Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 S 17/07

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 24.04.2007, Az.: 2 C 12/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
II.
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente ohne Anwendung des § 41 Abs. 5 VBLS.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04 - BGHZ 169, 122 entschieden, dass die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und daher unwirksam ist. Seine Entscheidung hat der BGH damit begründet, dass dann, wenn die Bezüge von beiden Ehegatten erdient seien, der allgemeine Gleichheitsgrundsatz es gebiete, dem überlebenden Ehegatten wenigstens einen Rest des vom Verstorbenen erdienten Versorgungsanspruchs zu belassen. Hieraus hat der BGH aber nicht gefolgert, dass in solchen Fällen die Hinterbliebenenrente in einschränkender Auslegung des § 41 Abs. 5 VBLS auf den geschützten Rest zu reduzieren ist, wie dies der Beklagten offenbar vorschwebt. Ebenso wenig hat der BGH ausgesprochen, dass sich die Beklagte lediglich im Einzelfall nicht auf die Bestimmung soll berufen können. Der BGH hat vielmehr die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS wegen des Grundrechtsverstoßes allgemein für unwirksam erklärt. Diese Rechtsfolge entspricht dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, welches von der Rechtsprechung bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen anerkannt ist (vgl. hierzu ausführlich Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 306 BGB Rdn. 14 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (st. Rspr., vgl. BGH a.a.O. sowie Urteil vom 23.06.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103).
Da die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS somit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam ist, hat ihre Anwendung auf sämtliche Hinterbliebenenrenten bei der Beklagten bis zum Inkrafttreten einer grundrechtskonformen Regelung zu unterbleiben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die für den Rechtsstreit allein maßgebliche Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich entschieden.

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