1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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| Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentenferne Person. |
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| Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. |
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| Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS). |
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| § 46 Abs. 3 VBLS (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007) lautete wie folgt: |
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| „Gegen Entscheidungen der Anstalt nach Absatz 2 und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Klage zulässig …“ |
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| Durch 11. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 23. November 2007 beschlossen und vom BMF mit Schreiben vom 14. Januar 2008 genehmigt, wurde in § 46 Abs. 3 VBLS der Passus „innerhalb einer Frist von sechs Monaten“ ersatzlos gestrichen (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008). |
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| Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift. |
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| Die Klägerin ist am 15.05.1950 geboren. Bis zum 31.12.2001 war sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 152,47 Monate bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (AH 125). Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15.10.2002, die in der vorgelegten Kopie einen Eingangsvermerk vom 25.11.2002 trägt (AH 119), die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 143,12 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 35,78 Punkten erteilt (AH 119). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 127). |
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| Die Klägerin macht geltend: |
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| Die Übertragung der bisher erworbenen Anwartschaften mittels der angefochtenen Startgutschrift bewirke massive Eingriffe in bereits erdiente Anwartschaften, für die keine zwingenden Gründe gegeben seien. Der Klägerin müsse die Versorgungsrente erhalten bleiben, die sie sich nach altem Recht bis zum 31.12.2001 erworben habe. Der bisher erreichte Nettoversorgungssatz dürfe nicht herabgesetzt werden. Nicht gerechtfertigte Eingriffe in die erteilte Versorgungszusage stellten des weiteren die fehlende ordnungsgemäße Verzinsung und Dynamisierung (Hochrechnung auf den Verrentungszeitpunkt) der Startgutschrift sowie der Wegfall der Schutzvorschriften und der Mindestgesamtversorgung der alten Satzungsbestimmungen dar. Im Gegensatz zur früheren Satzung werde die Startgutschrift auf der Grundlage der Einkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001 festgeschrieben und nicht wie früher nach dem Einkommen der letzten drei Jahre dynamisiert. |
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| Die Klagefrist sei nicht versäumt. Die Tarifvertragsparteien hätten durch (zumal uneinheitliche) Erklärungen im Internet und die Beklagte hätte durch schriftsätzliche Erklärung im vorliegenden Rechtsstreit zu erkennen gegeben, dass dem Versicherten durch ein Abwarten keine Rechtsnachteile entstehen sollten. |
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| Die Klägerin beantragte ursprünglich in der Klageschrift: |
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| 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsrente der klägerischen Partei zum Zeitpunkt der Verrentung in satzungsgemäßer Höhe auf den Berechnungsgrundlagen des vor Inkrafttreten der 42. Satzungsänderung geltenden Satzungsrechts zu berechnen. |
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| Ferner stellte die Klägerin ursprünglich folgende Hilfsanträge: |
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| 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Startgutschrift unter Berücksichtigung folgender Variablen wie folgt neu zu berechnen: |
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| Unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 statt I/0. |
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| 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht: |
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a) 31.12.2001 |
b) Eintritt des Versicherungsfalles. |
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| 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 (4) VBLS n.F. zugrunde zu legen. |
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| 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 (3) VBLS n. F. anzuwenden. |
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| Nach Hinweis des Gerichts vom 08.07.2008 (AS. 109) präzisiert die Klägerin die Anträge wie folgt: |
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| Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. |
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| Die Klage sei bereits mangels Einhaltung der Klagfrist nach der VBLS unzulässig. Die Berechnung der Startgutschrift sei der klagenden Partei bereits durch Mitteilung vom 15.10.2002 zugegangen. Hiergegen sei nicht innerhalb von sechs Monaten Klage eingereicht worden. |
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| Ferner verweist sie zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - zu den rentenfernen Jahrgängen. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu rentenfernen Jahrgängen vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - sei sie bereit, die der Klägerin mitgeteilte Startgutschrift nach Maßgabe der BGH-Entscheidung als unverbindlich zu behandeln. |
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| Die Klage wurde am 17.10.2005 (AS 15) zum Amtsgericht Karlsruhe erhoben und durch Beschluss vom 01.06.2006 (AS. 79) an das Landgericht verwiesen. |
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| Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Gericht im Sitzungstermin vom 24.10.2008 durch Beschluss (AS. 145) das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, bestimmt auf Freitag, den 19.12.2008. |
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| Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.07.2008 ausführt, sie „präzisiere die Anträge nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 14.11.2007“, geht das Gericht hinsichtlich der ursprünglich gestellten Anträge von einer Klagerücknahme (§ 269 ZPO) aus. Auch wenn die Klägerin nicht ausdrücklich eine Klagerücknahme erklärt hat, ergibt sich diese Erklärung konkludent aus den Formulierungen im o.g. Schriftsatz, da der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung die von der Klägerin mit den ursprünglichen Anträgen gerügte Satzungsumstellung ausdrücklich gebilligt hat und die Klägerin für das erkennende Gericht eindeutig nur noch den vom BGH gerügten Verweis der Satzung auf § 18 BetrAVG festgestellt haben will (vgl. zur konkludenten Klagerücknahme: BGH NJW - RR 1996, 885, 886 und NJW - RR 1989, 1276, 1277). |
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| Der Klage ist deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Klägerin die Frist des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. (10. SÄ.) versäumt und die Beklagte sich auf dieses Fristversäumnis berufen hat. Die Klage ist daher unbegründet (vgl. zur Rechtsfolge des § 12 III VVG a.F.: LG Duisburg RuS 90, 328; Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Auflage 2003, § 12, Rn. 32). |
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| 1. Der Beklagten ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich gegenüber dem Kläger bezüglich der Mitteilung der Startgutschrift vom 15. Oktober 2002 auf § 46 Abs. 3 VBLS (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007), in welchem die sechsmonatige Ausschlussfrist in Anlehnung an § 12 Abs. 3 VVG a.F. geregelt war, zu berufen (Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2008, Az. 6 O 33/08). |
|
| Auf diese Mitteilung findet nämlich § 46 Abs. 3 VBLS noch in seiner alten, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung. |
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| Durch die 11. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 23. November 2007 beschlossen und vom BMF mit Schreiben vom 14. Januar 2008 genehmigt, wurde in § 46 Abs. 3 VBLS mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die für Klagen vorgesehene Sechsmonats(ausschluss)frist abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2008 soll demnach gegen Entscheidungen der Beklagten über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis die Klage zeitlich unbeschränkt zulässig sein. Unklar verbleibt dabei allerdings, ob die neue „fristlose“ und für den Versicherten günstigere Regelung nur für Neufälle (Mitteilungen ab dem 1. Januar 2008) oder auch für „Altfälle“ (Mitteilungen vor dem 1. Januar 2008 mit an sich bereits abgelaufener oder jedenfalls noch laufender Sechsmonatsfrist), Geltung beanspruchen will. Da eine Übergangsvorschrift nicht vorhanden ist, stellt sich die Frage, ob insoweit auf die entsprechende, für § 12 Abs. 3 VVG a.F. eigens vorgesehene Übergangsvorschrift aus dem EGVVG (Art. 1 Abs. 4 EGVVG) zurückgegriffen werden kann. Nach Art. 1 Abs. 4 EGVVG ist auf Fristen nach § 12 Abs. 3 VVG a.F., die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, § 12 Abs. 3 VVG a.F. auch nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden. |
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| Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum neuen VVG ergibt sich, dass eine besondere Übergangsvorschrift insoweit ursprünglich gar nicht vorgesehen war (BT-Drucksache 16/3945 vom 20.12.2006, S. 41 und 119); die allgemeine, in Art. 3 Abs. 4 EGVVG vorgesehene und an Art. 229 § 6 EGBGB angelehnte Übergangsvorschrift wurde dann aber durch die Regelung des Art. 1 Abs. 4 EGVVG ergänzt, um ausdrücklich klarzustellen, dass Klagefristen, die unter Geltung des bisherigen VVG in Gang gesetzt wurden, nach sechs Monaten auslaufen (BT-Drucksache 16/5862 vom 28.06.2007, S. 70 und 100). |
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| Die Kammer hat keine Bedenken, Art. 1 Abs. 4 EGVVG auf § 46 Abs. 3 VBLS a.F. entsprechend anzuwenden: Die in den §§ 12 Abs. 3 VVG a.F., 46 Abs. 3 VBLS a.F. vorgesehenen Fristen hatten dasselbe Regelungsziel. Die Abänderung des § 46 Abs. 3 VBLS erfolgte ersichtlich im Zusammenhang mit der Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. Auch ansonsten ist die Auslegung von VBLS-Vorschriften in Anlehnung an das VVG anerkannt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 1. März 2007 - 12 U 40/06 -, VersR 2007, 1503 ff. zu § 78 Abs. 3 VBLS). Insgesamt erscheint es demnach als sachgerecht, auf Art. 1 Abs. 4 EGVVG zurückzugreifen. Dem folgend findet auf Fristen nach § 46 Abs. 3 VBLS a.F., die vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen haben, § 46 Abs. 3 VBLS a.F. auch nach dem 1. Januar 2008 Anwendung; die Beklagte kann sich in diesen Fällen ohne weiteres auf die alte Regelung berufen. |
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| 2. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 VBLS a.F. (10. SÄ.) ist gegen Entscheidungen der Anstalt nach Absatz 2 und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Klage zulässig entweder zum Schiedsgericht oder zum ordentlichen Gericht, wenn ein Schiedsvertrag nicht abgeschlossen wurde. Nach § 46 Abs. 3 Satz 2 VBLS a.F. (10. SÄ.) wird die Anstalt, wenn innerhalb der Frist des Satzes 1 keine Klage erhoben wird, von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Entscheidung frei. |
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| Die sechsmonatige Klagefrist hat die Klägerin versäumt. Erst mit Schriftsatz vom 30.08.2005, beim Amtsgericht eingegangen am 01.09.2005, wurde die vorliegende Klage anhängig. Den zeitnahen Zugang der Startgutschrift-Mitteilung vom 15.10.2002 bestreitet die Klägerin nicht. Vielmehr enthält die klägerseits vorgelegte Kopie der Startgutschriftmitteilung einen handschriftlichen Eingangsvermerk vom 25.11.2002 (AH 119). |
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| 3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 01. März 2007 in der Sache 12 U 40/06 (ZTR 2007, 267, dort unter B II), vielmehr liegt eine Fallkonstellation vor, wie sie auch der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 26.01.2007 (Az. 6 O 59/06; bestätigt durch OLG Karlsruhe vom 20.12.2007, Az. 12 U 35/07, unveröffentl.) zugrundelag. |
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| a) Allerdings war die Klägerin in der Sache 12 U 40/06, obwohl sie weder die Ausschlussfrist für Beanstandungen gegenüber der Beklagten gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 VBLS noch die Klagerhebungsfrist gemäß § 46 Abs. 3 VBLS a.F. (10. SÄ.) eingehalten hatte, nach den Ausführungen des OLG Karlsruhe in dem genannten Urteil vom 01. März 2007 nicht gehindert, im Rahmen ihrer Klage Beanstandungen vorzubringen, die die Startgutschrift betreffen. Dies beruhte darauf, dass die ihr erteilte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung für Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift gemäß § 78 Abs. 3 VBLS unwirksam war. Die Belehrung klärte nicht deutlich genug darüber auf, dass der Versicherte gegebenenfalls durch bloßen Zeitablauf seinen Leistungsanspruch im Versicherungsfall insoweit verliert, als die Startgutschrift zu niedrig festgesetzt worden ist beziehungsweise hinter der erdienten Anwartschaft zurückbleibt. Damit konnte die Belehrung die Beanstandungsfrist des § 78 Abs. 3 VBLS nicht in Gang setzen mit der weiteren Folge, dass ein Beanstandungsausschluss nicht eingetreten war (OLG Karlsruhe, aaO, unter B II 2 a cc). |
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| b) Die Ausführungen des OLG Karlsruhe im damaligen Verfahren bezogen sich jedoch auf einen anderen, von demjenigen im vorliegenden Fall zu unterscheidenden Sachverhalt. Bei der damaligen Klägerin war der Versicherungsfall (Verrentungsfall) bereits eingetreten. Ihre Klage richtete sich nicht allein gegen die Mitteilung der Startgutschrift, sondern zugleich (bzw. in erster Linie) gegen die unter Zugrundelegung der Startgutschrift ergangene Betriebsrentenmitteilung. Die Betriebsrentenmitteilung hatte sie jedoch innerhalb der Frist des § 46 VBLS a.F. (10. SÄ.) angegriffen. Das OLG Karlsruhe hat mithin entschieden, dass einer Überprüfung der Startgutschrift im Rahmen der – fristgerecht angegriffenen - Betriebsrentenmitteilung von der beklagten Anstalt nicht entgegengehalten werden konnte, dass die Klägerin in Bezug auf die frühere Startgutschriftenmitteilung die Ausschlussfristen gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 VBLS (Beanstandungen) sowie § 46 Abs. 3 VBLS (Klage) versäumt hatte. Bezüglich der „allgemeinen“ sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. (10. SÄ.; noch früher § 61 Abs. 3 VBLS a.F.) für Klagen gegen Entscheidungen der Beklagten ist seit langem anerkannt, dass diese sich nur auf Rechtsbehelfe gegen die jeweilige Mitteilung bezieht und der Berechtigte gegen neue Mitteilungen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhen wie die frühere, erneut vorgehen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.2007, Az. 12 U 35/07, nicht veröffentlicht; und in ständiger Rechtsprechung das LG Karlsruhe, u.a. Urteil vom 18.01.2002, Az. 6 O 279/01, Urteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03, Urteil vom 24.10.2008, Az. 6 O 33/08). Über die Frage, ob die damalige Klägerin mit ihrer Klage auch die Startgutschriftenmitteilung selbst bzw. isoliert hätte angreifen können, war nicht zu befinden. |
|
| c) Im vorliegenden Fall wendet die zu den rentenfernen Jahrgängen gehörende Klägerin sich ausschließlich gegen die Startgutschriftenmitteilung. Dieses Begehren ist jedoch wegen der Versäumung der allgemeinen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. (10. SÄ.) verfristet und die Klage daher abzuweisen. Insoweit wurde die Klägerin in dem der Startgutschriftenmitteilung beigefügten Merkblatt L 341 zutreffend und ausreichend belehrt. Der Hinweis in Ziffer 3 des Merkblatts „Wird innerhalb der Sechsmonatsfrist keine Klage erhoben, wird die Anstalt von der Pflicht zu Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Entscheidung frei“, gibt keinen berechtigten Anlass zu Missverständnissen über die vorgesehene Rechtsfolge. Die im Urteil des OLG Karlsruhe vom 01.03.2007 in Bezug auf die Belehrung über die Folgen der Fristversäumung für Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift gemäß § 78 Abs. 3 VBLS dargelegten Bedenken bestehen insoweit nicht. |
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| d) Die Klägerin wird nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass sie die Startgutschriftenmitteilung als solche nicht mehr angreifen kann, weil sie die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. (10. SÄ.) versäumt hat. Die im Urteil des OLG Karlsruhe vom 01.03.2007 dargelegten Grundsätze werden ihr spätestens dann zugute kommen können, wenn sie zukünftig nach Eintritt des Versicherungsfalls ihre erste Rentenmitteilung von der Beklagten erhält. Dann wird sie nicht gehindert sein, Einwendungen auch insoweit geltend zu machen, als diese die Berechnung der Startgurtschrift betreffen. |
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| In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof nunmehr im Fall eines rentenfernen Versicherten mit einem ersten Grundsatzurteil vom 14. November 2007 – IV ZR 74/06 – entschieden, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. Denn die zugrunde liegenden Übergangsregelungen zu den Startgutschriften rentenferner Jahrgänge seien unwirksam. Der Bundesgerichtshof hatte im Ergebnis die beiderseitigen Revisionen gegen das vorausgegangene Berufungsurteil zurückgewiesen. Zugleich hat er die Tarifvertragsparteien zu einer korrigierenden Neuregelung aufgerufen. |
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| 4. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die „Gemeinsame Erklärung“ berufen, die die Tarifvertragsparteien am 12. März 2003 anlässlich der Einigung über den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) abgegeben haben. |
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| a) Die Beklagte ist ungeachtet dieser Erklärung gegenüber der Klägerin derzeit nicht gehindert, sich auf die Versäumung der Ausschlussfristen gegen die Startgutschriftenmitteilung zu berufen. Die Erklärung der Tarifpartner ist ersichtlich nur zugunsten von Versicherten abgegeben, die gegen die Startgurtschrift fristgerecht Beanstandungen oder Klage erhoben haben. Die Erklärung, auf die die Beklagte die Versicherten unter anderem auf ihrer Internetseite (inhaltlich unverändert seit 10.04.2003, AH 153 f.; lediglich graphisch verändert seit 14.06.2005, AH 151) hinweist und erklärt, sie werde „entsprechend dieser Erklärung verfahren“, lautet in ihrem hier interessierenden Teil: |
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| „Für den Fall, dass die Regelungen zur Ermittlung der Startgutschriften einer Überprüfung durch eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung nicht Stand halten sollten, haben sich die Tarifvertragsparteien verständigt, Lösungen anzustreben, die mit der Neuordnung der Zusatzversorgung vereinbar sind und für alle betroffenen Versicherten Anwendung finden können. |
|
| Im Hinblick auf eine solche Lösung verzichten die Zusatzversorgungseinrichtungen darauf, wegen der Beanstandungen, die Sie gegen Ihre Startgutschrift erhoben haben, die Einrede der Verjährung zu erheben oder sich auf tarifliche oder satzungsmäßige Ausschlussfristen zu berufen. Sie brauchen also wegen Ihrer Beanstandungen zur Startgutschrift keine weiteren Rechtsmittel (insbesondere keine Klage) zu ergreifen. Sobald die Rechtslage abschließend geklärt ist und sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lösung verständigt haben, werden die Zusatzversorgungseinrichtungen unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.“ |
|
| Ergänzend führt die Beklagte auf ihrer Internetseite aus: |
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| „In welcher Weise das aus Anlass einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung erzielte Ergebnis auf die Versicherten zu übertragen ist, die keine fristgerechte Beanstandung oder Klage erhoben haben, werden die Tarifvertragsparteien entscheiden.“ |
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| b) Eine andere Interpretation der Erklärung der Beklagten im Internet ergibt sich auch nicht aus der Verwaltungspraxis anderer Träger der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. So mag etwa die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (KVBW) ausweislich einer dortigen Newsletter-Mitteilung vom 30.05.2003 (AH 135 f.) davon ausgegangen sein, dass „eine sich aus Musterprozessen ggf. ergebende notwendige Änderung des derzeitig gültigen Tarifrechts ... unabhängig von einer Beanstandung allen Versicherten rückwirkend zugute kommen“ werde. Ohne eine Aussage über die Reichweite dieser Erklärung des KVBW im Einzelnen abgeben zu wollen, können Verlautbarungen anderer Versorgungskassen die Beklagte nicht binden. |
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| c) Soweit im Beklagtenschriftsatz vom 18.07.2006 (AS 99 f.) die Internet-Erklärung leicht verändert wiedergegeben ist, folgt daraus nicht, dass die Beklagte im konkreten Einzelfall weitergehende Klagemöglichkeiten gewähren wollte oder das Berufen auf die Klagefrist gegen Treu und Glauben verstoßen würde. |
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| „Im Hinblick auf eine solche Lösung verzichten die Zusatzversorgungseinrichtungen darauf, wegen der Beanstandungen, die Sie gegen Ihre Startgutschrift erhoben haben, die Einrede der Verjährung zu erheben oder sich auf tarifliche oder satzungsmäßige Ausschlussfristen zu berufen“, |
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| formuliert die Beklagte im genannten Schriftsatz: |
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| „Im Hinblick auf eine solche Lösung verzichten die Zusatzversorgungseinrichtungen darauf, wegen der Beanstandungen gegen die Startgutschriften die Einrede der Verjährung zu erheben oder sich auf tarifliche oder satzungsmäßige Ausschlussfristen zu berufen.“ |
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| Dieses letzte Zitat ist rein sprachlich weniger eindeutig als das Original-Zitat. Sprachlich ist hier auch die Interpretation möglich, dass es nicht darauf ankommen soll, ob eine Beanstandung erfolgt ist oder nicht. Ausweislich des vorangegangenen Klägerschriftsatzes vom 26.06.2006 (AS 95) war dort aber bereits die Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 12.03.2003 ihrem Wortlaut nach bekannt. Schon deshalb konnte die Klägerseite nicht davon ausgehen, dass die Beklagte weitergehende Klagerechte gewähren wollte bzw. auf ihr Recht, sich auf die Ausschlussfrist berufen zu wollen, verzichten wollte. |
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| Verzicht ist eine rechtsgestaltende Willenserklärung, mit der der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition endgültig aufgibt. Das setzt einen in der Erklärung zum Ausdruck kommenden Verzichtswillen voraus. Insoweit ist das Gebot einer interessengerechten Auslegung in besonderem Maße zu beachten (vgl. BGH WM 2002, 822 unter 4 m.w.N.). Hat der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition erlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sie nicht einfach wieder aufgeben will (vgl. BGH aaO. m.w.N.). Ein Verzicht ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht zu vermuten (vgl. BGH WM 1994, 13 unter II 2 b). Gerade dann, wenn ein stillschweigender Verzicht angenommen werden soll, erfordert dies ein Verhalten, aus dem - nach Bewertung aller Fallumstände - unzweideutig der Wille entnommen werden kann, die günstige Rechtsposition aufzugeben. Regelmäßig wird die Annahme eines stillschweigenden Verzichts schon dann ausscheiden, wenn kein nachvollziehbares Motiv dafür zu erkennen ist (vgl. BGH WM 2001, 1387 unter II 1 b und zusammenfassend: BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az.: IV ZR 89/05, Seite 11; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2006, Az. 6 O 183/05). |
|
| Die Beibehaltung des Status quo war offensichtlich auch das mit der beklagtenseits abgegebenen Erklärung verfolgte Ziel. Denn ausweislich der vorangegangenen Korrespondenz (Klägerschriftsatz vom 15.06.2006, AS 85, und gerichtliche Verfügung vom 19.06.2006, AS 87) ging es der Klägerin gerade darum, dass nicht während des Prozesses angesichts der Anordnung des Ruhens des Verfahrens „Verjährung“ eintritt bzw. eine Ausschlussfrist (neu) eingreift. |
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| Schließlich verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte auf die Fristversäumnis beruft (§ 242 BGB). |
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| Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt - über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2006, Az. 6 O 183/05). |
|
| Es darf insoweit nicht übersehen werden, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes vom 18.07.2006 (AS 99 f.) die Klagefrist schon längst versäumt war. Die Klägerin wird also nicht schlechter gestellt als sie ohnehin schon stand. |
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| Aus demselben Grund ist es der Beklagten auch nicht unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten verwehrt, sich auf die Fristversäumnis zu berufen. |
|
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 281 Abs. 3 ZPO. |
|
| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.07.2008 ausführt, sie „präzisiere die Anträge nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 14.11.2007“, geht das Gericht hinsichtlich der ursprünglich gestellten Anträge von einer Klagerücknahme (§ 269 ZPO) aus. Auch wenn die Klägerin nicht ausdrücklich eine Klagerücknahme erklärt hat, ergibt sich diese Erklärung konkludent aus den Formulierungen im o.g. Schriftsatz, da der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung die von der Klägerin mit den ursprünglichen Anträgen gerügte Satzungsumstellung ausdrücklich gebilligt hat und die Klägerin für das erkennende Gericht eindeutig nur noch den vom BGH gerügten Verweis der Satzung auf § 18 BetrAVG festgestellt haben will (vgl. zur konkludenten Klagerücknahme: BGH NJW - RR 1996, 885, 886 und NJW - RR 1989, 1276, 1277). |
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| Der Klage ist deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Klägerin die Frist des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. (10. SÄ.) versäumt und die Beklagte sich auf dieses Fristversäumnis berufen hat. Die Klage ist daher unbegründet (vgl. zur Rechtsfolge des § 12 III VVG a.F.: LG Duisburg RuS 90, 328; Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Auflage 2003, § 12, Rn. 32). |
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| 1. Der Beklagten ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich gegenüber dem Kläger bezüglich der Mitteilung der Startgutschrift vom 15. Oktober 2002 auf § 46 Abs. 3 VBLS (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007), in welchem die sechsmonatige Ausschlussfrist in Anlehnung an § 12 Abs. 3 VVG a.F. geregelt war, zu berufen (Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2008, Az. 6 O 33/08). |
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| Auf diese Mitteilung findet nämlich § 46 Abs. 3 VBLS noch in seiner alten, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung. |
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| Durch die 11. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 23. November 2007 beschlossen und vom BMF mit Schreiben vom 14. Januar 2008 genehmigt, wurde in § 46 Abs. 3 VBLS mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die für Klagen vorgesehene Sechsmonats(ausschluss)frist abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2008 soll demnach gegen Entscheidungen der Beklagten über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis die Klage zeitlich unbeschränkt zulässig sein. Unklar verbleibt dabei allerdings, ob die neue „fristlose“ und für den Versicherten günstigere Regelung nur für Neufälle (Mitteilungen ab dem 1. Januar 2008) oder auch für „Altfälle“ (Mitteilungen vor dem 1. Januar 2008 mit an sich bereits abgelaufener oder jedenfalls noch laufender Sechsmonatsfrist), Geltung beanspruchen will. Da eine Übergangsvorschrift nicht vorhanden ist, stellt sich die Frage, ob insoweit auf die entsprechende, für § 12 Abs. 3 VVG a.F. eigens vorgesehene Übergangsvorschrift aus dem EGVVG (Art. 1 Abs. 4 EGVVG) zurückgegriffen werden kann. Nach Art. 1 Abs. 4 EGVVG ist auf Fristen nach § 12 Abs. 3 VVG a.F., die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, § 12 Abs. 3 VVG a.F. auch nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden. |
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| Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum neuen VVG ergibt sich, dass eine besondere Übergangsvorschrift insoweit ursprünglich gar nicht vorgesehen war (BT-Drucksache 16/3945 vom 20.12.2006, S. 41 und 119); die allgemeine, in Art. 3 Abs. 4 EGVVG vorgesehene und an Art. 229 § 6 EGBGB angelehnte Übergangsvorschrift wurde dann aber durch die Regelung des Art. 1 Abs. 4 EGVVG ergänzt, um ausdrücklich klarzustellen, dass Klagefristen, die unter Geltung des bisherigen VVG in Gang gesetzt wurden, nach sechs Monaten auslaufen (BT-Drucksache 16/5862 vom 28.06.2007, S. 70 und 100). |
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| Die Kammer hat keine Bedenken, Art. 1 Abs. 4 EGVVG auf § 46 Abs. 3 VBLS a.F. entsprechend anzuwenden: Die in den §§ 12 Abs. 3 VVG a.F., 46 Abs. 3 VBLS a.F. vorgesehenen Fristen hatten dasselbe Regelungsziel. Die Abänderung des § 46 Abs. 3 VBLS erfolgte ersichtlich im Zusammenhang mit der Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. Auch ansonsten ist die Auslegung von VBLS-Vorschriften in Anlehnung an das VVG anerkannt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 1. März 2007 - 12 U 40/06 -, VersR 2007, 1503 ff. zu § 78 Abs. 3 VBLS). Insgesamt erscheint es demnach als sachgerecht, auf Art. 1 Abs. 4 EGVVG zurückzugreifen. Dem folgend findet auf Fristen nach § 46 Abs. 3 VBLS a.F., die vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen haben, § 46 Abs. 3 VBLS a.F. auch nach dem 1. Januar 2008 Anwendung; die Beklagte kann sich in diesen Fällen ohne weiteres auf die alte Regelung berufen. |
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| 2. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 VBLS a.F. (10. SÄ.) ist gegen Entscheidungen der Anstalt nach Absatz 2 und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Klage zulässig entweder zum Schiedsgericht oder zum ordentlichen Gericht, wenn ein Schiedsvertrag nicht abgeschlossen wurde. Nach § 46 Abs. 3 Satz 2 VBLS a.F. (10. SÄ.) wird die Anstalt, wenn innerhalb der Frist des Satzes 1 keine Klage erhoben wird, von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Entscheidung frei. |
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| Die sechsmonatige Klagefrist hat die Klägerin versäumt. Erst mit Schriftsatz vom 30.08.2005, beim Amtsgericht eingegangen am 01.09.2005, wurde die vorliegende Klage anhängig. Den zeitnahen Zugang der Startgutschrift-Mitteilung vom 15.10.2002 bestreitet die Klägerin nicht. Vielmehr enthält die klägerseits vorgelegte Kopie der Startgutschriftmitteilung einen handschriftlichen Eingangsvermerk vom 25.11.2002 (AH 119). |
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| 3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 01. März 2007 in der Sache 12 U 40/06 (ZTR 2007, 267, dort unter B II), vielmehr liegt eine Fallkonstellation vor, wie sie auch der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 26.01.2007 (Az. 6 O 59/06; bestätigt durch OLG Karlsruhe vom 20.12.2007, Az. 12 U 35/07, unveröffentl.) zugrundelag. |
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| a) Allerdings war die Klägerin in der Sache 12 U 40/06, obwohl sie weder die Ausschlussfrist für Beanstandungen gegenüber der Beklagten gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 VBLS noch die Klagerhebungsfrist gemäß § 46 Abs. 3 VBLS a.F. (10. SÄ.) eingehalten hatte, nach den Ausführungen des OLG Karlsruhe in dem genannten Urteil vom 01. März 2007 nicht gehindert, im Rahmen ihrer Klage Beanstandungen vorzubringen, die die Startgutschrift betreffen. Dies beruhte darauf, dass die ihr erteilte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung für Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift gemäß § 78 Abs. 3 VBLS unwirksam war. Die Belehrung klärte nicht deutlich genug darüber auf, dass der Versicherte gegebenenfalls durch bloßen Zeitablauf seinen Leistungsanspruch im Versicherungsfall insoweit verliert, als die Startgutschrift zu niedrig festgesetzt worden ist beziehungsweise hinter der erdienten Anwartschaft zurückbleibt. Damit konnte die Belehrung die Beanstandungsfrist des § 78 Abs. 3 VBLS nicht in Gang setzen mit der weiteren Folge, dass ein Beanstandungsausschluss nicht eingetreten war (OLG Karlsruhe, aaO, unter B II 2 a cc). |
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| b) Die Ausführungen des OLG Karlsruhe im damaligen Verfahren bezogen sich jedoch auf einen anderen, von demjenigen im vorliegenden Fall zu unterscheidenden Sachverhalt. Bei der damaligen Klägerin war der Versicherungsfall (Verrentungsfall) bereits eingetreten. Ihre Klage richtete sich nicht allein gegen die Mitteilung der Startgutschrift, sondern zugleich (bzw. in erster Linie) gegen die unter Zugrundelegung der Startgutschrift ergangene Betriebsrentenmitteilung. Die Betriebsrentenmitteilung hatte sie jedoch innerhalb der Frist des § 46 VBLS a.F. (10. SÄ.) angegriffen. Das OLG Karlsruhe hat mithin entschieden, dass einer Überprüfung der Startgutschrift im Rahmen der – fristgerecht angegriffenen - Betriebsrentenmitteilung von der beklagten Anstalt nicht entgegengehalten werden konnte, dass die Klägerin in Bezug auf die frühere Startgutschriftenmitteilung die Ausschlussfristen gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 VBLS (Beanstandungen) sowie § 46 Abs. 3 VBLS (Klage) versäumt hatte. Bezüglich der „allgemeinen“ sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. (10. SÄ.; noch früher § 61 Abs. 3 VBLS a.F.) für Klagen gegen Entscheidungen der Beklagten ist seit langem anerkannt, dass diese sich nur auf Rechtsbehelfe gegen die jeweilige Mitteilung bezieht und der Berechtigte gegen neue Mitteilungen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhen wie die frühere, erneut vorgehen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.2007, Az. 12 U 35/07, nicht veröffentlicht; und in ständiger Rechtsprechung das LG Karlsruhe, u.a. Urteil vom 18.01.2002, Az. 6 O 279/01, Urteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03, Urteil vom 24.10.2008, Az. 6 O 33/08). Über die Frage, ob die damalige Klägerin mit ihrer Klage auch die Startgutschriftenmitteilung selbst bzw. isoliert hätte angreifen können, war nicht zu befinden. |
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| c) Im vorliegenden Fall wendet die zu den rentenfernen Jahrgängen gehörende Klägerin sich ausschließlich gegen die Startgutschriftenmitteilung. Dieses Begehren ist jedoch wegen der Versäumung der allgemeinen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. (10. SÄ.) verfristet und die Klage daher abzuweisen. Insoweit wurde die Klägerin in dem der Startgutschriftenmitteilung beigefügten Merkblatt L 341 zutreffend und ausreichend belehrt. Der Hinweis in Ziffer 3 des Merkblatts „Wird innerhalb der Sechsmonatsfrist keine Klage erhoben, wird die Anstalt von der Pflicht zu Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Entscheidung frei“, gibt keinen berechtigten Anlass zu Missverständnissen über die vorgesehene Rechtsfolge. Die im Urteil des OLG Karlsruhe vom 01.03.2007 in Bezug auf die Belehrung über die Folgen der Fristversäumung für Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift gemäß § 78 Abs. 3 VBLS dargelegten Bedenken bestehen insoweit nicht. |
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| d) Die Klägerin wird nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass sie die Startgutschriftenmitteilung als solche nicht mehr angreifen kann, weil sie die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 3 VBLS a.F. (10. SÄ.) versäumt hat. Die im Urteil des OLG Karlsruhe vom 01.03.2007 dargelegten Grundsätze werden ihr spätestens dann zugute kommen können, wenn sie zukünftig nach Eintritt des Versicherungsfalls ihre erste Rentenmitteilung von der Beklagten erhält. Dann wird sie nicht gehindert sein, Einwendungen auch insoweit geltend zu machen, als diese die Berechnung der Startgurtschrift betreffen. |
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| In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof nunmehr im Fall eines rentenfernen Versicherten mit einem ersten Grundsatzurteil vom 14. November 2007 – IV ZR 74/06 – entschieden, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. Denn die zugrunde liegenden Übergangsregelungen zu den Startgutschriften rentenferner Jahrgänge seien unwirksam. Der Bundesgerichtshof hatte im Ergebnis die beiderseitigen Revisionen gegen das vorausgegangene Berufungsurteil zurückgewiesen. Zugleich hat er die Tarifvertragsparteien zu einer korrigierenden Neuregelung aufgerufen. |
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| 4. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die „Gemeinsame Erklärung“ berufen, die die Tarifvertragsparteien am 12. März 2003 anlässlich der Einigung über den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) abgegeben haben. |
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| a) Die Beklagte ist ungeachtet dieser Erklärung gegenüber der Klägerin derzeit nicht gehindert, sich auf die Versäumung der Ausschlussfristen gegen die Startgutschriftenmitteilung zu berufen. Die Erklärung der Tarifpartner ist ersichtlich nur zugunsten von Versicherten abgegeben, die gegen die Startgurtschrift fristgerecht Beanstandungen oder Klage erhoben haben. Die Erklärung, auf die die Beklagte die Versicherten unter anderem auf ihrer Internetseite (inhaltlich unverändert seit 10.04.2003, AH 153 f.; lediglich graphisch verändert seit 14.06.2005, AH 151) hinweist und erklärt, sie werde „entsprechend dieser Erklärung verfahren“, lautet in ihrem hier interessierenden Teil: |
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| „Für den Fall, dass die Regelungen zur Ermittlung der Startgutschriften einer Überprüfung durch eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung nicht Stand halten sollten, haben sich die Tarifvertragsparteien verständigt, Lösungen anzustreben, die mit der Neuordnung der Zusatzversorgung vereinbar sind und für alle betroffenen Versicherten Anwendung finden können. |
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| Im Hinblick auf eine solche Lösung verzichten die Zusatzversorgungseinrichtungen darauf, wegen der Beanstandungen, die Sie gegen Ihre Startgutschrift erhoben haben, die Einrede der Verjährung zu erheben oder sich auf tarifliche oder satzungsmäßige Ausschlussfristen zu berufen. Sie brauchen also wegen Ihrer Beanstandungen zur Startgutschrift keine weiteren Rechtsmittel (insbesondere keine Klage) zu ergreifen. Sobald die Rechtslage abschließend geklärt ist und sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lösung verständigt haben, werden die Zusatzversorgungseinrichtungen unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.“ |
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| Ergänzend führt die Beklagte auf ihrer Internetseite aus: |
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| „In welcher Weise das aus Anlass einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung erzielte Ergebnis auf die Versicherten zu übertragen ist, die keine fristgerechte Beanstandung oder Klage erhoben haben, werden die Tarifvertragsparteien entscheiden.“ |
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| b) Eine andere Interpretation der Erklärung der Beklagten im Internet ergibt sich auch nicht aus der Verwaltungspraxis anderer Träger der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. So mag etwa die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (KVBW) ausweislich einer dortigen Newsletter-Mitteilung vom 30.05.2003 (AH 135 f.) davon ausgegangen sein, dass „eine sich aus Musterprozessen ggf. ergebende notwendige Änderung des derzeitig gültigen Tarifrechts ... unabhängig von einer Beanstandung allen Versicherten rückwirkend zugute kommen“ werde. Ohne eine Aussage über die Reichweite dieser Erklärung des KVBW im Einzelnen abgeben zu wollen, können Verlautbarungen anderer Versorgungskassen die Beklagte nicht binden. |
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| c) Soweit im Beklagtenschriftsatz vom 18.07.2006 (AS 99 f.) die Internet-Erklärung leicht verändert wiedergegeben ist, folgt daraus nicht, dass die Beklagte im konkreten Einzelfall weitergehende Klagemöglichkeiten gewähren wollte oder das Berufen auf die Klagefrist gegen Treu und Glauben verstoßen würde. |
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| „Im Hinblick auf eine solche Lösung verzichten die Zusatzversorgungseinrichtungen darauf, wegen der Beanstandungen, die Sie gegen Ihre Startgutschrift erhoben haben, die Einrede der Verjährung zu erheben oder sich auf tarifliche oder satzungsmäßige Ausschlussfristen zu berufen“, |
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| formuliert die Beklagte im genannten Schriftsatz: |
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| „Im Hinblick auf eine solche Lösung verzichten die Zusatzversorgungseinrichtungen darauf, wegen der Beanstandungen gegen die Startgutschriften die Einrede der Verjährung zu erheben oder sich auf tarifliche oder satzungsmäßige Ausschlussfristen zu berufen.“ |
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| Dieses letzte Zitat ist rein sprachlich weniger eindeutig als das Original-Zitat. Sprachlich ist hier auch die Interpretation möglich, dass es nicht darauf ankommen soll, ob eine Beanstandung erfolgt ist oder nicht. Ausweislich des vorangegangenen Klägerschriftsatzes vom 26.06.2006 (AS 95) war dort aber bereits die Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 12.03.2003 ihrem Wortlaut nach bekannt. Schon deshalb konnte die Klägerseite nicht davon ausgehen, dass die Beklagte weitergehende Klagerechte gewähren wollte bzw. auf ihr Recht, sich auf die Ausschlussfrist berufen zu wollen, verzichten wollte. |
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| Verzicht ist eine rechtsgestaltende Willenserklärung, mit der der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition endgültig aufgibt. Das setzt einen in der Erklärung zum Ausdruck kommenden Verzichtswillen voraus. Insoweit ist das Gebot einer interessengerechten Auslegung in besonderem Maße zu beachten (vgl. BGH WM 2002, 822 unter 4 m.w.N.). Hat der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition erlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sie nicht einfach wieder aufgeben will (vgl. BGH aaO. m.w.N.). Ein Verzicht ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht zu vermuten (vgl. BGH WM 1994, 13 unter II 2 b). Gerade dann, wenn ein stillschweigender Verzicht angenommen werden soll, erfordert dies ein Verhalten, aus dem - nach Bewertung aller Fallumstände - unzweideutig der Wille entnommen werden kann, die günstige Rechtsposition aufzugeben. Regelmäßig wird die Annahme eines stillschweigenden Verzichts schon dann ausscheiden, wenn kein nachvollziehbares Motiv dafür zu erkennen ist (vgl. BGH WM 2001, 1387 unter II 1 b und zusammenfassend: BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az.: IV ZR 89/05, Seite 11; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2006, Az. 6 O 183/05). |
|
| Die Beibehaltung des Status quo war offensichtlich auch das mit der beklagtenseits abgegebenen Erklärung verfolgte Ziel. Denn ausweislich der vorangegangenen Korrespondenz (Klägerschriftsatz vom 15.06.2006, AS 85, und gerichtliche Verfügung vom 19.06.2006, AS 87) ging es der Klägerin gerade darum, dass nicht während des Prozesses angesichts der Anordnung des Ruhens des Verfahrens „Verjährung“ eintritt bzw. eine Ausschlussfrist (neu) eingreift. |
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| Schließlich verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte auf die Fristversäumnis beruft (§ 242 BGB). |
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| Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt - über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2006, Az. 6 O 183/05). |
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| Es darf insoweit nicht übersehen werden, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes vom 18.07.2006 (AS 99 f.) die Klagefrist schon längst versäumt war. Die Klägerin wird also nicht schlechter gestellt als sie ohnehin schon stand. |
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| Aus demselben Grund ist es der Beklagten auch nicht unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten verwehrt, sich auf die Fristversäumnis zu berufen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 281 Abs. 3 ZPO. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. |
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