1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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| Die Klägerin begehrt eine höhere Betriebsrente. |
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| Die 1943 geborene Klägerin war bei der Beklagten pflichtversichert. Bis zum 31.12.2001 hat sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 288 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 67). Ihre Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 221 Monate (AH 67). Seit dem 01.08.2001 arbeitete die Klägerin in Altersteilzeit. |
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| Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 20.02.2004 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 556,48 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 139,12 Punkten erteilt (AH 1, 25 ff, 67 ff). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). |
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| Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde für das gesamte Jahr 2001 Altersteilzeit berücksichtigt, woraus sich bei einem Beschäftigungsquotienten im Abschnitt 2001 von 10,80 ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 1,00 errechnete (AH 33). Das Vollbeschäftigungsentgelt wurde dabei für die Jahre 1999 mit EUR 35.284,29, für 2000 mit EUR 35.807,19 und für 2001 mit EUR 57.068,48 berücksichtigt (AH 37). |
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| In drei Versicherungsnachweisen nach § 51 VBLS n.F. vom 20.09.2004, vom 1.2.2005 (AH 3/5) und vom 2.6.2006 (AH 7) wurde noch von den Versorgungspunkten aus der Startgutschrift ausgegangen. |
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| Mit Mitteilung vom 13.07.2006 wurde der Klägerin eine Neuberechnung der Startgutschrift übersandt, wonach die Startgutschrift zum 31.12.2001 insgesamt 78,14 Versorgungspunkte beträgt, was einer Rentenanwartschaft von EUR 312,56 entspricht (AH 9-15, 89 - 123). Das Vollbeschäftigungsentgelt wurde dabei für die Jahre 1999 mit EUR 35.284,29, für 2000 mit EUR 35.807,19 und für 2001 nunmehr statt zuvor mit EUR 57.068,48 mit EUR 37.392,87 berücksichtigt (AH 97). |
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| Seit dem 01.08.2006 erhält die Klägerin Altersrente für Schwerbehinderte (AH 125 ff) in Höhe von brutto EUR 1.503,75 (AH 129). Von der Beklagten erhält sie seit dem 01.08.2006 eine Betriebsrente für Versicherte in Höhe von netto EUR 297,85 (AH 15 ff). |
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| Die Klägerin ist der Auffassung, |
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| sie müsse entsprechend der ursprünglichen Mitteilung vom 20.02.2004 und den nachfolgenden Versicherungsnachweisen ihre Betriebsrente aus der höheren Startgutschrift erhalten. Diese Mitteilungen seien verbindlich und es bestehe für die Klägerin insoweit Vertrauensschutz. |
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| die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 19.07.2006 der Klägerin eine Betriebsrente ab 01.08.2006 unter Zugrundelegung einer Startgutschrift zum 31.12.2001 von 139,12 Versorgungspunkten, was einer monatlichen Rentenanwartschaft derzeit in Höhe von EUR 588,64 entspricht, zu zahlen. |
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| Das Gericht hat verhandelt am 05.10.2007. |
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| Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Der Klägerin steht keine höhere Betriebsrente auf der Grundlage einer Startgutschrift der Beklagten vom 20.02.2004 zu. |
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| 1. Die von der Beklagten in der geänderten Startgutschrift vom 13.07.2006 ermittelten 78,14 Versorgungspunkte sind richtig berechnet. Die Mitteilung vom 20.02.2004, auf die die Klägerin ihr Begehren stützt, ist fehlerhaft gewesen. |
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| Die Klägerin arbeitete seit dem 01.08.2001 in Teilzeit. Bei der Ermittlung der Versorgungspunkte in der Mitteilung vom 20.02.2004 ging die Beklagte ersichtlich von einer Teilzeitbeschäftigung über das gesamte Jahr hinweg aus, weshalb sie bei der Hochrechnung der Entgelte auf die eines entsprechenden Vollbeschäftigten statt den durchschnittlichen Beträgen von ca. EUR 35.000,- aus den Jahren 1999/2000 nunmehr für 2001 ein Vollbeschäftigteneinkommen von EUR 57.068,48 errechnete (AH 37). Tatsächlich hat die Klägerin nur ein hochgerechnetes Vollbeschäftigtenentgelt von EUR 37.392,87 (AS 115/AH 97). Dieser Wert entspricht dem vorherigen Verdienst der Klägerin und wird auch von ihr nicht substantiiert angegriffen. Da die Klägerin kein wesentlich höheres Gehalt in der Teilzeitbeschäftigung erhielt, hätte ihr dieser Fehler sofort auffallen müssen. Dass er erst in der Mitteilung vom 13.07.2006 korrigiert wurde, ist der Beklagten, die auf die Informationen durch den Arbeitgeber angewiesen ist, nicht anzulasten. Der Fehler in der Ermittlung des Entgelts setzt sich bei den weiteren Berechnungen fort, da sich aus diesen Werten sodann das gesamtversorgungsfähige Entgelt (§ 43 VBLS a.F. - AS 89), die Gesamtversorgung (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F. - AS 91) und daraus wieder die Anwartschaft auf Versorgungsrente (§ 41 Abs. 1 VBLS - AS. 93) errechnet. |
|
| 2. Die Mitteilung vom 20.02.2004 und die nachfolgenden Versicherungsnachweise nach § 51 VBLS sind auch - wovon die Klägerin ausgeht - nicht „verbindlich“ geworden. |
|
| Die Entscheidung der Anstalt und die Mitteilung ihrer Leistungen oder deren Ablehnung haben keine rechtsbegründende Wirkung. Weder die Entscheidung, noch die Mitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar, da die Anstalt nicht hoheitlich tätig wird. Bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt oder um verwaltungsaktähnliche Akte, sondern um eine Information, der eine Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt. |
|
| Auch das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen hierzu ausgeführt: |
|
| „Die Mitteilung der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 (378)) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des BVG vom 06. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, Seite 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, Seite 232). Die VBL tritt der Beschwerdeführerin somit hier nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber“. (BVG 2. Kammer des 1. Senats 1 BvR 1136/96 B. vom 22. März 2000 in NVwZ 2000, 1409 = VersR 2000, 835 - 838; NJW 2000, 3341 - 3344; 2. Kammer des 1. Senats B. vom 25.08.1999, 1 BvR 1246/95 in FamRZ 1999, 1575 - 1577 = VersR 1999, 1518 - 1520). |
|
| Die Mitteilung der Beklagten dient dem Zweck, dem Berechtigten die Höhe der Leistungen und die Art ihrer Berechnung ohne Gründe für die Leistungsablehnung mitzuteilen, um die Nachprüfung zu erleichtern. Anders als beim Verwaltungsakt werden keine Rechte und Pflichten mit verbindlicher Wirkung konkretisiert. Die Mitteilung fasst lediglich die nach der Satzung bestehenden Ansprüche in einem technisch notwendigen und für die Überprüfung zweckmäßigen Verfahren zusammen, ohne eine neue Rechtslage zu schaffen. Die Anstalt ist deshalb ebenso wenig, wie die Versicherten und Leistungsberechtigten an die Mitteilung gebunden. Die Beklagte ist deshalb auch nicht gehindert, die Rentenberechnung richtig zu stellen. Ist sie bei der Berechnung von Leistungen von unrichtigen Daten ausgegangen, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die ursprüngliche Berechnung abzuändern und die Leistung erneut zu berechnen (st. Rechtsprechung der Kammer u.a. Urt. vom 24.11.2000, Az.: 6 O 313/00; vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand Januar 2000, Rn. 4 zu § 61 m. w. N. der Rechtsprechung). |
|
| 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines erhöhten Betrages ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). |
|
| Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt - über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7 und LG Karlsruhe, Urt. vom 25.1.2006 - Az.: 6 O 183/05). |
|
| Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von sich aus keinen Umstand gesetzt, der die Klägerin in ihrer Entscheidung zur Altersteilzeitarbeit beeinflusst haben könnte. Die Klägerin hat von der Beklagten auch keinerlei erhöhte Zahlungen, die sie mit der Klage begehrt, erhalten. Somit ist auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die Mitteilung allein reicht - wie oben bereits dargelegt - für einen solchen Vertrauenstatbestand nicht aus. Die Frage, ob die Beklagte möglicherweise überbezahlte Beträge durch Änderung einer ursprünglich fehlerhaften Mitteilung ohne weiteres zurückverlangen kann, braucht das Gericht hier nicht zu entscheiden. |
|
| 4. Schadensersatzansprüche für eine fehlerhafte Mitteilung oder Auskunft hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welcher Schaden ihr bei der im Ergebnis richtigen Berechnung der Startgutschrift vom 13.07.2006 durch die Beklagte entstanden sein sollte (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 28.10.2004 - 12 U 199/04 in OLGR 2005, 7 ff = NJW 2005, 77 ff). |
|
| Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher insgesamt abzuweisen. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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| |
| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Der Klägerin steht keine höhere Betriebsrente auf der Grundlage einer Startgutschrift der Beklagten vom 20.02.2004 zu. |
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| 1. Die von der Beklagten in der geänderten Startgutschrift vom 13.07.2006 ermittelten 78,14 Versorgungspunkte sind richtig berechnet. Die Mitteilung vom 20.02.2004, auf die die Klägerin ihr Begehren stützt, ist fehlerhaft gewesen. |
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| Die Klägerin arbeitete seit dem 01.08.2001 in Teilzeit. Bei der Ermittlung der Versorgungspunkte in der Mitteilung vom 20.02.2004 ging die Beklagte ersichtlich von einer Teilzeitbeschäftigung über das gesamte Jahr hinweg aus, weshalb sie bei der Hochrechnung der Entgelte auf die eines entsprechenden Vollbeschäftigten statt den durchschnittlichen Beträgen von ca. EUR 35.000,- aus den Jahren 1999/2000 nunmehr für 2001 ein Vollbeschäftigteneinkommen von EUR 57.068,48 errechnete (AH 37). Tatsächlich hat die Klägerin nur ein hochgerechnetes Vollbeschäftigtenentgelt von EUR 37.392,87 (AS 115/AH 97). Dieser Wert entspricht dem vorherigen Verdienst der Klägerin und wird auch von ihr nicht substantiiert angegriffen. Da die Klägerin kein wesentlich höheres Gehalt in der Teilzeitbeschäftigung erhielt, hätte ihr dieser Fehler sofort auffallen müssen. Dass er erst in der Mitteilung vom 13.07.2006 korrigiert wurde, ist der Beklagten, die auf die Informationen durch den Arbeitgeber angewiesen ist, nicht anzulasten. Der Fehler in der Ermittlung des Entgelts setzt sich bei den weiteren Berechnungen fort, da sich aus diesen Werten sodann das gesamtversorgungsfähige Entgelt (§ 43 VBLS a.F. - AS 89), die Gesamtversorgung (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F. - AS 91) und daraus wieder die Anwartschaft auf Versorgungsrente (§ 41 Abs. 1 VBLS - AS. 93) errechnet. |
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| 2. Die Mitteilung vom 20.02.2004 und die nachfolgenden Versicherungsnachweise nach § 51 VBLS sind auch - wovon die Klägerin ausgeht - nicht „verbindlich“ geworden. |
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| Die Entscheidung der Anstalt und die Mitteilung ihrer Leistungen oder deren Ablehnung haben keine rechtsbegründende Wirkung. Weder die Entscheidung, noch die Mitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar, da die Anstalt nicht hoheitlich tätig wird. Bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt oder um verwaltungsaktähnliche Akte, sondern um eine Information, der eine Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt. |
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| Auch das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen hierzu ausgeführt: |
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| „Die Mitteilung der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 (378)) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des BVG vom 06. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, Seite 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, Seite 232). Die VBL tritt der Beschwerdeführerin somit hier nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber“. (BVG 2. Kammer des 1. Senats 1 BvR 1136/96 B. vom 22. März 2000 in NVwZ 2000, 1409 = VersR 2000, 835 - 838; NJW 2000, 3341 - 3344; 2. Kammer des 1. Senats B. vom 25.08.1999, 1 BvR 1246/95 in FamRZ 1999, 1575 - 1577 = VersR 1999, 1518 - 1520). |
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| Die Mitteilung der Beklagten dient dem Zweck, dem Berechtigten die Höhe der Leistungen und die Art ihrer Berechnung ohne Gründe für die Leistungsablehnung mitzuteilen, um die Nachprüfung zu erleichtern. Anders als beim Verwaltungsakt werden keine Rechte und Pflichten mit verbindlicher Wirkung konkretisiert. Die Mitteilung fasst lediglich die nach der Satzung bestehenden Ansprüche in einem technisch notwendigen und für die Überprüfung zweckmäßigen Verfahren zusammen, ohne eine neue Rechtslage zu schaffen. Die Anstalt ist deshalb ebenso wenig, wie die Versicherten und Leistungsberechtigten an die Mitteilung gebunden. Die Beklagte ist deshalb auch nicht gehindert, die Rentenberechnung richtig zu stellen. Ist sie bei der Berechnung von Leistungen von unrichtigen Daten ausgegangen, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die ursprüngliche Berechnung abzuändern und die Leistung erneut zu berechnen (st. Rechtsprechung der Kammer u.a. Urt. vom 24.11.2000, Az.: 6 O 313/00; vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand Januar 2000, Rn. 4 zu § 61 m. w. N. der Rechtsprechung). |
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| 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines erhöhten Betrages ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). |
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| Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt - über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7 und LG Karlsruhe, Urt. vom 25.1.2006 - Az.: 6 O 183/05). |
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| Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von sich aus keinen Umstand gesetzt, der die Klägerin in ihrer Entscheidung zur Altersteilzeitarbeit beeinflusst haben könnte. Die Klägerin hat von der Beklagten auch keinerlei erhöhte Zahlungen, die sie mit der Klage begehrt, erhalten. Somit ist auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die Mitteilung allein reicht - wie oben bereits dargelegt - für einen solchen Vertrauenstatbestand nicht aus. Die Frage, ob die Beklagte möglicherweise überbezahlte Beträge durch Änderung einer ursprünglich fehlerhaften Mitteilung ohne weiteres zurückverlangen kann, braucht das Gericht hier nicht zu entscheiden. |
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| 4. Schadensersatzansprüche für eine fehlerhafte Mitteilung oder Auskunft hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welcher Schaden ihr bei der im Ergebnis richtigen Berechnung der Startgutschrift vom 13.07.2006 durch die Beklagte entstanden sein sollte (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 28.10.2004 - 12 U 199/04 in OLGR 2005, 7 ff = NJW 2005, 77 ff). |
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| Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher insgesamt abzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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