1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.382.480,16 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 17.11.2004 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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| Der Kläger, dessen Rechtsvorgänger mit Wirkung vom 01.07.2000 aus der Beteiligung bei der Beklagten ausgeschieden ist, verlangt von dieser die Rückzahlung von „Wertstellungszinsen“, die der Kläger als Teil des von ihm an die Beklagte zu zahlenden Gegenwertes für den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden aus der Beteiligung und der Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens entrichtet hat. |
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| Der Kläger ist durch Verschmelzung des A e.V. mit dem B e.V. entstanden. Aufgrund der Verschmelzung endete die Beteiligung des früheren A e.V. bei der Beklagten mit Ablauf des 30.06.2000. Mit Schreiben vom 26.10.2000 (AH 9 f.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich der von ihm für das Ausscheiden zu entrichtende Gegenwert voraussichtlich auf DM 11.316.603,38 belaufen werde. Grundlage für diese Mitteilung war das von der Beklagten eingeholte versicherungsmathematische Gutachten Dr. B. vom 20.10.2000 (AH 13 ff.). In diesem Gutachten wurde der Gegenwert nach der VBLS in der Fassung der 36. Satzungsänderung unter Zugrundelegung des technischen Geschäftsplans der Beklagten vom 15.10.1996 berechnet. Einen Hinweis auf die Aufzinsung des Gegenwerts auf das Ende des Folgemonats nach Erstellung des Gutachtens enthielt das Gutachten nicht. |
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| In der Folgezeit gab es von Seiten des Klägers Überlegungen, sich weiterhin an der Beklagten zu beteiligen, weshalb der Kläger für die bei der ihm beschäftigten Versicherten weiterhin Umlagen und Sanierungsgelder an die Beklagte entrichtete mit der Maßgabe, dass nach Vorliegen des versicherungsmathematischen Gutachtens mit der endgültigen Berechnung des Gegenwertes eine Rückabwicklung stattfinden sollte. |
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| Am 20.12.2001 wurde die 40. Änderung der VBL-Satzung beschlossen. Durch diese Satzungsänderung wurde § 23 Abs. 2 Satz 7 VBLS a.F. mit rückwirkender Geltung ab 01.01.2001 eingefügt. Die Bestimmung lautet: |
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| „Der zunächst auf den Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des nach Satz 2 maßgebenden Rechnungszinses aufzuzinsen.“ |
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| Mit Schreiben vom 27.02.2003 (AH 83 f.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei der Gegenwertberechnung der Zeitraum vom Ausscheiden aus der Beteiligung am 30.06.2000 bis zur Fälligkeit des Gegenwerts mit Wertstellungszinsen in Höhe von 5,5 v. H. pro Jahr berücksichtigt werde. |
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| Mit Schreiben vom 13.09.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich der endgültig von diesem zu zahlende Gegenwert auf EUR 7.168.567,59 belaufe. Grundlage dieser Gegenwertberechnung war das Gutachten Dr. B. vom 27.08.2004 (AH 99 ff.), welches nach der VBLS in der Fassung der 36. Satzungsänderung unter Zugrundelegung des technischen Geschäftsplans der Beklagten vom 15.10.1996 berechnet wurde, wobei der zunächst auf den Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des Gutachtens gem. § 23 Abs. 2 S. 7 der VBL-Satzung aufgezinst wurde. Nach Berücksichtigung überzahlter Betriebsrenten in Höhe von EUR 43.628,57 sowie zwischenzeitlich vom Kläger geleisteter Umlagen und Sanierungsgelder in Höhe von EUR 1.131.426,98 verblieb ein Restbetrag in Höhe von EUR 6.080.769,18. Mit Schreiben vom 13.10.2004 korrigierte die Beklagte diesen Betrag auf EUR 5.562.523,06, nachdem sie festgestellt hatte, dass sich die Summe der insgesamt vom Kläger nach Ausscheiden aus der Beteiligung gezahlten Umlagen und Sanierungsgelder auf EUR 1.649.673,10 belief. |
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| Den im Schreiben vom 13.10.2004 mitgeteilten Betrag zahlte der Kläger am 16.11.2004 unter Vorbehalt an die Beklagte. Mit seiner auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Klage macht der Kläger den seiner Ansicht nach überzahlten Teilbetrag des Gegenwerts geltend, der sich aus der Berücksichtigung von „Wertstellungszinsen“ ergibt. |
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| Der Kläger ist der Auffassung, |
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| nach der VBLS zum Zeitpunkt des Ausscheidens des A e.V. aus der Beteiligung bei der Beklagten (Fassung nach der 36. Satzungsänderung) habe keine Rechtsgrundlage für die Berechnung von „Wertstellungszinsen“, d. h. für die Aufzinsung des Gegenwerts auf das Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens bestanden. In dem Gutachten vom 20.10.2000 habe deshalb auch keine solche Aufzinsung stattgefunden. Der technische Geschäftsplan der Beklagten sei nicht Teil des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und den Beteiligten und daher im Außenverhältnis nicht bindend. Er gehöre nicht zu den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen. Vor Einführung des § 23 Abs. 2 Satz 7 VBLS a.F. habe es daher an einer Rechtsgrundlage für die Aufzinsung gefehlt. Bei der Klageforderung handelt es sich um die Differenz aus den vom Kläger gezahlten EUR 5.562.523,06 und dem um die überzahlten Renten sowie Umlagen und Sanierungsgelder bereinigten Gegenwert nach dem Gutachten vom 20.10.2000 (EUR 4.180.042,90). Ein nahezu identischer Betrag ergebe sich auch bei konkreter Berechnung der Verzinsung ausgehend von dem Gegenwert gemäß Gutachten vom 20.10.2000 (vgl. AS 101). |
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| die Beklagte zu verurteilen, den an sie unter Vorbehalt gezahlten Betrag von EUR 1.382.480,16 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 17.11.2004 an den Kläger zu zahlen. |
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| Die Beklagte behauptet und ist der Auffassung, |
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| ihr technischer Geschäftsplan habe bereits vor der 40. Satzungsänderung die danach in § 23 Abs. 2 Satz 7 VBLS a.F. geregelte Ab- und wieder Aufzinsung des Gegenwertes vorgesehen. Die Notwendigkeit der Aufzinsung auf den Zeitpunkt der Zahlung des Gegenwertes (und nicht lediglich Abzinsung auf den Tag des Ausscheidens) ergebe sich aus versicherungsmathematischer Sicht daraus, dass die Beklagte erst ab diesem Zeitpunkt aus dem Gegenwert Erträge erwirtschaften könne. Bis zur Zahlung des Gegenwertes habe dagegen der ausgeschiedene Beteiligte diese Möglichkeit. Da der Zahlungszeitpunkt bei der Gegenwertberechnung noch nicht feststehe, werde statt dessen pauschal auf das Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens abgestellt, der in etwa dem Fälligkeitszeitpunkt des Gegenwerts gemäß § 23 Abs. 4 VBLS a.F. entspreche. Der technische Geschäftsplan der Beklagten gehöre zu den nach § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS a.F. maßgeblichen versicherungsmathematischen Grundsätzen. § 23 Abs. 2 Satz 7 VBLS a.F. habe daher lediglich klarstellenden Charakter. Die Erwähnung dieser Vorschrift im Gutachten vom 27.08.2004 sei versehentlich geschehen. Maßgeblich für die Berechnung sei ausschließlich die Satzung in der Fassung der 36. Satzungsänderung in Verbindung mit dem technischen Geschäftsplan gewesen. Im übrigen sei die Höhe der Klagesumme nicht nachvollziehbar. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung eines überzahlten Gegenwertes in Höhe der Klageforderung. |
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| 1. Eine Rechtsgrundlage für die Aufzinsung des von der Beklagten berechneten Gegenwertes auf das Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens ist im Verhältnis zum Kläger nicht ersichtlich. |
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| Die Bestimmung des § 23 Abs. 2 Satz 7 VBLS a.F. wurde erst durch die 40. Satzungsänderung mit Wirkung ab 01.01.2001 in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Beteiligung des A e.V. bei der Beklagten endete demgegenüber bereits mit Ablauf des 30.06.2000, so dass § 23 Abs. 2 Satz 7 VBLS a.F. für die Berechnung des vom Kläger zu zahlenden Gegenwerts keine Rolle spielen kann, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist. |
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| Die am 30.06.2000 gültige Satzung der Beklagten in der Fassung der 36. Satzungsänderung enthielt keine entsprechende Regelung über die Aufzinsung des Gegenwerts. Ob sich eine solche Aufzinsung aus dem technischen Geschäftsplan der Beklagten vom 15.10.1996 ergibt, konnte von der Kammer nicht überprüft werden, da die Beklagte diesen technischen Geschäftsplan nicht vorgelegt hat. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch auch nicht an. Der Auffassung der Beklagten, ihr technischer Geschäftsplan gehöre zu den nach § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS a.F. maßgeblichen versicherungsmathematischen Grundsätzen kann nämlich jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als sich die Aufzinsung aus diesem technischen Geschäftsplan ergeben soll. |
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| Bei den Regelungen in der Satzung der Beklagten handelt es sich im Verhältnis zu den einzelnen Beteiligten um allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese müssen nach dem nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerten, aber bereits zuvor von der Rechtsprechung allgemein anerkannten Transparenzgebot so klar und verständlich gefasst sein, dass ein aufmerksamer und sorgfältiger Vertragspartner des Verwenders deren Inhalt erfassen kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Rdn. 16 ff.). Dabei ist nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Versicherungsmathematikers, sondern auf diejenigen eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen. Bei einem durchschnittlichen Beteiligten der Beklagten kann jedenfalls nicht erwartet werden, dass dieser aus dem Begriff „versicherungsmathematische Grundsätze“ den Schluss zieht, dass der Gegenwert vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens aufzuzinsen ist. |
|
| Bestandteil des allgemeinen Transparenzgebots im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch ein Konkretisierungs- und Bestimmtheitsgebot, wonach der Verwender gehalten ist, den Klauselinhalt möglichst weitgehend zu konkretisieren und hinreichend bestimmt zu fassen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB Rdn. 338 ff.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass zum einen für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und zum anderen der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt die generalklauselartige Verwendung des Begriffs „versicherungsmathematische Grundsätze“ in § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS a.F. nicht. |
|
| Zwar dürfen die Anforderungen an die Transparenz allgemeiner Geschäftsbedingungen vom Gericht nicht überspannt werden. So besteht insbesondere die Verpflichtung des Verwenders, den Inhalt der AGB-Regelungen klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des tatsächlich Möglichen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB Rdn. 348 f.). Man wird daher nicht verlangen können, dass die Beklagte jeden einzelnen Rechenschritt bei der Gegenwertberechnung in der Satzung offenlegt, zumal hierdurch eine Informationshypertrophie entstehen könnte, die ihrerseits wiederum zu einer Unverständlichkeit und damit Intransparenz der entsprechenden Satzungsbestimmungen führt. Wie die mit der 40. Satzungsänderung eingefügte Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 7 VBLS a.F. zeigt, wäre es jedoch ohne weiteres möglich gewesen, eine entsprechende Aufzinsungsregelung bereits zuvor in die Satzung aufzunehmen. Wenn die Beklagte dies gleichwohl unterlassen hat, obwohl die Aufzinsung einen wesentlichen Faktor bei der Gegenwertberechnung darstellt, so kann dies vor dem Hintergrund des Transparenzgebotes nicht zu Lasten der Beteiligten gehen. |
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| 2. Die Höhe des überzahlten Gegenwertbetrages entspricht der Klageforderung, wie sich aus den Darlegungen des Klägers ergibt. Der Kläger hat den im Schreiben der Beklagten vom 26.10.2000 mitgeteilten Gegenwert um überzahlte Betriebsrenten sowie Umlagen und Sanierungsgelder bereinigt, wie dies die Beklagte selbst in ihren Schreiben vom 13.09.2004 und vom 13.10.2004 hinsichtlich des dort berechneten Gegenwerts getan hat, und die Differenz zwischen dem gefundenen Ergebnis und dem von ihm tatsächlich an die Beklagte gezahlten Betrag gebildet. Den auf diese Weise ermittelten Überzahlungsbetrag untermauert der Kläger durch eine konkrete Berechnung der Verzinsung, ausgehend von dem Gegenwert gemäß Gutachten vom 20.10.2000, woraus sich ein nahezu identischer Betrag ergibt. |
|
| Das Bestreiten der Richtigkeit dieser Berechnungen durch die Beklagte ist unbeachtlich. Die Kammer hat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2006 darauf hingewiesen, dass die Darlegungs- und Beweislast für Grund und Höhe des Aufzinsungsbetrages bei der Beklagten liegt. Der Grund hierfür besteht darin, dass allein die Beklagte über alle notwendigen Daten zur Gegenwertberechnung verfügt. Dieser Darlegungspflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. Zwar hat sie mit Schriftsatz vom 13.03.2007 ihrerseits Beträge genannt, die sich von denjenigen des Klägers nur unwesentlich unterscheiden. Die Berechnung dieser Beträge hat die Beklagte jedoch nicht in substantiierter und für das Gericht nachvollziehbarer Weise dargelegt. |
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| 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. |
|
| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
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| Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung eines überzahlten Gegenwertes in Höhe der Klageforderung. |
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| 1. Eine Rechtsgrundlage für die Aufzinsung des von der Beklagten berechneten Gegenwertes auf das Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens ist im Verhältnis zum Kläger nicht ersichtlich. |
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| Die Bestimmung des § 23 Abs. 2 Satz 7 VBLS a.F. wurde erst durch die 40. Satzungsänderung mit Wirkung ab 01.01.2001 in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Beteiligung des A e.V. bei der Beklagten endete demgegenüber bereits mit Ablauf des 30.06.2000, so dass § 23 Abs. 2 Satz 7 VBLS a.F. für die Berechnung des vom Kläger zu zahlenden Gegenwerts keine Rolle spielen kann, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist. |
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| Die am 30.06.2000 gültige Satzung der Beklagten in der Fassung der 36. Satzungsänderung enthielt keine entsprechende Regelung über die Aufzinsung des Gegenwerts. Ob sich eine solche Aufzinsung aus dem technischen Geschäftsplan der Beklagten vom 15.10.1996 ergibt, konnte von der Kammer nicht überprüft werden, da die Beklagte diesen technischen Geschäftsplan nicht vorgelegt hat. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch auch nicht an. Der Auffassung der Beklagten, ihr technischer Geschäftsplan gehöre zu den nach § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS a.F. maßgeblichen versicherungsmathematischen Grundsätzen kann nämlich jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als sich die Aufzinsung aus diesem technischen Geschäftsplan ergeben soll. |
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| Bei den Regelungen in der Satzung der Beklagten handelt es sich im Verhältnis zu den einzelnen Beteiligten um allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese müssen nach dem nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerten, aber bereits zuvor von der Rechtsprechung allgemein anerkannten Transparenzgebot so klar und verständlich gefasst sein, dass ein aufmerksamer und sorgfältiger Vertragspartner des Verwenders deren Inhalt erfassen kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Rdn. 16 ff.). Dabei ist nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Versicherungsmathematikers, sondern auf diejenigen eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen. Bei einem durchschnittlichen Beteiligten der Beklagten kann jedenfalls nicht erwartet werden, dass dieser aus dem Begriff „versicherungsmathematische Grundsätze“ den Schluss zieht, dass der Gegenwert vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens aufzuzinsen ist. |
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| Bestandteil des allgemeinen Transparenzgebots im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch ein Konkretisierungs- und Bestimmtheitsgebot, wonach der Verwender gehalten ist, den Klauselinhalt möglichst weitgehend zu konkretisieren und hinreichend bestimmt zu fassen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB Rdn. 338 ff.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass zum einen für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und zum anderen der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt die generalklauselartige Verwendung des Begriffs „versicherungsmathematische Grundsätze“ in § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS a.F. nicht. |
|
| Zwar dürfen die Anforderungen an die Transparenz allgemeiner Geschäftsbedingungen vom Gericht nicht überspannt werden. So besteht insbesondere die Verpflichtung des Verwenders, den Inhalt der AGB-Regelungen klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des tatsächlich Möglichen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB Rdn. 348 f.). Man wird daher nicht verlangen können, dass die Beklagte jeden einzelnen Rechenschritt bei der Gegenwertberechnung in der Satzung offenlegt, zumal hierdurch eine Informationshypertrophie entstehen könnte, die ihrerseits wiederum zu einer Unverständlichkeit und damit Intransparenz der entsprechenden Satzungsbestimmungen führt. Wie die mit der 40. Satzungsänderung eingefügte Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 7 VBLS a.F. zeigt, wäre es jedoch ohne weiteres möglich gewesen, eine entsprechende Aufzinsungsregelung bereits zuvor in die Satzung aufzunehmen. Wenn die Beklagte dies gleichwohl unterlassen hat, obwohl die Aufzinsung einen wesentlichen Faktor bei der Gegenwertberechnung darstellt, so kann dies vor dem Hintergrund des Transparenzgebotes nicht zu Lasten der Beteiligten gehen. |
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| 2. Die Höhe des überzahlten Gegenwertbetrages entspricht der Klageforderung, wie sich aus den Darlegungen des Klägers ergibt. Der Kläger hat den im Schreiben der Beklagten vom 26.10.2000 mitgeteilten Gegenwert um überzahlte Betriebsrenten sowie Umlagen und Sanierungsgelder bereinigt, wie dies die Beklagte selbst in ihren Schreiben vom 13.09.2004 und vom 13.10.2004 hinsichtlich des dort berechneten Gegenwerts getan hat, und die Differenz zwischen dem gefundenen Ergebnis und dem von ihm tatsächlich an die Beklagte gezahlten Betrag gebildet. Den auf diese Weise ermittelten Überzahlungsbetrag untermauert der Kläger durch eine konkrete Berechnung der Verzinsung, ausgehend von dem Gegenwert gemäß Gutachten vom 20.10.2000, woraus sich ein nahezu identischer Betrag ergibt. |
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| Das Bestreiten der Richtigkeit dieser Berechnungen durch die Beklagte ist unbeachtlich. Die Kammer hat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2006 darauf hingewiesen, dass die Darlegungs- und Beweislast für Grund und Höhe des Aufzinsungsbetrages bei der Beklagten liegt. Der Grund hierfür besteht darin, dass allein die Beklagte über alle notwendigen Daten zur Gegenwertberechnung verfügt. Dieser Darlegungspflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. Zwar hat sie mit Schriftsatz vom 13.03.2007 ihrerseits Beträge genannt, die sich von denjenigen des Klägers nur unwesentlich unterscheiden. Die Berechnung dieser Beträge hat die Beklagte jedoch nicht in substantiierter und für das Gericht nachvollziehbarer Weise dargelegt. |
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| 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
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