelinie der Lichtzeichenanlage bei Grünlicht überquert und allenfalls nach einer leichten Bremsung in die Fahrspur des Beklagten Ziff. 1 eingefahren ist. Ausgehend von den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist zu Lasten des Beklagten Ziff. 1 danach lediglich eine Annäherungsgeschwindigkeit von 60 km/h zugrunde zu legen, bei der die Kollision für ihn räumlich und zeitlich nicht vermeidbar war. Die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 10 km/h überhöhte Geschwindigkeit war mithin nicht unfallursächlich. Anhaltspunkte für eine höhere Geschwindigkeit ergeben sich auch nicht aus den Aussagen der Zeugen. Zwar habe diese weitgehend übereingehend ausgesagt, der Beklagte Ziff. 1 sei mit dem von ihm geführten PKW schnell gefahren. Dass dies jedoch mehr als die 10 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h waren, lässt sich daraus nicht folgern.
34 
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Schlussvermerk des PHM D. (Beiakten, AS 105), dass der Beklagte Ziff. 1 aus seiner Fahrtrichtung ca. 110 m vor der für seine Fahrtrichtung maßgeblichen Haltelinie der Lichtzeichenanlage freie Sicht auf die Kreuzung hatte. Im Übrigen musste der Beklagte Ziff. 1 nicht damit rechnen, dass der Kläger unvermittelt von der Seite her in seine Fahrbahn einfuhr (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 3 StVG Rn. 25 m. w. N.).
35 
d) Der Kläger erbringt ferner nicht den Beweis, dass der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft gegen §§ 11 Abs. 3, 1 Abs. 2 StVO im Hinblick auf die Verkehrslage nicht hinreichend auf den in seine Fahrspur einfahrenden Kläger Rücksicht genommen hat, insbesondere indem er verspätet auf ihn reagierte. Anhaltspunkte für eine solche Spätreaktion haben jedoch weder die Aussagen der vernommenen Zeugen noch die Ausführungen des Sachverständigen ergeben.
36 
Zwar ist der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Gibt der Vorfahrtsberechtigte dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlass, die Wartepflicht - namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrssituation - zu verletzten, so kann die kritische Verkehrssituation bereits vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten. Für einen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer ist dies in Bezug auf seinen Vorrang nicht bereits der Fall, wenn die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorrechts nahe legen. Von Bedeutung sind hierbei neben der Fahrweise des Wartepflichtigen alle Umstände, die sich auf dessen Fahrweise auswirken können, also auch die Fahrweise des Bevorrechtigten selbst (BGH, NJW 2003, 1929, 1930; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 392, 393). Ein solcher Anlass bestand vorliegend im Hinblick auf die um 10 km/h überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten Ziff. 1 für den Kläger in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Unfallörtlichkeit nicht. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen vor dem Amtsgericht P. am 21.11.2005 (Beiakten, AS 227) war der vom Beklagten Ziff. 1 geführte PKW erkennbar, als der Kläger mit seinem PKW in die Fahrspur des Beklagten Ziff. 1 hineinfuhr. Der Audi-Fahrer musste nach den Ausführungen des Sachverständigen den Beklagten Ziff. 1 „auf jeden Fall sehen.“ Es handelt sich bei dem PKW VW Sharan um ein deutlich sichtbares größeres KFZ, dass sich in der weitläufigen Kreuzung auf einer gut ausgebauten innerörtlichen Straße mit einer lediglich um 10 km/h überhöhten Geschwindigkeit näherte. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die kritische Verkehrslage bereits vor der eigentlichen Vorfahrtspflichtverletzung eintrat.
37 
e) Zu Lasten des Klägers wirkt dagegen betriebsgefahrerhöhend eine für den Unfall ursächliche schuldhafte Verletzung des § 9 Abs. 3 StVO.
38 
Sofern - wie vorliegend - eine konkrete Lichtzeichenregelung für Linksabbieger fehlt, gilt § 9 Abs. 3 StVO, wonach der abbiegende Entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen hat. Der Kläger wurde auf diese Regelung vorliegend durch das angebrachte Hinweisschild, das ausweislich der in den Akten befindlichen Lichtbilder in seiner Fahrtrichtung hinreichend lesbar angebracht ist, ausdrücklich hingewiesen. Nach seinen eigenen Angaben ist er in die Kreuzung eingefahren und dann in der Fahrbahn des entgegenkommenden Beklagten Ziff. 1 mit diesem kollidiert. Deshalb spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er den Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs nicht beachtet hat. Diesen Anscheinsbeweis hat er nicht erschüttert, d. h. nicht den notwendigen Gegenbeweis dafür erbracht, dass der Beklagte Ziff. 1 später als in der ersten Rotsekunde in die Ampelkreuzung oder mit unfallursächlicher stark überhöhter Geschwindigkeit eingefahren ist.
39 
Der Linksabbieger muss den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser - wie hier der Beklagte Ziff. 1 bei Gelb - oder sogar bei frühem Rot einfährt. Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Geradeausfahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (OLG Hamm, NZV 2001, 520; NZV 1989, 191; OLG Nürnberg, VM 1986, 53, 54; KG, VM 1984, 36, 37; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 392, 393; KG Berlin, VM 1987, NR 41). Als bevorrechtigter Verkehr gegenüber dem Kläger ist auch noch der bei spätem Gelb oder der ersten Rotsekunde anfahrende Gegenverkehr anzusehen. Der Kläger musste mit Nachzüglern rechnen und diesen den Vorrang einräumen (OLG Hamm, NZV 1989, 191; NZV 2001, 520; KG, VM 1984, 36, 37; OLG Celle, VRS 102, 325 ff.; OLG Rostock 2000, 65, 66; Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 9 StVO, Rn. 40 m. w. N.). Der Beklagte Ziff. 1 verlor auch durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überhöhte Annäherungsgeschwindigkeit nicht sein Vorrecht (Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 9 StVO Rn. 39 m. w. N.). Der im Kollisionsfall für einen Schuldvorwurf des Linksabbiegers streitende Anscheinsbeweis kann zwar durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung des entgegenkommenden Geradeausfahrers erschüttert werden (OLG Oldenburg, VersR 1995, 1457). Nach dem oben Gesagten handelt es sich jedoch vorliegend um eine allenfalls maßvolle Geschwindigkeitsüberschreitung angesichts der Unfallörtlichkeit, die im Übrigen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. für den Unfall nicht ursächlich war. Darauf, dass er den herannahenden Beklagten Ziff. 1 nicht hat sehen können, vermag sich der Kläger nicht zu berufen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. hätte er diesen vielmehr erkennen können und müssen. Danach spricht vorliegend gegen ihn nicht nur der Beweis des ersten Anscheins, sondern das Gericht ist vielmehr davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass er schuldhaft gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen hat indem er, obwohl er den herannahenden Beklagten Ziff. 1 hätte erkennen können und müssen, in dessen Fahrspur eingebogen ist.
40 
f) Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge rechtfertigt es vorliegend, dass der Kläger seinen unfallbedingten Schaden auf sich behält. Die allgemeine Betriebsgefahr des PKW des Beklagten Ziff. 1 ist nach dem oben Gesagten nicht durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise erhöht. Zwar kann sich eine Erhöhung auch aus einem zulässigen Fahrverhalten ergeben, wenn die allgemeine Gefahr des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug übersteigende Gefahrenmomente vorhanden sind. Die um gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 10 km/h überhöhte Geschwindigkeit des PKW des Beklagten Ziff. 1 sowie die Überquerung der für seine Fahrtrichtung maßgeblichen Haltelinie der Lichtzeichenanlage bei Gelblicht ist jedoch lediglich geeignet, eine leichte Erhöhung der Betriebsgefahr zu begründen, die hinter dem gravierenden Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 3 StVO vollständig zurücktritt. Eine Einschränkung der Verhaltensanforderung des Wartepflichtigen im Hinblick auf sein Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ist zwar denkbar, etwa wenn auf erschwerte Sichtmöglichkeiten nicht in zumutbarer Weise ausreichend reagiert werden kann oder der Verkehrsverstoß des Unfallgegners, etwa seine überhöhte Geschwindigkeit, zu verständlichen Fehlbeurteilungen der Verkehrssituation führt. Sie ist aber nicht gerechtfertigt, wenn die Vorfahrt - wie hier - ohne Überspannung an die Verhaltensanforderungen gewährt und dadurch einem möglichen schweren Unfall im Gegenverkehr entgegengewirkt werden kann. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Abbiegens und der Überquerung der Gegenfahrbahn und die hieraus resultierenden besonderen Verpflichtungen des Linksabbiegers ist von einem derart groben Verschulden des wartepflichtigen Klägers auszugehen, dass die allenfalls leicht erhöhte Betriebsgefahr auf Seiten des Beklagten Ziff. 1 vollständig zurücktreten lässt (vgl. OLG Nürnberg, VM 1986, 53, 64; KG, VM 1987, Nr. 41; einschränkend: OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 392, 393).
41 
II. Zur Widerklage:
42 
Der Beklagte Ziff. 1 hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 9 Abs. 3 StVO, §§ 1, 3 PflVG, 426, 249 BGB gegen den Kläger sowie den Drittwiderbeklagten einen Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Schadens in Höhe von 2.977,42 EUR.
43 
3. Der Beklagte Ziff. 1 kann nach dem oben Gesagten vom Kläger und Drittwiderbeklagten Ersatz seines unfallbedingten Schadens in vollem Umfang verlangen.
44 
4. Der unfallbedingte, gemäß § 249 BGB ersatzfähige Schaden des Beklagten Ziff. 1 beläuft sich auf insgesamt 2.977,42 EUR.
45 
Das sog. Quotenvorrecht des Unfallgeschädigten spielt vorliegend keine Rolle, denn der Kläger und Drittwiderbeklagte haben den Beklagten Ziff. 1 seinen unfallbedingten Schaden zu hundert Prozent zu ersetzen.
46 
a) Ersatzfähig gemäß § 249 BGB sind die geltend gemachten unfallbedingten Reparaturkosten, soweit die in Anspruch genommene Vollkaskoversicherung für den PKW sie in Höhe von 300,00 EUR Selbstbeteiligung nicht ersetzt hat.
47 
b) Der Kläger kann ferner Ersatz der geltend gemachten Mietwagenkosten für die Anmietung eines PKW VW Passat am 05.07.2005 in Höhe von 170,52 EUR verlangen sowie für die Anmietung eines PKW VW Polo trendline in der Zeit vom 09.07.-16.07.2005 in Höhe von 788,80 EUR.
48 
aa) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 Eigentümer des PKW VW Sharan ist. Die Zeugin L. Z. hat glaubhaft und nachvollziehbar begründet, ihr Mann habe den PKW käuflich erworben. Dass Halter dieses Fahrzeuges der behinderte Sohn des Beklagten Ziff. 1 ist, lässt sich nachvollziehbar mit der damit im Zusammenhang bestehenden Steuerermäßigung/-befreiung erklären.
49 
bb) Der beweispflichtige Beklagte Ziff. 1 erbringt den Nachweis, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich war. Auch unter Berücksichtigung des eigenen Interesses der Zeugin L. Z. als Ehefrau des Beklagten Ziff. 1 hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass ein sog. Fahrbedarf im Hinblick auf die Nutzung des PKW als Familienfahrzeug für Behördengänge und die Fahrten des behinderten Sohnes in den Kindergarten erforderlich war. Ausweislich der Rechnung vom 16.07.2005 (B 7, AHB 51) wurden mit dem PKW VW Polo Trendline in der Anmietzeit vom 09.-16.07.2005 insgesamt 342 km zurückgelegt, was einem täglichen Durchschnitt von mehr als 48 km entspricht. Zwar kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist ebenso wie bei anderen Kosten an der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus den Grundsätzen der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren „Normaltarif“ wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistung des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruches handelt (BGH, Urteil vom 14.02.2006, Az.: VI ZR 126/05). Vorliegend hat indes der Beklagte Ziff. 1 substantiiert und vom Kläger sowie den Drittwiderbeklagten nicht angegriffen unter Vorlage eines Auszugs aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel (B 9, AHB 55) vorgetragen, dass der Normal-Mietwagentarif für die Anmietung eines entsprechenden Fahrzeuges der Klasse 7 für einen Tag zwischen 74,00 und 257,00 EUR (Mittel 145,00 EUR) und für eine Woche zwischen 299,00 EUR und 1.487,00 EUR (Mittel 657,00 EUR) liegt. Die vom Beklagten Ziff. 1 bezahlten Bruttomietwagenkosten belaufen sich für insgesamt acht Tage auf 959,32 EUR, mithin täglich auf 119,92 EUR. Ausgehend davon handelt es sich um Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des geschädigten Beklagten Ziff. 1 für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Beklagte Ziff. 1 hat mit dem PKW VW Polo Trendline einen deutlich kleineren PKW angemietet.
50 
c) Der Beklagte Ziff. 1 hat ferner gemäß § 249 BGB Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 195,00 EUR für die Zeit vom 06.07. bis zum 08.07.2005. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen Nutzungsausfallentschädigung haben der Kläger und der Drittwiderbeklagte nicht substantiiert bestritten. Sie liegen erkennbar vor. Der Eigentümer einer privat genutzten PKW, der die Möglichkeit zur Nutzung seines PKW einbüßt, hat auch dann einen Schadensersatzanspruch auf Nutzungsausfall, wenn er kein Ersatzfahrzeug mietet (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor § 249 Rn. 20 m. w. N.). Die erforderliche fühlbare Beeinträchtigung im Sinne eines Nutzungswillens und einer Nutzungsmöglichkeit liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin Z. vor. Die Höhe des Anspruchs beläuft sich auf 65,00 EUR pro Tag, mithin 195,00 EUR, ausgehend von den zutreffenden und vom Kläger und Drittwiderbeklagten nicht in Abrede gestellten Einstufung des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 1 in die Gruppe H der Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., Rn. 23).
51 
d) Der Beklagte Ziff. 1 hat ferner Anspruch gemäß § 249 BGB auf Ersatz seiner unfallbedingten Abschleppkosten in Höhe von unstreitig 403,10 EUR.
52 
e) Der Beklagte Ziff. 1 hat gemäß § 251 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz einer merkantilen Wertminderung seines PKW VW Sharan in Höhe von insgesamt 1.100,00 EUR, die er zutreffend nach der in der Rechtsprechung anerkannten Schätzungsmethode (§ 287 ZPO) nach Ruhkopf/Sahm - vom Kläger und Drittwiderbeklagten nicht substantiiert angegriffen - berechnet (vgl. dazu: Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 251 Rn. 15 m. w. N.). Soweit die Beklagten den Eintritt einer merkantilen Wertminderung bestreiten, ist nicht ersichtlich, warum eine solche nicht vorliegen soll. Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines - wie hier - bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar. Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht, trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (BGH, NJW 2005, 277, 279; kritisch: Palandt/Heinrichs, a. a. O.). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Wertminderung im Hinblick auf das Fahrzeugalter oder die Laufleistung oder sonstige Umstände entfallen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Erstzulassung des PKW war vielmehr am 03.04.2003, die Laufleistung zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das Büro S. am 07.07.2005 wurde mit 42.191 km abgelesen.
53 
f) Die ersatzfähige Schadenspauschale beläuft sich allerdings lediglich auf 20,00 EUR (§ 287 ZPO, nicht auf die geltend gemachten 26,00 EUR. Bezüglich des darüber hinausgehenden Betrages war die Klage deshalb abzuweisen.
54 
5. Der Beklagte Ziff. 1 hat unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von unstreitig nicht anrechenbaren 637,90 EUR. Der Gegenstandswert für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten Ziff. 1 wird von diesem zutreffend aus dem vorgerichtlich vor Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung geltend gemachten Gesamtschaden von zumindest 12.000,00 EUR errechnet. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte schuldeten nach dem oben Gesagten auch Ersatz der Reparaturkosten.
55 
6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.
56 
7. Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Rabattverlustes des Beklagten Ziff. 1 in der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung erweist sich als zulässig und begründet.
57 
a) Ein vom Schädiger zu ersetzender Rabattverlust durch Rückstufung der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung kann für die Zukunft - regelmäßig wie auch hier - nicht mit der Leistungs-, sondern nur mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen des Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird (BGH, NJW 1992, 1035, 1036). Soweit der Antrag den Zeitraum eines Rabattverlustes bis zur letzten mündlichen Verhandlung betrifft, könnte der Beklagte Ziff. 1 den Schaden zwar beziffern, doch ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, weil sich der Schaden noch in Fortentwicklung befindet (BGH, NJW 2006, 2397). Allerdings ist der weitergehende Feststellungsantrag unzulässig. Weder nach dem Vortrag des Beklagten Ziff. 1 noch sonst sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm in Zukunft ein über den Rabattverlust hinausgehender Schaden aus dem Verkehrsunfall entstehen kann.
58 
b) Der Feststellungsantrag ist begründet, der aus der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung folgende Rabattverlust des Geschädigten beruht auf dem Unfallereignis und ist deshalb als adäquate Folge der Beschädigung des Fahrzeugs vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen (BGH, a. a. O.; NJW 2007, 66). Dass letztendlich dem Beklagten Ziff. 1 dieser Schaden entsteht und nicht seiner Ehefrau, haben der Kläger und der Drittwiderbeklagte nicht substantiiert bestritten.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, Nr. 11, 709, 711 ZPO. Bei der Kostenentscheidung wurde die wesentlich unterschiedliche Beteiligung am Rechtsstreit berücksichtigt.
60 
Beschluss vom 26.01.2007
61 
Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beteiligung am Rechtsstreit gem. §§ 63 Abs. 2, 45 Abs. 1 S. 1 GKG für die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten Ziff. 1 auf 9.644,89 EUR festgesetzt, für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 auf 6.661,47 EUR und für die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten auf 2.977,42 EUR.

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