1. Der Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin
a) in Höhe von 75.258,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens aber 6 Prozent Zinsen p.a. seit dem 01.11.2000 sowie vor-gerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 50,00 Euro gemäß Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 06.12.06, Aktenzeichen ,
b) in Höhe von 5.182,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.07 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landge-richts Darmstadt vom 09.04.07, Aktenzeichen ,
die Zwangsvollstreckung in das Grundstück , , Hof- und Gebäudefläche , eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts zu dulden.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 135.000,00 Euro vorläufig voll-streckbar.
4. Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf bis 125.000.- Euro.
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| Die Klägerin begehrt die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein dem Beklagten gehörendes Grundstück nach erklärter Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. |
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| Die Klägerin hat unter anderem gegen Frau ... ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, wonach diese verurteilt wurde zu einer Zahlung wie im Tenor dargelegt, des Weiteren erging hierzu ein Kostenfestsetzungsbeschluss, auch insofern wird bezüglich der Zahlungsverpflichtung auf den Tenor verwiesen. Die Klägerin hat aus den vorbezeichneten Schuldtiteln die Vollstreckung gegen Frau ... durchgeführt. Diese hat am 15.08.06 die Eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben. Frau ... hat am 10.06.05 zusammen mit ihrem Ehemann ... das Grundstück ..., ... dem Beklagten schenkweise übertragen. Der Beklagte wurde im Grundbuch eingetragen. Vorbehalten wurde im Rahmen der Übertragung auf den Beklagten ein Wohnrecht für Frau ... und ihren Ehemann sowie eine Rückauflassungsvormerkung für beide. Frau ... und ihr Ehemann leben in Gütergemeinschaft aufgrund des Ehevertrages vom 06.10.1996. |
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| Dem Titel liegt ein Darlehensvertrag aus dem Jahr 2000 zugrunde, resultierend aus Verbindlichkeiten der ... Frau ... war zusammen mit Herrn ... deren Gesellschafterin. Sie war allerdings nicht Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Dagegen war Frau ... im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks Gesellschafterin und Geschäftsführerin der …. Diese Gesellschaft wurde aufgrund Insolvenz am 14.10.05 aufgelöst. Diese Geschäftstätigkeit war dem Ehemann bekannt. Einspruch hat er hiergegen nicht eingelegt. |
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| Die Klägerin ist der Auffassung, |
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| sie habe den Grundstücksvertrag mit dem Beklagten zurecht gemäß § 4 AnfG angefochten. Im Rahmen des § 741 ZPO sei auf dem Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks abzustellen. |
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| Frau ... habe die Geschicke der ... bestimmt. Sie sei unter der Bezeichnung Geschäftsleitung nach außen aufgetreten. Die ... sei mit Mitteln des Darlehens, welches den streitgegenständlichen Titeln zugrunde liegt, gegründet wurden. |
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| Der Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin |
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| a) in Höhe von 75.258,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens aber 6 Prozent Zinsen p.a. seit dem 01.11.2000 sowie vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 50,00 Euro gemäß Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 06.12.06, Aktenzeichen ..., |
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| b) in Höhe von 5.182,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.07 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 09.04.07, Aktenzeichen ..., |
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| die Zwangsvollstreckung in das Grundstück Gemarkung ..., ..., Hof- und Gebäudefläche ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ...zu dulden. |
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| Der Beklagte ist der Auffassung, |
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| er müsse die Zwangsvollstreckung nicht dulden, da im jetzigen Zeitpunkt Frau ... kein Gewerbsgeschäft mehr betreibe und im jetzigen Zeitpunkt eine Vollstreckung in das Grundstück aufgrund der Gütergemeinschaft nicht möglich wäre. Dies sei bei § 741 ZPO ausschlaggebend. Auch fehle es an einer objektiven Benachteiligung der Klägerin, da aufgrund des eingetragenen Wohnrechts nicht mit einem Versteigerungserlös zu rechnen sei. |
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| Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. |
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| Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. |
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| Die Grundstücksübertragung durch Frau ... ist gemäß § 4 AnfG unproblematisch anfechtbar. Es handelt sich unstreitig um eine unentgeltliche Leistung. Das Grundstück konnte auch nicht ohne Handlungen von Frau ...wirksam auf den Beklagten übertragen werden. Insofern steht die Gütergemeinschaft der Anfechtung nicht entgegen. Das Vorhandensein eines Wohnrechtes steht der Anfechtung ebenfalls nicht entgegen. Insofern ist ein rechtlicher Gesichtspunkt nicht erkennbar. |
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| Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand dulden muss. Dem steht nicht entgegen, dass Frau ... nicht alleinige Eigentümerin des Grundstücks war und daher grundsätzlich, § 740 ZPO, ein Titel gegenüber beiden Ehegatten erforderlich ist. Es greift insofern die Ausnahme des § 741 ZPO. Danach ist eine Zwangsvollstreckung in Gegenstände der Gütergemeinschaft möglich, wenn der Ehegatte, gegen den sich der Titel richtet, ein Erwerbsgeschäft betreibt und der andere Ehegatte hiergegen keinen Widerspruch im Güterrechtsregister eingetragen hat. Im Falle der hier vorliegenden Anfechtung ist nach Auffassung des Gerichts für das Vorliegen eines Erwerbsgeschäftes auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt betrieb Frau ... unstreitig die. Die Beklagte hat auch in ihrem - verspäteten Schriftsatz, § 296a ZPO, nicht vorgetragen, dass die Beklagte die GmbH im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung nicht mehr betrieb, es ist auch noch nicht einmal erkennbar, wann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Die konkrete Fallgestaltung - maßgeblicher Zeitpunkt für § 741 ZPO bei erklärter Anfechtung nach dem AnfG - ist, soweit dem Unterzeichner ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur bislang behandelt worden. Soweit in der Kommentarliteratur als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Erwerbsgeschäftes der Zeitpunkt der Pfändung genannt wird, mag dies für den Normalfall zutreffend sein, wobei sich entsprechendes nicht zwingend aus dem Gesetz ergibt und auch die Kommentarliteratur insofern keine Begründung gibt, im Zusammenspiel mit dem AnfG kann dies aber nicht gelten. Nach dem Sinn und Zweck des Anfechtungsgesetzes soll der Gläubiger in die Lage versetzt werden, in der er im Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgeschäftes befunden hätte. In diesem Zeitpunkt wäre eine Vollstreckung in das Grundstück möglich gewesen. Frau ... betrieb in diesem Zeitpunkt noch eine GmbH als Gesellschafterin und Geschäftsführerin. Der Schutzzweck des Anfechtungsgesetzes würde leerlaufen, wenn man hier einen späteren Zeitpunkt heranziehen würde. Ohne die Anfechtung kann der Gläubiger im aktuellen Zeitpunkt nie vollstrecken, daher kann es auf diesen Zeitpunkt nicht ankommen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen. |
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| Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. |
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| Die Grundstücksübertragung durch Frau ... ist gemäß § 4 AnfG unproblematisch anfechtbar. Es handelt sich unstreitig um eine unentgeltliche Leistung. Das Grundstück konnte auch nicht ohne Handlungen von Frau ...wirksam auf den Beklagten übertragen werden. Insofern steht die Gütergemeinschaft der Anfechtung nicht entgegen. Das Vorhandensein eines Wohnrechtes steht der Anfechtung ebenfalls nicht entgegen. Insofern ist ein rechtlicher Gesichtspunkt nicht erkennbar. |
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| Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand dulden muss. Dem steht nicht entgegen, dass Frau ... nicht alleinige Eigentümerin des Grundstücks war und daher grundsätzlich, § 740 ZPO, ein Titel gegenüber beiden Ehegatten erforderlich ist. Es greift insofern die Ausnahme des § 741 ZPO. Danach ist eine Zwangsvollstreckung in Gegenstände der Gütergemeinschaft möglich, wenn der Ehegatte, gegen den sich der Titel richtet, ein Erwerbsgeschäft betreibt und der andere Ehegatte hiergegen keinen Widerspruch im Güterrechtsregister eingetragen hat. Im Falle der hier vorliegenden Anfechtung ist nach Auffassung des Gerichts für das Vorliegen eines Erwerbsgeschäftes auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt betrieb Frau ... unstreitig die. Die Beklagte hat auch in ihrem - verspäteten Schriftsatz, § 296a ZPO, nicht vorgetragen, dass die Beklagte die GmbH im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung nicht mehr betrieb, es ist auch noch nicht einmal erkennbar, wann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Die konkrete Fallgestaltung - maßgeblicher Zeitpunkt für § 741 ZPO bei erklärter Anfechtung nach dem AnfG - ist, soweit dem Unterzeichner ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur bislang behandelt worden. Soweit in der Kommentarliteratur als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Erwerbsgeschäftes der Zeitpunkt der Pfändung genannt wird, mag dies für den Normalfall zutreffend sein, wobei sich entsprechendes nicht zwingend aus dem Gesetz ergibt und auch die Kommentarliteratur insofern keine Begründung gibt, im Zusammenspiel mit dem AnfG kann dies aber nicht gelten. Nach dem Sinn und Zweck des Anfechtungsgesetzes soll der Gläubiger in die Lage versetzt werden, in der er im Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgeschäftes befunden hätte. In diesem Zeitpunkt wäre eine Vollstreckung in das Grundstück möglich gewesen. Frau ... betrieb in diesem Zeitpunkt noch eine GmbH als Gesellschafterin und Geschäftsführerin. Der Schutzzweck des Anfechtungsgesetzes würde leerlaufen, wenn man hier einen späteren Zeitpunkt heranziehen würde. Ohne die Anfechtung kann der Gläubiger im aktuellen Zeitpunkt nie vollstrecken, daher kann es auf diesen Zeitpunkt nicht ankommen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen. |
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