Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 O 188/06

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt für einen zurückliegenden Zeitraum die Gewährung einer Betriebsrente und wendet sich gegen die Anwendung der Ausschlussfrist gemäß der Satzung der verklagten Zusatzversorgungskasse im öffentlichen Dienst.
Die Klägerin ist im Jahre 1951 geboren. In der Zeit vom 01.01.1978 bis zum 30.04.1995 legte die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte insgesamt 196 Umlagemonate bei der Beklagten zurück. Die damalige Arbeitgeberin der Klägerin ist mit Wirkung zum 01.05.1995 bei der Beklagten ausgeschieden und hat sich fortan an einer anderen Zusatzversorgungskasse beteiligt. Zu der Überleitung der Versicherung der Klägerin kam es letztlich nicht. Die Klägerin erhielt erstmals ab 23.05.1996 eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (AH 117).
Aufgrund des Rentenantrags vom 17.12.2005 erhält die Klägerin gemäß Rentenmitteilung vom 16.02.2006 (AH 25) von der Beklagten mit Wirkung ab 01.12.2003 eine Betriebsrente. Die Beklagte errechnete wegen § 75 VBLS n.F. die zum 31.12.2001 zustehende Versorgungsrente auf DM 391,65 (entspricht EUR 200,25; AH 103).
Ab 01.12.2003 gewährt die Beklagte eine Betriebsrente in Höhe von zunächst EUR 204,27/brutto (AH 107) bzw. EUR 185,99/netto (AH 25/113). Unter Berufung auf die Ausschlussfrist gemäß § 52 VBLS n. F. weigert sich die Beklagte, für weiter zurückliegende Zeiträume eine Betriebsrente zu gewähren.
Die Klägerin trägt vor:
Sie habe bereits mit Schreiben aus den Jahren 1996, 1997, 1999 und 2000 eine Zusatzrente bei der Beklagten beantragt (vgl. AH 9-15).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Betriebsrente für Versicherte ab 01. Januar 1996 bis 30. November 2003 zu bewilligen, diese zu berechnen und den sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 4 % auf den jeweils fälligen Monatsbetrag zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12 
Durch Beschluss vom 27.11.2006 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet und den 22.12.2006 als den Zeitpunkt bestimmt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
14 
1. Von einem Rentenantrag vor Dezember 2005 konnte das Gericht nicht ausgehen.
15 
Beweis für den Zugang der früheren schriftlichen Rentenanträge aus dem Zeitraum 1996 bis 2000 (AH 9-15) ist nicht angeboten. In der Rechtsprechung ist überdies anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 14.06.2005, 6 O 184/06; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind nicht schlüssig vorgetragen (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3).
16 
Der klägerische Vortrag, wonach die Klägerin durch einen nicht namentlich oder auf sonstige Weise näher beschriebenen Mitarbeiter der Beklagten mehrfach telefonisch dahingehend vertröstet worden sei, dass sie sich keine Sorgen zu machen brauche und dass das Verfahren laufe, ist nicht ausreichend konkret, um daraus ein Indiz für den tatsächlichen Zugang der behaupteten früheren Rentenanträge zu entnehmen. Auch der genaue Wortlaut und der Zeitpunkt der angeblichen Telefonate ist nicht vorgetragen. Der unkonkrete klägerische Vortrag macht es insoweit der Beklagten unmöglich, bei der Vielzahl ihrer Mitarbeiter und bei der Vielzahl der tagtäglichen Kommunikationsvorgänge zu überprüfen, ob und wann und mit wem und mit welchem Inhalt derartige Telefonate seinerzeit geführt worden sind.
17 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass mündlichen bzw. fernmündliche Rentenanträge grundsätzlich nicht dem satzungsgemäßen Antragserfordernis genügen (§ 46 Abs. 1 S. 1 VBLS n.F., § 61 Abs. 1 S. 1 VBLS a.F.).
18 
2. Die Beklagte beruft sich daher mit Recht auf die Ausschlussfrist gemäß § 52 VBLS n. F., wonach (wie bereits gemäß § 68 VBLS a. F.) für einen Zeitraum, der mehr als 2 Jahre vor dem 1. des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Beklagten eingegangen ist, keine Zusatzrente geltend gemacht werden kann Angesichts des im Dezember 2005 eingegangenen Rentenantrags braucht die Beklagte daher für die Zeit vor Dezember 2003 keine Betriebsrente zu bezahlen.
19 
Die Vorschrift des § 52 VBLS n.F. verstößt auch nicht gegen § 307 BGB oder sonstiges höherrangiges Recht. Sie beruht vielmehr auf sachlichen Erwägungen. Die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS n.F. dient der Kalkulierbarkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Sie soll die Versichertengemeinschaft vor der Geltendmachung möglicherweise weit in die Vergangenheit zurückreichender Ansprüche von Versicherten schützen. Denn im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung kann die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf öffentliche Mittel zurückgreifen, sondern muss ihre Leistungen ausschließlich durch die Beiträge und Umlagen finanzieren, die ihr zugeflossen sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zum Schutz der Versichertengemeinschaft die rückwirkende Zahlung von Betriebsrenten auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung begrenzt, zumal für weiter zurückliegende Zeiträume der Zweck der Zusatzversorgung, zum laufenden Unterhalt beizutragen, nicht mehr gegeben ist. Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten durch die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS n.F., die der gesamten Versichertengemeinschaft zugute kommt, ist somit nicht ersichtlich (vgl. Urteil der Kammer vom 15.12.2006, 6 S 31/06).
20 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige  Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
14 
1. Von einem Rentenantrag vor Dezember 2005 konnte das Gericht nicht ausgehen.
15 
Beweis für den Zugang der früheren schriftlichen Rentenanträge aus dem Zeitraum 1996 bis 2000 (AH 9-15) ist nicht angeboten. In der Rechtsprechung ist überdies anerkannt, dass aus der Absendung eines Briefes nicht per se auf dessen Zugang geschlossen werden kann (BGH, Urt.v. 27.05.1957, II ZR 132/56, BGHZ 24, 308 ff., sub I.2; Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 14.06.2005, 6 O 184/06; Zöller, ZPO, vor § 284, Rn. 31 m.w.N.). Denn auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Indizien dafür, dass die Beklagte das angebliche Schreiben doch erhalten hat, sind nicht schlüssig vorgetragen (Zum Indizienbeweis im Zusammenhang mit verlorengegangener Post: BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85, BFHE 156, 66 ff., sub II.3).
16 
Der klägerische Vortrag, wonach die Klägerin durch einen nicht namentlich oder auf sonstige Weise näher beschriebenen Mitarbeiter der Beklagten mehrfach telefonisch dahingehend vertröstet worden sei, dass sie sich keine Sorgen zu machen brauche und dass das Verfahren laufe, ist nicht ausreichend konkret, um daraus ein Indiz für den tatsächlichen Zugang der behaupteten früheren Rentenanträge zu entnehmen. Auch der genaue Wortlaut und der Zeitpunkt der angeblichen Telefonate ist nicht vorgetragen. Der unkonkrete klägerische Vortrag macht es insoweit der Beklagten unmöglich, bei der Vielzahl ihrer Mitarbeiter und bei der Vielzahl der tagtäglichen Kommunikationsvorgänge zu überprüfen, ob und wann und mit wem und mit welchem Inhalt derartige Telefonate seinerzeit geführt worden sind.
17 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass mündlichen bzw. fernmündliche Rentenanträge grundsätzlich nicht dem satzungsgemäßen Antragserfordernis genügen (§ 46 Abs. 1 S. 1 VBLS n.F., § 61 Abs. 1 S. 1 VBLS a.F.).
18 
2. Die Beklagte beruft sich daher mit Recht auf die Ausschlussfrist gemäß § 52 VBLS n. F., wonach (wie bereits gemäß § 68 VBLS a. F.) für einen Zeitraum, der mehr als 2 Jahre vor dem 1. des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Beklagten eingegangen ist, keine Zusatzrente geltend gemacht werden kann Angesichts des im Dezember 2005 eingegangenen Rentenantrags braucht die Beklagte daher für die Zeit vor Dezember 2003 keine Betriebsrente zu bezahlen.
19 
Die Vorschrift des § 52 VBLS n.F. verstößt auch nicht gegen § 307 BGB oder sonstiges höherrangiges Recht. Sie beruht vielmehr auf sachlichen Erwägungen. Die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS n.F. dient der Kalkulierbarkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Sie soll die Versichertengemeinschaft vor der Geltendmachung möglicherweise weit in die Vergangenheit zurückreichender Ansprüche von Versicherten schützen. Denn im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung kann die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf öffentliche Mittel zurückgreifen, sondern muss ihre Leistungen ausschließlich durch die Beiträge und Umlagen finanzieren, die ihr zugeflossen sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zum Schutz der Versichertengemeinschaft die rückwirkende Zahlung von Betriebsrenten auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung begrenzt, zumal für weiter zurückliegende Zeiträume der Zweck der Zusatzversorgung, zum laufenden Unterhalt beizutragen, nicht mehr gegeben ist. Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten durch die Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS n.F., die der gesamten Versichertengemeinschaft zugute kommt, ist somit nicht ersichtlich (vgl. Urteil der Kammer vom 15.12.2006, 6 S 31/06).
20 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige  Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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