Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 S 38/07

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 08.06.2007, Az.: 2 C 441/06, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
A.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger macht nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem im Wege der Feststellungsklage den Anspruch auf weitere, in bestimmter Art zu berechnende Bonuspunkte (§§ 36 Abs. 1 c, 68 VBLS) als Teil der zu gewährenden Versorgungspunkte für die Jahre 2002 bis 2005 geltend.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Regelungen zur Berechnung der Höhe der Betriebsrente als Summe erworbener Versorgungspunkte, multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. Versorgungspunkte werden für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für soziale Komponenten, für Altersvorsorgezulagen und als Bonuspunkte vergeben (§§ 35, 36, 64 Abs. 4, 37, 82 a, 68 VBLS). Der Verwaltungsrat der Beklagten beschloss am 30.11.2006, für das Jahr 2005 Bonuspunkte in Höhe von 0,25 % zuzuteilen. Für die Jahre 2002 bis 2004 wurden keine Bonuspunkte zugeteilt.
Der Kläger ist am …1951 geboren. Die Beklagte hat die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift für rentenferne Versicherte erteilt. Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.).
Der Kläger hat im ersten Rechtszug insbesondere geltend gemacht, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bonuspunkte unter Beachtung im Einzelnen genannter versicherungsmathematischer Vorgaben zu. Die Beklagte meinte, einem Hauptanspruch auf Erteilung von Bonuspunkten fehle die materiell-rechtliche Grundlage und die fiktive versicherungstechnische Bilanz sei inhaltlich nicht zu beanstanden.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seinen Anteil an den Überschüssen in Bonuspunkte für die Jahre 2002 bis 2005 zuzuteilen, die sich ergeben, wenn die in den fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen ausgewiesenen Überschüsse weder durch technische Austritte noch durch Verminderungen des Deckungskapitals durch Korrekturen der Startgutschriften sowie durch Gehaltskorrekturen gemindert werden.
11 
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
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Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 08.06.2007 die Klage abgewiesen.
14 
Mit seiner Berufung beantragt der Kläger,
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die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 08. Juni 2007 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seinen Anteil an den Überschüssen in Bonuspunkten für die Jahre 2002 bis 2005 zuzuteilen, die sich ergeben, wenn die in den fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen ausgewiesenen Überschüssen weder durch technische Austritte noch durch Verminderungen des Deckungskapitals durch Korrekturen der Startgutschriften sowie durch Gehaltskorrekturen gemindert werden.
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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Amtsgerichts und beantragt, die Berufung des Gegners zurückzuweisen.
17 
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
18 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2008 verwiesen.
B.
19 
(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
20 
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
21 
Dem Kläger steht - ohne Zuteilung durch die Beklagte - kein Anspruch auf weitere Bonuspunkte zu (sub I.). Fehler bei der Berechnung des Überschusses, der die Grundlage für die Zuteilung von Bonuspunkte bildet, sind nicht zu erkennen und würden auch nicht zu Ansprüchen auf Neuberechnung führen (sub II.).
I.
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Ein Leistungsanspruch des Klägers auf weitere Versorgungspunkte als Bonuspunkte besteht (derzeit) nicht.
23 
1. Zwar sind Bonuspunkte im Zusammenhang mit den Regelungen über die Höhe der Betriebsrente im Satzungsrecht der Beklagten als eine der Rechengrößen von Bedeutung (vgl. § 36 Abs. 1 S. 1 c) VBLS n. F.). Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch darauf ableiten, dass Bonuspunkte in einer bestimmten Höhe auch im Einzelfall ausgewiesen werden. Zivilrechtliche Ansprüche auf Bonuspunkte entstehen für die Versicherten erst, wenn ihnen von der Beklagten auch Bonuspunkte zugeteilt werden (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VBLS n.F.) bzw. im Versicherungsnachweis ausgewiesen wurden (§ 51 Abs. 2 Satz 2 VBLS n.F.). Für die Zeit davor stehen dem Einzelnen zivilrechtliche Ansprüche auf eine individuelle Überschussbeteiligung nicht zu.
24 
Bonuspunkte sind Teil der Versorgungspunkte und damit eine der Größen für die Berechnung der Höhe der Betriebsrente (vgl. § 35 VBLS n.F.). Die Versorgungspunkte ergeben sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, aus sozialen Komponenten, aus Bonuspunkten und aus Altersvorsorgezulagen (§ 36 Abs. 1 VBLS n.F.). Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist der steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 64 Abs. 4 VBLS n.F.). Die Anzahl der Versorgungspunkte für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt für ein Kalenderjahr errechnen sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor (§ 36 Abs. 2 VBLS n.F.. Die Versorgungspunkte für soziale Komponenten errechnen sich aus Elternzeiten (§ 37 Abs. 1 VBLS n.F.), bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 37 Abs. 2 VBLS n.F.) oder langjährig Pflichtversicherte (§ 37 Abs. 3 VBLS n.F.), ebenso wie bei Altersvorsorgezulagen (§ 82 a VBLS n.F.) aus im Einzelnen in den Satzungsvorschriften ausgeführten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Berechnungsverfahren.
25 
Demgegenüber finden sich die Vorschriften über die Berechnung der Bonuspunkte im Fünften Teil der Satzung, den Bestimmungen über Finanzierung und Rechnungswesen - hier: Abschnitt II - Abrechnungsverband Pflichtversicherung, Überschussverteilung und Rückstellung für Überschussverteilung, §§ 68, 69 VBLS n.F.
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Über die Frage des Ob und des Ausmaßes der Bonuspunkte entscheiden der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars auf der Grundlage einer auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhenden und durch den Verantwortlichen Aktuar erstellten versicherungstechnischen Bilanz u.a. unter Berücksichtigung der Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung und der sich daraus ergebenden Deckungsrücklage und Verlustrücklage (§§ 66 ff VBLS n.F.), begrenzt durch die Nettodeckungsrückstellung (AB X Absatz 3 Satz 1 VBLS n.F.), wobei der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zudem die Entstehung des Überschusses und künftige Risiken angemessen zu berücksichtigen hat (AB X Absatz 6 Satz 2 VBLS n.F.).
27 
Diese systematische Stellung der Bonuspunkte in den Satzungsbestimmungen und die Berechnung nach Ob und Ausmaß machen deutlich, dass sich ein berechenbarer Anspruch des einzelnen Pflichtversicherten auf Gewährung einer bestimmten Anzahl von Bonuspunkten hieraus nicht herleiten lässt.
28 
Die ausführlichen und auch komplizierten Vorschriften in §§ 68 und 69 VBLS n. F. und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen bringen eine gewisse Transparenz in das Verfahren über die Überschussverteilung: Aus den genannten Vorschriften wird aber auch ersichtlich, dass es den zuständigen Gremien der Beklagten letztlich unbenommen bleibt, Rückstellungen zu bilden statt Bonuspunkte zu gewähren.
29 
Zivilrechtliche Ansprüche auf Bonuspunkte entstehen für die Versicherten erst, wenn ihnen von der Beklagten auch Bonuspunkte zugeteilt werden (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VBLS n.F.) bzw. im Versicherungsnachweis ausgewiesen wurden (§ 51 Abs. 2 Satz 2 VBLS n.F.). Für die Zeit davor stehen dem Einzelnen zivilrechtliche Ansprüche auf eine individuelle Überschussbeteiligung nicht zu (vgl. dazu auch Kammerurteile vom 19.10.2007, Az. 6 S 44/06, Revision beim Bundesgerichtshof unter dem Az.: IV ZR 296/07 anhängig, und vom 18.01.2008, Az. 6 S 26/07, Revision unter dem Az.: IV ZR 83/08 beim Bundesgerichtshof anhängig; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., ALB 86, Rn 3 zu § 16).
30 
2. Ein Anspruch auf Überschussbeteiligung in Form von weiteren Bonuspunkten ergibt sich (derzeit) auch nicht aus den neuen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 - BGBl 2007 I 2631 ff - hier: Artikel 1: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG).
31 
Regelungen zur Überschussbeteiligung im neuen VVG finden sich in Kapitel 5 zur „Lebensversicherung“ (hier: § 153 VVG). Zweifelhaft ist bereits, ob diese Vorschrift über Lebensversicherungen in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes - unmittelbar oder entsprechend - Anwendung findet, insbesondere da nach § 211 Abs. 2 Ziffer 2 VVG für Pensionskassen im Sinne des § 118 b Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz der hier maßgebliche § 153 VVG, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden ist.
32 
Entscheidend für das vorliegende Verfahren ist jedoch, dass nach Artikel 4 Abs. 1 EG - VVG (in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts „Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag“ (im Folgenden: EG - VVG) - BGBl 2007, I 2631, 2666)) § 153 VVG auf Altverträge (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 EG - VVG) bei Vereinbarung einer Überschussbeteiligung erst ab dem 01.01.2008 anwendbar ist. Im vorliegenden Fall wird jedoch eine (weitere) Überschussverteilung in Form von Bonuspunkten (§ 68 VBLS) für den Zeitraum 2002 bis 2005 begehrt, und damit für einen Zeitraum lange vor Anwendbarkeit des VVG. Aus dem VVG kann die klagende Partei daher (derzeit) keinen Anspruch auf Bonuspunkte herleiten (vgl. Kammerurteile aaO)..
II.
33 
Mangels eines Hauptanspruchs auf Zuteilung weiterer Bonuspunkte (s.o. I.) besteht auch kein (eventuell als „Minus“ oder als Hilfsanspruch zu konstruierender) Anspruch auf Neuberechnung der Überschussverteilung (sub II.1). Fehler bei der Anwendung der §§ 68, 69 VBLS nebst zugehörigen Ausführungsbestimmungen sind im Übrigen auch nicht erkennbar (sub II.2). Deshalb besteht auch kein etwaiger Anspruch auf ermessens- bzw. verfahrensfehlerfreie Ermittlung des Überschusses (sub II.3).
34 
1. Es besteht kein Anspruch auf Neuberechnung des Überschusses, insbesondere nicht auf Berechnung des Überschusses in einer bestimmten Art und Weise.
35 
Ein derartiger Hilfsanspruch besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Auskunft bzgl. der zugrunde gelegten Geschäftszahlen.
36 
Ein (Hilfs-) Anspruch auf Neuberechnung des Überschusses setzt nach Auffassung der Kammer ebenso wie ein Anspruch auf Auskunft über die Gewinne und Überschüsse voraus, dass ein dem Grunde nach feststehender Leistungsanspruch existiert (vgl. zum Auskunftsanspruch: RGZ 108, 1, 7; BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; NJW 1995, 386, 387; OLG Celle in NJW - RR 1995, 1021; BAG, Urteil vom 22.05.2007 - 3 AZR 357/06, recherchiert in juris, BAG, Urteil vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - BAGE 113, 55; Palandt/Heinrichs, BGB, Kommentar, 66. Auflage, 2007, Rn 8 ff zu § 261; Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 26. Auflage, 2007, Rn 9 zu § 254) und für einen solchen Leistungsanspruch zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH NJW 2002, 3771, BAG DB 1996, 2182; Palandt/Heinrichs, aaO. Rn 10 zu § 261 m.w.N.). Hinsichtlich des Nichtbestehens eines Auskunftsanspruchs kann auf die den Parteien bekannten Ausführungen in den Kammerurteilen vom 19.10.2007 (Az. 6 S 44/06) und vom 18.01.2008 (Az. 6 S 26/07) verwiesen werden. Wenn bei der Auskunftsklage im Wesentlichen die Geschäftszahlen angegriffen werden (vgl. die oben zitierten Kammerurteile), so kann für die hier erhobenen Vorwürfe zu den Berechnungsgrundlagen nichts anderes gelten. Es sei darauf hingewiesen, dass nach der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im Bereich der Lebensversicherung kein Anspruch auf Offenlegung der Rechnungsgrundlagen und auf Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung und Verteilung des Gewinns besteht (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.1983, in BGHZ 87, 346-358; OGH Wien, Urteil vom 15.11.1990, in Versicherungsrecht 1991, 905; OLG Celle, Urteil vom 09.03.2006, in Versicherungsrecht 2007, 930-933; Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, ALB 86, Rn 4 zu § 16).
37 
Wie oben bereits ausgeführt (vgl. I), entstehen zivilrechtliche Ansprüche auf Bonuspunkte für die Versicherten erst, wenn ihnen von der Beklagten auch Bonuspunkte zugeteilt werden (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VBLS n.F.) bzw. im Versicherungsnachweis ausgewiesen wurden (§ 51 Abs. 2 Satz 2 VBLS n.F.). Für die Zeit davor stehen dem Einzelnen zivilrechtliche Ansprüche auf eine individuelle Überschussbeteiligung - und demzufolge auch auf eine Neuberechnung des Überschusses - nicht zu.
38 
2. Im Einzelnen hält die Kammer die Kritik der Klägerseite an der Verringerung der Überschüsse durch „technische Austritte“ und durch korrigierte Startgutschriften nicht für zutreffend. Die von der Beklagten diesbezüglich angewandte Praxis steht nicht im Widerspruch zum ausdrücklich geregelten Satzungsrecht bzw. Tarifvertragsrecht und verstößt auch nicht gegen sonstige allgemeine Rechtsgrundsätze.
39 
Grundlage für die jährliche Feststellung und Entscheidung des Verwaltungsrates über die Vergabe von Bonuspunkten aus verbleibenden Überschüssen ist eine auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhende und durch den verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische Bilanz. Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich erzielten Kapitalerträge veranschlagt. Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen nach dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Bilanz jeweils aktuellen Jahresbericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugrunde gelegt. Ergibt die fiktive versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss, so wird dieser Überschuss um den Aufwand für die soziale Komponente (§ 37 VBLS n.F.), um die Verwaltungskosten der Anstalt und den der Verlustrücklage zuzuführenden Anteil (§ 67 Abs. 3 Satz 2 VBLS n.F.) gemindert (§ 68 Abs. 2, 3 VBLS n.F.). Die Verlustrücklage dient dabei der schrittweisen Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung (Versorgungskonto II - § 66, 67 VBLS n.F.). Sie umfasst - bis zum Erreichen eines Standes von 10 Prozent einer Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche - jährlich mindestens 5 Prozent des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz ergebenden Überschusses (§ 67 Abs. 1, 3 VBLS n.F., sowie zu den Einzelheiten § 68 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 1 - Ausführungsbestimmungen (AB) X VBLS n.F. ).
40 
Der Überschuss, der sich dann so aus der versicherungstechnischen Bilanz ergibt, wird in die Rückstellung für Überschussverteilung eingestellt, die insbesondere der Gewährung der Bonuspunkte dient. Er kann jedoch auch im Bereich der Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung zur Deckung von Fehlbeträgen herangezogen werden. Über die Verwendung der Rückstellung als Bonuspunkt oder als zusätzliche Deckung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars (§§ 69 Abs. 2 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 6 VBLS n.F.). Eine Verwendung der Rückstellung zur Vergabe von Bonuspunkten ist höchstens so zu bemessen, dass die hierfür zu ermittelnde zusätzliche Nettodeckungsrückstellung (versicherungsmathematischer Barwert aller auf bis zum Ende eines Geschäftsjahres erworbenen Versorgungspunkte nach § 36 Abs. 1 VBLS n.F. beruhenden Anwartschaften bzw. Ansprüche - vgl. AB X Absatz 3 Satz 1 VBLS n.F.) die Rückstellung für Überschussverteilung nicht übersteigt, d.h. die zu vergebenden Bonuspunkte müssen der Nettodeckungsrückstellung entsprechen und dürfen sie nicht überschreiten. Der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars hat zudem die Entstehung des Überschusses und künftige Risiken angemessen zu berücksichtigen (AB X Absatz 6 Satz 2 VBLS n.F.).
41 
Ausdrückliche Regelungen zu der buchungs- und bilanztechnischen Vorgehensweise beim Eintritt eines Versicherungsfalls bzw. bei der Korrektur von Startgutschriften finden sich nicht. Dass die Beklagte hinsichtlich der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz nicht jeden Buchungsvorgang vorab regeln konnte, versteht sich angesichts der ansonsten auch bestehenden Komplexität von Buchungen und Bilanzierungen von selbst. Allgemeine Grundsätze der Buchungstechnik und auch die ausdrücklich in § 68 Abs. 2 Satz VBLS erwähnten versicherungsmathematischen Grundsätzen durften insoweit herangezogen werden.
42 
Hinsichtlich der sogenannten „technischen Austritte“, mit denen schlicht der Eintritt eines Versorgungsfalles bei einem Versicherten gemeint ist, ist auf den bloßen Fiktivcharakter der aufgestellten versicherungstechnischen Bilanz in besonderem Maße abzustellen. Diese fiktive versicherungstechnische Bilanz deckt insbesondere nicht alle bei der Beklagten auftretenden Geschäftsvorfälle ab, sondern noch nicht einmal alle mit dem Versorgungskonto I verbundenen Vorgänge. So werden insbesondere die Versorgungsverpflichtungen in der versicherungstechnischen Bilanz nicht dargestellt. Die fiktive versicherungstechnische Bilanz beleuchtet daher nur einen Ausschnitt aller Geschäftsvorfälle. Wenn indes so wesentliche Posten wie die Versorgungsverpflichtungen auf der Passivseite der Bilanz nicht abgebildet werden, dann ist es innerhalb dieser Fiktion einsehbar und sogar notwendig, auch die Aktivseite nur ausschnittartig darzustellen. Denn sonst käme man nicht zu dem Gleichgewicht zwischen Aktiv- und Passivseite, wie es in jeder Bilanz erforderlich ist. Diese buchungstechnischen, insbesondere im Beklagtenschriftsatz vom 03.04.2008 (dort Seite 5, As. 85) nochmals näher erläuterten Zusammenhänge vermochte die Klägerseite auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27.05.2008 (As. 107-109) nicht in relevanter Weise zu widerlegen.
43 
Die vom Kläger außerdem geübte Kritik an der Bilanzierungspraxis der Beklagten im Zusammenhang mit der Korrektur von Startgutschriften und Gehaltskorrekturen (vgl. Klageschrift vom 19.09.2006, dort Seite 9, I 37; sowie Berufungsantrag am Ende) ist nicht stichhaltig. Die Anlage 4 zu § 19 ATV, in der es um die versicherungsmathematischen Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz geht, spricht auch in deren Ziffer 5, Abs. 2 kein Verbot der Berücksichtigung korrigierter Startgutschriften aus.
44 
Die Regelung lautet:
45 
„Solange die den Besitzstand abbildenden Versorgungspunkte noch nicht ermittelt sind, werden die anzurechnenden Sozialversicherungsrenten nach dem steuerlichen Näherungsverfahren in Ansatz gebracht. Der in diesem Verfahren anzusetzende Korrekturfaktor wird einheitlich für alle Berechtigten auf 0,9086 festgesetzt, Entgelt und Beitragsbemessungsgrenze sind nach dem Stande vom 31. 12. 2001 zu berücksichtigen.
46 
Ein nach Feststellung der den Besitzstand abbildenden Versorgungspunkte ermittelter Unterschiedsbetrag gegenüber dem vorläufigen Bewertungsansatz bleibt bei der Ermittlung des Überschusses unberücksichtigt.“
47 
Diese Klausel betrifft die Übergangsphase vom bisherigen System zum neuen Punktesystem und das Problem, dass in der ersten Phase der Umstellung der erworbene Besitzstand von der Beklagten noch nicht genau errechnet werden konnte. Insoweit gab es vorläufige Bewertungsansätze. Soweit der Kläger hier von Korrekturen der Deckungsrückstellung in den Jahren 2003 um ca. 1,22 Milliarden Euro und im Jahr 2004 in Höhe von ca. 436 Millionen Euro spricht (I 37), nimmt er diese ohnehin sehr pauschale Behauptung in der Berufungsinstanz nicht mehr erneut ausdrücklich auf. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass es sich bei diesen angeblichen Korrekturen um solche handelt, die nach Ziffer 5, Abs. 2 der Anlage 4 zu § 19 ATV unberücksichtigt zu bleiben haben. Vielmehr kommt insbesondere auch in Betracht, dass es sich hierbei um Korrekturen handelt, die auf fehlerhaften Mitteilungen beruhen. Die letztgenannte Art von Korrekturen wäre nach dem Dafürhalten der Kammer durch die zitierte Regelung nicht ausgeschlossen.
48 
3. Es kann dahinstehen, ob ein (von einem etwaigen Zahlungsanspruch losgelöster) Anspruch auf ermessens- bzw. verfahrensfehlerfreie Ermittlung des Überschusses besteht. Eine ausdrücklich geregelte Anspruchsgrundlage hierfür ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zweifelhaft erscheint auch, ob ein solcher Anspruch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen entwickelt werden kann. Jedenfalls bestehen, wie soeben ausgeführt, keine Anhaltspunkte für einen Ermessens- bzw. Verfahrensfehler bei der Aufstellung der versicherungstechnischen Bilanz, der Ermittlung des Überschusses und der Entscheidung, Bonuspunkte zuzuteilen oder nicht.
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
50 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
51 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Zu der Frage, ob ein Anspruch auf Bonuspunkte auf der Grundlage der nach der Umstellung der Satzung der Beklagten von der Gesamtversorgung auf ein Punktesystem besteht, gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Ausgang einer Vielzahl von Verfahren gegen die hiesige Beklagte, aber auch gegen andere Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst, hängt von der höchstrichterlichen Klärung der durch die Systemumstellung aufgeworfenen Fragen ab.

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