1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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| Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentenferne Person. |
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| (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.) |
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| Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift. |
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| Die Klägerin ist am 19.07.1953 geboren. Bis zum 31.12.2001 war sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 226,00 Monate bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (AH 6). |
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| Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 203,20 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 50,80 Punkten erteilt (AH 1). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 7). |
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| Bei der Berechnung der Startgutschrift war das gesamtversorgungsfähige Entgelt gemäß § 43 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung vor der Systemumstellung zu ermitteln (im Folgenden VBLS a. F.). § 43 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 VBLS a. F. haben u. a. folgenden Wortlaut: |
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„§ 43 |
Gesamtversorgungsfähiges Entgelt |
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| (1) Gesamtversorgungsfähiges Entgelt ist der nach den Sätzen 2 und 3 berechnete monatliche Durchschnitt des um die in den Sätzen 4 und 6 genannten Teile verminderten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet worden sind. |
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| Das Entgelt eines jeden dieser drei Kalenderjahre ist um die Summe der Vomhundertsätze zu erhöhen oder zu vermindern, um die sich nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches das Entgelt berücksichtigt wird, bis zum Ablauf des Tages des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse - bei Entgelten im Beitrittsgebiet, die nach einem Bemessungssatz unter 100. v. H. bemessen waren, auch infolge von Änderungen des Bemessungssatzes - allgemein erhöht oder vermindert haben; dabei werden jeweils |
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a) die Vomhundertsätze durch die Zahl 12 - erhöht um den im vorangegangenen Kalenderjahr maßgebenden Bemessungsfaktor nach § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - geteilt |
b) die Ergebnisse nach Buchstabe a mit der Zahl 12 multipliziert und |
c) die Ergebnisse nach Buchstabe b auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet. |
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| Die Summe der jährlichen Entgelte ist durch die Zahl der Umlagemonate (§ 29 Abs. 10) im Berechnungszeitraum zu teilen. |
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| (1a) Wird nachgewiesen, dass der Versorgungsrentenberechtigte in den Umlagenmonaten der letzten drei Kalenderjahre infolge des Ablaufs der Bezugsfrist für die Krankenbezüge oder wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den in § 37 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und c genannten Fällen für insgesamt mindestens 20 Kalendertage kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 29 Abs. 7) bezogen hat, sind diese Kalendertage auf Antrag in Monate umzurechnen. Dabei gelten 30 Tage als ein Monat, verbleibende Tage sind in Bruchteile eines Monats - auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet - umzurechnen. Die sich ergebenden Monate und Teilmonate sind von den Umlagemonaten des Absatzes 1 Satz 3 abzuziehen. |
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| (2) Waren innerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Berechnungszeitraumes Umlagen nicht zu entrichten, ist gesamtversorgungsfähiges Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das der Versorgungsrentenberechtigte in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, ohne Entgeltbestandteile nach Absatz 1 Satz 4 und 6, bezogen hätte, wenn er während des ganzen Monats beschäftigt gewesen wäre. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge der maßgebenden Versorgungsempfänger des Bundes zu berücksichtigen sind, die nach dem Ende des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Tages des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) wirksam geworden sind.“ |
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| Bei der Klägerin ergeben sich nach der Versicherungsübersicht und der Errechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes folgende Besonderheiten: |
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| Grundlage für die Errechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes sind für die Ermittlung einer Startgutschrift zum Stichtag 31.12.2001 regelmäßig die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001. In diesem Zeitraum hat die Klägerin kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt jedoch für die Zeit vom 16.08.1999 bis zum 08.10.1999 bezogen (AH 3). In diesem Zeitraum von ca. acht Wochen hat die Klägerin aus familiären Gründen - nämlich zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in den USA mit dem dorthin versetzten Ehemann - unbezahlten Urlaub genommen (AS 9, 29). |
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| Mit Verfügung vom 30.07.2008 (AS 41) wies das Gericht die Parteien darauf hin, dass ihm auffalle, dass das zusatzversorgungspflichtige Entgelt der Klägerin im Jahr 1999 ca. 6.000 bis 9.000 DM niedriger war als im vorangegangen und im nachfolgenden Zwei-Jahreszeitraum und gerade mal das Niveau von 1993 erreichte (s.a. AH 3, 6). |
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| Die Klägerin macht geltend: |
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| Die Übertragung der bisher erworbenen Anwartschaften mittels der angefochtenen Startgutschrift bewirke massive Eingriffe in bereits erdiente Anwartschaften, für die keine zwingenden Gründe gegeben seien. Der Klägerin müsse die Versorgungsrente erhalten bleiben, die sie sich nach altem Recht bis zum 31.12.2001 erworben habe. Der bisher erreichte Nettoversorgungssatz dürfe nicht herabgesetzt werden. Nicht gerechtfertigte Eingriffe in die erteilte Versorgungszusage stellten des weiteren die fehlende ordnungsgemäße Verzinsung und Dynamisierung (Hochrechnung auf den Verrentungszeitpunkt) der Startgutschrift sowie der Wegfall der Schutzvorschriften und der Mindestgesamtversorgung der alten Satzungsbestimmungen dar. |
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| Im Gegensatz zur früheren Satzung werde die Startgutschrift auf der Grundlage der Einkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001 festgeschrieben und nicht wie früher nach dem Einkommen der letzten drei Jahre dynamisiert. Dadurch, dass der unbezahlte Urlaub zufällig in den nur dreijährigen Bemessungszeitraum falle, wirke sich diese Zeit massiv verschlechternd auf die Ermittlung der Startgutschrift aus. Die entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 2 VBLS a.F. sei geboten. |
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| 1. festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt; |
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| 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das der Startgutschrift 2 zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt der Klägerin entsprechend § 43 Abs. 1 VBLS a.F. zu bestimmen; |
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| 3. hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das der Berechnung der Startgutschrift vom 15.10.2002 zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt der Kalendermonate 1999 bis 2001 taggenau zu berechnen. |
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| Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 15.10.2008 (AS 63) das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, bestimmt auf Dienstag, 02.12.2008. |
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| Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die zulässige Klage ist teilweise begründet. |
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| Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577). |
|
| Dadurch, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 29.07.2008 erklärt hat, sie sei „bereit“, die Startgutschrift als unverbindlich zu behandeln, ist das Feststellungsinteresse der klagenden Partei in diesem Punkt nicht entfallen. Durch die gewählte Formulierung kommt vielmehr gerade zum Ausdruck, dass die Beklagte das Bestehen einer materiell-rechtlichen Verpflichtung zu der von ihr angebotenen Verfahrensweise nicht anerkennt, sondern lediglich kulanzhalber bereit ist, der Rechtsprechung des BGH zu folgen. Der Kläger hat daher weiterhin ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift. |
|
| Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für in stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
|
| Die Klage ist begründet, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. |
|
| Die übrigen Klaganträge sind unbegründet. |
|
| (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.) |
|
| 5. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass bei der Berechnung ihrer Startgutschrift das gesamtversorgungsfähige Entgelt entsprechend § 43 Abs. 2 VBLS a. F. bzw. taggenau ermittelt wird. Anders als in dem von Klägerseite zitierten Fall (LG Karlsruhe, Urt.v. 05.11.2004, Az. 6 O 855/03; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2005, Az. 12 U 430/04), in welchem im dreijährigen Relevanzzeitraum nur ca. anderthalb Monate gearbeitet wurden, beträgt der Ausfall im vorliegenden Fall noch nicht einmal zwei Monate. Dabei kann im vorliegenden Fall der Ausfall im Monat September 1999 gar nicht weiter ins Gewicht fallen, da dieser ganze Kalendermonat auch nicht als Umlagemonat gewertet wurde (AH 6), so dass er bei Bildung des monatlichen Durchschnitts des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (= Gesamtversorgung) auch nicht im Nenner auftaucht (s. Startgutschrift, Anl. 2, S. 2, unten, AH 6); denn das Gesamtentgelt für die Jahre 1999 bis 2001 wurde hier durch 35 (nicht durch 36) Monate geteilt. |
|
| Die Anwendung des § 43 Abs. 2 VBLS a.F. mit der Maßgabe, dass das zusatzversorgungspflichtige Entgelt allein des Monates Dezember 2001 berücksichtigt werden soll, führte für die Klägerin nicht weiter. Denn das dortige zusatzversorgungspflichtige Entgelt (DM 4.485,27; s. AH 41) war geringer als der in der Startgutschrift errechnete Drei-Jahres-Durchschnitt (DM 4.611,71; s. AH 6). Eine solche Startgutschrift fiele ausweislich der eingeholten Fiktivberechnung (AS 53, AH 55-63) mit EUR 200,72 geringer aus als die tatsächlich erteilte Startgutschrift (EUR 203,20). |
|
| Gewisse Einschnitte erlebt die Klägerin insbesondere durch das reduzierte zusatzversorgungspflichtige Entgelt in den Rumpfmonaten August und Oktober 1999, in denen sie nur teilweise gearbeitet hat. |
|
| Diese Einschnitte rechtfertigen alleine aber noch nicht die entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 1a VBSL a.F., der - wie mit dem Hilfsantrag verlangt - zu einer taggenauen Durchschnittsberechnung des Entgeltes führen würde. Die zulässige und höchstrichterlich anerkannte Typisierung und Generalisierung im Rahmen der komplizierten VBL-Rechtsmaterie und das nicht zu beanstandende Stichtagsprinzip können indes derartige Härten mit sich bringen. |
|
| Übermäßige Härten, die Abhilfe über § 242 BGB gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei darf auch nicht der Grund des fehlenden Verdienstes übersehen werden: Während in dem zitierten Fall (LG Karlsruhe, Urt. v. 05.11.2004, Az. 6 O 855/03; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2005, Az. 12 U 430/04) Krankheit zu dem Arbeits- und Verdienstaufall führte, diente der Sonderurlaub im vorliegenden Fall dem nicht ganz so gewichtigen Grund der Familienzusammenführung in den USA. |
|
| Das weitergehende Klagebegehren ist daher unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Anders als die Beklagte meint (AS 37 f.), bestehen hier, soweit die klagende Partei obsiegt hat, keine Anhaltspunkte für die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 93 ZPO. |
|
| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. |
|
| |
| Die zulässige Klage ist teilweise begründet. |
|
| Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577). |
|
| Dadurch, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 29.07.2008 erklärt hat, sie sei „bereit“, die Startgutschrift als unverbindlich zu behandeln, ist das Feststellungsinteresse der klagenden Partei in diesem Punkt nicht entfallen. Durch die gewählte Formulierung kommt vielmehr gerade zum Ausdruck, dass die Beklagte das Bestehen einer materiell-rechtlichen Verpflichtung zu der von ihr angebotenen Verfahrensweise nicht anerkennt, sondern lediglich kulanzhalber bereit ist, der Rechtsprechung des BGH zu folgen. Der Kläger hat daher weiterhin ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift. |
|
| Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für in stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
|
| Die Klage ist begründet, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. |
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| Die übrigen Klaganträge sind unbegründet. |
|
| (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.) |
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| 5. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass bei der Berechnung ihrer Startgutschrift das gesamtversorgungsfähige Entgelt entsprechend § 43 Abs. 2 VBLS a. F. bzw. taggenau ermittelt wird. Anders als in dem von Klägerseite zitierten Fall (LG Karlsruhe, Urt.v. 05.11.2004, Az. 6 O 855/03; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2005, Az. 12 U 430/04), in welchem im dreijährigen Relevanzzeitraum nur ca. anderthalb Monate gearbeitet wurden, beträgt der Ausfall im vorliegenden Fall noch nicht einmal zwei Monate. Dabei kann im vorliegenden Fall der Ausfall im Monat September 1999 gar nicht weiter ins Gewicht fallen, da dieser ganze Kalendermonat auch nicht als Umlagemonat gewertet wurde (AH 6), so dass er bei Bildung des monatlichen Durchschnitts des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (= Gesamtversorgung) auch nicht im Nenner auftaucht (s. Startgutschrift, Anl. 2, S. 2, unten, AH 6); denn das Gesamtentgelt für die Jahre 1999 bis 2001 wurde hier durch 35 (nicht durch 36) Monate geteilt. |
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| Die Anwendung des § 43 Abs. 2 VBLS a.F. mit der Maßgabe, dass das zusatzversorgungspflichtige Entgelt allein des Monates Dezember 2001 berücksichtigt werden soll, führte für die Klägerin nicht weiter. Denn das dortige zusatzversorgungspflichtige Entgelt (DM 4.485,27; s. AH 41) war geringer als der in der Startgutschrift errechnete Drei-Jahres-Durchschnitt (DM 4.611,71; s. AH 6). Eine solche Startgutschrift fiele ausweislich der eingeholten Fiktivberechnung (AS 53, AH 55-63) mit EUR 200,72 geringer aus als die tatsächlich erteilte Startgutschrift (EUR 203,20). |
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| Gewisse Einschnitte erlebt die Klägerin insbesondere durch das reduzierte zusatzversorgungspflichtige Entgelt in den Rumpfmonaten August und Oktober 1999, in denen sie nur teilweise gearbeitet hat. |
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| Diese Einschnitte rechtfertigen alleine aber noch nicht die entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 1a VBSL a.F., der - wie mit dem Hilfsantrag verlangt - zu einer taggenauen Durchschnittsberechnung des Entgeltes führen würde. Die zulässige und höchstrichterlich anerkannte Typisierung und Generalisierung im Rahmen der komplizierten VBL-Rechtsmaterie und das nicht zu beanstandende Stichtagsprinzip können indes derartige Härten mit sich bringen. |
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| Übermäßige Härten, die Abhilfe über § 242 BGB gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei darf auch nicht der Grund des fehlenden Verdienstes übersehen werden: Während in dem zitierten Fall (LG Karlsruhe, Urt. v. 05.11.2004, Az. 6 O 855/03; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2005, Az. 12 U 430/04) Krankheit zu dem Arbeits- und Verdienstaufall führte, diente der Sonderurlaub im vorliegenden Fall dem nicht ganz so gewichtigen Grund der Familienzusammenführung in den USA. |
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| Das weitergehende Klagebegehren ist daher unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Anders als die Beklagte meint (AS 37 f.), bestehen hier, soweit die klagende Partei obsiegt hat, keine Anhaltspunkte für die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 93 ZPO. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. |
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